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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/451 |
6.3.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/451 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 21. Februar 2025
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2024/461 zur Meldung durch die nationalen zuständigen Behörden an die Europäische Zentralbank von Informationen über die Vergütung, das geschlechtsspezifische Lohngefälle, gebilligte höhere Höchstwerte für das Verhältnis sowie über Personen mit hohem Einkommen zu Vergleichszwecken (EZB/2024/2) (EZB/2025/7)
Der EZB-Rat —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (2), insbesondere auf Artikel 21 und Artikel 140 Absatz 4,
gestützt auf den Vorschlag des Aufsichtsgremiums,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Im Beschluss (EU) 2024/461 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/2) (3) werden die Anforderungen an die Übermittlung von Informationen an die Europäische Zentralbank festgelegt, die beaufsichtigte Unternehmen den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) zum Zweck des Vergleichs von Vergütungstrends und -praktiken, des geschlechtsspezifischen Lohngefälles, gebilligter höherer Höchstwerte für das Verhältnis sowie von Personen mit hohem Einkommen melden. |
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(2) |
Gemäß Artikel 91 Absatz 11 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind die zuständigen Behörden verpflichtet, die Angaben, die gemäß Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) veröffentlicht werden, zu erheben und diese zu nutzen, um die Methoden zur Förderung der Diversität zu vergleichen. Die zuständigen Behörden stellen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) diese Informationen zur Verfügung und die EBA nutzt diese Informationen, um die Maßnahmen zur Förderung der Diversität auf Unionsebene zu vergleichen. |
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(3) |
Am 18. Dezember 2023 erließ die EBA Leitlinien zum Vergleich der Maßnahmen zur Förderung der Diversität, einschließlich Diversitätsstrategien und des geschlechtsspezifischen Lohngefälles, gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie (EU) 2019/2034 (EBA/GL/2023/08) (6). Die Leitlinien bestimmen das Verfahren für die Bildung einer repräsentativen Stichprobe von Instituten und legen für die Zwecke des harmonisierten Vergleichs der Maßnahmen zur Förderung der Diversität auf Ebene des Leitungsorgans die Informationen fest, die den zuständigen Behörden und durch die zuständigen Behörden der EBA zu übermitteln sind, einschließlich der gemäß Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offengelegten Informationen. Für die Zwecke des harmonisierten Vergleichs des geschlechtsspezifischen Lohngefälles auf Ebene des Leitungsorgans sind in den Leitlinien auch die Informationen festgelegt, die den zuständigen Behörden und durch die zuständigen Behörden der EBA gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU zu übermitteln sind. |
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(4) |
Im Hinblick auf den Erlass der Leitlinien EBA/GL/2023/08 der EBA ist es angemessen, den Beschluss (EU) 2024/461 (EZB/2024/2) zu ändern, um auch die Erhebung von Daten zu Maßnahmen zur Förderung der Diversität auf Ebene des Leitungsorgans, einschließlich der gemäß Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offengelegten Informationen, sowie Daten zu Diversitätsstrategien und zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle auf Ebene des Leitungsorgans, aufzunehmen. |
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(5) |
Der Beschluss (EU) 2024/461 (EZB/2024/2) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Der Beschluss (EU) 2024/461 (EZB/2024/2) wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: „Beschluss (EU) 2024/461 der Europäischen Zentralbank vom 29. Januar 2024 zur Meldung durch die nationalen zuständigen Behörden an die Europäische Zentralbank von Informationen über die Vergütung, das geschlechtsspezifische Lohngefälle, gebillligte höhere Höchstwerte für das Verhältnis, Personen mit hohem Einkommen sowie über Maßnahmen zur Förderung der Diversität auf Ebene des Leitungsorgans zu Vergleichszwecken (EZB/2024/2)“ |
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2. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „ Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich In diesem Beschluss werden die Anforderungen an die Übermittlung von Informationen an die Europäische Zentralbank (EZB) festgelegt, die beaufsichtigte Unternehmen den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) zum Zweck des Vergleichs von Vergütungstrends und -praktiken, des geschlechtsspezifischen Lohngefälles, gebilligter höherer Höchstwerte für das Verhältnis, Personen mit hohem Einkommen sowie von Maßnahmen zur Förderung der Diversität auf Ebene des Leitungsorgans melden.“ |
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3. |
Der folgende Artikel 4a wird eingefügt: „ Artikel 4a Anforderungen an die Übermittlung von Informationen über Maßnahmen zur Förderung der Diversität Die NCAs übermitteln der EZB alle drei Jahre die Informationen über die Maßnahmen zur Förderung der Diversität auf Ebene des Leitungsorgans, einschließlich der Diversitätsstrategien und des geschlechtsspezifischen Lohngefälles auf Ebene des Leitungsorgans, die in den Anhängen I bis XI der Leitlinien EBA/GL/2023/08 der EBA genannt werden und die von den in ihrem jeweiligen teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen gemäß dem EBA-Beschluss über aufsichtliche Meldungen zum Vergleich der Diversität an die EBA und zur Änderung des Anhangs des EUCLID-Beschlusses (EBA/DC/2020/335) (EBA/DC/516) (*1) auf Einzelbasis gemeldet werden. Erhebt eine NCA von beaufsichtigten Unternehmen, die nicht Teil einer Stichprobe meldender Unternehmen sind, gemäß den im EBA-Beschluss EBA/DC/516 festgelegten Kriterien Informationen über Maßnahmen zur Förderung der Diversität, so werden diese Informationen nicht an die EZB übermittelt. (*1) Abrufbar auf der Website der EBA.“ " |
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4. |
In Artikel 5 wird folgender Absatz 4 hinzugefügt: „(4) Die NCAs übermitteln der EZB die in Artikel 4a genannten Informationen wie folgt:
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Artikel 2
Wirksamwerden
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam.
Artikel 3
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. Februar 2025.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(2) ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1.
(3) ABl. L, 2024/461, 8.2.2024, ELI: https://data.europa.eu/eli/dec/2024/461/oj.
(4) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(5) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(6) Abrufbar auf der Website der EBA.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/451/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)