20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/73


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2013

zur Feststellung, dass die vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls, die im Rahmen des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits vorgesehen ist, für Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Peru für das Jahr 2013 nicht angemessen ist

(2013/783/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 19/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (1), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits, das für Kolumbien bzw. Peru am 1. August 2013 bzw. am 1. März 2013 vorläufig in Kraft trat, wurde ein Stabilisierungsmechanismus für Bananen eingeführt.

(2)

Nach diesem Mechanismus sowie gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 erlässt die Kommission, sobald die festgesetzte Auslösemenge für die Einfuhr frischer Bananen (Position 0803 90 10 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union) aus Kolumbien oder Peru überschritten ist, einen Durchführungsrechtsakt, mit dem sie entweder den in diesem Jahr für Einfuhren von Bananen aus Kolumbien oder Peru geltenden Präferenzzoll vorübergehend aussetzt oder feststellt, dass eine solche Aussetzung nicht angemessen ist.

(3)

Der Beschluss der Kommission erfolgt gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), in Verbindung mit Artikel 4.

(4)

Im November 2013 stellte sich heraus, dass die Einfuhren frischer Bananen mit Ursprung in Peru in die Europäische Union den im genannten Handelsübereinkommen festgelegten Schwellenwert überstiegen.

(5)

In diesem Zusammenhang prüfte die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf die Lage auf dem Unionsmarkt für Bananen, unter Berücksichtigung von Faktoren wie den Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf das Preisniveau der Union, die Entwicklung der Einfuhren aus anderen Quellen sowie die allgemeine Stabilität des Unionsmarktes.

(6)

Die Einfuhren frischer Bananen aus Peru machten nur 1,8 % der Gesamteinfuhren frischer Bananen in die Europäische Union im Zeitraum von Oktober 2012-September 2013 aus (nach Angaben von Eurostat).

(7)

Die Einfuhren frischer Bananen aus anderen traditionellen Ausfuhrländern, vor allem Kolumbien, Costa Rica und Panama, lagen weit unter den in vergleichbaren Stabilisierungsmechanismen jeweils festgesetzten Schwellenwerten und wiesen in den letzten drei Jahren dieselbe Entwicklung und dieselben Einheitswerte auf.

(8)

Der durchschnittliche Großhandelspreis für Bananen auf dem Unionsmarkt im November 2013 (0,99 EUR/kg) zeigte im Vergleich zu den durchschnittlichen Bananenpreisen der vorausgegangenen Monate keine wesentlichen Änderungen.

(9)

Darüber hinaus gibt es weder Hinweise darauf, dass die Stabilität des Unionsmarktes durch die über die festgesetzten jährlichen Auslösemengen hinausgehenden Einfuhren frischer Bananen aus Peru beeinträchtigt wurde, noch dass diese sich wesentlich auf die Lage der Unionshersteller ausgewirkt hätten.

(10)

Auf der Grundlage dieser Prüfung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Aussetzung des Präferenzzolls auf Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Peru nicht angemessen ist. Die Kommission wird die Einfuhren von Bananen aus Peru weiter aufmerksam verfolgen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls auf Einfuhren frischer Bananen der Position 0803 90 10 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union mit Ursprung in Peru im Jahr 2013 ist nicht angemessen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 18. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 17 vom 19.1.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).