63/3/Euratom: Beschluß des Rats vom 18. Dezember 1962 zur Bestimmung der Anstellungsbehörde für den Kontrollausschuß
Amtsblatt Nr. 012 vom 25/01/1963 S. 0134 - 0134
Beschluss des rats vom 18. Dezember 1962 zur Bestimmung der Anstellungsbehörde für den Kontrollausschuß (63/3/Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT — gestützt auf Artikel 2 des Statuts der Beamten der Gemeinschaften und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, gestützt auf Artikel 10 Absatz (1) des Statuts des Kontrollausschusses vom 15. Mai 1959 — BESCHLIESST : Einziger Artikel Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der Stelle, die zum Abschluß der Dienstverträge ermächtigt ist, durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind, werden hinsichtlich des der Aufsicht des Kontrollausschüsses unterstehenden ausführenden Personals wie folgt ausgeübt: a) durch die Räte auf Vorschlag des Kontrollausschusses und im Einvernehmen mit ihm zur Anwendung der Artikel 1, 30 Absatz (2), 31 und 50 des Statuts; b) durch den Kontrollausschuß in den übrigen Fällen. Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1962. Im Namen des Rats Der Präsiden E. Colombo --------------------------------------------------