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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2056 |
10.10.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/2056 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 1. Oktober 2025
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/948 zur Umsetzung des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (EZB/2016/16) (EZB/2025/30)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 9. September 2022 erließ der EZB-Rat den Beschluss (EU) 2022/1613 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/29) (1), mit dem der Beschluss (EU) 2016/948 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/16) (2) geändert wurde. Mit dem Beschluss (EU) 2022/1613 (EZB/2022/29) wurde festgelegt, dass im Rahmen des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (Corporate Sector Purchase Programme — CSPP) und des zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramms (Pandemic Emergency Purchase Programme — PEPP) (3) während der aktiven Ankaufsphase und der Reinvestitionsphase entsprechend einer vom EZB-Rat genehmigten Methodik Klimaschutzaspekte in die Bezugsgröße für Ankäufe von Unternehmensanleihen einzubeziehen sind, insbesondere zur Steuerung der klimabezogenen Finanzrisiken, denen das Eurosystem ausgesetzt ist. |
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(2) |
Im Mai 2024 beschloss der EZB-Rat, für die aggregierten Portfolios der Unternehmensanleihen, die vom Eurosystem im Rahmen des CSPP und des PEPP gehalten werden, ein Zwischenziel zur Emissionsreduktion festzulegen. Durch die Verringerung der Emissionen seiner Bestände an Unternehmensanleihen sollen die klimabedingten finanziellen Risiken, denen das Eurosystem ausgesetzt ist, gesteuert und die Bestände entsprechend einem Pfad angepasst werden, der die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (im Folgenden „Europäisches Klimagesetz“) unterstützt. Das Europäische Klimagesetz gibt das verbindliche Ziel vor, für die Verwirklichung des im Übereinkommen von Paris (5) festgelegten langfristigen Temperaturziels bis zum Jahr 2050 in der Union Klimaneutralität zu erreichen. Das Zwischenziel zur Emissionsreduktion ist so konzipiert, dass es sich neutral auf den hinsichtlich der allgemeinen Finanzierungsbedingungen gewählten geldpolitischen Kurs auswirkt und gleichermaßen zielführend ist und die Preisstabilität nicht beeinträchtigt. |
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(3) |
Das Rahmenwerk für Zwischenziele zur Emissionsreduktion orientiert sich an Elementen der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (7). Allerdings gehören die vom Eurosystem im Rahmen des CSPP und des PEPP gehaltenen Portfolios an Unternehmensanleihen zu den Instrumenten, mit denen die Geldpolitik durchgeführt wird. Zudem werden diese Programme vollständig eingestellt, sodass seit Anfang 2025 keine weiteren Reinvestitionen oder Ankäufe mehr erwartet werden. Damit das Rahmenwerk seine Wirkung entfalten kann, weicht es daher in bestimmten Aspekten notwendigerweise von den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 ab, in der Referenzwerte festgelegt werden, die im Allgemeinen regelmäßig neu gewichtet werden und eine im Zeitverlauf weitgehend stabile Anzahl von Bestandteilen aufweisen. |
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(4) |
Anhand des Zwischenziels wird die Emissionsreduktionskurve der aggregierten Portfolios der Unternehmensanleihen, die vom Eurosystem im Rahmen des CSPP und des PEPP gehalten werden, intern überwacht werden. Werden Abweichungen vom angestrebten Dekarbonisierungszielpfad festgestellt, wird der EZB-Rat im Einzelfall prüfen, ob Abhilfemaßnahmen erforderlich sind, wobei er die Ursachen und Auswirkungen der festgestellten Abweichungen berücksichtigt und darauf achtet, dass etwaige Abhilfemaßnahmen verhältnismäßig sind und soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist. |
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(5) |
Am 12. Juni 2025 veröffentlichte die EZB den Bericht „Climate-related financial disclosures of Eurosystem assets held for monetary policy purposes and of the ECB’s foreign reserves“ (8). Dieser Bericht enthält unter anderem weitere Einzelheiten zum Rahmenwerk für Zwischenziele zur Emissionsreduktion. |
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(6) |
Die wichtigsten Elemente dieses Rahmenwerks sollten in konsolidierter Form festgelegt und im Rahmen des Beschlusses (EU) 2016/948 (EZB/2016/16) veröffentlicht werden, um die Rechtssicherheit, Klarheit und Transparenz zu verbessern. |
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(7) |
Daher sollte der Beschluss (EU) 2016/948 (EZB/2016/16) entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung
Im Beschluss (EU) 2016/948 (EZB/2016/16) wird folgender Artikel 4b eingefügt:
„Artikel 4b
Rahmenwerk für Zwischenziele zur Emissionsreduktion
1. Das Eurosystem prüft jährlich, ob der gewichtete Durchschnitt der selbst gemeldeten Scope-1- und Scope-2-Treibhausgasemissionsintensität der aggregierten Bestände an Unternehmensanleihen, die vom Eurosystem im Rahmen des CSPP und des PEPP gehalten werden, seit dem Referenzjahr jährlich im Durchschnitt um mindestens 7 % zurückgegangen ist. Dieses Zwischenziel für die durchschnittliche Reduktionsrate wird auf der Grundlage der vorgenannten Bezugsgröße von Ende 2021 geometrisch berechnet, wobei auch berücksichtigt wird, wie sich die Inflation im Zeitverlauf auf die gewichtete durchschnittliche Treibhausgasemissionsintensität auswirkt.
2. Wenn die gewichtete durchschnittliche Treibhausgasemissionsintensität der vom Eurosystem im Rahmen des CSPP und des PEPP gehaltenen aggregierten Bestände an Unternehmensanleihen, gemessen für das Kalenderjahr anhand der aktuellsten repräsentativen Emissionsdaten für alle Anleihebestände, das in Absatz 1 festgelegte Zwischenziel überschreitet, so entscheidet der EZB-Rat, ob Maßnahmen zur Anpassung der gewichteten durchschnittlichen Treibhausgasemissionsintensität der CSPP-Bestände des Eurosystems geboten sind. Eine solche Entscheidung wird unter gebührender Berücksichtigung der Ursachen und Auswirkungen der Abweichung von dem in Absatz 1 festgelegten Zwischenziel sowie der Verhältnismäßigkeit etwaiger Abhilfemaßnahmen und der Nichtbeeinträchtigung des Ziels der Preisstabilität getroffen.
3. Wenn der EZB-Rat dies für erforderlich hält, kann er das Rahmenwerk für Zwischenziele zur Emissionsreduktion überprüfen, um der zunehmenden Verfügbarkeit weiterer Klimadaten und -modelle sowie den einschlägigen regulatorischen Entwicklungen und den Fortschritten bei den Risikobewertungskapazitäten Rechnung zu tragen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 1. Oktober 2025.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) Beschluss (EU) 2022/1613 der Europäischen Zentralbank vom 9. September 2022 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/948 zur Umsetzung des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (EZB/2016/16) (EZB/2022/29) (ABl. L 241 vom 19.9.2022, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1613/oj).
(2) Beschluss (EU) 2016/948 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2016 zur Umsetzung des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (EZB/2016/16) (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/948/oj).
(3) Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank vom 24. März 2020 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm (EZB/2020/17) (ABl. L 91 vom 25.3.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/440/oj).
(4) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1119/oj).
(5) Übereinkommen von Paris, verabschiedet aufgrund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4).
(6) Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1011/oj).
(7) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/1818/oj).
(8) Abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2056/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)