32002D0638

2002/638/EG: Beschluss der Kommission vom 31. Juli 2002 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts Rumäniens an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums

Amtsblatt Nr. L 206 vom 03/08/2002 S. 0031 - 0032


Beschluss der Kommission

vom 31. Juli 2002

zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts Rumäniens an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums

(2002/638/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2500/2001(3), wurde mit der Entscheidung K(2000) 3742 endg. der Kommission vom 12. Dezember 2000, geändert durch die Entscheidung H/2002/1936 der Kommission vom 11. Juli 2002, ein Programm zur Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums für Rumänien genehmigt.

(2) Am 2. Februar 2001 unterzeichneten die Regierung Rumäniens und, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, die Kommission eine mehrjährige Finanzierungsvereinbarung, die den technischen, rechtlichen und administrativen Rahmen für die Umsetzung des Sapard-Programms festlegt.

(3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 kann auf der Grundlage einer Einzelanalyse der jeweiligen Verwaltungskapazitäten in Bezug auf die nationalen und sektoriellen Programme/Projekte sowie der Verfahren und Strukturen für die Kontrolle der öffentlichen Finanzen auf das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 derselben Verordnung verzichtet werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission(4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2252/2001(5), enthält ausführliche Vorschriften für die Durchführung dieser Analyse.

(4) Die zuständige rumänische Behörde hat eine öffentliche Einrichtung mit Rechtsstellung, die dem Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft untersteht, als Sapard-Stelle benannt, die für die Durchführung folgender Maßnahmen verantwortlich sein wird: "Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen", "Entwicklung und Verbesserung der ländlichen Infrastruktur" und "Technische Hilfe", die in dem mit der Entscheidung K(2000) 3742 endg. der Kommission vom 12. Dezember 2000, geändert durch die Entscheidung H/2002/1936 der Kommission vom 11. Juli 2002, genehmigten Programm zur Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums festgelegt sind; beim rumänischen Finanzministerium ist ferner für die finanziellen Aufgaben, die im Rahmen der Durchführung des Sapard-Programms zu erfuellen sind, der Nationale Fonds eingerichtet worden.

(5) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 hat die Kommission die Verwaltungskapazitäten in Bezug auf die nationalen und sektoriellen Programme/Projekte sowie die Verfahren und Strukturen zur Kontrolle der öffentlichen Finanzen geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass Rumänien für die Durchführung der oben genannten Maßnahmen die Vorschriften der Artikel 4 bis 6 und des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 sowie die Mindestvorschriften im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 erfuellt.

(6) Insbesondere hat die Sapard-Stelle die folgenden wesentlichen Zulassungskriterien hinreichend erfuellt: schriftliche Verfahren, Aufgabenabgrenzung, Kontrollen im Vorfeld von Projektgenehmigungen und Zahlungen, Zahlungsverfahren, buchungstechnische Verfahren, EDV-Sicherheit und interne Revision sowie gegebenenfalls Beschaffungsregeln.

(7) Am 11. Juli 2002 legten die rumänischen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 1 Abschnitt B der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung ein überarbeitetes Verzeichnis der förderfähigen Ausgaben vor, gegen das die Kommission keine Einwände erhob.

(8) Der beim Finanzministerium eingerichtete Nationale Fonds hat die folgenden wesentlichen Zulassungskriterien für die ihm zugewiesenen finanziellen Funktionen im Rahmen der Umsetzung des Sapard-Programms in Rumänien hinreichend erfuellt: Prüfpfad, Verwaltung der Finanzmittel, Entgegennahme der Mittel, Auszahlung der Mittel an die Sapard-Stelle, Sicherheit der EDV-Systeme und interne Revision.

(9) Es ist daher angezeigt, auf die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 vorgeschriebene vorherige Genehmigung zu verzichten und die Sapard-Stelle sowie das Finanzministerium, Nationaler Fonds, in Rumänien mit der dezentralen Verwaltung der Finanzhilfe zu beauftragen.

(10) Da die Kommission ihre Prüfungen jedoch an einem zwar einsatzbereiten, aber nicht im Einsatz befindlichen System vorgenommen hat, sollte die Verwaltung des Sapard-Programms der Sapard-Stelle sowie dem Finanzministerium, Nationaler Fonds, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 auf vorläufiger Basis übertragen werden.

(11) Die volle Übertragung der Verwaltung des Sapard-Programms ist erst vorgesehen, nachdem weitere Überprüfungen vorgenommen worden sind, um sicherzustellen, dass das System zufrieden stellend funktioniert, und nachdem etwaige Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe an die Sapard-Stelle sowie das Finanzministerium, Nationaler Fonds, umgesetzt wurden.

(12) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) Abschnitt A der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung kommen die infolge dieses Beschlusses getätigten Ausgaben nur dann für eine Kofinanzierung der Gemeinschaft in Frage, wenn sie ab dem Datum dieses Beschlusses getätigt wurden. Bei späteren Ausgaben ist das für die Förderfähigkeit ausschlaggebende Datum das Datum des Instruments, durch das die Begünstigten zu Begünstigten für das jeweilige Projekt erklärt wurden; ausgenommen sind Durchführbarkeits- und ähnliche Studien sowie technische Hilfe, für die als Stichtag der 12. Dezember 2000 gilt. In allen Fällen wird vorausgesetzt, dass eine Zahlung durch die Sapard-Stelle vor dem Datum dieses Beschlusses nicht stattgefunden hat -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Auf die vorgeschriebene vorherige Genehmigung der Kommission zur Projektauswahl und Auftragsvergabe durch Rumänien wird hiermit verzichtet.

Artikel 2

Die Verwaltung des Sapard-Programms wird vorläufig den folgenden Stellen übertragen:

1. der dem Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft unterstehenden Sapard-Stelle, Negustori Street 1 B, Sector 2, RO Bukarest 2, die Durchführung folgender Maßnahmen: "Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen", "Entwicklung und Verbesserung der ländlichen Infrastruktur" und "Technische Hilfe", die in dem mit der Entscheidung K(2000) 3742 endg. der Kommission vom 12. Dezember 2000, geändert durch die Entscheidung H/2002/1936 der Kommission vom 11. Juli 2002, genehmigten Programm zur Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums festgelegt sind; und

2. dem Finanzministerium, Nationaler Fonds, Apolodor Street 17, Sector 5, RO 70663 Bukarest, die finanziellen Aufgaben, die im Rahmen der Durchführung des Sapard-Programms für Rumänien zu erfuellen sind.

Artikel 3

Die infolge dieses Beschlusses getätigten Ausgaben kommen nur dann für eine Kofinanzierung der Gemeinschaft in Frage, wenn sie ab dem Datum dieses Beschlusses getätigt wurden. Bei späteren Ausgaben ist das für die Förderfähigkeit ausschlaggebende Datum das Datum des Instruments, durch das die Begünstigten zu Begünstigten für das jeweilige Projekt erklärt wurden; ausgenommen sind Durchführbarkeits- und ähnliche Studien sowie technische Hilfe, für die als Stichtag der 12. Dezember 2000 gilt. In allen Fällen wird vorausgesetzt, dass eine Zahlung durch die Sapard-Stelle vor dem Datum dieses Beschlusses nicht stattgefunden hat.

Brüssel, den 31. Juli 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68.

(2) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87.

(3) ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1.

(4) ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 5.

(5) ABl. L 304 vom 21.11.2001, S. 8.