32001D0806

2001/806/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 2000 über die Beihilferegelung "Subsidieregeling weegapparatuur en geautomatiseerde bemonsteringsapparatuur", die die Niederlande zugunsten kleiner und mittlerer Gülletransportunternehmen gewähren wollen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3935)

Amtsblatt Nr. L 305 vom 22/11/2001 S. 0022 - 0026


Entscheidung der Kommission

vom 29. November 2000

über die Beihilferegelung "Subsidieregeling weegapparatuur en geautomatiseerde bemonsteringsapparatuur", die die Niederlande zugunsten kleiner und mittlerer Gülletransportunternehmen gewähren wollen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3935)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/806/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. DAS VERFAHREN

(1) Die Niederlande haben bei der Kommission mit Schreiben vom 27. Juli 1999, dessen Eingang am 31. August 1999 registriert wurde (A/36575), die Beihilferegelung "Subsidieregeling weegapparatuur en geautomatiseerde bemonsteringsapparatuur" (nachstehend "SWB-Regelung") angemeldet.

(2) Die Kommission hat die Niederlande mit Schreiben vom 17. April 2000 (SG (2000)/D 103197) von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilferegelung das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung aufgefordert.

(4) Die Stellungnahmen, die die Kommission von Beteiligten erhalten hat, sind den Niederlanden zugeleitet worden, die mit Schreiben vom 27. September 2000, dessen Eingang am 2. Oktober 2000 registriert wurde (A/38015), hierzu ihre Bemerkungen abgegeben haben.

(5) Mit Schreiben vom 10. August 2000, dessen Eingang am 14. August 2000 registriert wurde (A/36761), und mit Schreiben vom 16. August 2000, dessen Eingang am 21. August 2000 registriert wurde (A/36855), hat die niederländische Regierung Änderungen zu der vorerwähnten Beihilferegelung übermittelt, zu denen die Kommission mit Schreiben vom 22. August (D/54357) und 31. August 2000 (D/54472) um zusätzliche Auskünfte ersucht hat. Die niederländische Regierung beantwortete diese Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 27. September 2000, registriert am 2. Oktober 2000 (A/38015).

II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG

(6) Die SWB-Regelung soll den Kauf von Wiegeanlagen und automatisierten Testausrüstungen fördern, damit Gewicht und Bestandteile der Gülle in Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 ("Nitrat-Richtlinie") zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen genau kontrolliert werden können. Diesbezügliche Rechtsgrundlage ist das am 16. März 1999 geänderte "Meststoffenwet" vom 4. Dezember 1997. Darin heißt es, dass ab 1. Januar 2000 alle Gülletransportunternehmen automatisierte Test- und Wiegeanlagen benutzen müssen. Bis dahin hatten sie die Erlaubnis, Gewicht und Bestandteile der Gülle lediglich zu schätzen.

(7) Mit der geplanten Beihilferegelung will die niederländische Regierung den Gülletransportunternehmen einen Anreiz bieten, die fraglichen Anlagen zu installieren, bevor dies aufgrund des "Meststoffenwet" erforderlich wird. Die ursprüngliche am 27. Juli 1999 bekannt gegebene Regelung sah Zuschüsse mit einer Beihilfeintensität von 35 % der Anschaffungskosten vor. Die Beihilfe konnte von allen Unternehmen unabhängig von ihrer Größe beantragt werden. Die Änderung der Regelung besteht darin, dass die Beihilfeempfänger kleine oder mittlere Unternehmen sein werden, die die Bedingungen in Ziffer 3.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(3) (KMU-Gemeinschaftsrahmen) erfuellen.

(8) Voraussetzung für die Beantragung einer Beihilfe aufgrund der SWB-Regelung ist, dass die Anlagen vor dem 15. September 1999 installiert worden sind. Die Beihilfe musste zwischen dem 6. und dem 29. April 1999 beantragt werden und sollte spätestens zum 1. März 2000 ausgezahlt werden. Außerdem sieht die Regelung vor, dass vor Auszahlung der Beihilfe die Genehmigung der Kommission vorliegen muss.

(9) Die niederländische Regierung hat Haushaltsmittel in Höhe von 2,8 Mio. NLG (1270585 EUR ) vorgesehen, womit rund 200 Anlagen bezuschusst werden können. Die Änderung der SWB-Regelung sieht für mittlere Unternehmen eine Beihilfeintensität von 7,5 % und für kleine Unternehmen eine Intensität von 15 % vor. Als beihilfefähige Kosten gelten die Kosten für den Erwerb der Wiege- und Testanlagen. Die Kosten für die Installation der Anlagen werden von den Transportunternehmen getragen.

(10) Im Anschluss an die Anmeldung der ursprünglichen Beihilferegelung eröffnete die Kommission das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag, da sie ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit der Ausnahmeregelungen des Artikels 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag auf die SWB-Regelung hatte. Bezüglich der Ausnahme in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) vertrat sie die Auffassung, dass keine der Voraussetzungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen(4) (nachstehend Umweltschutz-Gemeinschaftsrahmen) erfuellt war. Es fehlte der Nachweis, dass die Investitionsbeihilfen einen wesentlich höheren Umweltschutz als den aufgrund des "Meststoffenwet" vorgeschriebenen Umweltschutz bewirken würden. Schließlich wurde dieses Gesetz speziell zur Umsetzung der Nitrat-Richtlinie in niederländisches Recht angenommen. Im Übrigen überschritten die geplanten Beihilfeintensitäten die im Umweltschutz-Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen Werte. Ebenso wenig anwendbar schien der KMU-Gemeinschaftsrahmen, da der Anreizeffekt der Beihilferegelung ein künstlicher Effekt zu sein schien, die Beihilfe nicht ausschließlich für kleine und mittlere Unternehmen bestimmt war und die Hoechstintensitäten ebenfalls zu hoch waren.

III. STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER

(11) Die deutsche Regierung teilte nachdrücklich die Auffassung der Kommission in Bezug auf die wettbewerbsverzerrende Wirkung der SWB-Regelung. Die in dem niederländischen Güllegesetz niedergelegte Verpflichtung entspreche dem Wortlaut der Nitrat-Richtlinie, die alle Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen hätten. Die deutsche Regierung hob hervor, dass die beiden an die Niederlande grenzenden Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen intensive Viehzucht betreiben. Da niederländische Unternehmen in Deutschland Gülle befördern würden, stuenden sie mit deutschen Unternehmen im Wettbewerb. Durch die Förderung bestimmter aus der Nitrat-Richtlinie resultierender Investitionskosten würde die niederländische Maßnahme den Wettbewerb zwischen Deutschland und den Niederlanden verfälschen. Außerdem bemerkte die deutsche Regierung, dass aufgrund der Verwaltungspraxis der niederländischen Behörden die Beihilfe nur an in den Niederlanden eingetragene Unternehmen gewährt würde. Außerhalb der Niederlande ansässige Unternehmen würden wegen der sehr kurzen Gültigkeitsdauer der Regelung automatisch von der Möglichkeit der Subventionierung ausgeschlossen, was eine Diskriminierung gegenüber Wettbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten darstellen würde.

IV. BEMERKUNGEN DER NIEDERLANDE

(12) Die niederländische Regierung meldete Änderungen zu der ursprünglichen Beihilferegelung an, wonach die Beihilfeintensität für mittlere Unternehmen höchstens 7,5 % und für kleine Unternehmen 15 % betragen würde. Sie erklärte, dass der Anreizeffekt darin besteht, dass die Beihilfen die Gülletransportunternehmen veranlassen könnten, die automatisierten Test- und Wiegeanlagen einige Monate vor Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Normen anzuschaffen, und auf diese Weise für eine ordnungsgemäße Umsetzung und Durchführung der Nitrat-Richtlinie in den Niederlanden gesorgt würde. Anderenfalls würden die Unternehmen die Anlagen widerwillig oder zu spät installieren, so dass die Zahl der ordnungsgemäß ausgestatteten Fahrzeuge für den Gülletransport nicht ausreichen würde. Im Übrigen wiesen die niederländischen Behörden darauf hin, dass der Zuschuss nicht mehr als 15 % betragen darf, die Entfernung, über die Gülle transportiert wird, nicht sehr groß ist und die negativen Auswirkungen auf den Handel zwischen Deutschland und den Niederlanden unerheblich wären. Außerdem sei die fragliche Regelung nicht auf in den Niederlanden eingetragene Unternehmen beschränkt. Alle Unternehmen, die in den Niederlanden Gülletransportdienstleistungen anböten, hätten Zugang zu der Regelung. Abschließend erklärten sie, dass ein deutsches und drei belgische Unternehmen in den Niederlanden tätig sind und keines von ihnen Beihilfen beantragt hätte.

V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFEREGELUNG

(13) Das Beihilfevorhaben der niederländischen Regierung subventioniert den Kauf von Wiege- und Testanlagen, um den Bestimmungen der Nitrat-Richtlinie nachzukommen. Folglich begünstigt die Regelung die betreffenden Unternehmen. Durch Stärkung ihrer Finanzposition ist die Beihilfe geeignet, den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt zu verfälschen, da die im Gülletransport tätigen niederländischen Unternehmen mit Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten im Wettbewerb stehen, die keine Zuschüsse erhalten, um die durch das Gemeinschaftsrecht oder innerstaatliche Rechtsvorschriften festgesetzten Normen zu erfuellen, da derartige Beihilferegelungen in anderen Mitgliedstaaten nicht bestehen. Der so geschaffene Anreiz kann sich folglich in diesem Sektor negativ auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken und stellt somit eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

(14) Im Anschluss an die Veröffentlichung der Kommissionsentscheidung über die Eröffnung des Verfahrens haben die niederländischen Behörden Änderungen zu der SWB-Regelung notifiziert, wonach staatliche Beihilfen nur an kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des KMU-Gemeinschaftsrahmens gewährt werden können.

(15) Die Kommission stützt daher ihre Würdigung auf die Tatsache, dass die SWB-Regelung vor allem darauf abzielt, die Anschaffung von Wiegeanlagen und automatisierten Testausrüstungen durch kleine und mittlere Unternehmen für eine genaue Kontrolle des Gewichts und der Bestandteile der Gülle zu fordern, um Konformität mit der Nitrat-Richtlinie herzustellen. Die bei der Viehzucht anfallende Gülle steht nicht in der Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse des Anhangs I zum EG-Vertrag, so dass der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor(5) hier nicht zur Anwendung gelangt.

(16) Das Beihilfevorhaben kann nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn eine der Ausnahmen des Artikels 87 Absätze 2 und 3 Buchstaben a), b), c) und d) des EG-Vertrags anwendbar ist.

(17) Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher oder zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind. Auch werden die Beihilfen nicht für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gewährt. Die Ausnahme des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag greift insoweit nicht, als die Beihilfen nicht zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung eines Gebietes bestimmt sind, in dem die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Was die Ausnahme des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag betrifft, so vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Beihilfen gewiss nicht dazu bestimmt sind, wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben zu beheben. Der regionale Aspekt der Ausnahme des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag ist irrelevant, da sich die Unternehmen nicht in Fördergebieten befinden. Von einer Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, wie in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag vorgesehen, kann ebenfalls keine Rede sein. Die niederländischen Behörden haben auch nicht versucht, die Beihilferegelung auf diese Weise zu rechtfertigen.

(18) Was den ersten Teil der Ausnahme des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG- Vertrag betrifft, nämlich die Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, so stützte sich die Kommission in ihrer Würdigung auf die Tatsache, dass nach Angaben der niederländischen Regierung die SWB-Regelung vornehmlich die Anschaffung von Wiege- und automatisierten Testanlagen durch kleine und mittlere Unternehmen für die genaue Kontrolle des Gewichts und der Bestandteile der Gülle fördern sollte, um Konformität mit der Nitrat-Richtlinie herzustellen.

In diesem Zusammenhang muss daran erinnert werden, dass die Kommission durch ihre Entscheidung vom 11. März 1992(6) über Beihilfen der niederländischen Regierung zugunsten der umweltverträglichen Beseitigung von Gülle Betriebsbeihilfen im Rahmen von Gülleverarbeitungsprojekten für variable Kosten wie Beförderung, Lagerung und Lieferung ausdrücklich verboten hat. Im Übrigen bestätigte sie in ihrer Entscheidung über Gülle Verarbeitungsprojekte(7) ihre negative Einstellung gegenüber weiteren Güllebeihilfen in den Niederlanden.

(19) Die Kommission untersuchte die Maßnahme zunächst vor dem Hintergrund des KMU-Gemeinschaftsrahmens. Hinsichtlich Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG- Vertrag und des KMU-Gemeinschaftsrahmens ist das vorliegende Vorhaben aus folgenden Gründen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(20) Nach den allgemeinen Grundsätzen in Ziffer 4.1 des KMU-Gemeinschaftsrahmens greift die Ausnahmeregelung nur, wenn die staatliche Beihilfe einen Anreiz darstellt; es darf sich nicht um eine Betriebsbeihilfe handeln, und die Beihilfe muss notwendig sein, um Ziele zu erreichen, zu deren Verwirklichung die Marktkräfte allein nicht ausreichen. Die niederländische Regierung wies darauf hin, dass die geplante Maßnahme den Gülletransportunternehmen einen Anreiz bieten sollte, einige Monate vor Inkrafttreten der verbindlichen Normen automatisierte Test- und Wiegeanlagen zu erwerben, und auf diese Weise für eine ordnungsgemäße Umsetzung und Durchführung der Nitrat-Richtlinie in den Niederlanden gesorgt werden sollte. Dies muss aber als ein künstlicher Anreiz angesehen werden, da alle Unternehmen, die in diesem Marktsegment Güllebeförderungsdienste anbieten, praktisch während desselben Zeitraums wie in der SWB-Regelung neue Anlagen installieren müssten, die den neuen niederländischen Normen entsprechen. Die Maßnahme ist daher weder notwendig noch hat sie einen Anreizeffekt im Sinne des KMU-Gemeinschaftsrahmens.

(21) Außerdem muss die Maßnahme angemessen sein, d. h. positive Wirkungen haben, die die schädlichen Wirkungen überwiegen, welche staatliche Beihilfen auf den Wettbewerb und Handel haben. Die niederländische Regierung sieht die positive Wirkung der Maßnahme darin, dass sie die Gülletransportunternehmen zur Installation gesetzeskonformer Anlagen ermutigt. Die Unternehmen würden nämlich sonst diese Anlagen widerwillig oder viel zu spät installieren, so dass die Zahl der ordnungsgemäß ausgestatteten Fahrzeuge für den Gülletransport nicht ausreichen würde. Im Übrigen vertritt die Kommission die Auffassung, dass mit der Beihilfe nicht beabsichtigt wird, die Nachteile zu vermindern, die kleine und mittlere Unternehmen üblicherweise haben, z. B. beim Zugang zu Kapital und Kredit aufgrund unzulänglicher Informationen, der risikofeindlichen Haltung der Kapitalmärkte und der begrenzten Garantien, die KMU bieten können. Die Wirkung der Maßnahme besteht einzig und allein darin, die Kosten, die niederländische Unternehmen normalerweise zu tragen hätten, um den aufgrund des harmonisierten Gemeinschaftsrechts vorgeschriebenen Normen nachzukommen, zu vermindern. Folglich werden die Gülletransportunternehmen in den Niederlanden dadurch begünstigt, dass ihnen ein Teil der Investitionskosten für die neuen Anlagen abgenommen wird, während ihre Wettbewerber, die in anderen Mitgliedstaaten Gülle befördern, die gesamte Belastung dieser Kosten zu tragen haben. Deswegen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Beihilfe nicht als verhältnismäßig angesehen werden kann, da die schädlichen Wirkungen für den Wettbewerb und Handel die positiven Wirkungen überwiegen, wobei es sich bei letzteren nicht um echte positive Wirkungen handelt, da durch die Beihilferegelung Normen eingeführt werden, die für die Gülletransportunternehmen auf jeden Fall ab 1. Januar 2000 gegolten hätten.

(22) Die Beihilferegelung kann daher nicht auf der Grundlage des KMU-Gemeinschaftsrahmens genehmigt werden.

(23) Anschließend hat die Kommission geprüft, ob die Maßnahmen mit dem Umweltschutz-Gemeinschaftsrahmen vereinbar ist. Was ihre in der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens zum Ausdruck gebrachten Bedenken bezüglich der Anwendbarkeit des Umweltschutz-Gemeinschaftsrahmens betrifft, so vertritt sie die Auffassung, dass der Anreizeffekt ein künstlicher ist (siehe Ziffer 20). Seit Inkrafttreten des "Meststoffenwet" sind die Gülletransportunternehmen verpflichtet, das Gewicht und die Bestandteile der Gülle genau zu messen. Gegenstand der Beihilferegelung ist die Förderung des Erwerbs angemessener Anlagen für die genaue Messung dieser Daten. Die Investitionen betreffen folglich den Kauf neuer und nicht den Ersatz bestehender Anlagen. Gemäß Ziffer 3.2.3 Abschnitt A des Gemeinschaftsrahmens kann die Kommission die Beihilfen für die über den Investitionskosten für die Anpassung der alten Anlagen liegenden Kosten nicht genehmigen.

(24) Ziffer 3.2.3 Abschnitts des Umweltschutzgemeinschaftsrahmens greift schließlich insofern nicht, als durch die Beihilfen für Investitionen in neue Anlagen die Unternehmen nicht ermutigt werden sollen, die verbindlichen Normen zu übertreffen, sondern lediglich den verbindlichen Normen zu entsprechen.

(25) Die Beihilferegelung kann daher auf der Grundlage des Umweltschutz-Gemeinschaftsrahmens nicht genehmigt werden.

VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN

(26) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass keiner der allgemeinen Grundsätze der Ziffer 4.1 des KMU-Gemeinschaftsrahmens, nämlich Anreizeffekt, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, erfuellt wird. Es liegen keine Beihilfen für Investitionen im Sinne des KMU-Gemeinschaftsrahmens vor, und die Regelung zielt nicht darauf ab, die Unternehmen zu veranlassen, die verbindlichen Normen in Übereinstimmung mit dem Umweltschutz-Gemeinschaftsrahmen zu übertreffen. Da die fragliche Maßnahme weder mit dem KMU- noch mit dem Umweltschutz-Gemeinschaftsrahmen vereinbar ist, trägt sie auch nicht zur Entwicklung einer Wirtschaftstätigkeit bei, ohne den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Da also die Ausnahmeregelung aufgrund des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag im vorliegenden Fall nicht greift, gelangt das grundsätzliche Verbot des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe, die das Königreich der Niederlande in Höhe von 1270585 EUR zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Aus diesem Grund darf die Beihilfe nicht gewährt werden.

Artikel 2

Das Königreich der Niederlande teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 29. November 2000

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 175 vom 24.6.2000, S. 6.

(2) Siehe Fußnote 1.

(3) ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4.

(4) ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3.

(5) ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2.

(6) ABl. L 170 vom 25.6.1992, S. 34.

(7) Beihilfe Nr. C 17/90, ABl. C 82 vom 27.3.1991, S. 3.