91/461/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. August 1991 zur Änderung der Entscheidung 90/472/EWG zur Anerkennung, daß die Nachfrage die Erzeugung an bestimmten Qualitätsweinen b. A. wegen der qualitativen Merkmale weit überschreitet (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 245 vom 03/09/1991 S. 0026 - 0026
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. August 1991 zur Änderung der Entscheidung 90/472/EWG zur Anerkennung, daß die Nachfrage die Erzeugung an bestimmten Qualitätsweinen b. A. wegen der qualitativen Merkmale weit überschreitet (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (91/461/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1734/91 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ist jede Neuanpflanzung von Reben bis zum 31. August 1996 untersagt. Gemäß vorgenannter Bestimmung können die Mitgliedstaaten für das Weinwirtschaftsjahr 1990/91 jedoch Neuanpflanzungen auf Flächen zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. genehmigen, bei dem die Kommission anerkannt hat, daß die Nachfrage die Erzeugung wegen der qualitativen Merkmale weit überschreitet. Die deutsche Regierung hat am 31. Mai 1990 und am 11. Juli 1990 Anträge auf die Anwendung dieser Bestimmung betreffend bestimmte Qualitätsweine b. A. eingereicht. Die Entscheidung 90/472/EWG der Kommission (3) wurde mit den diesbezueglichen Bestimmungen erlassen. Die sich auf "Rheinhessen" beziehende Flächenangabe in der Tabelle im Anhang der Entscheidung 90/472/EWG ist jedoch unrichtig. Sie muß deshalb berichtigt werden. Der Verwaltungsausschuß für Wein hat nicht innerhalb der ihm von seinen Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Anhang der Entscheidung 90/472/EWG wird unter "Rheinhessen" die den Qualitätswein b. A. betreffende Flächenangabe durch "780 ha" ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 13. August 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 163 vom 26. 6. 1991, S. 6. (3) ABl. Nr. L 256 vom 20. 9. 1990, S. 30.