32002D0636

2002/636/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Juli 2002 über die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde, die an den Weltreiterspielen 2002 in Spanien teilnehmen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2884)

Amtsblatt Nr. L 206 vom 03/08/2002 S. 0027 - 0028


Entscheidung der Kommission

vom 31. Juli 2002

über die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde, die an den Weltreiterspielen 2002 in Spanien teilnehmen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2884)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/636/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/160/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 19 Ziffer ii),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde sind mit der Entscheidung 92/260/EWG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/828/EG(4), festgelegt worden. Diese Bedingungen schreiben für nicht kastrierte männliche Pferde, die mehr als 180 Tage alt sind, Garantien hinsichtlich der equinen Virusarteritis vor; insbesondere muss nachgewiesen werden, dass das Sperma virusfrei ist.

(2) Registrierte Pferde, die im September 2002 an den Weltreiterspielen in Jerez de la Frontera in Spanien teilnehmen, werden einer tierärztlichen Überwachung durch die zuständigen Behörden Spaniens und die organisierende Internationale Reiterliche Vereinigung (FEI) unterzogen.

(3) Einige Pferde, die für die Teilnahme an dieser Pferdesportveranstaltung auf hohem Niveau qualifiziert sind, können die in der Entscheidung 92/260/EWG festgelegten Anforderungen betreffend die equine Virusarteritis nicht erfuellen. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Pferde während des Wettbewerbs und des für die Eingewöhnung notwendigen vorangehenden Zeitraums zu Zuchtzwecken eingesetzt werden, ist jedoch äußerst gering.

(4) Es erscheint angebracht, bei männlichen registrierten Pferden, die zeitweilig für diese Sportveranstaltung zugelassen werden und für die keine Bescheinigung gemäß der Entscheidung 92/260/EWG ausgestellt werden kann, eine Ausnahme von den Anforderungen betreffend die equine Virusarteritis vorzusehen, sofern Vorkehrungen dafür getroffen wurden, dass diese Pferde die Europäische Union unmittelbar nach Ende der Spiele verlassen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Abweichung von der Entscheidung 92/260/EWG erlauben die Mitgliedstaaten die zeitweilige Zulassung unkastrierter männlicher registrierter Pferde zum Zweck der Teilnahme an den Weltreiterspielen in Jerez de la Frontera in Spanien, ohne dass die Garantien der vorgenannten Entscheidung betreffend die equine Virusarteritis gegeben werden müssen, sofern jedes Pferd von einer Gesundheitsbescheinigung gemäß der dem Versanddrittland entsprechenden Gruppe in Anhang II der Entscheidung 92/260/EWG begleitet wird, in der

1. Teil III Buchstabe e) Ziffer v) betreffend die equine Virusarteritis vom amtlichen Tierarzt, der die Bescheinigung unterzeichnet, gestrichen wird;

2. folgende Worte angefügt werden: "Registrierte Pferde gemäß der Entscheidung 2002/636/EG der Kommission über die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde, die an den Weltreiterspielen 2002 in Spanien teilnehmen;";

3. folgende Worte an die Erklärung angefügt und vom Besitzer des Pferdes oder Bevollmächtigten des Besitzers des Pferdes unterzeichnet werden: "Das unter diese Bescheinigung fallende Pferd wird während seines Aufenthalts in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht zur Zucht oder zur Besamung eingesetzt.

Es sind Vorkehrungen getroffen worden, damit das Pferd die Europäische Union unmittelbar nach Ende der Weltreiterspiele verlässt."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Juli 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

(2) ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 37.

(3) ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67.

(4) ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 41.