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24.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/72 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 1. Oktober 2003
über eine staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Jahnke Stahlbau GmbH, Halle, gewährt hat
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3375)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/940/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. VERFAHREN
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(1) |
Mit Schreiben vom 30. Dezember 1999 teilte Deutschland der Kommission verschiedene Beihilfemaßnahmen zu Gunsten von Jahnke Stahlbau GmbH, Halle (nachstehend „Jahnke“) mit. Der Fall wurde unter der Nummer NN 9/2000 eingetragen. |
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(2) |
Mit Schreiben vom 2. März 2001 hat die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf diese Beihilfe und den angemeldeten Verkauf von Vermögenswerten einzuleiten. Der Beschluss der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. |
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(3) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (3) ersuchte die Kommission Deutschland, alle erforderlichen Informationen vorzulegen, um nachprüfen zu können, ob ein Konsolidierungsdarlehen des Landes Sachsen-Anhalt gemäß einer genehmigten Beihilferegelung erteilt worden war. |
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(4) |
Die Kommission hat keine Stellungnahmen von anderen Beteiligten erhalten. |
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(5) |
Am 17. Mai 2001, 22. November 2002 und 17. Januar 2003 legte Deutschland seine Bemerkungen zur Einleitung des Verfahrens vor. |
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(6) |
Am 17. Januar 2003 teilte Deutschland der Kommission mit, dass Jahnke ein Insolvenzverfahren beantragt hat; am 31. Juli 2003 teilten sie ferner mit, dass ein Insolvenzverfahren im Februar 2003 eröffnet worden war. |
II. BESCHREIBUNG
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(7) |
Das Stahlbauunternehmen Jahnke befindet sich in Halle (Sachsen-Anhalt), einem Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag. |
1. Entwicklung
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(8) |
Jahnke wurde am 12. November 1999 durch Herrn Bernd Jahnke, Betriebsdirektor des Stahlbauunternehmens Jahnke Stahlbau GmbH Lenzen (nachstehend „Jahnke Lenzen“), mit dem Ziel gegründet, die Vermögenswerte der HAMESTA Steel GmbH (nachstehend „HAMESTA“) zu übernehmen, die im Mai 1999 Konkurs angemeldet hatte. HAMESTA war das Nachfolgeunternehmen der Hallischen Metall- und Stahlbau GmbH i.Gv., die sich seit 1998 im Konkurs befand. Die Hallische Metall- und Stahlbau GmbH wurde im Jahr 1995 von der Treuhandanstalt zu Gunsten der Thuringia AG privatisiert. Damit war die Gewährung rechtmäßiger Beihilfen von rund 37 Mio. EUR verbunden. |
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(9) |
Im November 1999 teilte der Konkursverwalter von HAMESTA Herrn Jahnke mit, dass er die Vermögenswerte von HAMESTA nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung würde verkaufen können. In Hinblick auf einen späteren Verkauf stellte er in Aussicht, dass Jahnke die Vermögenswerte für eine Monatsgebühr von rund 13 000 EUR zahlbar ab 1. Januar 2000 nutzen könnte. |
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(10) |
Am 3. Februar 2001 wurde der Entwurf einer Übernahmevereinbarung zwischen dem Konkursverwalter und Herrn Jahnke erstellt, wonach Vermögenswerte durch den Investor für einen vorgesehenen Verkaufspreis von rund 2,5 Mio. EUR zu erwerben wären. In der Zwischenzeit hatte die Gläubigerversammlung jedoch beschlossen, die Übernahmevereinbarung nicht umzusetzen, sondern vielmehr die Vermögenswerte über eine Auktion zu verkaufen. Die Übernahmevereinbarung wurde deshalb nicht beglaubigt und bleibt unwirksam. |
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(11) |
Im Mai 2000 unterzeichneten der Konkursverwalter und Herr Jahnke eine neue Mietvereinbarung für einen Monatszins von rund 11 300 EUR von unbegrenzter Dauer und mit sechsmonatiger Kündigungsfrist zum Ablauf eines Jahres. |
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(12) |
Im November 2002 teilte Deutschland der Kommission mit, dass Jahnke, um die Vermögenswerte zu erhalten, nunmehr die Absicht hatte, zuerst die Grundpfandrechte von zwei Gläubigern von HAMESTA zu übernehmen, um seine Stellung als Käufer zu sichern. Hierzu schloss Jahnke eine Vereinbarung mit den beiden Gläubigern zur Übernahme der Grundpfandrechte gegen Zahlung von 1,54 Mio. EUR. |
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(13) |
Deutschland zufolge fand die Versteigerung der Vermögenswerte von HAMESTA nicht statt. Jahnke befindet sich weiterhin in einem Insolvenzverfahren. Die öffentliche Versteigerung der Vermögenswerte von HAMESTA war ursprünglich für das Jahr 2002 vorgesehen und soll nun Ende des Jahres 2003 stattfinden. Das Insolvenzverfahren gegen Jahnke wird nicht vor Mitte 2004 abgeschlossen sein. |
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(14) |
Im März 2001 erzielte Jahnke mit rund 80 Beschäftigten einen Umsatz von rund 5 Mio. EUR (2000 rund 2 Mio. EUR) und ein Betriebsergebnis von rund 18 000 EUR (2000 rund 100 000 EUR). Jahnke Lenzen erzielte im Jahr 2001 einen Umsatz von 3,3 Mio. EUR (2000 rund 4,4 Mio. EUR) und ein Betriebsergebnis von rund 21 000 EUR (2000 rund 71 000 EUR). Jahnke Lenzen zählt rund 40 Beschäftigte. |
2. Beihilfemaßnahmen
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(15) |
Die für die Umstrukturierung veranschlagten Kosten und Geldmittel haben sich gegenüber den von der Kommission in den Jahren 1999 und 2000 ursprünglich vorgelegten Angaben erheblich geändert. Mit Schreiben vom 4. September 2000 wurde folgender Finanzierungsbedarf angegeben:
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Kaufpreis der Vermögenswerte von bis zu 2,5 Mio. EUR
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(16) |
Der Kaufpreis für die Vermögenswerte sollte über ein Bankdarlehen von 2,5 Mio. DEM finanziert werden, wovon 80 % durch eine Bürgschaft des Landes Sachsen-Anhalt besichert werden sollen. Die verbleibenden 20 % sollten durch Grundpfandrechte und Vermögen besichert werden. |
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(17) |
Die Bürgschaft des Land Sachsen-Anhalt sollte aus einer genehmigten Bürgschaftsregelung erteilt werden (4). Eine der Bedingungen der Regelung ist, dass die Kriterien der Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten („Leitlinien“) erfüllt sein müssen (5). |
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(18) |
Laut Deutschland wurden weder das Bankdarlehen für den Kauf der Vermögenswerte noch die Bürgschaft erteilt. |
Finanzierung der Anlaufmaßnahmen
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(19) |
Zur Bestreitung der Anlaufkosten benötigte Jahnke Betriebskapital von 1,08 Mio. EUR überwiegend für die Auftragsfinanzierung und seinen Kontokorrentkredit. Hierzu steuerte der Investor 260 000 EUR, die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (nachstehend: „BvS“) zwei Darlehen von insgesamt 560 000 EUR und das Land Sachsen-Anhalt ein Darlehen von 260 000 EUR bei (6). |
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(20) |
Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission sollen die Darlehen der BvS in Zuschüsse umgewandelt werden. |
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(21) |
Das Betriebskapital wurde für Wartungsmaßnahmen, die Zwischenfinanzierung ausstehender Forderungen und die Auftragsfinanzierung benötigt. Laut deutschen Behörden ist es in der Stahlbauindustrie üblich, dass rund 10 % des Auftragswertes am Anfang von einer Bank verbürgt werden. Nach Abschluss der Arbeiten und bei Auslieferung hat der Kunde einen Garantieanspruch von 5 % für zwei bis fünf Jahre. |
3. Das Umstrukturierungskonzept
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(22) |
Laut Deutschland stützt sich der Umstrukturierungsplan des Investors im wesentlich auf das von ihm erworbene Know-how, die Einführung einer wirksamen Kontrolle und Straffung der Betriebsleitung, den Abbau von Verwaltungstätigkeiten, die Umstrukturierung der Betriebsbereiche und die zunehmende Inanspruchnahme des Betriebsnetzes von Jahnke Lenzen. Als Umstrukturierungszeit wurde der 1. Dezember 1999 bis zum 30. November 2002 angegeben. |
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(23) |
Gemäß dem Umstrukturierungsplan beträgt der Umsatz/das Jahresergebnis im Jahr 2000 rund 8 Mio./250 000 EUR, im Jahr 2001 9 Mio./600 000 EUR und im Jahr 2002 10 Mio./600 000 EUR. Im Jahr 2000 belief sich der Umsatz/das Jahresergebnis auf 2 Mio./100 000 EUR und im Jahr 2001 auf 5 Mio./15 000 EUR. |
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(24) |
Der Umstrukturierungsplan bestand Deutschland zufolge aus den nachstehend beschriebenen Maßnahmen. |
Betriebsleitung und Beschäftigte
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(25) |
Deutschland zufolge zählte die unzureichende Geschäftsführung zu einem der Gründe, die schließlich zur Insolvenz der HAMESTA führten. HAMESTA hatte zu viel Personal im Betriebs- und Verwaltungsbereich, was zu hohen Kosten und einer ineffizienten Betriebsführung führte. |
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(26) |
Die Zahl der Beschäftigten wurde auf 80 verringert, davon 45 im Produktionsbereich. Das Betriebsführungspersonal wurde in besonderem Maße abgebaut. Zusätzlich zum Stammpersonal sollen zwei externe Berater, ein Anwalt und ein Unternehmensberater einige der zuvor im Haus durchgeführten Aufgaben übernehmen. |
Kontrolle
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(27) |
Nach Ansicht Deutschlands war die Abwicklung der Aufträge durch HAMESTA in der Vergangenheit wenig professionell. Es wurde versäumt, die bei der vertraglichen Erfüllung zusätzlich angefallenen Leistungen zu erfassen, weshalb diese den Kunden nicht berechnet wurden. Dies führte wiederum zu einer falschen Kostenrechnung bei den Aufträgen. |
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(28) |
Als Teil der Umstrukturierung wurde im Dezember 1999 ein Unternehmensführungskonzept mit Vorgaben für die Formulierung, Steuerung und Erfüllung der Unternehmensziele eingeführt, das auf moderne Software für das Rechnungswesen und die Unternehmensplanung zurückgreift. Auf diese Weise ist eine aktuelle Kalkulation der jeweils bearbeiteten Aufträge möglich. |
Produktion und effektivere Fertigung
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(29) |
Mit einem Lagerwirtschaftssystem sollten die Lagerbestände genau erfasst und verwaltet werden. Um Abfälle und Verschnitte zu vermeiden, sollte Jahnke den benötigten Stahl direkt vom Stahlwerk beziehen. Gemäß dem Konzept sollte das Rohmaterial bereits im Stahlwerk auf die für den jeweiligen Auftrag benötigten Maße zugeschnitten und über den privaten Gleisanschluss direkt an Jahnke geliefert werden. |
Neue Ausrichtung der Geschäftsfelder
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(30) |
Durch das Hineingehen in neuere, einträglichere Tätigkeitsbereiche sollte der Kundenstamm erweitert werden. Während die Geschäftsführung von HAMESTA bestrebt war, möglichst große Stahlmengen in kurzer Zeit zu verarbeiten, verfolgt Jahnke das Ziel, anspruchsvolle, komplexe Stahlbauten herzustellen. |
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(31) |
Während HAMESTA sich in keinem Stahlbaubereich spezialisierte, hat Jahnke Halle eine Palette von höherwertigen Produkten entwickelt. In Zusammenarbeit mit einem Architekten hat die Geschäftsführung eine breite Palette von Hallenkonstruktionen entwickelt, die Glas- und Holzelemente in die Stahlbauten einbeziehen. Um schlüsselfertige Hallen aus einer Hand anbieten zu können, wurde im Jahr 1998 in Zusammenarbeit mit Jahnke Lenzen die Jahnke Bau GmbH gegründet, die Arbeiten wie z. B. die Erstellung des Betonfundaments einer Stahlhalle übernehmen soll. |
Marketing und Vertrieb
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(32) |
Jahnke sollte in das vorhandene Vertriebssystem von Jahnke Lenzen einbezogen und der Markt systematisch bearbeitet werden. Laut Deutschland hat Jahnke bereits einen festen Kundenstamm einschließlich namhafter Unternehmen, die es als qualifizierten und zuverlässigen Lieferanten schätzen und an einem weiteren Ausbau der Geschäftsbeziehungen interessiert seien. |
4. Marktanalyse
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(33) |
Jahnke ist in der Stahlbauindustrie tätig (NACE-Einteilung 1 28.1). |
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(34) |
Der wichtigste räumliche Markt ist Deutschland, wo Jahnke einen Marktanteil von rund 0,3 % hält. Sein Anteil am europäischen Markt beträgt weniger als 0,01 %. Laut deutschen Behörden hatte Jahnke bisher erst einen Lieferauftrag für den europäischen Markt in Höhe von 154 000 EUR. |
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(35) |
Nach den Angaben Deutschlands gibt es überschüssige Produktionskapazitäten weder auf dem deutschen Markt (rund 80 % Kapazitätsauslastung in Westdeutschland und rund 90 % in Ostdeutschland), noch auf dem Gemeinschaftsmarkt. |
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(36) |
Jahnke hat seit 1990 seine Kapazitäten beständig abgebaut und eine Reihe von Tätigkeitsbereichen aufgegeben, um seine Kostenstrukturen zu verbessern. Außerdem hat es im Jahr 1991 seine Beschäftigtenzahl von 650 auf nunmehr 80 verringert. Ziel der Beihilfe ist es nicht, den Begünstigten in die Lage zu versetzen, seine Produktionskapazität zu erweitern, sondern vor allem seine Anlaufkosten zu finanzieren. |
5. Einleitung des Untersuchungsverfahrens
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(37) |
Mit Schreiben vom 28. Februar 2001 teilte die Kommission Deutschland ihren Beschluss mit, ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wegen der folgenden ungeklärten Fragen einzuleiten:
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(38) |
Die Kommission ersuchte die deutschen Behörden, gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 die erforderlichen Angaben zu unterbreiten, um nachprüfen zu können, ob das Konsolidierungsdarlehen des Landes Sachsen-Anhalt gemäß den Kriterien der anwendbaren Beihilferegelung gewährt worden ist. |
III. STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS
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(39) |
In seiner Erwiderung auf die Einleitung des Untersuchungsverfahrens vertritt Deutschland die Auffassung, dass ein Schreiben vom 30. November 1999 des Konkursverwalters von HAMESTA an Herrn Jahnke als eine Übernahmevereinbarung anzusehen sei, und dass Jahnke deshalb unter die Ausnahme vom allgemeinen Verbot von Umstrukturierungsbeihilfen an ein neu gegründetes Unternehmen gemäß der Fußnote 10 der Leitlinien falle. Die deutschen Behörden wiesen auch darauf hin, dass Jahnke bereits zwischen den Jahren 2000 und 2002 die Lagerbestände von HAMESTA übernommen und Investitionen von 237 000 EUR in Reparaturmaßnahmen getätigt habe. |
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(40) |
Deutschland beharrt darauf, dass der Umstrukturierungsplan geeignet gewesen sei, um die langfristige Rentabilität von Jahnke wiederherzustellen, ohne den Wettbewerb unzulässig zu verfälschen. |
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(41) |
Die deutschen Behörden machten zusätzliche Angaben zur Anwendung der Regelung, mit der das Land Sachsen-Anhalt das Konsolidierungsdarlehen gewährt hatte. Nach ihrer Auffassung sei das Darlehen in Einklang mit sämtlichen Bedingungen dieser Regelung gewährt worden. |
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(42) |
Deutschland hat die Kommission daran erinnert, dass Umstrukturierungsbeihilfen an neu gegründete Unternehmen in der Vergangenheit genehmigt worden seien und beziehen sich hierbei auf die Entscheidung der Kommission vom 2. August 2000 betreffend Beihilfen zugunsten von Homatec Industrietechnik GmbH (HOMATEC) und Ambau Stahl- und Anlagenbau GmbH (AMBAU) (7). |
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(43) |
Im Januar und Juli 2003 teilte Deutschland der Kommission mit, dass Jahnke ein Insolvenzverfahren beantragt hat, was wenigstens bis Mitte des Jahres 2004 dauern würde. |
IV. BEWERTUNG DER BEIHILFE
1. Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag
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(44) |
Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Gemäß der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Gemeinschaften ist das Kriterium der Beeinträchtigung des Handels erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen eine Wirtschaftstätigkeit ausübt, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten berührt. |
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(45) |
Jahnke hat von der BvS zwei Darlehen in Höhe von 560 000 EUR und vom Land Sachsen-Anhalt ein Konsolidierungsdarlehen von 260 000 EUR erhalten. Das Land war bereit, eine zusätzliche Bürgschaft für ein Bankdarlehen zu erteilen, das zur Finanzierung des Verkaufspreises der Vermögenswerte gewährt werden sollte. Mit diesen Maßnahmen werden Jahnke Vorteile gewährt, die ein Unternehmen mit vergleichbaren Wirtschaftsschwierigkeiten auf dem Finanzmarkt nicht hätte erlangen können. |
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(46) |
Das Bundesland Sachsen-Anhalt ist eine Gebietskörperschaft, und die BvS ist ebenfalls eine öffentliche Einrichtung, die ihre Tätigkeiten aus staatlichen Mitteln finanziert. Sie handelt als öffentlich rechtliche Körperschaft, die satzungsgemäß verpflichtet ist, die von ihr betreuten Unternehmen für die staatlichen Behörden im öffentlichen Interesse zu privatisieren. Aus diesen Gründen sind die von ihr ergriffenen Maßnahmen ebenfalls dem Staat zuzurechnen. |
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(47) |
Die betreffenden Maßnahmen werden aus staatlichen Mitteln zugunsten eines Unternehmens gewährt, wodurch die Kosten gesenkt werden, die es normalerweise würde aufbringen müssen, um sein Umstrukturierungsvorhaben durchzuführen. Das begünstigte Unternehmen Jahnke ist im Stahlbau tätig und stellt Erzeugnisse her, die zwischen Mitgliedstaaten gehandelt werden. Da die Beihilfe droht, den Wettbewerb zu verfälschen, fällt sie in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. |
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(48) |
Eine Ausnahme vom Verbot des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag kann in Anwendung der Absätze 2 bzw. 3 dieses Artikels gewährt werden. |
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(49) |
Deutschland hat nicht geltend gemacht, dass die Beihilfe gemäß Absatz 2 dieses Artikels genehmigt werden sollte. Diese Bestimmung ist eindeutig nicht anwendbar. |
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(50) |
In Betracht kommt die Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag, wonach die Kommission staatliche Beihilfen unter bestimmten Umständen genehmigen kann. Die Ausnahmebestimmungen der Buchstaben b, d und e dieses Artikels wurden in diesem Fall nicht angeführt und sind auch nicht von Belang. Gemäß Buchstabe a kann die Kommission staatliche Beihilfen genehmigen, die der Verbesserung und der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten mit außergewöhnlich niedriger Lebenshaltung und Beschäftigungsquote dienen. Das Land Sachsen-Anhalt ist ein derartiges Gebiet. In diesem Fall ist der Hauptzweck der Beihilfe jedoch die Förderung der Entwicklung eines bestimmten Wirtschaftssektors und nicht der wirtschaftlichen Entwicklung einer Region. Deshalb ist die Beihilfe für die Umstrukturierung dieses Unternehmens gemäß dem vorgelegten Umstrukturierungsplan nach Buchstabe c und nicht nach Buchstabe a von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag zu bewerten. |
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(51) |
Es handelt sich bei dem Unternehmen Jahnke um ein KMU im Sinne der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 zur Definition von kleinen und mittleren Unternehmen (8). |
2. Gewährung der Beihilfe im Rahmen einer genehmigten Regelung
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(52) |
In ihrem Beschluss zur Einleitung des Untersuchungsverfahrens stellte die Kommission fest, dass das Land Sachsen-Anhalt die Erteilung einer Darlehensbürgschaft gemäß den Bürgschaftsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt (9) beabsichtigte, einer von der Kommission unter N 413/91 (Bürgschaftsregelung) genehmigten Regelung. Die Bürgschaft von 2 Mio. EUR war für 80 % eines Darlehens von 2,5 Mio. EUR bestimmt. |
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(53) |
Ferner hat das Land Sachsen-Anhalt ein Konsolidierungsdarlehen in Höhe von 260 000 EUR gewährt. Laut Deutschland erfolgte dies in Anwendung der Richtlinie über die Gewährung von Konsolidierungsdarlehen an mittelständische Unternehmen im Land Sachsen-Anhalt, die von der Kommission unter der Nr. N 452/97 (zweite Regelung) ebenfalls genehmigt wurde. |
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(54) |
Bei beiden Regelungen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Beihilfe gewährt werden kann: Im Falle einer Umstrukturierung muss die Beihilfe auf Umstrukturierungspläne beschränkt sein, mit denen die Rentabilität des Begünstigten langfristig wiederhergestellt werden kann; außerdem muss mit der Gewährung ein erheblicher Eigenbeitrag des Begünstigten einhergehen, schließlich muss sie das erforderliche Mindestmaß darstellen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Begünstigten wiederherstellen zu können. Beide Regelungen untersagen Investitionsbeihilfen für neu gegründete Unternehmen. |
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(55) |
Zu dem Konsolidierungsdarlehen des Landes Sachsen-Anhalt hatte die Kommission ein Auskunftsersuchen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 gestellt, um zu ermitteln, ob bei dieser Maßnahme sämtliche Bedingungen der zweiten Regelung erfüllt sind. |
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(56) |
Zu der vorgesehenen Bürgschaft hat die Kommission Bedenken geäußert, ob sämtliche Bedingungen der Bürgschaftsregelung (Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität; keine Beihilfen für Erstinvestitionen eines neu gegründeten Unternehmens) erfüllt sind. Die Kommission hat die vorgesehene Bürgschaft daraufhin als Ad-hoc-Beihilfe eingestuft. |
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(57) |
In seiner Erwiderung auf das Auskunftsersuchen und den Beschluss, ein förmliches Untersuchungsverfahren einzuleiten, hat Deutschland die Auffassung vertreten, dass beide Maßnahmen im Einklang mit den Bedingungen der jeweiligen Regelung gewährt wurden/würden. |
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(58) |
Hinsichtlich der Begründungen in Punkt 3 ist die Kommission der Auffassung, dass der vorgelegte Umstrukturierungsplan das Rentabilitätskriterium der Leitlinien nicht erfüllt. Auch kommt nach ihrer Auffassung Jahnke nicht für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht. Damit wurden/würden das Darlehen und die Bürgschaft des Landes Sachsen-Anhalt nicht im Einklang mit sämtlichen Bedingungen der jeweiligen Regelung gewährt (werden). |
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(59) |
Da beide Maßnahmen nicht die Bedingungen der jeweils gültigen Beihilferegelung erfüllen, müssen sie als Ad-hoc-Beihilfen eingestuft werden. |
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(60) |
Der Gesamtbetrag der mit dieser Entscheidung zu bewertenden Ad-hoc-Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag beträgt somit 2,82 Mio. EUR. |
3. Umstrukturierungsbeihilfe an Jahnke
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(61) |
In den gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (10) hat die Kommission die Kriterien für die Bewertung von Umstrukturierungsbeihilfen im Einzelnen dargelegt. |
Förderbarkeit
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(62) |
Gemäß Ziffer 3.2.2 der Leitlinien kommt ein neu gegründetes Unternehmen für Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen nicht in Betracht, selbst wenn seine anfängliche Finanzlage unsicher sein sollte. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein neues Unternehmen aus der Liquidierung des Vorgängerunternehmens hervorgeht oder lediglich dessen Vermögenswerte übernimmt. Die einzigen Ausnahmen zu dieser Regel sind Fälle, die von der BvS im Rahmen ihres Privatisierungsauftrages bearbeitet werden oder ähnlich gelagerte Fälle in den neuen Bundesländern, bei denen bis 31. Dezember 1999 Unternehmen aus einer Liquidierung hervorgegangen sind oder Vermögenswerte übernommen haben. |
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(63) |
In ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Untersuchungsverfahrens stellte die Kommission fest, dass Jahnke, das im November 1999 eingetragen wurde, ein neu gegründetes Unternehmen war. Sie äußerte darin Zweifel, ob Jahnke unter die Ausnahme vom allgemeinen Verbot für Umstrukturierungsbeihilfen an ein neu gegründetes Unternehmen fällt, weil die Vermögenswerte von HAMESTA nicht liquidiert wurden und weil Jahnke diese auch nicht im eigentlichen Sinn übernommen hatte, da die Gläubigerversammlung beschlossen hatte, die Vermögenswerte von Jahnke Halle nicht zu veräußern, sondern sie öffentlich zu versteigern. |
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(64) |
In seiner Erwiderung macht Deutschland geltend, dass ein Schreiben vom 30. November 1999 des Konkursverwalters an Herrn Jahnke als eine Übernahmevereinbarung anzusehen sei. In diesem Schreiben stellte der Konkursverwalter in Aussicht, dass Jahnke die Vermögenswerte bis zu deren Veräußerung würde nutzen können. Die deutschen Behörden wiesen ferner darauf hin, dass Jahnke seit Dezember 1999 die Geschäfte von HAMESTA führt, und dass Herr Jahnke sowie sein Unternehmen Jahnke Lenzen Verpflichtungen eingegangen seien. |
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(65) |
Deutschland macht ferner geltend, dass die Kommission bereits in mehreren Fällen Beihilfen für neu gegründete Unternehmen genehmigt hätte. Hierbei beziehen sie sich insbesondere auf die Fälle HOMATEC und AMBAU. |
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(66) |
Laut deutschen Behörden erfolgte die Übernahme der Vermögenswerte von HAMESTA durch Jahnke wie folgt: |
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(67) |
Am 30. November 1999 teilte der Konkursverwalter Herrn Jahnke mit, dass er beabsichtige, die Vermögenswerte an Jahnke zu veräußern, sofern er die Zustimmung der Gläubigerversammlung erhalten würde. In der Zwischenzeit würde Herr Jahnke mit Zustimmung des anderen Pächters der Vermögenswerte diese für einen nach dem 1. Januar 2000 zahlbaren Preis von rund 13 000 EUR nutzen können. |
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(68) |
Im Februar 2000 wurde der Entwurf eines Verkaufsvertrages erstellt. Daraufhin stellt sich jedoch heraus, dass die Gläubigerversammlung von HAMESTA diesem Verkaufsvertrag nicht zustimmen würde, sondern es vorzog, die Vermögenswerte in einer öffentlichen Versteigerung zu verkaufen, woraufhin eine neue Pachtvereinbarung mit unbegrenzter Dauer im Mai 2000 unterzeichnet wurde. |
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(69) |
Deutschland sah für die Versteigerung einen Termin zuerst im Jahr 2002 und daraufhin im Jahr 2003 vor. Um zu gewährleisten, dass Jahnke die Vermögenswerte auf dieser Versteigerung würde erwerben können, sollte es zuerst die Grundpfandrechte der Gläubiger von HAMESTA und daraufhin die Vermögenswerte erwerben. |
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(70) |
Jahnke übernahm ferner die Lagerbestände von HAMESTA für einen Kaufpreis von 76 694 EUR und investierte in den Jahren 2000 bis 2002 rund 237 000 EUR für Reparaturmaßnahmen an den Vermögenswerten. |
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(71) |
Der Konkursverwalter von HAMESTA teilte Jahnke mit Schreiben vom 30. November 1999 seine Absicht mit, ihm die Vermögenswerte von HAMESTA für 2,5 Mio. EUR zu verkaufen, sofern er die Zustimmung der Gläubigerversammlung erlangen würde. Die Vermögenswerte waren zu jenem Zeitpunkt bis spätestens 31. März 2000 anderweitig verpachtet. Außerdem bot er Herrn Jahnke an, dass er in Übereinkunft mit dem Pächter die Vermögenswerte für den nach dem 1. Januar 2000 zahlbaren Betrag von rund 13 000 EUR würde nutzen können. |
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(72) |
Der zwischen dem Konkursverwalter und Jahnke im Februar 2000 geschlossene Verkaufsvertrag wurde niemals wirksam, da es die Gläubigerversammlung von HAMESTA vorzog, die Vermögenswerte auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung zu veräußern. |
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(73) |
Im Mai 2000 wurde zwischen dem Konkursverwalter und Jahnke eine neue Pachtvereinbarung geschlossen, die innerhalb von sechs Monaten zum Ende eines Jahres kündbar war. Die Vereinbarung würde mit dem Ende der Konkursverwaltung von HAMESTA auslaufen. |
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(74) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass aus dem Schreiben vom 30. November 1999 nicht eindeutig hervorgeht, dass sich der Konkursverwalter auf die endgültige Übernahme der Vermögenswerte durch Jahnke festlegte. Er bot Herrn Jahnke lediglich an, dass er in Übereinkunft mit dem Pächter die Vermögenswerte für unbestimmte Dauer würde nutzen können. Herr Jahnke würde die Vermögenswerte so lange nutzen können, bis der Konkursverwalter die Vereinbarung innerhalb der gesetzlichen Frist beendet. |
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(75) |
Offenbar konnte der Konkursverwalter im November 1999 keine langfristige Festlegung für die Übernahme der Vermögenswerte vereinbaren, da er hierzu nicht die Zustimmung der Gläubigerversammlung hatte. Im Februar 2000 wurde deutlich, dass die Gläubigerversammlung nicht den direkten Verkauf der Vermögenswerte an Jahnke befürwortete, sondern es vorzog, diese öffentlich zu versteigern. |
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(76) |
Die geplante Versteigerung der Vermögenswerte von HAMESTA hat bisher nicht stattgefunden. Laut deutschen Behörden muss deren Wert neu ermittelt werden, damit die Versteigerung stattfinden kann, die nunmehr für Ende des Jahres 2003 vorgesehen ist. Die Kommission kann deshalb nicht davon ausgehen, dass Jahnke in der Lage sein wird, die Vermögenswerte zu erwerben oder dauerhaft zu nutzen. |
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(77) |
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den Fällen HOMATEC und AMBAU, die beide unter die Leitlinien des Jahres 1994 für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (11) fielen. Wegen der außergewöhnlichen Umstände in den neuen Bundesländern genehmigte die Kommission gemäß den Leitlinien von 1994 auch Umstrukturierungsbeihilfen an neu gegründete Unternehmen in Form von „Auffanglösungen“ (12). Da es sich bei HOMATEC und AMBAU um Auffanglösungen handelte, bei denen sämtliche Kriterien der Leitlinien von 1994 erfüllt waren, konnte die Kommission den Umstrukturierungsbeihilfen für diese beiden Unternehmen zu jener Zeit zustimmen. |
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(78) |
Der vorliegende Fall betrifft jedoch die Anwendung der Leitlinien von 1999, mit denen das Konzept der Auffanglösungen auf Fälle begrenzt wurde, die vor dem 31. Dezember 1999 bearbeitet wurden. Der vorliegende Fall weist außerdem sachliche Unterschiede auf, da das Geschäft von HAMESTA nicht von Jahnke langfristig übernommen wurde, sondern lediglich auf der Grundlage eines Angebots des Konkursverwalters, die Vermögenswerte lediglich bis zum Abschluss des Konkursverfahrens zu nutzen. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von den beiden zuvor genannten Fällen. Da dieser anhand der neuen strengeren Leitlinien zu bewerten ist, muss die Kommission andere Maßstäbe ansetzen als in den Fällen HOMATEC oder AMBAU. |
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(79) |
Aus den bereits erläuterten Gründen kann die Kommission nicht davon ausgehen, dass Jahnke die Voraussetzungen für eine Freistellung von dem allgemeinen Verbot der Umstrukturierungsbeihilfen an ein neu gegründetes Unternehmen erfüllt. |
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(80) |
Die Kommission glaubt, dass diese Erwägungen hinsichtlich des Verbots von Umstrukturierungsbeihilfen den Befund begründen, dass die Beihilfen nicht die Voraussetzungen für eine befürwortende Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag erfüllten. Um zu ermitteln, ob die Maßnahmen die sonstigen Kriterien der genehmigten Beihilferegelungen erfüllen, hat die Kommission die übrigen anwendbaren Kriterien der Leitlinien untersucht. |
Wiederherstellung der Rentabilität
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(81) |
Gemäß den Leitlinien muss der Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und Gesundheit des Unternehmens innerhalb angemessener Fristen auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich der zukünftigen Betriebsbedingungen führen. Um das Rentabilitätskriterium zu erfüllen, muss der Umstrukturierungsplan geeignet sein, das Unternehmen in eine Lage zu versetzen, für sämtliche Kosten einschließlich Abschreibung und Zinslasten aufzukommen und eine Mindestkapitalrendite zu erzielen, so dass es nach der Umstrukturierung keine weiteren Beihilfen mehr benötigt und in der Lage ist, den Wettbewerb im Markt aus eigenen Kräften zu bestehen. |
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(82) |
In ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Untersuchungsverfahrens stellte die Kommission fest, dass die Zusammenarbeit mit Jahnke Lenzen Hauptbestandteil der Umstrukturierungsplanes ist. Hierzu bemerkte die Kommission, dass sie keinem Umstrukturierungsplan zustimmen könnte, wenn der Begünstigte der Beihilfe nicht auf jeden Fall in der Lage wäre, die Umstrukturierungsmaßnahmen selbst durchzuführen. Außerdem äußerte sie Zweifel, ob der Investor die erforderlichen finanziellen Mittel für den Erwerb der Vermögenswerte haben würde. In Anbetracht der Tatsache, dass der Umstrukturierungszeitraum im November 2002 beendet sein würde, die öffentliche Versteigerung jedoch erst zwischen März und September 2002 stattfinden sollte, äußerte die Kommission Bedenken, ob der Umstrukturierungsplan die langfristige Rentabilität von Jahnke gemäß den Leitlinien wiederherstellen könnte. |
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(83) |
Aus den vorliegenden Informationen geht hervor, dass Jahnke bisher nicht in der Lage war, die Vermögenswerte von HAMESTA endgültig zu erwerben, was schon allein gesehen bestätigt, dass das Unternehmen nicht lebensfähig ist. Aus den nachstehenden Gründen erscheint es kaum möglich, dass Jahnke die Vermögenswerte in naher Zukunft wird erwerben können:
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(84) |
Die Schwäche des Umstrukturierungskonzeptes liegt darin, dass zu keinem Zeitpunkt die Voraussetzung für dessen Umsetzung, d. h. die Übernahme der Vermögenswerte, finanziell gesichert war. Die nach dem Einleitungsbeschluss übermittelten Informationen lassen nicht den Schluss zu, dass es zu irgend einem Zeitpunkt ein verbindliches Engagement der finanzierenden Bank gegeben hat. Aus den Darstellungen ergibt sich auch nicht, dass der Investor die fehlenden finanziellen Mittel aus seinen eigenen Ressourcen, die bereits für die Finanzierung der Anlaufmaßnahmen verwendet worden waren, oder gar aus den geplanten Überschüssen des Unternehmens selbst hätte finanzieren können, da letztere ebenfalls unzureichend gewesen wären. |
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(85) |
Ferner ist festzustellen, dass die Zweifel der Kommission dadurch bestätigt werden, dass die tatsächlichen Ergebnisse von Jahnke hinter den Erwartungen zurück blieben. Während der Umstrukturierungsplan von einem Jahresergebnis von 250 000 EUR im Jahr 2000 und von 600 000 EUR im Jahr 2001 ausging, beliefen sich die tatsächlichen Ergebnisse auf 100 000 EUR im Jahr 2000 und 15 000 EUR im Jahr 2001. |
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(86) |
Die Kommission kann nicht davon ausgehen, dass dem Umstrukturierungsplan realistische Annahmen zugrunde liegen und dass die langfristige Rentabilität von Jahnke innerhalb angemessener Fristen wiederhergestellt werden kann. |
Verfälschung des Wettbewerbs
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(87) |
Der Umstrukturierungsplan muss Maßnahmen vorsehen, um mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerber auszugleichen, da die gewährte Beihilfe sonst dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen und nicht für eine Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Betracht kommen würde. |
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(88) |
Dies bedingt, dass der Umstrukturierungsplan einen spürbaren zum Betrag der empfangenen Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis stehenden Beitrag zur Umstrukturierung des dem relevanten Markt in der Gemeinschaft entsprechenden Wirtschaftszweiges durch eine endgültige Verringerung oder Stilllegung von Kapazitäten leistet, wenn das betreffende Unternehmen in einem Markt der Gemeinschaft tätig ist, wo nach einer objektiven Bewertung die Lage von Angebot und Nachfrage eine strukturelle überschüssige Produktionskapazität aufweist. Wenn keine strukturellen Überschusskapazitäten vorliegen, verlangt die Kommission normalerweise keine Verringerung der Kapazitäten als Gegenleistung für die Beihilfe. |
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(89) |
Deutschland hat der Kommission eingehende Angaben zur Lage auf dem Stahlbaumarkt vorgelegt und damit nachgewiesen, dass keine strukturellen überschüssigen Produktionskapazitäten auf dem deutschen Markt, wo Jahnke Halle überwiegend tätig ist, vorliegen und wo sein Marktanteil weniger als 1 % beträgt, sowie auf dem europäischen Markt, wo der Marktanteil von Jahnke unterhalb von 0,001 % liegt. |
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(90) |
Da es sich bei Jahnke um ein KMU handelt und der Umstrukturierungsplan keine Erweiterung der Produktionskapazität vorsieht, hält die Kommission das entsprechende Kriterium der Leitlinien für erfüllt. |
Angemessenheit in Bezug auf die Umstrukturierungskosten und den Nutzen
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(91) |
Der Betrag und die Intensität der Beihilfe müssen auf das Mindestmaß beschränkt sein, um die Umstrukturierung zu ermöglichen und müssen aus Sicht der Kommission in einem angemessenen Verhältnis zu den zu erwartenden Vorteilen stehen. Deshalb muss der Investor einen spürbaren Beitrag zu den Umstrukturierungskosten aus eigenen Mitteln leisten. |
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(92) |
Gemäß den von Deutschland vorgelegten Angaben beläuft sich der vorgesehene Eigenbeitrag des Investors auf rund 21 % der Gesamtkosten. Da es sich bei Jahnke um ein mittelständisches Unternehmen handelt, kann die Kommission eine weniger strenge Einschätzung der Beihilfe vornehmen. Sie ist deshalb der Auffassung, dass der Eigenbeitrag des Investors angemessen ist. |
V. SCHLUSSFOLGERUNG
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(93) |
Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass obwohl ihre Zweifel bezüglich unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen und der Angemessenheit der Beihilfe ausgeräumt werden konnten weder die Voraussetzung der Förderfähigkeit des Unternehmens noch das Rentabilitätskriterium der Umstrukturierungsleitlinien erfüllt sind. Daher muss die Beihilfe als mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen werden. |
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(94) |
Die Kommission stellt fest, dass die Bundesrepublik Deutschland Beihilfen von rund 820 000 EUR unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unrechtmäßig gewährt hat. |
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(95) |
Die unrechtmäßig gewährten Beihilfen, bestehend aus zwei Darlehen der BvS in Höhe von 560 000 EUR und einem Darlehen des Landes Sachsen-Anhalt in Höhe von 260 000 EUR, sind vom Empfänger zurückzufordern, sofern dies noch nicht erfolgt ist — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Beihilfen Deutschlands an die Jahnke Stahlbau GmbH in Höhe von 560 000 EUR in Form von zwei Darlehen der BvS und 260 000 EUR in Form von einem Darlehen des Landes Sachsen-Anhalt sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Artikel 2
Die Beihilfe Deutschlands in Form einer Bürgschaft des Landes Sachsen-Anhalt zugunsten von Jahnke Stahlbau GmbH in Höhe von 2 000 000 EUR ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Artikel 3
(1) Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen vom dem Empfänger zurückzufordern.
(2) Die Rückforderung der Beihilfen erfolgt nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.
Artikel 4
Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 1. Oktober 2003
Für die Kommission
Mario MONTI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 160 vom 2.6.2001, S. 2.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1
(4) „Bürgschaftsrichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt EdErl vom 4.4.2000 “, N 413/91; E 5/94; E 8/01.
(5) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.
(6) In Anwendung der Richtlinie zur Gewährung von Konsolidierungsdarlehen an kleine und mittlere Unternehmen in Sachsen-Anhalt, einer von der Kommission unter der Nr. 452/97 genehmigten Beihilferegelung.
(7) HOMATEC: Beschluss vom 12.7.2002 (ABl. C 310 vom 13.12.2002, S. 22); AMBAU: Entscheidung 2003/261/EG der Kommission (ABl. L 103 vom 24.4.2003, S. 51).
(8) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4; siehe auch Anhang, Artikel 1 Absätze 1 und 6.
(9) Diesen Leitlinien durch EdErl. — des Ministeriums der Finanzen vom 4.4.2000 — 3.3.2001 angepasst.
(10) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2; diese Leitlinien sind anwendbar, da ein Teil der Beihilfen nach deren Veröffentlichung gewährt wurden (siehe deren Ziffer 101).
(11) ABl. C 386 vom 23.12.1994, S. 12.
(12) Neue Unternehmen, die aus Konkursverfahren entstanden sind und das Geschäft des in Konkurs gegangenen Vorgängerunternehmens übernehmen.