2002/14/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2000 betreffend die von Frankreich zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfe (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2183)
Amtsblatt Nr. L 012 vom 15/01/2002 S. 0001 - 0032
Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2000 betreffend die von Frankreich zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2183) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/14/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der sonstigen Beteiligten zur Äußerung nach dem vorgenannten Artikel(1) und in Anbetracht der eingegangenen Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. VERFAHREN (1) Nachdem der französische Rechnungshof im November 1996 den öffentlichen Bericht "Les interventions des collectivités territoriales en faveur des entreprises"(2) herausgebracht hatte, ging bei der Kommission mit Schreiben vom 23. Dezember 1996 eine Beschwerde ein, der zufolge die Stadt Orléans (nachstehend "die Stadt") und der Conseil général des Départements Loiret (nachstehend "der Conseil général") - nachstehend gemeinsam als "die Gebietskörperschaften" bezeichnet - der amerikanischen Firma Scott Paper Company, die Toiletten- und Haushaltspapier herstellt, ein Grundstück von 48 ha Größe im Gewerbegebiet von Saussaye angeblich zu Vorzugsbedingungen verkauft haben. (2) Mit Schreiben vom 17. Januar 1997 ersuchte die Kommission die französischen Behörden um zusätzliche Angaben. Mit Schreiben vom 14. Februar 1997 beantragten die französischen Behörden eine zusätzliche Frist von 15 Tagen, die ihnen die Kommission am 3. März 1997 zugestand. Die französischen Behörden lieferten die verlangten Informationen teilweise mit Schreiben vom 19. März 1997. Aufgrund der Unvollständigkeit der Angaben richtete die Kommission jedoch mit Schreiben vom 26. März 1997 ein erneutes Auskunftsverlangen an die französischen Behörden. Auch hierauf antworteten diese mit Schreiben vom 21. April 1997 nur teilweise und baten gleichzeitig um eine zusätzliche Frist von 20 Tagen, die ihnen die Kommission am 2. Mai 1997 zusagte. (3) Am 3. Juni 1997 erhielt die Kommission die verlangten Informationen. Nachdem sie am 8. August 1997 erneut nähere Angaben nachgefragt hatte und die französischen Behörden am 24. September 1997 und am 24. Oktober 1997 gemahnt hatte, übermittelten ihr letztere am 3. November 1997 zusätzliche Informationen, die dem Beschwerdeführer am 17. November 1997 mitgeteilt wurden. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 8. Dezember 1997 ergänzende Auskünfte vor, auf die die Kommission am 6. Januar 1998 antwortete. Die letzten ergänzenden Informationen des Beschwerdeführers gingen der Kommission am 29. Januar 1998 und am 1. April 1998 zu. (4) Am 20. Mai 1998 beschloss die Kommission, angesichts der weiterhin bestehenden Zweifel hinsichtlich der Bedingungen, unter denen die französischen Behörden gegenüber dem Unternehmen Scott Paper Company gehandelt hatten, sowie hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Vertrag das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EGV zu eröffnen. Über diesen Beschluss unterrichtete sie die französischen Behörden mit Schreiben SG(98) D/5663 vom 10. Juli 1998. (5) Mit Schreiben vom 31. Juli 1998 ersuchten die französischen Behörden um eine zusätzliche Frist von einem Monat, die ihnen die Kommission mit Schreiben vom 5. August 1998 einräumte. Mit Schreiben vom 18. September 1998 baten die französischen Behörden um eine weitere Frist von 20 Tagen, die ihnen von der Kommission am 25. September 1998 gewährt wurde. Mit Schreiben vom 25. November 1998 antworteten die französischen Behörden auf die Eröffnung des Verfahrens. (6) Der Beschluss der Kommission zur Verfahrenseröffnung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die sonstigen Beteiligten auf, sich zu den fraglichen Maßnahmen zu äußern. (7) Die Kommission erhielt diesbezügliche Stellungnahmen vonseiten der Beteiligten. Nachdem die Kommission diese Äußerungen in das Französische hatte übersetzen lassen und mit Schreiben vom 16. Februar 1999 einen Dritten gebeten hatte, seinen Antrag auf vertrauliche Behandlung zurückzuziehen, übermittelte sie diese den französischen Behörden mit Schreiben vom 2. März 1999. Auch nach den Äußerungen der französischen Behörden und Dritter blieben noch zahlreiche Elemente zu klären, um den Fall entscheiden zu können. Daher verlangte die Kommission in dem vorgenannten Schreiben ebenfalls ausführlichere Informationen. (8) Mit Schreiben vom 18. März 1999 ersuchten die französischen Behörden um eine zusätzliche Frist von 10 Tagen, die ihnen von der Kommission mit Schreiben vom 24. März 1999 eingeräumt wurde. Mit Schreiben vom 30. April 1999 antworteten die französischen Behörden dann teilweise auf das Auskunftsverlangen der Kommission. (9) Da die Antworten der französischen Behörden nach einer beträchtlichen Verzögerung immer noch unzureichend waren, forderte die Kommission sie am 8. Juli 1999 auf, ihr die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Diese Entscheidung ging den französischen Behörden mit Schreiben SG(99) D/5459 vom 20. Juli 1999 zu, in dem sie aufgefordert wurden, ihre Anmerkungen innerhalb von 15 Arbeitstagen, gerechnet vom Datum der Zustellung der Entscheidung, zu übermitteln, d. h. bis zum 11. August 1999. (10) Mit Schreiben vom 9. August 1999 baten die französischen Behörden um eine Fristverlängerung um 30 Arbeitstage, die ihnen von der Kommission am 12. August 1999 zugesagt wurde. Am 15. Oktober 1999 kamen die französischen Behörden dem Auskunftsverlangen teilweise nach. (11) Auf Ersuchen der französischen Behörden fand am 7. Dezember 1999 eine Zusammenkunft mit der Kommission statt, während der die Kommission den französischen Behörden ausnahmsweise im Interesse des Verfahrens einräumte, die ergänzenden Informationen bis Ende Dezember 1999 zu liefern. Diese Informationen wurden dann schließlich am 10. Januar und am 21. Februar 2000 übermittelt. 2. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 2.1. BEGÜNSTIGTER DER BEIHILFE (12) 1969 hatte die Gesellschaft Scott Paper Company das französische Unternehmen Bouton Brochard aufgekauft und danach eine neue Gesellschaft, Bouton Brochard Scott, gegründet, die die Geschäftstätigkeit von Bouton Brochard übernahm. Bouton Brochard Scott wurde im November 1987 in Scott S. A. umbenannt(4). (13) Scott S. A., deren Aktien im Januar 1996 von der Kimberly-Clark Corporation (nachstehend "KC") aufgekauft worden waren, betrieb ein Produktionsunternehmen für Toiletten- und Haushaltspapier in dem in der Gemeinde Saint-Cyr-en-Val, Loiret, gelegenen Gewerbegebiet Orléans-Sologne. Dieses Unternehmen mit etwa 170 Beschäftigten wurde im Januar 1998 geschlossen. Die Vermögenswerte des Unternehmens, d. h. das Grundstück und das Papierwerk, wurden im Juni 1998 von Procter & Gamble (nachstehend "P & G") übernommen(5). 2.2. VERKAUF DES GRUNDSTÜCKS (14) Um die Errichtung eines Werkes zur Herstellung von Haushaltspapier durch die Gesellschaft Bouton Brochard Scott S. A. (nachstehend "Scott"), der französischen Tochterfirma der Scott Paper Company, zu ermöglichen, beauftragten der Conseil général und die Stadt am 12. September 1987 die Société d'économie mixte pour l'équipement du Loiret (nachstehend "die Sempel"), sämtliche Studien und Bauarbeiten durchzuführen, die für die Erschließung der Grundstücke von etwa 68 ha Größe erforderlich waren, die zum Teil im Gewerbegebiet "La Saussaye" und zum Teil im Gebiet "La Planche" lagen (nachstehend "Standort La Saussaye")(6). (15) Zu diesem Zweck überließ die Stadt der Sempel die betreffenden 68 ha für einen symbolischen Preis von einem Franc(7). Diese Grundstücke, die seinerzeit Landwirtschaftsfläche waren, hatte die Stadt zwischen 1975 und 1987 für einen Preis von 16 FRF/m2 (2,4 Euro/m2) erworben, d. h. für insgesamt 10,9 Millionen FRF (1,7 Millionen Euro)(8). (16) Die Sempel ist ein örtliches gemischtwirtschaftliches Privatunternehmen nach dem Gesetz 83-597 vom 7. Juli 1983. Unternehmen nach diesem Gesetz sind juristische Personen des Privatrechts, in denen Gebietskörperschaften (Regionen, Départements und Gemeinden) und deren Zusammenschlüsse mit Privatunternehmen und gegebenenfalls anderen öffentlichen Körperschaften zum Zwecke der Durchführung von Erschließungs- und Bauvorhaben, der Erbringung industrieller oder gewerblicher Dienstleistungen im öffentlichen Interesse oder der Durchführung jeder anderen Tätigkeit im öffentlichen Interesse zusammengeschlossen sind. Obwohl sie durch öffentliche Körperschaften kontrolliert werden, im vorliegenden Fall durch Gebietskörperschaften, die mindestens 50 % des Kapitals (maximal 80 %) halten müssen, unterliegen diese Unternehmen dem Privatrecht und insbesondere dem Gesetz vom 24. Juli 1966 über die Handelsgesellschaften(9). (17) Laut Artikel 2 der Vereinbarung Sempel war diese Gesellschaft beauftragt, namentlich folgende Arbeiten auf den Grundstücken, die als Standort für die von Scott vorgesehenen Anlagen bestimmt waren, durchzuführen: "- sämtliche Arbeiten zur Entwicklung des Vorprojekts, - sämtliche Straßen, Wege und Versorgungsnetze sowie alle Anlagen zur Erschließung mit Medien (Wasser, Gas, Strom) des den Gegenstand der Vereinbarung bildenden Gebiets, - die Parkplätze für Lkw und Pkw, - den Eisenbahnanschluss des den Gegenstand der Vereinbarung bildenden Gebiets, - die Beleuchtungsanlagen auf Straßen, Wegen und Parkplätzen, - die Grünanlagen, - den Unterbau, auf dem die Werks- und Lagergebäude errichtet werden, sowie den Überbau, wobei diese Bauarbeiten gemäß einem mit dem Industrieunternehmen, der Gesellschaft Scott Paper, abzuschließenden Vertrag auszuführen sind, - sämtliche primären, sekundären und tertiären Infrastrukturanlagen innerhalb des zu erschließenden Gebietes sowie zu dessen unmittelbarem Anschluss an die äußeren Netze, - sowie alle aufgrund der vorgesehenen Nutzungsart der Grundstücke erforderlichen Erschließungsmaßnahmen." (18) Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung Scott, d. h. 1987, verpflichteten sie die Stadt und das Département, diese Kosten für die Erschließung des Standortes "bis zu einer Höhe von höchstens 80 MF (Millionen Franc)"(10) zu finanzieren. Von diesem Betrag sollte die Stadt Orléans 50 Millionen Franc und das Département Loiret 30 Millionen Franc aufbringen(11). (19) Aus der von der Sempel unter dem Datum 26. Juli 1993 aufgestellten Abwicklungsbilanz für den Standort La Saussaye(12) (nachstehend "Abwicklungsbilanz der Sempel") und den Sitzungsprotokollen des Stadtrates geht jedoch hervor, dass die Gesamtkosten für die Erschließung des Standortes deutlich höher ausgefallen sein müssen. Laut der Abwicklungsbilanz der Sempel betrugen sie ca. 140 Mio. FRF (21,4 Mio. EUR), die sich wie folgt unterteilen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (20) Nach Punkt 2.2 der Sitzungsprotokolle des Stadtrates sollen sich die Gesamtkosten für die Erschließung für das Département auf ca. 37,2 Mio. FRF (5,7 Mio. EUR) und für die Stadt auf ca. 92,5 Mio. FRF (14,1 Mio. EUR) belaufen haben, davon 65,85 Mio. FRF (10 Mio. EUR) für die Tilgung eines der Sempel gewährten Darlehens in Höhe von 34,2 Mio. FRF (5,2 Mio. EUR), 10,9 Mio. FRF (1,7 Mio. EUR) für den Erwerb der Flächen und 13,6 Mio. FRF (2,1 Mio. EUR) für die Arbeiten zur Abwasserentsorgung. (21) 1987 verkaufte die Sempel an Scott 48 ha der vorhandenen 68 ha zum Preis von 65 FRF/m2 (9,9 Euro/m2), d. h. für insgesamt 31 Mio. FRF (4,7 Mio. EUR)(13). Dieser Preis war bereits in der Vereinbarung Sempel (Punkt 12.3) vorgesehen: "[...] der Preis für die Werk- und Lagergebäude sowie der zugehörigen Flächen an die Gesellschaft Scott Paper in Höhe von 31 MF einschließlich aller Gebühren und Abgaben." Die restlichen 20 ha wurden 1989 und 1992 für einen symbolischen Preis von einem Franc an die Stadt Orléans zurückverkauft(14), wonach die Sempel abgewickelt wurde(15). (22) Das Gewerbegebiet La Saussaye umfasste 1998 ca. 200 ha, auf denen 70 Unternehmen mit 2000 Beschäftigten angesiedelt waren(16). 2.3. VORZUGSTARIF FÜR DIE ABWASSERENTSORGUNG (23) Es wird eine Abwassergebühr in FRF/m3 auf der Grundlage der von dem betreffenden Unternehmen verbrauchten Wassermenge erhoben. Bei der Berechnung der Erhebungsgrundlage für die Abwassergebühr wendet die Stadt Orléans die Modalitäten des interministeriellen Rundschreibens vom 12. Dezember 1978(17) an, in dem die Modalitäten für die Berechnung der Erhebungsgrundlage (Anzahl der entnommenen m3 × Einleitungskoeffizient × Degressionskoeffizient × Belastungskoeffizient) für Nutzer mit einem Verbrauch von über 6000 m3/Jahr(18) festgelegt sind. Über die Höhe der Abwassergebühren wird seit dem 1. Januar 1986 von der Stadtverordnetenversammlung frei entschieden(19). (24) Für den Fall, dass der Wasserverbrauch über bestimmten Schwellenwerten liegt, ist in Artikel R. 372 der Kommunalordnung(20) festgelegt, dass "die als Grundlage für die Abwassergebühr dienende Anzahl der entnommenden Kubikmeter nach oben bzw. nach unten korrigiert wird, um die besonderen Anforderungen an die Abwasserentsorgung, insbesondere den Umfang bzw. die Art der von dem Unternehmen verursachten Umweltbelastung zu berücksichtigen". Dabei handelt es sich um den so genannten "Degressionskoeffizienten", der ebenfalls vom Stadtrat von Orléans festgelegt wird. (25) Artikel 7 der Vereinbarung Scott sieht einen Vorzugstarif für die Abwasserentsorgung vor: "Die Stadt Orléans verpflichtet sich, die Tarife der Abwasserentsorgung für Industrieverbraucher in Sonderstellung zu ändern und für letztere einen Tarif vorzusehen, der nicht mehr als 25 % des gegenwärtig günstigsten Tarifs beträgt. Die Stadt Orléans wird Scott diesen Vorzugstarif unter der Bedingung gewähren, dass das Unternehmen die technischen Normen und die geltenden Rechtsvorschriften einhält." (26) Am 1. Januar 1989 legte der Stadtrat von Orléans die Abwassergebühr(21) und den Degressionskoeffizienten neu fest(22). Für Verbrauchsmengen zwischen 0 und 50000 m3 wurde der Degressionskoeffizient proportional zur Menge von 1 auf 0,5 reduziert. Für Mengen zwischen 50001 und 150000 m3 erhöhte er sich von 0,6 auf 0,8. Nach den Sitzungsprotokollen des Stadtrats von 1988 sollen damit die Großverbraucher angeregt werden, ihre Einleitungen zu verringern(23). Für Verbrauchsmengen von über 150000 m3 wird der Koeffizient jedoch ohne Begründung auf 0,25 gesenkt. Die Degressionskoeffizienten sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (27) 1996 lag der Verbrauch von Scott bei rund [...](24) m3(25). Scott kam daher in den Genuss des Vorzugstarifs von 0,25 für [einen wesentlichen Teil](26) seines Verbrauchs, d. h. für den über 150000 m3 liegenden Anteil. Nach Aussage der französischen Behörden kommt der Vorzugstarif nicht nur bei Scott zur Anwendung, sondern auch bei dem Krankenhaus La Source. So wurde diesem Krankenhaus 1996 bei einem Verbrauch von ca. 155000 m3(27) für den Mengenanteil über 150000 m3, d. h. für 3 % seines Gesamtverbrauchs, ein Degressionskoeffizient von 0,25 % berechnet. 3. GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS (28) 1997 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand(28) (nachstehend "die Mitteilung"). Darin wird eine Politik dargelegt, die sich in einem Zeitraum von über 10 Jahren herausgebildet hat. Es wird ein Verfahren zum Verkauf von Bauten und Grundstücken beschrieben, bei dem automatisch jedes Beihilfeelement ausgeschlossen ist (Verkauf im Rahmen eines bedingungsfreien Bietverfahrens bzw. auf der Grundlage eines unabhängigen Gutachtens zur Ermittlung des Verkehrswertes); weiterhin werden die Transaktionen aufgeführt, die der Kommission mitzuteilen sind. (29) Da in dem vorliegenden Fall kein bedingungsfreies Bietverfahren und auch keine Wertermittlung durch einen unabhängigen Sachverständigen stattgefunden hat, ging die Kommission in ihrem Beschluss zur Verfahrenseröffnung davon aus, dass der Verkaufspreis des Grundstücks gerechtfertigt sein könnte, wenn er i) mindestens die den Behörden entstandenen Kosten abdeckt oder im Fall eines preisdrückenden Überangebots ähnlicher Grundstücke ii) zumindest dem Marktpreis entspricht(29). (30) Auf der Grundlage der ihr seinerzeit vorliegenden Angaben kam die Kommission zu dem Schluss, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ob der Scott berechnete Verkaufspreis für das Grundstück i) die den französischen Behörden entstandenen Kosten abdeckte oder ii) dem Marktpreis entsprach. Weiterhin stellte sich die Kommission die Frage, ob der Abwassertarif nicht auch Beihilfeelemente enthielt. 4. GRÜNDE FÜR DAS AUSKUNFTSVERLANGEN (31) Da die französischen Behörden die im Beschluss der Kommission zur Verfahrenseröffnung gestellten Fragen nicht befriedigend beantwortet hatten, forderte die Kommission sie auf, die angefragten Informationen zu liefern. Die Fragen waren praktisch identisch mit denen, die sie den französischen Behörden in ihrem Schreiben vom 2. März 1999 gestellt hatte. (32) Die Kommission betrachtete die französische Antwort als unzureichend, da sie folgende Informationen nicht enthielt: - eine eingehende Beschreibung sowie Nachweise für die Publizität des Verkaufs in Frankreich und Europa; - eine genaue Aufgliederung der von der Sempel auf dem von Scott genutzten Gelände durchgeführten Arbeiten nach ihrer Art (Erdarbeiten, Stromversorgung, Infrastruktur, Bauten usw.) sowie deren tatsächliche Kosten, eine Aufgliederung der Verwendung der von der Sempel aufgenommenen Darlehen sowie eine Kopie der dreiseitigen Vereinbarung zwischen der Stadt Orléans, dem Conseil général von Loiret und der Sempel; - die einzelnen Verkaufsverträge, die die Stadt Orléans mit den sechs weiteren Unternehmen abgeschlossen hat, die Grundstücke auf den restlichen 20 ha erworben haben(30); - die Erläuterung darüber, wieso der Erlass 77-241 vom 7. März 1977 als Rechtsgrundlage für den auf der Grundlage der Verbrauchsmenge gewährten "Rabatt" für die Abwassergebühr dienen kann, obwohl doch in dem genannten Erlass eine Korrektur der Abwassergebühr nach dem Ausmaß der von dem Unternehmen verursachten Umweltbelastung vorgesehen ist; - Rechnungen und genauere Angaben zu sämtlichen anderen Unternehmen in der Region, die in den Genuss des gleichen "Rabatts" wie Scott auf die Abwassergebühren kommen oder gekommen sein sollen. (33) Des Weiteren forderte die Kommission die französischen Behörden aufgrund der von Dritten nach ihrer Entscheidung zur Prozesseröffnung übermittelten Stellungnahmen auf, ihr insbesondere folgende Dokumente zu übermitteln: - eine Kopie der 1987 zwischen der Gesellschaft Scott Paper, der Stadt Orléans und dem Département Loiret abgeschlossenen Vereinbarungen; - eine Kopie der in Anwendung der Vereinbarung Stadt/Département/Sempel geschlossenen Vereinbarung über die von der Stadt Orléans übernommenen selbstschuldnerischen Bürgschaften für die von der Sempel aufgenommenen Darlehen. 5. STELLUNGNAHMEN DER BETROFFENEN (34) Sowohl der Beschwerdeführer als auch das durch die Beihilfe begünstigte Unternehmen Scott haben als betroffene Dritte Stellungnahmen zur Verfahrenseröffnung abgegeben. 5.1. BEMERKUNGEN DES BESCHWERDEFÜHRERS (35) In seinem Schreiben vom 28. Oktober 1998 bestätigt und stützt der Beschwerdeführer insgesamt den von der Kommission in ihrer Entscheidung zur Verfahrenseröffnung dargelegten Standpunkt. In diesem Zusammenhang verweist er insbesondere (Randnrn. 36 bis 43) auf die Notwendigkeit der Klärung der Beziehungen zwischen den örtlichen Gebietskörperschaften, der Sempel und der Gesellschaft Scott Paper sowie (Randnrn. 44 bis 45) auf die jeweiligen Beiträge der einzelnen Gebietskörperschaften des Départments Loiret. Des Weiteren äußert sich der Beschwerdeführer (Randnrn. 46, 47 und 48) zu den Bedingungen des Verkaufs des Gewerbegrundstücks in Saint-Cyr-en-Val an P & G und die Neuansiedlung von KC im Département Loiret. 5.1.1. DIE NOTWENDIGKEIT DER KLÄRUNG DER BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN ÖRTLICHEN GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN, DER SEMPEL UND DER GESELLSCHAFT SCOTT PAPER (36) Hinsichtlich der Undurchsichtigkeit der Beziehungen zwischen den örtlichen Gebietskörperschaften und der Sempel verlangt der Beschwerdeführer eine Klarstellung darüber, wie die Gelder aus den aufgenommenen Darlehen verwendet worden sind. Er weist die Kommission ebenfalls darauf hin, dass die Sempel kurz nach dem Ablauf der für den Zeitraum 1987/1993 abgeschlossenen dreiseitigen Vereinbarung Stadt Orléans/Conseil Général Loiret/Sempel vom 12. September 1987 nach einem Vergleichs- und Konkursverfahren abgewickelt wurde und dass ihre Aufgabe darin bestand, "sämtliche für die Erschließung der Grundstücke im Gewerbegebiet 'La Saussaye' erforderlichen Studien und Bauarbeiten durchzuführen". (37) Zu diesem Punkt führt der Beschwerdeführer weiterhin an, dass das Handelsgericht in seiner Entscheidung im Vergleichs- und Konkursverfahren der Gesellschaft Sempel vom 19. März 1996 festgestellt hatte, dass in einem Rechnungsprüfungsbericht der Gesellschaft von Januar 1995 "ein Defizit von 4 bis 5 Millionen Franc für 1994 und für 1995" vorausgesehen worden war. Er ersucht die Kommission, von den betreffenden französischen örtlichen Gebietskörperschaften die Übermittlung der dreiseitigen Vereinbarung Sempel/Conseil Général Loiret/Stadtverwaltung Orléans zu fordern. (38) Was die von der Sempel zugunsten von Scott Paper auf dem Grundstück Saint-Cyr-en-Val durchgeführten Arbeiten betrifft, so hält der Beschwerdeführer seine Aussage aufrecht, dass die von der Sempel aufgenommenen Darlehen in Wirklichkeit durch die verschleierte Finanzierung einer Reihe ausschließlich zugunsten der Gesellschaft Scott Paper durchgeführter Arbeiten, die unter unverfälschten Wettbewerbsbedingungen ausschließlich von der Gesellschaft Scott Paper hätten finanziert werden müssen, bedingt war. (39) Des Weiteren enthüllt nach Meinung des Beschwerdeführers die Zeitung Journal de Gien vom 17. September 1987(31) ganz eindeutig, was die örtlichen Gebietskörperschaften seit 1987 unternahmen, um die Ansiedlung von Scott Paper im Département Loiret zu erreichen: "Während Orléans triumphiert, kommt heute zutage, auf welche Weise nach einem Jahr Verhandlungen der Wettlauf gewonnen wurde. Die Gebietskörperschaften haben offenbart, welche Mittel sie eingesetzt haben, um die Ansiedlung des amerikanischen Firmenriesen zu erreichen, und was sie sich dies kosten ließen: 80 Millionen Franc." (40) Der Beschwerdeführer legt weiterhin dar, dass aus dem Artikel eindeutig hervorgeht, dass die von den örtlichen Gebietskörperschaften gewährten Hilfen im Wesentlichen darin bestanden, die Grundstücke am Standort von Scott Paper zu erschließen, aber auch in der Ausführung von Infrastrukturarbeiten, die ausschließlich Scott Paper zugute kamen: "Im vorliegenden Fall offerieren die Gebietskörperschaften die erforderlichen öffentlichen Versorgungseinrichtungen, um das Gewerbegebiet La Saussaye entsprechend den Wünschen der Firma Scott Paper zu gestalten, der obendrein noch über die Sempel 50 ha Gewerbeflächen kostenlos übertragen wurden." (41) Laut dem Beschwerdeführer wird in dem Artikel insbesondere klargestellt: "Die Sempel ist zudem mit sämtlichen erforderlichen Bauarbeiten beauftragt, so mit den Erschließungsarbeiten, mit der Erstellung verschiedener Einrichtungen und dem Bau von Werks- und Lagergebäuden. Höhe der Gesamtrechnung: 80 Millionen Franc, die sich das Département (35 Millionen Franc) und Orléans (45 Millionen Franc) teilen. Im kommenden Februar bekommen die beiden Gebietskörperschaften einen Teil ihres Einsatzes zurück, wenn Bouton-Brochard-Scott, eine Tochterfirma von Scott Paper, das Gebäude für 31 Millionen Franc aufkaufen wird. Alle diese Vorgänge gehören zum ersten Bauabschnitt, in dem allein es eine finanzielle Beteiligung der örtlichen Gebietskörperschaften gibt." (42) Der Beschwerdeführer schlussfolgert daraus, dass diese Angaben die in dem Bericht des französischen Rechnungshofs vom November 1996 enthaltenen Informationen bestätigen: "Um die Gebietseinteilungsvorschriften zu umgehen, schreckten bestimmte Gebietskörperschaften nicht davor zurück, die Zweckbestimmung der Beihilfen, die sie erheben bzw. vergeben, zu verschleiern. Dies trifft auf die Versorgungsanlagen im Départment Loiret zu, das keinen Anspruch auf die Raumordnungsprämie hat. In den mit den Unternehmen unterzeichneten Protokollen ist festgelegt, dass die Beihilfe für das Grundstück und seine Erschließung gezahlt wird; bei einigen umfangreichen Vorhaben liegt sie jedoch deutlich über den Kosten für das erschlossene Grundstück und dient dazu, völlig rechtswidrig einen erheblichen Teil der Bauarbeiten für die Gebäude zu finanzieren. Die Beihilfeintensivität kann in bestimmten Fällen 40 bis 50 % der offiziell ausgewiesenen Kosten des Bauprojekts erreichen." (43) Der Beschwerdeführer hebt hervor, dass der von den Gebietskörperschaften von Loiret gemachte Vorschlag zur Finanzierung dieser Infrastrukturen folglich ausschlaggebend für die Entscheidung von Scott Paper war, sich in Saint-Cyr-en-Val niederzulassen und die "Konkurrenzangebote" der anderen französischen örtlichen Gebietskörperschaften auszuschlagen. So berichtet die Zeitung La Nouvelle République(32) im Juli 1987 über die zögernde Haltung von Scott Paper hinsichtlich seiner Niederlassung in Frankreich: "So kommt das Ansiedlungsvorhaben Scott Paper angesichts des Zögerns der Regierung, einem ausländischen Firmenriesen den einheimischen Absatzmarkt zu öffnen, und der Bewerberstädte [deren Rivalität Scott Paper ausnutzt], um die besten Niederlassungsbedingungen herauszuhandeln, nur langsam voran." [...] "Was die Städte betrifft, so schien Orléans seine Gegner nacheinander aus dem Rennen geschlagen zu haben, als Scott Paper auf die Verfügbarkeit eines Lagers von 25000 m2 südlich von Sens aufmerksam geworden war." [...] "Das Problem von Orléans besteht jetzt also darin, die Argumente zu finden, um den Wettlauf gegen die Zeit zu gewinnen. Das Erste besteht in der Verpflichtung, die Gebäude innerhalb eines Zeitraums von maximal 5 Monaten zu errichten. Dies ist eine offensichtlich befriedigende Perspektive, da sie Scott ermöglichen würde, nach 5 Monaten betriebsbereit zu sein, zumal sich die ursprünglichen Pläne des amerikanischen Multis auf die Nutzung eines Lagers und einer mit Papier aus seinen belgischen (Antwerpen) und italienischen Werken (Turin) versorgten Verarbeitungsanlage beschränken." 5.1.2. DIE JEWEILIGEN BEITRAEGE DER EINZELNEN GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN DES DÉPARTEMENTS LOIRET (44) Was die Beiträge der einzelnen örtlichen Gebietskörperschaften betrifft, so ist darauf zu verweisen, dass die Zeitschrift Le Canard enchaîné(33) im Januar 1998 über das Bestehen einer Vereinbarung zwischen der Gesellschaft Scott Paper und den örtlichen Gebietskörperschaften berichtete: (45) "Die Stadt Orléans und das Département Loiret können wohl kaum hoffen, ihren Einsatz jeweils zurückzubekommen, da in dem mit Scott abgeschlossenen Vertrag nirgendwo die kleinste Rückzahlung vorgesehen ist, sollte das Unternehmen seine Verpflichtungen nicht einhalten. Die einzige Hoffnung: Brüssel [...]." 5.1.3. DIE BEDINGUNGEN DES VERKAUFS DES STANDORTES VON SAINT-CYR-EN-VAL AN PROCTER & GAMBLE UND DIE NEUANSIEDLUNG VON KIMBERLY CLARK IM DÉPARTEMENT LOIRET (46) Die Firma KC/Scott Paper verkaufte Anfang des Jahres 1998 den Standort von Saint-Cyr-en-Val an die Gesellschaft P & G. Die Zeitung "La république du Centre" ließ am 19. September 1998(34) anklingen, dass "die Übernahme des Standortes von Saint-Cyr-en-Val (ex-Scott Paper)" durch P & G zu äußerst vorteilhaften Bedingungen für die letztere Firma erfolgt sei, indem sie insbesondere darauf verwies, dass der Standort "zu einem Preis von 200 Millionen Franc gekauft worden sein soll, obwohl er 600 wert ist". (47) Am 22. Oktober 1998, d. h. noch nicht einmal 10 Monate nach Ankündigung der Schließung der Fabrik KC in Saint-Cyr-en-Val, berichtete die Tageszeitung Les Échos über die Ansiedlung dieser Firma im Département Loiret(35). (48) Des Weiteren hebt der Beschwerdeführer hervor, dass die Kommission, um die von den französischen Behörden übermittelten Informationen überprüfen zu können, Zugang zu der "zwischen der Sempel und den örtlichen Gebietskörperschaften geschlossenen dreiseitigen Vereinbarung vom 12. September 1987" und zu der "anfänglich zwischen der Gesellschaft Scott Paper und den örtlichen Gebietskörperschaften geschlossenen Vereinbarung" haben muss. 5.2. STELLUNGNAHME DES VERMUTLICHEN BEGÜNSTIGTEN DER BEIHILFE (49) In seinem Schreiben vom 23. November 1998 nimmt Scott im Zusammenhang mit der Verfahrenseröffnung zum Kaufpreis des Grundstücks in Orléans (Randnrn. 50 bis 59), zur Gewährung eines Vorzugstarifs für die Abwasserentsorgung an Scott (Randnr. 60) sowie zur Rückzahlung der Beihilfen durch Scott (Randnr. 61) Stellung. 5.2.1. DER KAUFPREIS FÜR DAS GRUNDSTÜCK IN ORLÉANS 5.2.1.1. Der von Scott bezahlte Preis entsprach dem Verkehrswert (50) Um seinen Marktanteil in Frankreich zu erhöhen, kündigte Scott im Juni 1986 an, dass es mittelfristig plane, in diesem Land ein Werk mit einem maximalen Investitionsvolumen von 80-100 Mio. USD zu errichten. Seinerzeit belieferte Scott Frankreich von seinen in Italien und Belgien liegenden Werken aus. Laut Scott begann das Unternehmen daraufhin, in Frankreich nach einem Standort zu suchen, der seinen Anforderungen entsprach (geografische Lage unter Berücksichtigung der Transportkosten, Größe des Geländes unter Berücksichtigung künftiger Expansionsmöglichkeiten, Infrastruktur, qualifizierte Arbeitskräfte, ausreichende Wasser- und Energieversorgung). Im Rahmen dieser Suche übermittelten zahlreiche Regionen dem Unternehmen Angaben zu verfügbaren Gewerbeflächen und zu den finanziellen Niederlassungsbedingungen. Scott verweist im Übrigen darauf, dass trotz des Umfangs der Marketingmaßnahmen und der dafür bereitgestellten Finanzmittel die Investitionsberater nicht von sich aus an Scott "herangetreten" sind, sondern auf seine Anzeige "geantwortet" haben, in der es sein Interesse an einer Niederlassung in Frankreich äußerte. (51) In den folgenden Monaten prüfte Scott eingehend eine Vielzahl von Angeboten für Gewerbeflächen und zog schließlich acht Standorte in die engere Wahl, die dann (im März 1987) auf vier eingegrenzt wurden, unter denen sich auch der Standort La Saussaye befand. Scott legt jedoch dar, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine endgültige Entscheidung getroffen wurde, weil weitere französische örtliche Gebietskörperschaften zu erwägen schienen, dem Unternehmen ebenfalls Grundstücke anzubieten. (52) In diesem Zusammenhang unterstreicht Scott, dass der Marktpreis ganz einfach der Preis ist, den ein Käufer und Verkäufer im gegenseitigen Einvernehmen als für jeden annehmbar betrachten. Die durchzuführende Bewertung bestehe also darin, den Marktpreis, zu dem ein privatwirtschaftlicher Eigentümer und Projektträger des Gewerbegebietes Sologne selbst verkauft hätte, und die Bedingungen, zu denen dieser Investor den Verkauf durchgeführt hätte, zu bestimmen. (53) Scott weist darauf hin, dass seinerzeit zahlreiche örtliche Gebietskörperschaften auf dem Markt nach industriellen Investoren wie Scott suchten, die bereit waren, Gewerbeflächen zu kaufen, um dort zu investieren und einen Gewerbebetrieb anzusiedeln. Die Zahl solcher Unternehmen war seinerzeit jedoch begrenzt, sodass der Marktpreis die Tatsache widerspiegeln musste, dass die Nachfrage nach solchen Unternehmen über der Anzahl dieser Unternehmen lag, was zu einer Stärkung der Verhandlungsmacht der betreffenden Unternehmen führte. (54) Des Weiteren sei der von Scott gezahlte Preis (31 Mio. FRF, d. h. 4,7 Mio. EUR) der Preis gewesen, den das Unternehmen für das fragliche Grundstück zu zahlen bereit war, und zwar unter Abwägung einerseits i) der in den vorangegangenen Monaten durchgeführten umfangreichen Recherchen zu den Nettoerwerbskosten für verfügbare konkurrierende Grundstücke und ii) seiner eigenen Analyse zur Gesamtinvestition, die es bereit war vorzunehmen, und andererseits der Tatsache a) dass es den französischen Markt weiterhin sehr leicht von einem anderen Ort der Gemeinschaft aus versorgen konnte und b) dass die neue französische Niederlassung fünf Jahre lang rote Zahlen schreiben würde. (55) Außer der Tatsache, dass von seiner Niederlassung eine Magnetwirkung auf andere Unternehmen ausgegangen sei, sich in diesem Gewerbegebiet anzusiedeln, macht Scott geltend, dass der Kaufpreis und die durch seine Wirtschaftstätigkeit erzeugten direkten Einnahmen die von den örtlichen Gebietskörperschaften aufgebrachten Kosten langfristig mehr als ausgeglichen hätten, zumal diese Einnahmequelle den Gebietskörperschaften weiterhin zur Verfügung gestanden habe. In diesem Zusammenhang verweist Scott auf die Entscheidung der Kommission in der Sache Daimler-Benz(36), die nach seiner Meinung zeige, dass die Gewerbesteuer und andere Arten örtlicher Steuern und Abgaben in die Einnahmen einer örtlichen Gebietskörperschaft einbezogen werden können, wenn ermittelt wird, ob der ihr gezahlte Preis angemessen war. (56) Zum Preisunterschied zwischen dem ihm verkauften Grundstück und den Nachbargrundstücken verweist Scott darauf, dass der Größenunterschied zwischen einem Grundstück von 48 ha und einem Grundstück von nur einigen Tausend Quadratmetern sich zwangsläufig auf den erzielten Preis auswirkt. Des Weiteren merkt Scott an, dass der Verkauf der Nachbargrundstücke einige Jahre nach der Veräußerung des Grundstücks an Scott erfolgte, sodass zahlreiche Faktoren den Preis beeinflusst haben können, insbesondere jedoch die Verteuerung der Gewerbeflächen in der Region infolge der Ansiedelung von Scott selbst. 5.2.1.2. Das Grundstück wurde nach umfangreichen Marketingmaßnahmen verkauft (57) Scott ist der Meinung, dass alle von den örtlichen Gebietskörperschaften bzw. in ihrem Auftrag von Recherche et Développement International (nachstehend "RDI") durchgeführten kommerziellen und Werbemaßnahmen in jedem Fall dem Kriterium einer "hinreichenden Publizität", so wie es 1986/87 bei Fehlen einer Klarstellung oder von Leitlinien der Kommission aufgefasst werden konnte, entsprach. Daher ist Scott der Auffassung, dass es nach der von der Kommission genannten Mitteilung, auch wenn diese erst 1997 veröffentlicht wurde, keine Beihilfe erhalten haben kann. 5.2.1.3. Rückwirkende Anwendung der Grundsätze der Mitteilung von 1997 (58) Scott akzeptiert nicht die Anwendung der Mitteilung von 1997 auf den Verkauf eines Grundstücks der öffentlichen Hand, der 1987 stattfand. Das Unternehmen macht geltend, die Kommission versuche, eine Politik anzuwenden, die sie in den nachfolgenden zehn oder mehr Jahren entwickelt habe und die nach ihrer eigenen Darstellung durch die Veröffentlichung der Mitteilung von 1997 klargestellt werden musste, auch wenn sie während dieser zehn Jahre eine Reihe von Entscheidungen zu Grundstücksverkäufen durch die öffentliche Hand getroffen habe. Zudem verweist Scott darauf, dass es sich bei dem Rechtstext (die Mitteilung von 1997), auf den sich die Kommission zu beziehen scheint, um einen nicht kodifizierten Text ("soft law") handele, dem keinerlei verbindliche Rechtswirkung zukomme. 5.2.1.4. Die Rechtsgrundlage für die Scott gewährten Beihilfen wurde notifiziert (59) Laut Scott habe Frankreich dem Unternehmen mitgeteilt, dass in dem Fall, dass ihm irgendeine Beihilfe von einer der Gebietskörperschaften gewährt worden sei, diese als indirekte Beihilfe auf der Grundlage des Gesetzes 82-6 zu betrachten sei und dass außer Zweifel stehe, dass dieses Gesetz 82-6 der Kommission im Jahr 1982 notifiziert worden sei. Scott führt weiterhin aus, dass selbst wenn der Kommission das Gesetz 1982 nicht offiziell notifiziert worden wäre, sie doch eine Kopie erhalten habe, sodass sie die Pflicht gehabt hätte, sowohl bei der Zusammenstellung der Unterlagen als auch bei deren vorläufiger Untersuchung mit der gebotenen Eile vorzugehen(37), da anderenfalls Frankreich das Gesetz 82-6 als in Kraft getreten ansehen könne, weil die Beihilfe gemäß den im Urteil in der Rechtssache Lorenz(38) festgelegten Grundsätzen zu einer bestehenden geworden sei. 5.2.2. DIE GEWÄHRUNG EINES VORZUGSTARIFS FÜR DIE ABWASSERENTSORGUNG AN DAS UNTERNEHMEN SCOTT (60) Was schließlich den Scott gewährten Vorzugstarif betrifft, so ist das Unternehmen davon überzeugt, dass es sich um den Tarif handele, der für alle Nutzer gilt, die die gleiche Menge Wasser verbrauchen wie Scott, und dass andere Unternehmen bzw. Institutionen den gleichen Tarif zahlen wie Scott. Folglich begnüge sich Scott damit, einen gesetzlich vorgesehenen Tarif zu zahlen, der für alle in die gleiche Kategorie fallenden Unternehmen gelte. 5.2.3. DIE RÜCKZAHLUNG DER BEIHILFEN DURCH SCOTT (61) Scott macht geltend, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften der Empfänger von unrechtmäßig gewährten Beihilfen die Möglichkeit hat, sich auf außergewöhnliche Umstände zu berufen, aufgrund derer er berechtigterweise annehmen konnte, die Beihilfen seien rechtmäßig. Die Gründe, nach denen die unrechtmäßig gewährten Beihilfen im vorliegenden Fall nicht zurückgezahlt werden brauchten, seien folgende: a) der Kauf des Grundstücks und des Werkes durch P & G zum Verkehrswert habe jede Begünstigung ausgeglichen, in deren Genuss Scott möglicherweise beim Betrieb des Werkes gekommen sei; b) Scott verbleibe gegenwärtig keinerlei Vorteil aus der Gewährung von mit dem gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfen, da der Buchwert des Grundstücks und des Werks zum Zeitpunkt ihrer Veräußerung an P & G deutlich geringer als die Gesamtkosten dieser Vermögenswerte für Scott gewesen sei und diese Vermögenswerte an P & G zu einem Preis unter ihrem Buchwert veräußert worden seien; c) aufgrund der mangelnden Transparenz, mit der die Kommission die einzelnen ihr von Frankreich 1982 notifizierten bzw. mitgeteilten Gesetze zu Beihilfen behandelt habe, die von französischen örtlichen und regionalen Gebietskörperschaften gewährt werden konnten, sei es für ein Unternehmen so gut wie unmöglich gewesen, Auskünfte über den Rechtsstatus dieser Rechtsvorschriften vom Gemeinschaftsstandpunkt zu erhalten. 6. STELLUNGNAHME DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN (62) Die französischen Behörden haben auf die Entscheidung der Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 zu eröffnen, sowie auf ihr Auskunftsersuchen mit fünf Schreiben geantwortet (vom 25.11.1998, vom 30.4.1999, vom 6.10.1999, vom 7.1.2000 und vom 21.2.2000), die nachstehend zusammengefasst wiedergegeben werden: (63) Nach Meinung der französischen Behörden habe Scott aus folgenden Gründen keinerlei Beihilfen erhalten: (Randnr. 64) Fehlen eines Marktes für Gewerbegrundstücke in ländlichen Gebieten zur Zeit des Grundstücksverkaufs; (Randnrn. 65 bis 72) sollte die Kommission vom Bestehen eines Marktes ausgehen, sei das Grundstück zum Marktpreis veräußert worden; (Randnrn. 73 bis 88) das Grundstück sei Gegenstand einer hinreichenden Publizität im Sinne der Mitteilung gewesen; (Randnrn. 89, 90 und 91) sollte die Kommission der Meinung sein, der Grundstücksverkauf stelle eine Beihilfe dar, müssten folgende Kosten von dem Preis abgerechnet werden; (Randnrn. 92, 93 und 94) der Vorzugstarif für die Abwasserentsorgung; (Randnr. 95) die Verjährungsfrist sowie (Randnr. 96) die Rechtsstellung von KC im Rahmen dieser Sache. 6.1. FEHLEN EINES MARKTES FÜR GEWERBEGRUNDSTÜCKE IN LÄNDLICHEN GEBIETEN (64) Zum Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs habe es absolut keinen Markt für Gewerbegrundstücke in ländlichen Gebieten gegeben(39). Des Weiteren gab es nach den Einlassungen der französischen Behörden 1987 in der Region Orléans keine Privatfirmen, die solche Erschließungsprojekte durchführten. Durch das Fehlen eines Marktes für Gewerbegrundstücke sei die Ermittlung des Marktpreises im Sinne der Mitteilung erschwert worden. Die französischen Behörden machen geltend, dass es zur Herausbildung eines solchen Marktes sowie zur Stimulierung und Entwicklung der örtlichen Wirtschaft notwendig gewesen sei, dass die örtlichen Behörden Gewerbeflächen erschlossen und an Unternehmen verkauften. Sie verweisen darauf, dass das erste Unternehmen, das sich in diesem Gebiet angesiedelt hatte, d. h. Scott, eine Magnetwirkung auf andere Unternehmen ausübte. Die Größe des Gewerbeparks im Jahr 1998 lasse es keinesfalls zu, auf das Bestehen eines Marktes für solche Grundstücke im Jahr 1987 zu schließen. 6.2. DER VERKAUF DES GRUNDSTÜCKS ERFOLGTE ZUM MARKTPREIS (65) Selbst wenn die Kommission von dem Vorhandensein eines Marktes ausgehen sollte, sei das Grundstück auf jeden Fall zum Marktpreis veräußert worden, und zwar aus folgenden drei Gründen(40). 6.2.1. DER PREISUNTERSCHIED ZWISCHEN DEM AN SCOTT VERKAUFTEN GRUNDSTÜCK UND DEN WEITEREN GRUNDSTÜCKEN ERKLÄRT SICH DURCH GRÖSSENVORTEILE (66) Die Sempel habe 1987 an Scott 48 ha Gewerbeflächen für insgesamt 31 Mio. FRF (4,7 Mio. EUR), d. h. 65 FRF/m2 (9,9 EUR/m2), verkauft. Von den verbliebenen, an die Stadt rückveräußerten 20 ha seien zwischen 1990 und 1994 lediglich 2,8 ha zu einem durchschnittlichen Preis von 72 FRF/m2 (11 EUR/m2) an Unternehmen verkauft worden. Bei dem Verkauf eines Grundstücks dieser Größe (48 ha) an Scott habe die Stadt Größenvorteile(41) in der Größenordnung von 11 FRF/m2 erzielt, die einen Verkaufspreis von ca. 65 FRF/m2 (9,9 EUR/m2) anstatt von 72 FRF/m2 (11 EUR/m2) gerechtfertigt hätten. Die einzelnen Transaktionen sind in der folgenden Tabelle überblicksweise aufgeführt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 6.2.2. DER VERKAUFSPREIS DECKTE NICHT ALLE KOSTEN AB(42) (67) Der Verkauf des Standorts durch Scott an P & G mache deutlich, dass auch private Verkäufer im Papiersektor nicht immer einen Preis erzielen, der - selbst auf der Grundlage des Wertes nach Abschreibung - alle ihre Aufwendungen decke. Scott und KC haben das Werk in Orléans im Mai 1998 an P & G zu einem Preis von [...] veräußert. Das Geschäft sei zu den marktüblichen Bedingungen abgeschlossen worden. Die Gesamtgestehungskosten des verkauften Werkes hätten für Scott und KC [...] betragen, während die Gestehungskosten nach Abschreibung (Nettowert) des Werkes sich auf [...] belaufen hätten. (68) Die an P & G verkaufte Immobilie gehörte teilweise Scott und teilweise KC. Die von Scott an P & G verkauften Vermögenswerte umfassten das von der Sempel 1987 erworbene Grundstück, das im Verkaufspreis der Sempel inbegriffene Gebäude auf dem Grundstück sowie weitere Gebäude, die Scott selbst auf dem Grundstück auf eigene Kosten errichtet hatte. Die Gesamtgestehungskosten für die von Scott an P & G verkauften Vermögenswerte hätten sich auf [...] belaufen (d. h. die an die Sempel gezahlten 31 Mio. FRF (4,7 Mio. EUR) und die für die weiteren Gebäude aufgewendeten [...]. Zum Zeitpunkt des Verkaufs hätten die Gestehungskosten dieser Vermögenswerte nach Abschreibung [...] betragen. Scott habe von P & G [...] für die veräußerten Vermögenswerte erhalten. Damit habe Scott einen Verlust von [...] (bzw. 38 %) gegenüber den Erwerbskosten hinnehmen müssen und einen geringen Gewinn von [...] (bzw. 5 %) gegenüber dem Wert nach Abschreibung erzielt. (69) In ihrer Mitteilung über die Entscheidung zur Verfahrenseröffnung habe die Kommission angedeutet, dass Scott möglicherweise eine Beihilfe in einer Höhe von 59,3 Mio. FRF (9 Mio. EUR) bis 98,7 Mio. FRF (15 Mio. EUR) erhalten habe. Rechnet man diese Summen zu den Kosten hinzu, die Scott tatsächlich für die an P & G verkauften Vermögenswerte aufgewendet habe, dann erhöhten sich deren Gestehungskosten von [...] auf [...] bzw. [...]. Die für Scott beim Verkauf an P & G aufgetretenen Verluste würden sich in diesem Fall wie folgt beziffern: Erwerbskosten von [...]: - ohne Abschreibung hätte der Verlust gegenüber den Erwerbskosten [...] bzw. 59 % betragen; - mit Abschreibung hätte der Verlust gegenüber den Erwerbskosten [...] bzw. 25 % betragen. Erwerbskosten von [...]: - ohne Abschreibung hätte der Verlust gegenüber den Erwerbskosten [...] bzw. 66 % betragen; - mit Abschreibung hätte der Verlust gegenüber den Erwerbskosten [...] bzw. 38 % betragen. (70) Nach den Aussagen der französischen Behörden zeige die von Scott und KC mit dem Standort Orléans gemachte Erfahrung, dass die Schätzungen durch Sachverständige mit großer Vorsicht zu betrachten seien, da sich die angegebenen Werte oft nicht auf dem Markt realisieren ließen. So habe das Büro Galtier die Scott und KG gehörenden und an P & G veräußerten Vermögenswerte wie folgt geschätzt: Scott [...]; KC [...], was einen Gesamtwert von [...] ergibt. (71) Daraus haben die französischen Behörden geschlussfolgert, dass die Schätzung durch Sachverständige zu Werten geführt habe, die etwa 22 % unter den Kosten der Vermögenswerte nach Abschreibung lagen [...], doch die beiden Firmen hätten noch nicht einmal einen Preis erzielen können, der in etwa dem Schätzwert entsprach: Scott und KC hätten nur einen Käufer gefunden, der bereit war, [...] zu zahlen; sie hätten somit beim Verkauf ihrer Vermögenswerte an P & G einen Verlust von [...] (bzw. 30 %) gegenüber dem Schätzwert von Galtier sowie von [...] im Verhältnis zu den Kosten dieser Vermögenswerte nach Abschreibung hinnehmen müssen. 6.2.3. DER WERT VON 1987 GEMÄSS DEM TATSÄCHLICHEN MARKTPREIS VON 1998(43) (72) Die französischen Behörden machen geltend, dass der Verkehrswert des fraglichen Grundstücks aus folgenden zwei Gründen wahrscheinlich bei 31 Mio. FRF (4,7 Mio. EUR) liegen müsse: erstens habe Scott 1998 an P & G zu einem Preis von [...] verkauft, was es 1987 von der Sempel zu einem Preis von 31 Mio. FRF (4,7 Mio. EUR) erworben habe, und zwar trotz des seinerzeit ermittelten Schätzpreises; zweitens habe Scott das von der Kommission verwendete Konzept des Zeitwertes in umgekehrter Weise auf das von ihm an P & G veräußerte Grundstück samt den Gebäuden angewendet, um den gegenwärtigen Wert der in der Vergangenheit gewährten Beihilfe zu ermitteln. Bei einem durchschnittlichen Zinssatz von 6 % hätte der Verkehrswert der von Scott 1998 an P & G verkauften [...] [...] betragen, während sich für das von der Sempel gekaufte Grundstück mit Gebäude ein Wert von [...] ergeben würde. 6.3. DAS GRUNDSTÜCK WAR GEGENSTAND EINER HINREICHENDEN PUBLIZITÄT IM SINNE DER MITTEILUNG (73) Hinsichtlich der Publizität des Verkaufs in Frankreich und in der Gemeinschaft verweisen die französischen Behörden darauf, dass die Ansiedlung von Scott Paper im Jahr 1987 erfolgt sei und es daher heute schwierig sei, Beweise für die seinerzeit erfolgte Publizität zu erbringen(44). (74) Die französischen Behörden unterstreichen zunächst, dass es nicht genüge, in der Presse eine Anzeige mit dem Angebot eines verfügbaren Grundstücks zu veröffentlichen, um einen potenziellen Investor zu finden. Eine solche Suche nach Investoren erfordere vielmehr: a) die Ermittlung von potenziellen Unternehmen, die die Voraussetzungen für eine dauerhafte und umfangreichere Ansiedlung in Europa oder Frankreich bieten; b) das direkte oder indirekte Ansprechen dieser Unternehmen über einen Berater bzw. spezialisierten Vermittler; c) die Vorstellung der Region; d) nach den ersten Kontakten die Auswahl der Unternehmen, die die Voraussetzung bieten, auf das Angebot zu antworten, und e) die Verhandlungen im Zusammenhang mit der tatsächlichen Ansiedlung(45). (75) Diese Suche nach Investoren könne zudem, wenn kein vorzeitiger Abbruch der Verhandlungen mit den potenziellen Investoren riskiert werden soll, nicht auf der Grundlage eines einzigen möglichen Standorts erfolgen, sodass den potenziellen Investoren im Allgemeinen mehrere Gewerbegrundstücke angeboten werden, wobei im Fall von geplanten Gewerbegebieten deren Erschließung zumeist noch nicht erfolgt sei oder noch in den Anfängen begriffen sei, da die betreffenden örtlichen Gebietskörperschaften kaum bereit seien, umfangreiche Erschließungskosten aufzubringen, ohne sich des Erfolgs ihrer Bemühungen zur Suche von Investoren gewiss zu sein(46). (76) Im vorliegenden Fall machen die französischen Behörden geltend(47), dass sich das Département und die Stadt im Verlauf der Jahre im Marketingbereich durch die Schaffung einer Agentur für wirtschaftliche Entwicklung (ADEL) auf Départementsebene und insbesondere über das Anlagenberatungsbüro RDI in den USA stark engagiert hätten, um die Ansiedlung von neuen Unternehmen in der Stadt und natürlich auch im Gebiet Orléans-Sologne zu fördern. 1986 sei das französische Beratungsbüro DML et Associés vom Département beauftragt worden, in gleicher Weise unter den in der Pariser Region vertretenen potenziellen Investoren aus Europa oder Drittländern tätig zu werden(48). (77) Nach den Angaben der französischen Behörden(49) konzentrierten sich die Marketingaktivitäten anfänglich im Zeitraum 1986 und 1987 auf den US-Bundesstaat Michigan. Sie seien insbesondere in folgender Weise durchgeführt worden: a) Stände auf Industrieausstellungen, um US-amerikanischen Firmen die Investitionsmöglichkeiten im Département zu demonstrieren (z. B. im September 1986 in Detroit), b) Suche nach Investoren für eine Ansiedlung im Département und/oder in Orléans, c) Zusammenkunft von örtlichen Entwicklungsagenturen in Orléans, zu der speziell Vertreter von Agenturen aus Michigan und Hannover eingeladen wurden, d) im Mai 1987 offizieller 14-tägiger Besuch der Wirtschaftsentwicklungs-Agenturen der Stadt und des Départements in den USA sowie e) Pflege umfangreicher Kontakte zu örtlichen Handelskammern in den USA, Anwaltsbüros, Betriebsberatern, französischen Firmen und Banken, Entwicklungsagenturen und der Raumplanungsbehörde DATAR. Aufgrund dieser Tätigkeiten habe RDI eine Reihe von US-amerikanischen Unternehmen ermitteln können (wie Symplex Inc., Saturn Inc. oder ICB), die sich zunächst interessiert an einer Investition im Département Loiret oder in Orléans zeigten. (78) ADEL hat weiterhin einen Geschäftsatlas unter dem Titel "Orléans, environnement pour hommes d'affaires" herausgebracht(50). Als speziell für die Suche nach potenziellen Investoren geschaffene und beauftragte Agentur hat ADEL in Orléans bei der Suche nach Käufern von Gewerbeflächen die Rolle einer Industrie- und Handelskammer übernommen. Im Rahmen seiner Aktivitäten stand ADEL in Kontakt mit anderen örtlichen Industrie- und Handelskammern(51). (79) Die französischen Behörden übermitteln auch ein Schreiben des Büros DML an Scott vom 17. Dezember 1999(52), in dem die Modalitäten der Suche nach potenziellen Investoren für die verfügbaren Gewerbeflächen im Département Loiret im Zeitraum 1985-1986 beschrieben werden. Nach diesem Schreiben ist DML auf die Unterstützung bei der Umstrukturierung von Firmen und Firmengruppen sowie die Hilfeleistung für örtliche Gebietskörperschaften und regionale Entwicklungsagenturen bei der Ermittlung von industriellen Investoren spezialisiert. (80) In seinem Schreiben erläutert DML seine Arbeitsmethode. Zunächst ermittelt DML die für die betreffende Region in Frage kommenden Wirtschaftsbereiche und die Firmen dieser Bereiche, die für das Zielgebiet geeignet erscheinen. Hat DML ein potenzielles Interesse festgestellt, suchen seine Berater das Unternehmen auf, um sich über seinen Bedarf und die beabsichtigte Investition zu informieren. Daraufhin sucht ADEL unter den in der Region verfügbaren Standorten diejenigen aus, die den Anforderungen des potenziellen Investors am besten entsprechen. Diese werden dem Investor präsentiert, der selbst entscheidet, welche er besichtigen möchte. Als letzten Schritt legt ADEL technische und wirtschaftliche Studien vor, die den Investor bei der Entscheidung unterstützen sollen, ob sich das geplante Projekt in der in die Wahl gezogenen Region und an dem vorgeschlagenen Standort rentieren wird. (81) Zum vorliegenden Fall führt DML aus: "So bestand unsere 1986 begonnene Tätigkeit für ADEL beispielsweise darin, zunächst über 500 Firmen im Süden der Pariser Region zu ermitteln und zu kontaktieren. Im Verlauf der ersten drei Monate wurden 150 Firmen mit folgenden Ergebnissen kontaktiert: 130 zeigten keinerlei Interesse; 12 wünschten ausführlichere Informationen über das Département Loiret und 5 zeigten sich an näheren Kontakten interessiert. [...] In den folgenden Monaten trat DML an die verbliebenen 350 Firmen heran, um ihr Interesse zu ermitteln, neue Hinweise zu bekommen und die ermittelten Projekte weiterzuverfolgen." (82) Nach DML lassen sich potenzielle Investoren im Allgemeinen nicht über die Veröffentlichung von Annoncen in der Presse und das Warten auf Antworten von Firmen ermitteln, sondern nur durch direktes Ansprechen der Verantwortlichen der kontaktierten Unternehmen. (83) DML erläutert, dass "die Arbeitsmethode von DML ausgehend von der Erkenntnis entwickelt worden ist, dass potenzielle Investoren nur gefunden werden können, wenn eine intensive Vorbereitungsarbeit geleistet, persönliche Kontakte hergestellt und über längere Zeit beraten wird. Wir müssen den potenziellen Investor davon überzeugen, zunächst die betreffende Region zu wählen und dann einen konkreten Standort. Die endgültige Entscheidung über den Ort der Niederlassung bzw. Neuansiedlung trifft selbstverständlich der Investor. Die Aufgabe von Firmen wie der unsrigen, die von örtlichen Entwicklungsagenturen beauftragt wurden, besteht vorrangig darin, den potenziellen Investor auf die betreffende Region zu orientieren und nicht auf einen bestimmten Standort. Die Wahl des eigentlichen Standortes erfolgt in Abhängigkeit von den technischen und finanziellen Anforderungen des Investors." (84) DML kommt dann zu der Feststellung: "des Weiteren bestätigen wir Ihnen, dass DML nicht in die Auswahl von Orléans und die dortige Ansiedlung des Investitionsprojekts von Scott Paper einbezogen oder daran beteiligt war." (85) Die französischen Behörden sind der Auffassung, dass angesichts der Tatsache, dass die Kommission ihre Politik 1987 nicht näher klargestellt hatte, davon ausgegangen werden kann, dass mit den vorstehend aufgeführten Initiativen die Bedingung eines "hinreichend publizierten" Bietverfahrens im Sinne der Mitteilung, wie sie zum fraglichen Zeitpunkt aufgefaßt werden konnte, erfuellt sei(53). (86) In Erwiderung auf die Auffassung der Kommission, dass die Umstände des Verkaufs der Gesellschaft Scott dem Rahmen dieser Mitteilung nicht entsprechen, da sie von den französischen Behörden bzw. in ihrem Auftrag durchgeführten Werbemaßnahmen nicht speziell den Standort betrafen, verweisen die französischen Behörden darauf, dass die Kommission die Mitteilung von 1997 in ihrer Entscheidung in der Sache Fresenius(54) flexibel gehandhabt habe. (87) Die französischen Behörden machen geltend, dass die in der Mitteilung vorgesehenen Bedingungen in der Sache Fresenius in zweierlei Hinsicht nicht erfuellt waren. Erstens, die Mitteilung erlaubt den Verkauf eines Grundstücks für einen Preis, der bis zu 5 % unter dem festgelegten Marktwert liegt, wenn nach einem angemessenen Zeitraum kein Käufer gefunden werden kann; im Fall der Gesellschaft Fresenius wurde das Grundstück zu einem über 10 % unter dem ermittelten Wert liegenden Preis verkauft. Zweitens sieht die Mitteilung vor, dass falls das Grundstück nach einem angemessenen Zeitraum nicht für einen Preis von 95 % oder mehr des ermittelten Wertes verkauft werden kann, eine Neubewertung vorgenommen werden kann, um einen realistischeren Marktwert zu bestimmen; in der Sache Fresenius sei jedoch keine Neubewertung durchgeführt worden(55). (88) Die französischen Behörden ziehen daraus den Schluss, die Sache Fresenius zeige, dass die Kommission 1994 das Kriterium, das sie drei Jahre später in eindeutigerer Weise in der Mitteilung festlegte, nicht strikt und unflexibel gehandhabt habe; die gleiche Herangehensweise müsse auch für die Gesellschaft Scott gelten, zumal die Ereignisse in diesem Fall sieben Jahre vor der in der Sache Fresenius getroffenen Entscheidung liegen, sodass 1987 die Art und Weise, mit der die örtlichen Behörden mit einem unerschlossenen Grundstück zu verfahren hatten, noch viel weniger eindeutig feststand. 6.4. SOLLTE DIE KOMMISSION DAVON AUSGEHEN, DER VERKAUF DES GRUNDSTÜCKS BEINHALTE EINE BEIHILFE, SO MÜSSTEN FOLGENDE KOSTEN ABGERECHNET WERDEN (89) Von den von der Stadt getragenen Gesamtkosten müssten folgende Summe abgerechnet werden(56): - 31,7 Mio. FRF (4,8 Mio. EUR) (65,85 Mio. FRF - 34,2 Mio. FRF), die den Kosten für die Rückzahlung des Darlehens von 37,2 Mio. FRF (5,7 Mio. EUR) entsprechen, denn in die Berechnung der Kosten dürfe nur der Nennwert des Darlehens einbezogen werden; - 13,6 Mio. FRF (2,1 Mio. EUR) an Kosten für eine öffentliche Abwassersammelleitung, die nicht ausschließlich für Scott bestimmt ist, sondern für die Öffentlichkeit, d. h. 25000 Bewohner und weitere Unternehmen, gebaut wurde. Vor dem Bau dieser öffentlichen Einrichtung wurden die Abwässer geklärt und direkt in den Fluss eingeleitet. Die örtlichen Gebietskörperschaften hätten schon geraume Zeit vorher den Bau solcher Einrichtungen aus Umweltschutzgründen erwogen. Die Entscheidung sei dann sicherlich durch die Ansiedlung von Scott beschleunigt worden, doch sei diese nicht der Hintergrund gewesen; - 8,3 Mio. FRF (1,3 Mio. EUR) an MwSt.-Rückerstattungen für die Arbeiten zur Erschließung des Geländes; - generell ist darauf zu verweisen, dass diese Kosten sich auf 68 ha Gewerbeflächen und nicht nur auf die an Scott verkauften 48 ha beziehen. (90) Die französischen Behörden verweisen darauf, dass gemäß der Entscheidung der Kommission in der Sache Daimler-Benz(57), "die Zahlung der örtlichen Steuern und Abgaben durch den Erwerber einer Gewerbeimmobilie bei dem dafür gezahlten Preis berücksichtigt werden muss". Im XVII. Bericht werde ausdrücklich festgehalten, dass die vom Land Baden-Württemberg und den Behörden von Rastatt für i) die Rodung des Geländes, ii) dessen Anschluss an die öffentlichen Versorgungsnetze wie das Wassernetz usw. aufgewendeten Kosten nicht als Beihilfe zu betrachten sind, wenn der Erwerber diese Kosten über die lokalen Steuern und Abgaben mitträgt. Aus dem Bericht gehe nicht eindeutig hervor, dass diese Kosten ausschließlich zugunsten von Daimler-Benz aufgewendet worden sind. (91) Auf der Zusammenkunft vom 7. Dezember 1999 habe die Kommission den Standpunkt vertreten, dass die Zahlung der örtlichen Steuern und Abgaben nicht in die Bewertung des von dem Erwerber eines Gewerbegrundstücks gezahlten Preises einbezogen werden dürfe. Dies entspreche jedoch eindeutig nicht dem Standpunkt und der Praxis der Kommission zu dem Zeitpunkt, an dem die Gesellschaft Scott das Gewerbegrundstück von der Stadt Orléans gekauft habe (Ende 1987), wie aus der Sache Daimler-Benz hervorgehe, die ebenfalls auf 1987 zurückgeht. 6.5. VORZUGSTARIF FÜR DIE ABWASSERENTSORGUNG (92) Die französischen Behörden heben hervor, dass der für Scott geltende Tarif der Abwassergebühren Teil einer allgemeinen Regelung sei, sodass er keine selektive Begünstigung im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstelle(58). Zudem gelte für das Krankenhaus La Source der gleiche Tarif für die Abwassergebühr wie für Scott. (93) Die französischen Behörden machen geltend, dass die Erwähnung eines "Vorzugstarifs für die Abwasserentsorgung" in den Sitzungsprotokollen des Stadtrates von 1994 mit der Einbeziehung der Einnahmenverluste in die finanzielle Gesamtbilanz der Erschließung des Gewerbegebietes La Saussaye aufgrund eines Beschlusses vom 16. Dezember 1988, mit dem ein degressiver Abwassertarif in Abhängigkeit vom Wasserverbrauch eingeführt wurde, zusammenhänge. Die Ansiedlung von Scott Paper sei sicherlich ein Anstoß für eine solche Entscheidung gewesen, doch beinhalte diese eine allgemeine Regelung, die für alle Unternehmen gelte und gelten werde, die die gleichen Bedingungen erfuellen(59). (94) Nach den Angaben der französischen Behörden könne für Nutzer mit einem Wasserverbrauch von mehr als 6000 m3 bei der Berechnung der Abwassergebühr ein Degressionskoeffizient zur Berücksichtigung dieses Verbrauchs zur Anwendung kommen. Die Stadt Orléans habe ihrerseits den Großverbrauchern mit mehr als 50000 m3 einen Anreiz zur Reduzierung ihrer Einleitungen geben wollen (daher die Anhebung des Koeffizienten von 05, auf 0,8 in dem Beschluss), um die Anforderungen an die Abwasserentsorgung zu berücksichtigen. Diese Überlegungen seien jedoch für Nutzer mit einem Verbrauch von über 150000 m3 nicht mehr in Anwendung gebracht worden, da dann aufgrund des Umfangs des Wasserverbrauchs die entsprechenden Entsorgungskosten abgedeckt werden könnten. Zudem nimmt der Anreizcharakter einer Erhöhung des Degressionskoeffizienten bei einem sehr hohen Verbrauch stark ab bzw. tendiert gegen null (daher dessen Senkung auf 0,25 in dem Beschluss)(60). 6.6. VERJÄHRUNGSFRIST (95) Die französischen Behörden machen die Kommission darauf aufmerksam, dass die Ansiedlung von Scott im Département Loiret 1987 stattfand, während die ersten Informationsersuchen der Kommission von Januar 1997 datieren. Die französischen Behörden stellen fest, dass in der neuen Verfahrensordnung eine Verjährungsfrist von 10 Jahren festgelegt ist, und hoffen, dass die Kommission im vorliegenden Fall das fast völlige Ablaufen der Frist berücksichtigen wird. Sie sind weiterhin der Auffassung, dass es angesichts der Zeit, die verstrichen ist, ehe der Beschwerdeführer die Fakten der Kommission übermittelt hat, erwiesen sei, dass der den Mitbewerbern entstandene Schaden wahrscheinlich inexistent sei(61). 6.7. DIE RECHTSSTELLUNG VON KIMBERLY CLARK IN DIESER SACHE (96) Nach Auffassung der französischen Behörden(62) kann KC aus folgenden Gründen legitim darauf vertrauen, nicht zur Rückzahlung der Beihilfe herangezogen zu werden: a) die Firma KC hat keinerlei Beihilfe von Frankreich erhalten. Jegliche eventuelle Beihilfe ist sieben Jahre, ehe KC eine Beteiligung an Scott erwarb, an Scott geflossen; b) jegliche Sorgfaltsmaßnahme der Firma KC gegenüber Scott wäre im Zeitraum des Erwerbs gemäß der üblichen kommerziellen und rechtlichen Praxis nicht vor 1987 getroffen worden und hätte nicht die eventuelle Gewährung einer Beihilfe an die Gesellschaft Scott im Jahr 1987 erkennen lassen; c) weiterhin ging aus den Abschlüssen der Gesellschaft Scott zwischen dem Datum ihrer erstmaligen Veröffentlichung und 1995, dem Jahr des Erwerbs von Scott durch KC, nicht hervor, dass die Gesellschaft irgendeine Beihilfe ganz gleich welcher Herkunft in Frankreich erhalten hätte; d) die einzige KC zur Verfügung stehende Möglichkeit, um festzustellen, ob Scott irgendeine Beihilfe in Frankreich erhalten hätte, bestand darin, entweder die einschlägige örtliche und überregionale Presse oder die Sitzungsprotokolle der örtlichen Behörden zu studieren oder die zuständigen Behörden zu befragen. Es ist wohl kaum anzunehmen, dass diese Behörden die Firma KC darüber informiert hätte, ob Scott Beihilfen gewährt worden sind, und wenn ja, zu welchen Bedingungen. 7. BEWERTUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN 7.1. BEWERTUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN AUF DER GRUNDLAGE DES AUSKUNFTSERSUCHENS (97) Obwohl die Kommission ein Auskunftsersuchen an die französischen Behörden gerichtet hat, verfügt sie noch immer über keine oder nur unzureichende Angaben zu folgenden Punkten: - eine genaue Aufgliederung der von der Sempel auf dem von Scott genutzten Gelände durchgeführten Arbeiten nach ihrer Art (Erdarbeiten, Stromversorgung, Infrastruktur, Bauten usw.) sowie deren tatsächliche Kosten, eine Aufgliederung der Verwendung der von der Sempel aufgenommenen Darlehen; - die einzelnen abgeschlossenen Verkaufsverträge, insbesondere mit Angabe der Preise, zu denen die Stadt Orléans an sechs weitere Unternehmen Gewerbeflächen auf den verbliebenen 20 ha veräußert hat. Diesbezüglich verweist die Kommission darauf, dass die französischen Behörden in ihrem Schreiben vom 2. Juni 1999 ausdrücklich erklärt hatten, dass sie "nicht bereit sind, der Kommission die angeforderten Dokumente (Vereinbarung örtliche Gebietskörperschaften - Sempel, Verkaufsverträge mit anderen Unternehmen) zu übermitteln, insofern es sich um Dokumente handelt, die nichts mit dem Fall zu tun haben und zum Teil privater Natur sind"; - die Rechnungen und die näheren Einzelheiten betreffend die weiteren Unternehmen der Region, die in den Genuss desselben "Rabatts" bei den Abwassergebühren wie Scott Paper kommen bzw. gekommen sein sollen. (98) Gemäß der Rechtsprechung Pleuger ist die Kommission befugt, "wenn der Mitgliedstaat trotz der Anordnung der Kommission die verlangten Auskünfte nicht erteilt, ... das Verfahren abzuschließen und die Entscheidung, mit der die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen zu erlassen"(63). Diese Möglichkeit der Kommission, eine Entscheidung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu erlassen, wenn ein Mitgliedstaat einem Auskunftsersuchen nicht nachkommt, ist später in Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 (heute Artikel 88) des EG-Vertrags (Beihilfeverfahrens-Verordnung, nachstehend Verfahrensverordnung genannt)(64) kodifiziert worden. (99) Daher muss die Kommission ihre Bewertung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen durchführen, insbesondere was die Ermittlung des Wertes der Beihilfemaßnahmen, den Marktpreis für vergleichbare Gewerbegrundstücke und den Vorzugstarif für die Abwasserentsorgung betrifft. 7.2. RECHTSGRUNDLAGE 7.2.1. VORZUGSPREIS FÜR DAS GRUNDSTÜCK (100) Scott macht geltend, dass der Vorzugspreis für das Grundstück als indirekte Beihilfe auf der Grundlage des Gesetzes 82-6 gewährt worden und nicht zu bezweifeln sei, dass dieses Gesetz der Kommission 1982 übermittelt worden sei. Scott fügt unter Bezugnahme auf die Rechtssache C-312/90, Spanien/Kommission(65) hinzu, selbst wenn das Gesetz 82-6 der Kommission nicht offiziell notifiziert worden sei, habe sie eine Kopie erhalten, sodass sie verpflichtet war, sowohl bei der Zusammenstellung der Unterlagen als auch bei deren vorläufiger Untersuchung mit der gebotenen Eile vorzugehen, da anderenfalls Frankreich das Gesetz 82-6 anwenden konnte, weil die Beihilfe gemäß den im Urteil in der Rechtssache Lorenz(66) festgelegten Grundsätzen zu einer bestehenden geworden sei. (101) Diese Behauptung muss insbesondere aus den drei folgenden Gründen zurückgewiesen werden: (102) Erstens, die französischen Behörden haben niemals dieses Gesetz als Rechtsgrundlage für die betreffenden Maßnahmen angegeben. Obwohl die Stellungnahmen Dritter, einschließlich der von Scott, den französischen Behörden vollständig übermittelt worden sind, haben diese sich in ihrem Briefwechsel mit der Kommission in keinem Fall auf dieses Gesetz bezogen. Auch die Gebietskörperschaften haben dieses Gesetz in dem mit Scott abgeschlossenen Vertrag nicht erwähnt, sondern generell erklärt: "das vorliegende Protokoll wird gemäß den die Befugnisse der Gebietskörperschaften regelnden Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften geschlossen"(67). Zudem haben die Gebietskörperschaften dieses Gesetz auch an keiner Stelle in den Sitzungsprotokollen des Stadtrates von 1994 erwähnt. (103) Zweitens, selbst wenn die betreffenden Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes 82-6 gewährt worden wären, würde dies nichts daran ändern, dass dieses Gesetz keine bestehende Beihilfe im Sinne der Rechtssache Lorenz darstellt, wie von Scott behauptet. (104) Gemäß dem in der Rechtssache Lorenz ergangenen Urteil bewirkt Artikel 88 Absatz 3, dass, falls die Kommission, nachdem sie von einem Mitgliedstaat über die geplante Einführung einer Beihilfe informiert wurde, es versäumt, sich zu äußern, dieser Mitgliedstaat das Vorhaben durchführen darf, vorausgesetzt, dass dies der Kommission vorher angezeigt wird; die Beihilfe fällt dann unter die Regelung für bestehende Beihilfen (nachstehend "Lorenzregel")(68). (105) Im vorliegenden Fall haben die französischen Behörden niemals vor der Kommission behauptet, dass dieses Gesetz hätte notifiziert werden müssen. Auch Scott behauptet nicht, die Beihilfe sei offiziell notifiziert worden, sondern gibt an: "Frankreich hat Scott mitgeteilt, dass [...] dieses Gesetz 82-6 der Kommission 1982 übermittelt wurde"(69). Allerdings haben weder die französischen Behörden noch Scott der Kommission schriftliche Belege dafür vorgelegt, dass ihr dieses Gesetz tatsächlich übermittelt wurde. Davon abgesehen kommt im Gegensatz zu der Behauptung von Scott die Lorenzregel nicht zur Anwendung, wenn die Maßnahme nicht offiziell gemeldet wurde. (106) In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass gemäß der in Artikel 2 der Verfahrensordnung festgelegten Praxis die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich über den Empfang einer Notifizierung informiert. Bei Ausbleiben einer solchen Information hätten die französischen Behörden nochmals mit der Kommission Kontakt aufnehmen müssen, um sicherzugehen, dass diese die entsprechende Notifizierung auch wirklich erhalten hat. (107) Es ist ebenfalls anzumerken, dass das von Scott angegebene Zitat(70), dass die Kommission, selbst wenn eine Beihilfemaßnahme nicht offiziell gemeldet worden ist, verpflichtet sei, sowohl bei der Zusammenstellung der Unterlagen als auch bei deren vorläufiger Untersuchung mit der gebotenen Eile vorzugehen, da ansonsten die Lorenzregel auf die Maßnahme Anwendung fände, aus dem Kontext gerissen ist, denn erstens stammt dieses Zitat aus den Schlussanträgen des Generalanwalts und nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, und zweitens steht diese Aussage in einer Fußnote, in der es um die Frist geht, innerhalb derer die Kommission eine Beihilfe zu prüfen hat, die sie selbst ermittelt hat oder die ihr durch eine Beschwerde betroffener Unternehmen zur Kenntnis gebracht wurde. (108) Der Generalanwalt Van Gerven hebt zwar hervor: "Bei nicht angemeldeten neuen Beihilfen muss die Kommission ihre Voruntersuchung nicht innerhalb von zwei Monaten abschließen. [...] Dies ändert natürlich nichts daran, dass die Kommission auch dann sowohl bei der Zusammenstellung der Unterlagen als auch bei deren vorläufiger Untersuchung mit der gebotenen Eile vorgehen muss." Diese Feststellung bedeutet, wenn die Kommission aufgrund einer Beschwerde oder von Amts wegen ein Beihilfevorhaben tatsächlich prüft, sie mit der gebotenen Eile vorgehen muss; sie besagt jedoch keineswegs, dass die Lorenzregel bei Fehlen einer Notifizierung unter allen Umständen gilt. (109) Hierzu ist anzumerken, dass die Kommission die vorliegenden Unterlagen aufgrund einer im Dezember 1996 eingereichten Klage zusammengestellt und vorläufig geprüft hat, worauf sie im Mai 1998 entschied, eine eingehendere Prüfung einzuleiten. (110) Schließlich ist im Zusammenhang mit der Lorenzregel festzuhalten, dass weder die französischen Behörden noch Scott die Kommission vor der Anwendung des Gesetzes 82-6 informiert haben. Ohne eine solche vorherige Information fällt eine Beihilfemaßnahme nicht gemäß der Lorenzregel unter die Regelung für bestehende Beihilfen. (111) Drittens, auch wenn die Kommission die Verordnung 82-809(71), die auf Paragraf 4 Absatz 4 des Gesetzes 82-6(72) beruht, als bestehende Beihilfe ohne vorherige Notifizierung behandelte, bedeutet dies nicht, dass Paragraf 4 Absatz 6 als eine bestehende Beihilfe zu qualifizieren ist(73). (112) Denn zu dem Zeitpunkt, da die Beihilfe gewährt wurde, sah Paragraf 4 des Gesetzes 82-6 zur Bestätigung des Übergangsplans 1982-1983 vom 7. Januar 1982(74) vor: "Die Gebietskörperschaften und ihre Zusammenschlüsse sowie die Regionen können, soweit ihr Eingreifen die Neuansiedlung oder Erweiterung von Wirtschaftstätigkeiten zum Gegenstand hat, an Unternehmen direkte und indirekte Beihilfen unter folgenden Bedingungen vergeben: Direkte Beihilfen sind Regionalzuschüsse für Unternehmensgründungen, regionale Einstellungszulagen, Zinsvergünstigungen oder Darlehen und Vorschüsse zu günstigeren Bedingungen als der durchschnittliche Zinssatz von Obligationen. Direkte Beihilfen werden von den Regionen unter den in einer Verordnung des Staatsrates festgelegten Bedingungen vergeben, in dem insbesondere die für die Umsetzung der nationalen Raumordnungspolitik erforderlichen Vorschriften hinsichtlich der Obergrenzen und der Gebietseinteilung in Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen Frankreichs vorgesehen werden. Diese verschiedenen Arten von Direktbeihilfen können durch das Département und die Gemeinden bzw. Gemeindeverbände ergänzt werden, wenn die Förderung durch die Region nicht die Obergrenzen nach der im vorstehenden Absatz angeführten Verordnung erreicht. Indirekte Beihilfen können von den Gebietskörperschaften bzw. ihren Zusammenschlüssen sowie von den Regionen getrennt oder gemeinsam vergeben werden. Der Weiterverkauf und die Vermietung von Gebäuden durch die örtlichen Gebietskörperschaften müssen zu Marktbedingungen erfolgen. Auf diese Bedingungen können jedoch nach den Vorschriften hinsichtlich der Obergrenzen und der Gebietseinteilung gemäß der im zweiten Absatz genannten Verordnung Nachlässe sowie Abschläge für die Instandsetzungskosten für industrielle Altgebäude gewährt werden. Die sonstigen indirekten Beihilfen können frei gewährt werden. Die Gebietskörperschaften bzw. deren Zusammenschlüsse sowie die Regionen legen die Art und Höhe der gegebenenfalls von den begünstigten Unternehmen sowie deren Leitern geforderten Garantien fest. Des Weiteren können von den Gebietskörperschaften, deren Zusammenschlüssen sowie den Regionen im Rahmen von ihnen mit dem Staat abgeschlossener Vereinbarungen, in denen die Modalitäten der von ihnen vergebenen Beihilfen festgelegt werden, agrar- und industriepolitische Aktionen durchgeführt werden. Das vorliegende Gesetz ist als staatliches Gesetz durchzuführen." (113) Gemäß Paragraf 4 des Gesetzes 82-6 und der französischen Rechtsauffassung(75) scheint das französische innerstaatliche Recht drei Arten von Beihilfen zu unterscheiden. Erstens gibt es direkte Beihilfen, deren Bedingungen durch eine Verordnung des Staatsrates festgelegt werden müssen (nachstehend "direkte Beihilfen")(76) und die nur in Förderregionen für Gewerbeimmobilien (nachstehend "indirekte Beihilfen Typ I")(77), für die Vorschriften zu den Obergrenzen und der Gebietseinteilung in der gleichen Verordnung festgelegt werden müssen, d. h. dass sie nur in Förderregionen erteilt werden können. Drittens bestehen noch die "sonstigen indirekten Beihilfen", für die keine zusätzlichen Ausführungsbestimmungen erforderlich sind und die daher "nach Ermessen" vergeben werden können (nachstehend "indirekte Beihilfen Typ II"), d. h. unabhängig davon, ob es sich um eine Förderregion handelt oder nicht(78). (114) In der Verordnung 82-379 sind die Modalitäten für die Gewährung der direkten Beihilfen festgelegt. Diese ist als Rechtsgrundlage für die französische Regelung der Subventionen für die Regionalplanung notifiziert, welche durch die Entscheidung 85/18/EWG der Kommission vom 10. Oktober 1984 über die Abgrenzung der Gebiete in Frankreich, die Raumordnungsprämien erhalten können(79), genehmigt worden ist. In der Verordnung 82-379 wird Paragraf 4 des Gesetzes 82-6 als Rechtsgrundlage genannt. Paragraf 4 des Gesetzes 82-6 ist jedoch der Kommission nicht direkt notifiziert worden. (115) In der Verordnung 82-809 sind die Modalitäten der Gewährung der indirekten Beihilfen vom Typ I, d. h. die Beihilfen für Gewerbeimmobilien, festgelegt. Darin wird Paragraf 4 des Gesetzes 82-6 als Rechtsgrundlage genannt. Auch wenn diese Verordnung der Kommission niemals mitgeteilt worden ist(80), geht diese bisher davon aus, dass es sich bei dieser Regelung um eine bestehende Beihilfe handelt. (116) Im vorliegenden Fall sind die betreffenden Maßnahmen, d. h. a) die Einrichtung von Werks- und Lagergebäude und b) die Erschließung des Geländes als indirekte Beihilfen im Sinne von Paragraf 4 Absatz 5 und 6 des Gesetzes 82-6 zu betrachten. Dazu ist anzumerken, dass die Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Beihilfen im Gemeinschaftsrecht unbekannt ist. Der gegenwärtige Versuch zur Einordnung der Beihilfen dient lediglich der Feststellung, ob diese Maßnahmen unter das Gesetz 82-6 fallen. (117) Die Maßnahme a), d. h die Kosten für Errichtung von Werks- und Lagergebäuden, ist als indirekte Beihilfe Typ I im Sinne des französischen Rechts zu betrachten oder anders ausgedrückt, als eine Maßnahme, deren Anwendungsmodalitäten in der Verordnung 82-809 festgelegt sein müssen und die nur Förderregionen zugute kommen kann. (118) Unabhängig davon, dass die Kommission zum Zeitpunt der Errichtung der Werks- und Lagergebäude der Meinung war, die Verordnung 2-809 sei als bestehende Beihilfe zu qualifizieren, fällt die Maßnahme a) in keinem Fall unter die genannte Verordnung, da das Département Loiret keine Förderregion ist. Im Übrigen besagt Artikel 2 der Verordnung 82-809: "Zusätzlich zu der aufgrund des vorangegangenen Artikels gewährten Beihilfe können die Gebietskörperschaften, deren Zusammenschlüsse und die Regionen in den in Anhang I der vorstehend genannten Verordnung vom 6. Mai 1982 [Verordnung 82-379] genannten Gebieten zur Förderung der Ansiedlung und Erweiterung von Wirtschaftsaktivitäten allein oder gemeinsam Rabatte auf den Verkaufspreis oder die Miete der von ihnen an Unternehmen veräußerten bzw. vermieteten Gebäude gewähren, und zwar bis zu 25 % des Verkehrswertes der Gebäude bzw. der diesem zu Marktbedingungen ermittelten Verkehrswert entsprechenden Miete." (119) In Anhang I der Verordnung 82-379 sind die für Industrievorhaben in Frage kommenden Gebiete aufgeführt. Nach Anhang II der genannten Verordnung ist jedoch das gesamte Département von der Gewährung der Zulage ausgeschlossen. Daher fallen die Kosten für die Errichtung von Werks- und Lagergebäuden nicht unter die Verordnung 82-809. Die Maßnahme a) ist folglich als eine neue Beihilfe zu betrachten, die die französischen Behörden der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 hätten mitteilen müssen. (120) Die Maßnahme b), d. h. die Erschließung des Geländes, ist nach Maßgabe des französischen Rechts als eine indirekte Beihilfe Typ II anzusehen. Sie beruht direkt auf Paragraf 4 Absatz 6 des Gesetzes 82-6. Hierzu ist anzumerken, dass diese Rechtsgrundlage keinerlei Ausführungsmodalitäten erforderlich macht und für alle Regionen gilt. (121) Wie in Randnr. 105 ausgeführt, ist Paragraf 4 des Gesetzes 82-6 niemals mitgeteilt worden. Aus der bloßen Tatsache, dass die Kommission die französische Regelung für Raumordnungssubventionen genehmigt hat, die auf der Verordnung 82-379 beruht, die ihrerseits auf den nicht notifizierten Paragraf 4 Absatz 2 verweist, kann jedoch nicht geschlussfolgert werden, dass Paragraf 4 Absatz 2 als eine bestehende Beihilfe zu betrachten ist. Auch aufgrund der bloßen Tatsache, dass die Kommission der Auffassung war, die auf Paragraf 4 Absatz 5 beruhende Verordnung Nr. 82-809 sei als eine bestehende Beihilfe zu qualifizieren, kann nicht behauptet werden, dass Paragraf 4 Absatz 6 als eine bestehende Beihilfe anzusehen ist. Die Maßnahme b) muss daher als eine neue Beihilfe betrachtet werden, welche die französischen Behörden der Kommisson nach Artikel 88 Absatz 3 hätten mitteilen müssen. 7.2.2. VORZUGSTARIF DER ABWASSERGEBÜHR (122) Die Berechnung der Erhebungsgrundlage für die Abwassergebühr erfolgt auf der Grundlage des interministeriellen Rundschreibens vom 12. Dezember 1978(81). Über die Höhe der Abwassergebühr entscheidet die Stadtverordnetenversammlung seit dem 1. Januar 1986 in eigenem Ermessen(82). Der Degressionskoeffizient beruht auf Artikel R. 372 der Kommunalordnung(83). Keiner dieser Rechtsgrundlagen ist der Kommission mitgeteilt worden, wie in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehen. 7.3. BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 87 ABSATZ 1 7.3.1. VORZUGSPREIS FÜR DAS GRUNDSTÜCK (123) Es stellt sich die Frage, ob der Scott für das Grundstück gewährte Preis ein Vorzugspreis ist, der unter das Verbot nach Artikel 87 Absatz 1 EGV fällt. (124) Nach Maßgabe dieses Artikels gilt eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. (125) Folglich fällt der Vorzugspreis für ein Grundstück unter das Verbot nach Artikel 87 Absatz 1, wenn er folgende drei Aspekte aufweist: a) er wird vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt; b) er begünstigt bestimmte Unternehmen bzw. Produktionszweige; c) er verfälscht den Wettbewerb zwischen den begünstigten und ähnlichen Unternehmen bzw. Produktionszweigen, wobei die betroffenen Produkte Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels sind. 7.3.1.1. Vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt (126) Beim ersten Kriterium, d. h. der Gewährung der Beihilfemaßnahmen durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln, geht es sowohl um die direkt, d. h. von den öffentlichen Behörden selbst, gewährten Begünstigungen als auch um diejenigen, die indirekt über nicht zu staatlichen Strukturen im eigentlichen Sinne gehörende Einrichtungen gewährt werden. Im erstgenannten Fall ist der Begriff Staat in seinem umfassendsten Sinne zu verstehen, d. h. dass er sowohl die zentralstaatlichen Organe als auch die der dezentralen Gebietskörperschaften jeglicher Ebene umfasst(84). Im zweiten Fall sind öffentliche oder zuweilen auch private Einrichtungen mit der Vergabe staatlicher Beihilfen beauftragt, wobei es darauf ankommt, dass die fraglichen Beihilfen dem Staat zuzurechnen sind. (127) Mit dem Kriterium der Zurechenbarkeit soll bestimmt werden, ob die betreffenden Einrichtungen selbständig handeln oder ob ihre Vorgehensweise vom Staat aufgrund einer durch diesen ausgeübten Kontrollbefugnis bzw. eines bestimmten Einflusses vorgegeben ist(85), während das zweite Kriterium dazu dient zu überprüfen, ob die Beihilfe tatsächlich mittelbar oder unmittelbar aus staatlichen Mitteln finanziert worden ist(86). (128) Im vorliegenden Fall ist das betreffende Grundstück von der Sempel zu einem Vorzugspreis an Scott verkauft worden. Es ist daher zu fragen, ob a) der Vorzugspreis dem Staat zuzurechnen ist, d. h. den staatlichen Gebietskörperschaften im weitesten Sinne, und b) ob er von diesen finanziert worden ist. (129) Der Vorzugspreis ist aus folgenden Gründen den Gebietskörperschaften zuzurechnen: (130) Erstens, das Vereinbarungsprotokoll ist zwischen Scott und den Gebietskörperschaften abgeschlossen worden. Aus Artikel 2 dieses Protokolls geht hervor, dass die Erschließung des Geländes durch die Sempel im Auftrag der Gebietskörperschaften erfolgt ist(87). Dazu hat die Stadt der Sempel die zu erschließenden Grundstücke für die Summe von einem Franc verkauft(88). (131) Zweitens ist die Sempel ein von den örtlichen Gebietskörperschaften kontrolliertes Unternehmen privaten Rechts, denn die Gebietskörperschaften müssen an diesem Unternehmen einen Kapitalanteil von mindestens der Hälfte bis 80 % halten(89). Laut dem Gesetz 83-597 vom 7. Juli 1983 handelt es sich bei den unter dieser Rechtsvorschrift fallenden Gesellschaften um juristische Personen des Privatrechts, in denen Gebietskörperschaften (Regionen, Départements und Gemeinden) und deren Zusammenschlüsse mit Privatunternehmen und gegebenenfalls anderen öffentlichen Körperschaften zum Zwecke der Durchführung von Erschließungs- und Bauvorhaben, der Erbringung industrieller oder gewerblicher Dienstleistungen im öffentlichen Interesse oder der Durchführung jeder anderer Tätigkeit im öffentlichen Interesse zusammengeschlossen sind. (132) Drittens ist der Preis für das Grundstück und die Werks- und Lagergebäude von den Gebietskörperschaften festgelegt worden. Dies wird durch zwei Dokumente belegt. So wird in Artikel 4 der Vereinbarung zwischen Scott und den Gebietskörperschaften der Preis für die Veräußerung der Werks- und Lagergebäude und der dazugehörigen Flächen an Scott auf die Summe von 31 Mio. FRF(90) festgelegt. Zudem ist in Punkt 12.3 der Vereinbarung Sempel der gleiche Preis festgelegt(91). (133) Bei dem Vorzugspreis ist ebenfalls davon auszugehen, dass er von den Gebietskörperschaften finanziert wurde. Denn laut Punkt 12.1 der Vereinbarung Sempel wurde das Projekt von den Gebietskörperschaften durch die Zahlung der Tilgungsraten der von der Sempel dafür aufgenommenen Darlehen bezahlt(92). (134) Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich folglich, dass die Vorgehensweise der Sempel als von den Gebietskörperschaften aufgrund eines bestimmten Einflusses vorgegeben zu betrachten ist und dass die Vorzugspreise von den Gebietskörperschaften finanziert worden sind. Damit ist die erste Bedingung nach Artikel 87 Absatz 1 erfuellt. 7.3.1.2. Begünstigung von Scott 7.3.1.2.1. Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (135) Bezüglich des zweiten Kriteriums, d. h. der Begünstigung bestimmter Unternehmen bzw. Produktionszweige ist die Kommission der Auffassung, dass ein Grundstücksverkauf keine selektive Begünstigung im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 darstellt, wenn das Grundstück zum Marktwert veräußert wird. Dazu hat die Kommîssion eine Mitteilung herausgegeben(93). Obgleich der Grundstücksverkauf im vorliegenden Fall auf 1987 zurückgeht, d. h. zehn Jahre vor Veröffentlichung dieser Mitteilung, sind doch die gleichen Grundsätze anzuwenden, da die Mitteilung die Klarstellung einer Politik darstellt, die sich in einem Zeitraum von über zehn Jahren vom Veröffentlichungsdatum gerechnet herausgebildet hatte. Allerdings ist zu beachten, dass die einschlägige Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs noch begrenzt war. (136) In der Mitteilung werden zwei Verkaufsverfahren beschrieben, bei denen jedes Element staatlicher Beihilfe grundsätzlich ausgeschlossen ist (Verkauf im Rahmen eines bedingungsfreien Bietverfahrens oder auf der Grundlage einer vor den Verkaufsverhandlungen durch einen unabhängigen Sachverständigen durchgeführten Bewertung zur Ermittlung des Marktwertes) und die der Kommission zu notifizierenden Transaktionen angegeben sind. Im vorliegenden Fall erfolgte keinerlei Wertermittlung des Grundstücks vor dem Verkauf an Scott. Es muss jedoch auch geprüft werden, ob die Art und Weise, in der das Grundstück verkauft wurde, die Kriterien eines bedingungsfreien Bietverfahrens erfuellt. (137) Die französischen Behörden bringen vor, dass da die Kommission 1987 ihre Politik noch nicht klargestellt hatte, aufgrund des Einsatzes eines Beraters in Frankreich und in den USA zur Werbung für die Region (Randnrn. 73 bis 88) die Bedingung eines "hinreichend publizierten" Angebots im Sinne der Mitteilung, wie sie seinerzeit aufgefasst worden sein könnte, als erfuellt zu betrachten sei. Scott schließt sich diesem Standpunkt an (Randnr. 57). (138) Diese These kann nicht akzeptiert werden. (139) Gemäß der Mitteilung gilt ein Angebot als "hinreichend publiziert", wenn es über einen längeren Zeitraum (zwei Monate und mehr) mehrfach in der nationalen Presse, Immobilienanzeigen oder sonstigen geeigneten Veröffentlichungen (wobei die Absicht, Flächen oder Gebäude von hohem Wert zu verkaufen, in Publikationen anzuzeigen ist, die regelmäßig international beachtet werden) und durch Makler, die für eine große Anzahl potenzieller Käufer tätig sind, bekannt gemacht wurde und so allen potenziellen Käufern zur Kenntnis gelangen konnte(94). (140) Selbst wenn nicht erwartet werden kann, dass die Publizität des Verkaufs zur damaligen Zeit buchstabengetreu den Vorgaben der Mitteilung entsprach, so mussten doch die in der Rechtsprechung dargelegten Grundprinzipien eingehalten werden, d. h. der beabsichtigte Verkauf einer Gewerbefläche nebst Werks- und Lagergebäude musste umfassend a) in der nationalen und internationalen Presse und b) über Immobilienmakler bekannt gemacht werden. In diesem Zusammenhang unterstreicht die Kommission, dass der Einsatz nur einer der beiden Formen der Bekanntmachung eines Grundstücksverkaufs nicht ausreicht, sondern beide kombiniert einzusetzen sind, damit alle potenziellen Käufer von dem Angebot Kenntnis erhalten. (141) Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Grundsätze der Rechtssache Fresenius, auf die sich die französischen Behörden beziehen, hier nicht anwendbar sind, da das Grundstück, um das es darin ging, gutachterlich bewertet worden war, was in vorliegendem Fall nicht zutrifft. Wenn die Mitteilung in der Rechtssache Fresenius nicht buchstabengetreu angewendet wurde, dann weil sie sich auf Ereignisse im Jahr 1994 bezieht, während die Mitteilung erst 1997 herauskam. Das in der Mitteilung dargelegte Grundprinzip jedoch, und dies auch eine der im gegenwärtigen Fall erforderlichen Voraussetzungen, war eingehalten worden, nämlich die Bewertung durch einen unabhängigen Sachverständigen, wobei eine gewisse Abweichung gegenüber dem Preis als marktkonform betrachtet wurde. (142) Die französischen Behörden haben eine lange Beschreibung der angeblich von ADEL und RDI durchgeführten Publizitätsmaßnahmen gegeben (Randnrn. 73 bis 88), doch trotz der Aufforderung, eine genauere Beschreibung sowie Belege für die Bekanntmachung des Verkaufs in Frankreich und Europa zu liefern, übermittelten die französischen Behörden lediglich zwei Dokumente zur Unterstützung ihrer Einlassungen. (143) Im ersten Dokument mit dem Titel "Orléans, environnement pour hommes d'affaires"(95) wird das Département Loiret auf folgende Weise vorgestellt: (I) French government and Development of the Free-enterprise system; (II) Political risk and union activity in Loiret; (III) Infrastructure; (IV) Industrial network et (V) Orleans Economic Policy. Doch nirgendwo wird die Errichtung des Gewerbegebiets La Saussaye oder die Tatsache erwähnt, dass ein Gewerbegrundstück mit Werks- und Lagergebäude zu verkaufen ist. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Dokument das Kriterium eines hinreichend publizierten Angebots in dem Sinne erfuellt, wie es dies die Kommission in ihrer in der Mitteilung kodifizierten beständigen Praxis versteht. (144) Das zweite Dokument ist ein Schreiben des Büros DML an Scott unter dem Datum 17. Dezember 1999. Darin werden die Modalitäten der Suche nach potenziellen Investoren für verfügbare Gewerbeflächen im Département Loiret im Zeitraum 1985-1986 beschrieben (Randnrn. 79 bis 84). Eine Prüfung, ob die beschriebenen Modalitäten das Kriterium einer hinreichenden Publizität im Sinne der Mitteilung erfuellen, erübrigt sich jedoch, da DML am Ende seines Schreibens ausdrücklich darauf verweist, nicht in die Ansiedlung von Scott im Jahr 1987 in der Region einbezogen gewesen zu sein: "des Weiteren bestätigen wir Ihnen, dass DML nicht in die Auswahl von Orléans und die dortige Ansiedlung des Investitionsprojekts von Scott Paper einbezogen oder daran beteiligt war." Die in diesem Schreiben enthaltene Beschreibung ist daher gegenstandslos und ihr Verfasser nicht geeignet, sich über die Frage zu äußern, ob das an Scott verkaufte Grundstück mit den Fabrik- und Lagergebäuden Gegenstand einer "hinreichenden Publizität" vor ihrer Veräußerung gewesen ist. (145) Hinsichtlich der Beschreibung der von ADEL und RDI durchgeführten Publizitätsmaßnahmen (Randnrn. 73 bis 88), zu denen keinerlei Belege vorgelegt worden sind, führt die Kommission an, dass der beabsichtigte Grundstücksverkauf weder in der nationalen noch in der internationalen Presse bekannt gemacht wurde, wie dies aufgrund der Mitteilung erforderlich ist (Bedingung a) wie in Randnr. 140 beschrieben). Was Bedingung b) betrifft, d. h. die Einschaltung von Maklern, die für eine große Anzahl potenzieller Käufer tätig sind, so waren die Bemühungen der Berater von RDI vor allem auf den US-amerikanischen Markt, insbesondere den Bundesstaat Michigan, gerichtet (Randnr. 77). Die Behauptung, DML et Associés sei vom Département beauftragt worden, "in gleicher Weise unter den in der Pariser Region vertretenen potenziellen Investoren aus Europa oder Drittländern tätig zu werden", steht in eklatantem Widerspruch zu der Aussage von DML, zu keinem Zeitpunkt in die Ansiedlung von Scott an dem betrachteten Standort einbezogen gewesen zu sein. (146) Der Kommission fehlen auch Informationen darüber, was wirklich Gegenstand von Publizitätsmaßnahmen war. Aus dem Dokument mit dem Titel "Orléans environnement pour hommes d'affaires" scheint hervorzugehen, dass die Marketingaktivitäten der Gebietskörperschaften darauf gerichtet waren, die Region Loiret generell, nicht aber das spezielle Gewerbegrundstück mit den Werks- und Lagergebäuden bekannt zu machen. Um die in der Mitteilung vorgesehenen Bedingungen zu erfuellen, hätten in den Veröffentlichungen jedoch der Standort, insbesondere die vorhandenen Anlagen sowie Werks- und Lagergebäude, näher beschrieben werden müssen. Das Gewerbegrundstück mit den Gebäuden wäre dann gemäß der mit der Mitteilung kodifizierten ständigen Praxis der Kommission im Rahmen eines offenen und bedingungsfreien Bietverfahrens (ähnlich einer Versteigerung) verkauft worden, das grundsätzlich einen Verkauf zum Marktwert darstellt und damit keine staatliche Beihilfe beinhaltet. (147) Im vorliegenden Fall geht jedoch aus dem zwischen Scott und den Gebietskörperschaften geschlossenen Vertrag hervor, dass es sich um ein "maßgeschneidertes" Projekt handelte, das auf die Wünsche von Scott zugeschnitten war. So ist in Artikel 2 des genannten Vereinbarungsprotokolls festgelegt, dass die notwendigen Erschließungsarbeiten auf dem Grundstück nach dem Lastenheft von Scott durchzuführen sowie Werks- und Lagergebäude von 30000 m2 zu errichten sind(96). (148) Aus dem vorstehend Dargelegten geht vorher, dass bei den von den Gebietskörperschaften durchgeführten Marketingmaßnahmen nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie die Bedingungen eines Verkaufs im Rahmen eines bedingungsfreien Bietverfahrens, wie es die Kommission in ihrer beständigen, durch die Mitteilung kodifizierten Praxis versteht, erfuellt. Da keines der beiden Verkaufsverfahren bei dem fraglichen Grundstücksverkauf zur Anwendung kam, kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Verkauf staatliche Beihilfeelemente zugunsten von Scott beinhaltet. 7.3.1.2.2. Grundsatz des privaten Investors (149) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der Verkauf eines staatlichen Grundstücks keine selektive Begünstigung im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 darstellt, wenn ein privater Wirtschaftsbeteiligter unter Zugrundelegung der Rentabilitätsaussichten und unabhängig von allen sozialen, regionalpolitischen oder sektorpolitischen Überlegungen in dieses Gelände investiert hätte und dann das Grundstück zum gleichen Preis wie die örtlichen Gebietskörperschaften verkauft hätte(97). (150) Folglich kann die Kommission in ihrer Bewertung zur Bestimmung, ob sich die staatlichen Behörden im vorliegenden Fall wie ein unter normalen Bedingungen handelnder privater Kapitalgeber verhalten haben, im Gegensatz zu der von den französischen Behörden vertretenen Auffassung nicht die Bedeutung berücksichtigen, welche die Förderung und die Entwicklung der örtlichen Wirtschaft für die örtlichen Behörden aufweisen. Auch etwaige Steuereinnahmen können dabei nicht berücksichtigt werden, wie aus der Entscheidung 96/631/EG der Kommission hervorgeht(98). (151) Diese Schlussfolgerung steht entgegen den Behauptungen der französischen Behörden (siehe Randnr. 72) nicht im Widerspruch zur Entscheidung der Kommission in der Sache Daimler-Benz(99), denn aus dieser Entscheidung geht klar hervor, dass die Kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass der angebotene Preis für den Verkauf des Standortes kein Beihilfeelement enthält, da Daimler-Benz für industrielle Zwecke ungeeignetes Agrarland zum marktübliche Preis für solches Land erwerben und dessen Erschließung selbst finanzieren wird(100). (152) In seiner Entscheidung in der Sache Daimler-Benz vertrat die Kommission die Auffassung, dass übliche Anschlusskosten (Kanalisation, Energie- und Wasserversorgung usw.) keine Beihilfe darstellen, da das Unternehmen über die örtlichen Steuern und Abgaben einen finanziellen Beitrag dazu leistet. Diese Anschlusskosten beziehen sich auf die Infrastrkturen, die normalerweise aus dem Staatshaushalt bzw. den Haushalten der örtlichen Gebietskörperschaften finanziert werden. Sie stellen somit allgemeine Maßnahmen dar, insofern sie nicht ausschließlich im Interesse eines oder mehrerer Unternehmen realisiert werden. Im Gegensatz zu den Behauptungen der französischen Behörden deutet nichts in der Entscheidung darauf hin, dass diese Anschlusskosten speziell zugunsten von Daimler-Benz aufgebracht wurden und somit ihren allgemeinen Charakter verloren hätten. Was die in der Entschließung Daimler-Benz erwähnten Rodungskosten betrifft, so kam die Kommission zu dem Schluss, dass es sich um Ausgaben handelte, die von allen Grundeigentümern aufgebracht werden müssen, um ein Grundstück verkaufen zu können(101). (153) Gemäß ihren Erwägungen in der Entscheidung Daimler-Benz bezieht die Kommission im vorliegenden Fall den öffentlichen Abwassersammelkanal nicht in die Bewertung der Beihilfe ein, da die französischen Behörden nachgewiesen haben, dass dieser nicht ausschließlich für Scott bestimmt ist, sondern dem gesamten Gemeinwohl zugute kommt (Randnrn. 168 bis 172). (154) Das Argument der französischen Behörden, dass es zum Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs keinen Markt für im ländlichen Raum gelegene Gewerbeflächen gegeben habe, ist zurückzuweisen. Aus der von Scott in seiner Eigenschaft als betroffener Dritter eingereichten Stellungnahme geht eindeutig hervor, dass das Gewerbegebiet La Saussaye zunächst im direkten Wettbewerb mit mindestens acht und dann mit vier anderen in die nähere Wahl gezogenen Standorten stand (siehe insbesondere Randnr. 51). (155) In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass nur Maßnahmen, bei denen die Kommission der Ansicht ist, dass es zum Zeitpunkt der Investitions- oder Finanzierungsentscheidung keine objektiven oder in gutem Glauben angenommenen Gründe gab, die vernünftigerweise eine angemessene Rendite erwarten ließen, als Beihilfen behandelt werden können(102). (156) Aus der zwischen den Gebietskörperschaften und Scott abgeschlossenen Vereinbarung (Artikel 4) geht hervor, dass die Gebietskörperschaften zum Zeitpunkt des Verkaufs wussten, dass die Erschließung des Geländes und der Bau der Fabrik- und Lagergebäude 80 Mio. FRF (12,2 Mio. EUR) kosten würden und dass Scott 31 Mio. FRF (4,7 Mio. EUR) für den Kauf des Grundstücks zahlen würde: "Um die Ansiedlung von Scott im Rahmen dieses in mehreren Phasen ablaufenden Vorhaben zu ermöglichen, verpflichten sich die Gebietskörperschaften, die Flächen des Gewerbegebiets La Saussaye und La Planche für eine Summe von maximal 80 Mio. FRF zu erschließen. In der ersten Phase werden diese Erschließungsarbeiten auf 50 Mio. FRF veranlagt, wobei als vereinbart gilt, dass Scott unter den vorstehend in Artikel 2 festgelegten Bedingungen ein Werk (Verarbeitungswerk mit Lager) von ca. 30000 m2 einrichtet, dessen Gebäude es von der Sempel für einen Preis von 31 Mio. FRF erwirbt [...].". (157) Werden noch die Kosten für das Gelände berücksichtigt, d. h. 10,9 Mio. FRF (1,7 Mio. EUR), dann war den Gebietskörperschaften bei Vertragsschluss mit Scott bekannt, dass sich ihr Verlust auf mindestens 60 Mio. FRF (9,2 Mio. EUR) (10,8 + 80 - 31) (Randnrn. 168 bis 172) belaufen würde. Folglich steht außer Zweifel, dass es für die zur Verfügungstellung von öffentlichen Mitteln keine andere plausible Erklärung gibt als die Gewährung einer staatlichen Beihilfe. Die Alternative für die Gebietskörperschaften hätte darin bestanden, das Grundstück nicht zu verkaufen und damit die anfänglich investierten 10,9 Mio. FRF (1,7 Mio. EUR) zu verlieren. Dazu ist anzumerken, dass ein privater Investor nicht nur bestrebt ist, seinen Gewinn zu maximieren, sondern auch seine Verluste möglichst gering zu halten. (158) In diesem Zusammenhang machen die französischen Behörden geltend, das Grundstück sei zum Marktpreis an Scott verkauft worden. Die Differenz zwischen dem von Scott für 48 ha gezahlten Preis, d. h. 65 FRF/m2 (9,9 EUR/m2), und dem Durchschnittspreis von 72 FRF/m2 (11 EUR/m2), den die Stadt zwischen 1990 und 1994 beim Verkauf von 2,8 ha der verbliebenen 20 ha erzielte, sei durch Größenvorteile gerechtfertigt. (159) Diesen Standpunkt teilt die Kommission nicht. (160) So haben sich erstens die französischen Behörden trotz des an sie gerichteten Auskunftsverlangens geweigert, den für den Rest der Flächen gezahlten Preis durch die Vorlage von Kopien der Verkaufsverträge zu belegen. Da diese Verträge der Kommission nicht vorliegen, kann sie die Richtigkeit der angegebenen Preise nicht überprüfen. (161) Zweitens ist darauf zu verweisen, dass sich die Gebietskörperschaften zum Zeitpunkt des Verkaufs der restlichen, bereits erschlossenen Flächen in einer anderen Lage als zum Datum des Verkaufs an Scott befanden. Zum erstgenannten Zeitpunkt waren die Erschließungskosten des Geländes bereits als Verlust verbucht, und ein privater Investor hätte durchaus die Überlegung anstellen können, dass es besser sei, die 2,8 ha zu verkaufen als gar nichts. Diese Überlegung gilt jedoch nicht für den Zeitpunkt, als die Gebietskörperschaften die Entscheidung trafen, 80 Mio. FRF (12,2 Mio. EUR) zur Erschließung des Geländes aufzuwenden, obwohl sie wussten, welchen Preis Scott zu zahlen bereit war, d. h. 31 Mio. FRF (4,7 Mio. EUR), wobei noch die Anfangskosten für das Gelände, d. h. 10,9 Mio. FRF (1,7 Mio. EUR) hinzukommen. (162) Die französischen Behörden halten dem entgegen (Randnrn. 67 bis 71), dass auch ein Preis, der nicht alle Kosten einschließt, den Marktpreis darstellen könne. So führen sie an, dass der Preis, zu dem KC den Standort La Saussaye und die Werke 1998 an P & G verkauft hat, ihm nicht ermöglicht habe, alle Kosten zu decken. Trotzdem sei dieser Preis als Marktpreis zu betrachten. Die französischen Behörden fügen hinzu (Randnr. 72), dass der Marktwert des Geländes und des Werks nebst Lager wahrscheinlich auf 31 Mio. FRF (4,7 Mio. EUR) angesetzt werden müsse, da a) Scott 1998 an P & G das zum Preis von [...] verkauft habe, was es 1987 von der Sempel für 31 Mio. FRF (4,7 Mio. EUR) gekauft habe, und da b) sich unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6 % zur Berechnung dessen, was die 1998 verkaufte Immobilie 1987 wert war, sich 15,4 Mio. FRF (2,4 Mio. EUR) ergeben. (163) Ohne dass es erforderlich ist, die Richtigkeit der von den französischen Behörden angegebenen Zahlen für die von KC für den Standort La Saussaye aufgewendeten Kosten und den von P & G für diesen Standort erzielten Preis (Randnrn. 67 bis 72) zu überprüfen, ist die Argumentation der französischen Behörden abzulehnen. (164) So unterstreicht die Kommission erstens hinsichtlich des Arguments, dass der Marktpreis nicht notwendigerweise alle Kosten beinhalten müsse, dass KC sich 1998 in einer völlig anderen Lage befand als die Gebietskörperschaften 1987. 1998 hatte KC bereits in den fraglichen Standort investiert, sodass die Kosten als Verlust betrachtet werden mussten, denn ehe der Standort von P & G zurückgekauft wurde, hatte KC bereits beschlossen, ihn im Rahmen seiner weltweiten Umstrukturierung zu schließen. Alles lässt darauf schließen, dass der Betrieb des in Frage stehenden Standortes für KC hohe Verlust bedeutete(103). Zweitens waren 1998 im Sektor Toiletten- und Haushaltspapier Überkapazitäten in Europa(104) und insbesondere in Frankreich zu verzeichnen(105), während es sich 1987 um einen Sektor in voller Expansion handelte (siehe Randnr. 182 weiter unten). Aus diesen Gründen war der von P & G für das Gelände gezahlte Preis wahrscheinlich der beste, den KC für ein unrentables Papierwerk auf einem Markt mit Überkapazitäten unabhängig von den Investitionskosten realisieren konnte. Die Frage war also nicht, ob KC in den Standort La Saussaye investieren sollte, sondern was es angesichts der realisierten Investitionen dafür erhalten könnte. (165) 1987 befanden sich die Gebietskörperschaften jedoch in der Situation, dass außer dem ursprünglichen Kaufpreis für die in Frage stehenden Flächen von 10,9 Mio. FRF (1,7 Mio. EUR) noch keine weiteren Investitionen getätigt waren. Gemäß Randnr. 157 wussten die Gebietskörperschaften, als sie die Entscheidung trafen, das Gelände zu erschließen und die Werks- und Lagergebäude zu errichten, bereits, dass ihnen ihre Investition einen Verlust von rund 60 Mio. FRF (9,2 Mio. EUR) einbringen würde. Ein privater Investor hätte eine solche Investition nicht vorgenommen. (166) Die gleiche Überlegung gilt für das zweite Argument der französischen Behörden, d. h. dass der Marktpreis im Jahr 1987 wahrscheinlich der von Scott tatsächlich bezahlte Preis war, nämlich 31 Mio. FRF (4,7 Mio. EUR), wenn man zugrunde legt, was P & G 1998 bezahlt hat, und diesen Preis auf seinen Wert im Jahr 1987 umrechnet. Unabhängig davon, ob [...] ein angemessener Preis sind (die französischen Behörden haben keinerlei Belege dafür vorgelegt, dass diese Summe sich auf das Grundstück und den Standort bezieht, die Scott tatsächlich 1987 gekauft hat und dass es sich um den von P & G tatsächlich für diesen Standort gezahlten Preis handelt), verweist die Kommission wiederum auf die Bedingungen, die 1998 auf dem Markt herrschten und für den von P & G gezahlten Kaufpreis ausschlaggebend waren, sich aber von denen im Jahr 1987 deutlich unterschieden. Diese letzteren Bedingungen werden durch die Tatsache bestätigt, dass Scott 1987 bereit war, seine Kapazitäten in Frankreich auszubauen. Des Weiteren weist die Kommission das Argument zurück, mit einer einfachen Aktualisierungsrechnung zur Rückrechnung des Marktwertes von 1998 auf den Wert von 1987 könne der 1987 erzielbare Marktpreis ermittelt werden. (167) Es gab daher keine objektiven oder in gutem Glauben anzunehmenden Gründe, aus denen die Gebietskörperschaften vernünftigerweise erwarten konnten, für ihre Investition, d. h die Umwandlung von landwirtschaftlichen Flächen in Gewerbeflächen und den Bau von Werks- und Lagergebäuden vor dem Verkauf der Gewerbeimmobilie an Scott, mittels des von Scott dafür gezahlten Preises eine angemessene Rendite zu erzielen. Der Vorzugspreis, zu dem die Gebietskörperschaften den betreffenden Standort an Scott verkauften, muss daher als eine Begünstigung dieses Unternehmens angesehen werden. 7.3.1.2.3. Wert der Begünstigung (168) Das Problem liegt hier darin, die Kosten im Zusammenhang mit der Veräußerung des betreffenden Grundstücks sowie das, was sich hinter diesen Kosten verbirgt, mit Sicherheit festzustellen; denn trotz des an sie ergangenen Auskunftsersuchens haben die französischen Behörden nicht, wie die Kommission von ihnen verlangte, in genauer Aufschlüsselung a) die tatsächlich von der Sempel am Standort durchgeführten Arbeiten (Erdarbeiten, Stromversorgung, Infrastruktur, Bauten usw.), b) die echten Kosten dieser Arbeiten und c) deren tatsächliche Finanzierungsart mitgeteilt. Die Kommission muss sich demzufolge in ihrer Bewertung allein auf die Auskünfte beschränken, von denen sie Kenntnis hat(106). (169) Da die Kommission über diese genauen Informationen nicht verfügt, ist sie nicht in der Lage zu entscheiden, ob, wie Scott behauptet, ein Teil der Infrastruktur zu den Infrastrukturen gehören könnte, die üblicherweise aus dem Haushalt des Staates oder der Gebietskörperschaften bestritten werden und damit keine Beihilfe darstellen. Eine solche Infrastruktur kann aber unter Artikel 87 Absatz 1 fallen, sofern Bauleistungen im Interesse eines oder mehrerer Unternehmen bzw. eines bestimmten Produktionszweigs erbracht werden. Im vorliegenden Fall muss die Erschließung des Standorts ausschließlich als Begünstigung von Scott betrachtet werden, da dieses Unternehmen Eigentümer und alleiniger Betreiber der so geschaffenen Infrastruktur ist(107). Das gilt insbesondere für die Werks- und Lagergebäude, die nach den von Scott erteilten Weisungen errichtet worden sind(108). (170) Aus der Abwicklungsbilanz mit der Originalbezeichnung Le bilan de liquidation: Z.I La Saussaye & La Planche vom 26. Juli 1993, der ausführlichsten Unterlage, die von den französischen Behörden beigebracht wurde, geht hervor, dass die von der Sempel für die Arbeiten zur Erschließung des Geländes getragenen Gesamtkosten etwa 140,4 Mio. FRF (21,4 Mio. EUR) betragen. Hinzu kommen die Kosten für den Grundstückserwerb in Höhe von 10,9 Mio. FRF (1,7 Mio. EUR). (171) Davon sind abzurechnen: 29,4 Mio. FRF (4,5 Mio. EUR) an Finanzierungskosten für die von der Sempel aufgenommenen Darlehen(109), außerdem 8,3 Mio FRF (1,3 Mio. EUR) an MwSt.-Rückerstattungen für die Arbeiten zur Erschließung des Geländes sowie 13,6 Mio. FRF (2,1 Mio. EUR) an Kosten für eine öffentliche Abwassersammelleitung, die gemäß Nachweis der französischen Behörden nicht ausschließlich für Scott bestimmt ist, sondern für das Gemeinwesen insgesamt, d. h. für 25000 Bewohner und weitere Unternehmen gebaut wurde (Randnr. 89). (172) Die Kosten des Grundstücksverkaufs belaufen sich folglich auf rund 100 Mio. FRF (15,2 Mio. EUR). Davon entfallen unmittelbar auf Scott 48/68 von 100 Mio. FRF (15,2 Mio. EUR), d. h. 70,588 Mio. FRF (10,76 Mio. EUR). Letzterer Betrag bezüglich der 31 Mio. FRF (4,7 Mio. EUR), die Sempel von Scott erhielt, ergibt einen Nettoverlust von etwa 39,58 Mio. FRF (6,03 Mio. EUR) bzw. in aktualisiertem Wert 80,77 Mio. FRF (12,3 Mio. EUR). Mangels genauer Aufschlüsselung der von der Sempel auf dem von Scott genutzten Gelände durchgeführten Arbeiten nach Art (Erdarbeiten, Stromversorgung, Infrastruktur, Bauten usw.) und mangels Angabe ihrer tatsächlichen Kosten - Informationen, die von den französischen Behörden laut Auskunftsersuchen geliefert werden sollten - hielt es die Kommission für angemessen und zweckdienlich, ungeachtet etwaiger Größenvorteile das Verhältnis 48/68 anzusetzen. Im aktualisierten Wert ist ein Zinssatz ab Datum der Gewährung der unrechtmäßigen Beihilfe, d. h. ab Tag der Unterzeichnung der Vereinbarung Scott, bis zu deren Rückzahlung berücksichtigt. Zur Bemessung des Beihilfeelements bei staatlicher Subventionierung in Frankreich wendet die Kommission seit dem 1. Januar 2000 als Bezugssatz 5,7 % an(110). 7.3.1.3. Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (173) Eine Maßnahme fällt unter Artikel 87 Absatz 1, wenn sie den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. In seinem Urteil in der Rechtssache Philip Morris(111) hat der Gerichtshof dieses Kriterium wie folgt definiert: "Verstärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel, muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden." Somit muss das fragliche Erzeugnis Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sein, und die Beihilfe muss die Position des Empfängers dieser Beihilfe im Vergleich zu seinen Mitbewerbern stärken. (174) Zum vorliegenden Fall ist zu sagen, dass Scott insbesondere Papiererzeugnise für hygienischen Gebrauch herstellt(112). 1987 betrug der sichtbare Verbrauch von sanitären und Hygieneartikeln in der Gemeinschaft 2,427 Milliarden Tonnen abzüglich Nettoausfuhren von 132000 Tonnen, damit ergibt sich eine gemeinschaftsweite Erzeugung von 2,295 Milliarden Tonnen(113). Das fragliche Erzeugnis wird also zumindest auf Gemeinschaftsebene gehandelt. Diese Schlussfolgerung wird auch dadurch erhärtet, dass vor Ansiedlung des Werkes am Standort La Saussaye im Département Loiret die Gesellschaft Scott Frankreich von ihren Werken in Italien und Belgien aus belieferte (Randnr. 50). (175) Auch wenn die Herstellung von Toiletten- und Haushaltspapier im Werk La Saussaye hauptsächlich für den französischen Markt bestimmt war und von daher nicht ausgeführt wurde, dürfte die Beihilfe dennoch den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, da sich Scott im Wettbewerb mit Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten befindet (114). Eine solche Situation kann auch entstehen, wenn es keine Überkapazitäten im betreffenden Sektor gibt(115). Im Übrigen gehörte dem Panorama der EU-Industrie 1990 zufolge(116) der fragliche Sektor im Jahrzehnt 1980-1990 zu den Industriezweigen mit der größten Dynamik innerhalb der Gemeinschaft (Produktionswachstum von etwa 5 %/Jahr). (176) Der Umstand, dass Scott den Standort zu einem Vorzugspreis erwerben konnte, stärkte seine Position im Vergleich zu den Mitbewerbern. Die fragliche Beihilfe war außerdem dazu bestimmt, Scott zu helfen, sich im Département Loiret anzusiedeln und infolgedessen seinen Anteil am französischen Markt zu vergrößern (Randnr. 50). Sie verringerte somit die von Scott für diese Investition getragenen Kosten und verschaffte ihm folglich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Herstellern, die eine gleichartige Investition auf eigene Kosten vorgenommen haben oder vorzunehmen beabsichtigen. (177) Die französischen Behörden machen geltend, dass die Zeit, die der Beschwerdeführer gebraucht hat, um der Kommission die Fakten zur Kenntnis zu bringen, beweist, dass ein Schaden für den Wettbewerb vermutlich gar nicht besteht (Randnr. 95). (178) Dieses Argument ist zurückzuweisen. (179) Denn zum einen muss die mögliche Stärkung der Position Scotts durch den Vorzugspreis, den dieses Unternehmen beim Standortkauf erhielt, gemessen an der Position aller anderen Wettbewerber im Allgemeinen und nicht nur im Vergleich mit der des Beschwerdeführers bewertet werden. (180) Zum anderen ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst im Dezember 1996 seine Beschwerde einreichte, kein Beweis dafür, dass ein Schaden für den Wettbewerb nicht bestehen würde. Die Kommission verweist darauf, dass diese Beschwerde im Dezember 1996 im Anschluss an den Bericht eingereicht wurde, in dem der französische Rechnungshof die angeblichen Beihilfemaßnahmen behandelte und der erst im November 1996 veröffentlicht worden war (Randnr. 1). (181) Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass der Vorzugspreis für das Grundstück geeignet war, den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft zu beeinträchtigen. (182) Es ergibt sich die Schlussfolgerung, da der Vorzugspreis für das Grundstück die drei Voraussetzungen nach Artikel 87 Absatz 1 erfuellt, weil er i) vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt wurde, ii) das Unternehmen Scott begünstigt und iii) den Wettbewerb zwischen Scott und gleichartigen Unternehmen und/oder Produktionszweigen verfälscht, da Toiletten- und Haushaltspapier Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels ist, dass die Beihilfe unter das in diesem Artikel genannte Verbot fällt. 7.3.2. VORZUGSTARIF FÜR DIE ABWASSERENTSORGUNG (183) Wie beim Vorzugspreis für das Grundstück stellt sich die Frage, ob der für Scott geltende Vorzugstarif für die Abwasserentsorgung einen Vorzugspreis darstellt, der unter Artikel 87 Absatz 1 fällt. (184) Die Kommission weist darauf hin, dass nach Maßgabe dieses Artikels eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, wenn sie - in welcher Form auch immer - vom Staat oder aus staatlichen Mittel gewährt wird und durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. (185) Mithin fällt der Vorzugstarif für die Abwasserentsorgung unter Artikel 87 Absatz 1, wenn auf ihn die folgenden drei Faktoren zutreffen: a) er wurde vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt; b) er begünstigt bestimmte Unternehmen und/oder bestimmte Produktionszweige; c) er verfälscht den Wettbewerb zwischen den begünstigten Unternehmen und gleichen Unternehmen bzw. Produktionszweigen, da die betreffenden Erzeugnisse Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels sind. 7.3.2.1. Gewährung durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln (186) Es sei darauf hingewiesen, dass der Begriff Staat die zentralstaatlichen Organe, aber auch die Organe der dezentralen Gebietskörperschaften jeglicher Ebene umfasst(117) (Randnrn. 126 bis 134). (187) Der Vorzugstarif für die Abwasserentsorgung wurde von der Stadt in zwei Schritten gewährt. (188) Zunächst verpflichtete sich die Stadt mit Artikel 7 der Vereinbarung Scott ausdrücklich, diesem Unternehmen einen Vorzugstarif für die Abwasserentsorgung zu gewähren (Randnrn. 191 bis 203). (189) Dann erließ die Stadt gemäß dieser Vereinbarung am 16. Dezember 1988 einen Beschluss über die neuen Tarife der Abwasserentsorgung für 1989. (190) Somit ist der Vorzugstarif für die Abwasserentsorgung als staatlich gewährt zu betrachten. Somit ist die erste Voraussetzung nach Artikel 87 Absatz 1 erfuellt. 7.3.2.2. Begünstigung von Scott (191) Abgesehen von der Staatlichkeit muss die Beihilfe, damit sie unter Artikel 87 Absatz 1 fällt, selektiven Charakter haben und folglich nur bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produktionszweige begünstigen, womit sie das zwischen den Beihilfeempfängern und deren Mitbewerbern bestehende Gleichgewicht beeinträchtigt. Dieser selektive Charakter unterscheidet die staatlichen Beihilfen von so genannten allgemeinen wirtschaftlichen Unterstützungsmaßnahmen, die für alle Unternehmen sämtlicher Wirtschaftszweige eines Mitgliedstaats zur Anwendung kommen können. (192) In seinem Urteil in der Rechtssache Kimberly Clark(118) ist der Gerichtshof zu dem Schluss gelangt, dass, sofern die die Beihilfe gewährende Stelle über ein Ermessen verfügt, das es ihr ermöglicht, ihren finanziellen Beitrag nach Maßgabe verschiedener Kriterien, wie z. B. Wahl der Begünstigten, Höhe des finanziellen Beitrags und Bedingungen der Maßnahme, anzupassen, die Regelung geeignet ist, bestimmte Unternehmen in eine günstigere Lage zu versetzen als andere, und so die Voraussetzungen für eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 erfuellen kann. (193) Nach gründlicher Prüfung der Unterlagen und dabei unter besonderer Berücksichtigung der trotz Auskunftsersuchens nur begrenzt übermittelten Angaben schätzt die Kommission ein, dass die Festsetzung des Degressionskoeffizienten auf 0,25 bei einem Verbrauch über 150000 m3 als selektive Begünstigung von Scott Paper zu betrachten ist, die nicht durch kommerzielle Gründe oder aus generellen steuerpolitischen Erwägungen gerechtfertigt ist, und zwar aus folgenden Gründen: (194) Zum einen verpflichtete sich die Stadt ausdrücklich, Scott einen Vorzugstarif für die Abwasserentsorgung zu gewähren. So ist in Artikel 7 der am 31. August 1987 zwischen diesem Unternehmen und den Gebietskörperschaften geschlossenen Vereinbarung festgelegt: "Die Stadt Orléans verpflichtet sich, die Tarife der Abwasserentsorgung für Industrieverbraucher in Sonderstellung zu ändern und für letztere einen Tarif vorzusehen, der nicht mehr als 25 % des gegenwärtig günstigsten Tarifs beträgt. Die Stadt Orléans wird Scott diesen Vorzugstarif unter der Bedingung gewähren, dass das Unternehmen die technischen Normen und die geltenden Rechtsvorschriften einhält." (195) Zum anderen erließ die Stadt gemäß dieser Vereinbarung am 16. Dezember 1988 einen Beschluss über einen neuen Tarif der Abwasserentsorgung für 1989, mit dem die Abwassergebühr in neuer Höhe sowie ein neuer Degressionskoeffizient festgelegt wurden. (196) Wie in den Randnummern 23 bis 27 angegeben, ist der Degressionskoeffizient (von 1 auf 0,5 herabgesetzt) für Verbrauchsmengen zwischen 0 und 50000 m3 als eine Art Mengenrabatt zu betrachten. Laut Sitzungsprotokoll des Stadtrates erhöht sich der Koeffizient (von 0,6 auf 0,8) für Verbrauchsmengen zwischen 50001 m3 und 150000 m3, um somit Großverbraucher anzuregen, ihre Einleitungen zu verringern (Beschluss des Stadtrates vom 19. Dezember 1980). Der Koeffizient für Verbrauchsmengen über 150000 m3 wird dann ohne Begründung auf 0,25 festgesetzt. In ihrem Schreiben vom 10. Januar 2000 rechtfertigen die französischen Behörden diesen Tarif damit, dass "die Entsorgungskosten durch den Umfang des Wasserverbrauchs gedeckt werden können". Trotz des an sie gerichteten Auskunftsersuchens beschränkt sich die "Rechtfertigung" der französischen Behörden nur auf diesen einzigen Satz, sodass die Kommission keinerlei Anhaltspunkte hat, um einzuschätzen, ob eine derartige Behauptung auch nur im Geringsten begründet ist. (197) Die von den französischen Behörden vorgebrachte Rechtfertigung wurde offenbar im Nachhinein ausgearbeitet. Einerseits steht sie in vollem Widerspruch zu dem Ziel, die Abwassereinleitungen zu verringern, das als Begründung für den auf Verbrauchsmengen von über 50000 m3 anwendbaren Koeffizienten vorgebracht wird. Andererseits ist zu diesem Punkt darauf zu verweisen, dass die Papierindustrie nicht nur ein großer Wasserverbraucher ist, sondern dass auch die Abwässer aus den Bleichvorgängen eine umfangreiche Aufbereitung erforderlich machen, ehe sie in die Umwelt abgegeben werden. Selbst wenn logischerweise große Wassermengen zu mehr Einnahmen führen, so ist dies nicht per se ein hinreichender Grund, um den Abwassertarif zu senken, da diese Mengen insbesondere in Anbetracht der Gegebenheiten der Papierindustrie eine höhere Umweltbelastung verursachen. (198) Im Übrigen profitieren bei Festlegung des Schwellenwerts von 150000 m3 für die Inanspruchnahme des Vorzugstarif de facto allein die Sektoren mit hohem Wasserverbrauch wie die Papierindustrie und dabei insbesondere Scott Paper. Trotz Auskunftsersuchens der Kommission an die französischen Behörden, mit dem u. a. die Beibringung von Wasserrechnungen sowie von ausführlichen Angaben zu allen anderen Unternehmen der Region, die den gleichen "Rabatt" auf die Abwassergebühr erhielten, verlangt worden waren, übersandten die französischen Behörden als Einziges die Rechnung des Krankenhauses La Source von 1996. Aus der Rechnung geht hervor, dass diesem Krankenhaus bei einem Verbrauch von ca. 155000 m3 für den Mengenanteil über 150000 m3, d. h. für 3 % seines Gesamtverbrauchs, der Degressionskoeffizient von 0,25 angerechnet wurde. Im gleichen Jahr lag der Verbrauch von Scott bei rund [...] m3, sodass dieses Unternehmen für [ein wesentlicher Teil] seines Gesamtverbrauchs in den Genuss des Vorzugstarifs von 0,25 kam. (199) Die Kommission ist der Auffassung, dass aufgrund der Tatsache, dass die französischen Behörden für den Zeitraum von 1989, d. h. ab Inkrafttreten des Vorzugstarifs, bis heute für ein einziges Jahr den Nachweis erbringen konnten, dass ein Krankenhaus diesen Tarif auf 3 % seines Gesamtverbrauchs erhielt, während Scott Paper den gleichen Tarif für [ein wesentlicher Teil] seines Gesamtverbrauchs angerechnet bekam, sowie unter Berücksichtigung der in den Randnummern 192 bis 198 dargelegten Fakten die fragliche Maßnahme nichts von ihrem selektiven Charakter verliert. (200) Durch Festsetzung eines Degressionskoeffizienten von 0,25 für Verbrauchsmengen von über 150000 m3, wovon de facto hauptsächlich Scott profitierte, versetzte die Stadt Scott in eine günstigere Lage als andere, was als Bevorzugung im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 zu betrachten ist. (201) Schließlich müsste die Berechnung des Wertes der Begünstigung durch Multiplizieren folgender Faktoren erfolgen: a) Spanne zwischen einem "angemessenen" Degressionskoeffizienten für einen Verbrauch über 150000 m3 und dem Vorzugstarif, b) Abwassereinleitungskoeffizient von Scott für jedes Jahr, c) Belastungskoeffizient für jedes Jahr und d) Anzahl der jährlich von Scott entnommenen m3. Diese Berechnung müsste für jedes Jahr seit 1989 vorgenommen werden. Die Ergebnisse sind dann zu addieren. (202) Die Kommission ist jedoch nicht in der Lage, den Wert dieser Begünstigung zu ermitteln, da trotz Auskunftsersuchens(119) die französischen Behörden ihr nicht die für diese Berechnungen erforderlichen Informationen mitgeteilt haben. Was den "angemessenen" Degressionskoeffizienten für Verbrauchsmengen über 150000 m3 betrifft, so haben die französischen Behörden ihn im Zusammenhang mit dem Verfahren der Beihilferückforderung zu bestimmen. Um den Nachweis anzutreten, dass der Koeffizient angemessen ist, müssen die französischen Behörden Belege für Tarife beibringen, die für Unternehmen in anderen französischen Départments gelten, die in Bezug auf Verbrauch und Abwassereinleitungen vergleichbar sind. In jedem Fall darf der Degressionskoeffizient nicht unter 0,5 liegen, denn dies ist ungeachtet der verbrauchten Wassermenge der günstigste Tarif. (203) Daher ist es Aufgabe der französischen Behörden, den Wert dieser Begünstigung im Zusammenhang mit dem Verfahren der Beihilferückforderung zu berechnen. Das ist im Übrigen eine Schlussfolgerung, zu der das Gericht erster Instanz in seinem Urteil in der Rechtssache Ladbroke gelangte(120), wenn es darin feststellt: "Allerdings ist es weder nach der Rechtsprechung noch nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich, dass die Kommission den Betrag der zurückzuzahlenden Beihilfe selbst festlegt, wenn sie die Rückzahlung einer für unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht erklärten Beihilfe anordnet". 7.3.2.3. Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (204) Die Kommission weist darauf hin (Randnrn. 173 bis 182), dass der Wettbewerb verfälscht und der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden können, wenn a) das fragliche Erzeugnis Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist und b) die Beihilfe die Position des Beihilfeempfängers gegenüber seinen Mitbewerbern stärkt(121). Zur ersten Voraussetzung, d. h. das fragliche Erzeugnis muss Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sein, verweist die Kommission auf ihre Bewertung in den Randnummern 173 bis 182, die ebenfalls auf den Vorzugstarif für die Abwasserentsorgung zutrifft. Was die zweite Voraussetzung anbelangt, so stärkt der genannte Vorzugstarif die Position von Scott gegenüber seinen Mitbewerbern, da er die Kosten verringert, die dieses Unternehmen im Rahmen seiner laufenden Geschäftstätigkeit zu bestreiten hat. (205) Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Vorzugstarif für die Abwasserentsorgung geeignet war, den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft zu beeinträchtigen. (206) Als Schlussfolgerung ist festzustellen, da dieser Vorzugstarif die drei Voraussetzungen nach Artikel 87 Absatz 1 erfuellt, d. h. i) er wurde vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt, ii) er begünstigt Scott und iii) er verfälscht den Wettbewerb zwischen Scott und gleichartigen Unternehmen und/oder Produktionszweigen, da Toiletten- und Haushaltspapier Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels ist, dass die Beihilfe unter das in diesem Artikel genannte Verbot fällt. 7.4. VEREINBARKEIT DER BEIHILFE (207) In Artikel 87 Absatz 3 werden die Beihilfearten aufgeführt, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Diese Vereinbarkeit ist unter Bezugnahme auf die Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit und nicht auf einen gesondert betrachteten einzigen Mitgliedstaat - oder eine Region innerhalb dieses Mitgliedstaats - zu bewerten. Zur Sicherung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Gemeinsamen Marktes und unter Berücksichtigung des in Artikel 3 Buchstabe g) EG-Vertrag verankerten Grundsatzes sind die in Artikel 87 Absatz 3 genannten Ausnahmen bei der Prüfung einer Behilferegelung oder einer einzelnen Beihilfemaßnahme streng auszulegen. Insbesondere können diese Ausnahmen nur geltend gemacht werden, wenn der Beweis angetreten wird, dass ohne die fragliche Beihilfe die Marktmechanismen allein nicht ausreichen würden, um die Begünstigten zu Verhaltensweisen zu führen, die der Zielsetzung in der betreffenden Bestimmung entsprechen. (208) Die fragliche Beihilfemaßnahme erfuellt nicht die vorgesehenen Bedingungen, um unter die Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a), b) und c) zu fallen, denn es handelt sich nicht um eine Beihilfe sozialer Art an einzelne Verbraucher, sondern um Beihilfemaßnahmen, die dazu gedacht sind, einen Investor in eine bestimmte Stadt zu locken. Die Beihilfe steht auch nicht im Zusammenhang mit Naturkatastrophen oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen und hat keinen Bezug zur Teilung Deutschlands. (209) Was die Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) und d) betrifft, so ist die fragliche Beihilfe nicht zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse bestimmt. Dass ein Hersteller von Toiletten- und Haushaltspapier in einer bestimmten Stadt angesiedelt ist, ist nicht von gemeinsamem europäischen Interesse. Diese Beihilfemaßnahme ist auch nicht zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Frankreichs bestimmt und weist keine Merkmale eines Vorhabens dieser Art auf. Die Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) trifft also nicht zu. Außerdem ist die Maßnahme nicht dazu bestimmt, die Kultur bzw. kulturelle Tätigkeiten oder die Erhaltung des kulturellen Erbes zu fördern (Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d)). (210) In Bezug auf die Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EGV bezüglich Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige ist offensichtlich, dass es bei den zu prüfenden Maßnahmen nicht um die Entwicklung von Aktionen zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen, nicht um Forschung und Entwicklung, nicht um den Schutz der Umwelt, nicht um die Schaffung von Arbeitsplätzen und nicht um Ausbildung entsprechend den Gemeinschaftsrahmen- und -leitlinien für staatliche Beihilfen geht. (211) Um die etwaige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen im Hinblick auf die im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen stichhaltig prüfen zu können, muss zwischen Investitionsbeihilfen (Vorzugspreis für das Grundstück) und Betriebsbeihilfen (Vorzugstarif für die Abwasserentsorgung) unterschieden werden. 7.4.1. VORZUGSPREIS FÜR DAS GRUNDSTÜCK (212) Der Vorzugspreis für das Grundstück ist als Ad-hoc-Investitionshilfe anzusehen, mit der eine Verringerung der Kosten für die Ansiedlung von Scott am Standort Orléans-Sologne bezweckt wurde (Randnr. 182). Diese Beihilfe ist außerhalb einer genehmigten Investitionsbeihilferegelung gewährt worden (Randnrn. 100 bis 121). Unabhängig davon, ob diese Ad-hoc-Beihilfe als Beitrag zur Entwicklung des Départements Loiret gelten kann, ist darauf hinzuweisen, dass der Standort Orléans-Sologne nicht in einem anerkanntermaßen unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) fallenden Gebiet gelegen ist, sodass die Beihilfe nicht im Sinne einer regionalen Investitionsbeihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann (Randnrn. 100 bis 121). (213) Demzufolge erfuellt die dem Unternehmen Scott in Form eines Vorzugspreises für das Grundstück gewährte Beihilfe nicht die erforderlichen Voraussetzungen für die Beanspruchung einer der Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 2 oder 3 und ist daher als rechtswidrig und als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären. 7.4.2. VORZUGSTARIF FÜR DIE ABWASSERENTSORGUNG (214) Die Kommission verweist darauf (Randnr. 206), dass der Vorzugstarif für die Abwasserentsorgung eine Betriebsbeihilfe darstellt, da er dazu bestimmt ist, die Kosten zu verringern, die Scott im Rahmen seiner laufenden Geschäftstätigkeit zu bestreiten hat. (215) Bei Fehlen jeglicher Ausgleichsmaßnahmen kann eine Betriebsbeihilfe ausnahmsweise und vorübergehend gewährt werden, um Betriebsverluste in den unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) fallenden Gebieten abzufangen, unter der Voraussetzung, dass sie durch ihren Beitrag zur regionalen Entwicklung und ihre Art gerechtfertigt ist und ihr Umfang im Verhältnis zu den Nachteilen steht, die sie beseitigen soll. Die Ausnahme nach Maßgabe dieses Artikels ist im vorliegenden Fall aber nicht anwendbar, da das Département Loiret nicht als Gebiet anerkannt ist, in dem die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. (216) Mithin erfuellt die dem Unternehmen Scott in Form eines Vorzugstarifs für die Abwasserentsorgung gewährte Beihilfe nicht die erforderlichen Voraussetzungen für die Beanspruchung einer der Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 2 oder 3 und ist daher als rechtswidrig und als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären. 7.5. RÜCKFORDERUNG DER RECHTSWIDRIGEN UND MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT NICHT ZU VEREINBARENDEN BEIHILFEN 7.5.1. VORZUGSPREIS FÜR DAS GRUNDSTÜCK (217) Es ist zu schlussfolgern, dass die Summe von 39,58 Mio. FRF (6,03 Mio. EUR) oder in aktualisiertem Wert 80,77 Mio. FRF (12,3 EUR), die den reinen Verlust ausmacht, den die Gebietskörperschaften infolge der Veräußerung des Standorts La Saussaye, einschließlich Werks- und Lagergebäude, an Scott zu tragen haben, als rechtswidrig und als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären ist. (218) Wird eine rechtswidrig gewährte Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt, so ist die Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 verpflichtet, von dem betroffenen Mitgliedstaat zu verlangen, diese Beihilfe vom Begünstigten zurückzufordern, wie der Gerichtshof wiederholt bestätigt hat(122). Diese Praxis ist auch in Artikel 14 Verfahrensordnung festgelegt, dem zufolge die Kommission entscheidet, dass der betroffene Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Der Grund für die Rückforderung rechtswidriger und unvereinbarer staatlicher Beihilfen ist die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs(123). 7.5.1.1. Verjährungsfrist (219) Nach Maßgabe von Artikel 15 Verfahrensverordnung gelten die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung einer Beihilfe für eine Frist von zehn Jahren, die mit dem Tag beginnt, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger gewährt wurde. Jede von der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergriffene Maßnahme stellt allerdings eine Unterbrechung der Verjährungsfrist dar. (220) Im vorliegenden Fall wurde die Beihilfe in Form eines Vorzugspreises für das Grundstück am 31. August 1987 gewährt, als die Vereinbarung Scott von Scott und den Gebietskörperschaften unterzeichnet worden ist. Die erste von der Kommission ergriffene Maßnahme nach der Beschwerde vom 23. Dezember 1996 geht auf den 16. Januar 1997 zurück. Diese Maßnahme erfolgte in Form eines förmlichen Auskunftsersuchens an die französischen Behörden. Mithin wurde die Verjährungsfrist vor Ablauf der festgelegten zehn Jahre unterbrochen, sodass die Kommission befugt ist, die fragliche Beihilfe zurückzufordern. (221) Scott macht geltend, dass die Verjährungsfrist den Beihilfeempfänger schützen soll und dass sie folglich erst unterbrochen ist, wenn der Empfänger über die von der Kommission durchgeführte Untersuchung unterrichtet wird. Scott behauptet außerdem, von der laufenden Untersuchung erst durch die Veröffentlichung der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung, d. h. am 30. September 1998, Kenntnis erhalten zu haben. Zu jenem Zeitpunkt waren mehr als elf Jahre seit Abschluss der Vereinbarung Scott mit den Gebietskörperschaften vergangen. Mithin sei die Kommission nicht mehr befugt, die Beihilfe zurückzufordern. (222) Dieses Argument ist zurückzuweisen. (223) Zweck der Verjährungsfrist ist die Rechtssicherheit(124). Dies gilt sowohl für den Empfänger der Kommissionsentscheidungen, d. h. die Mitgliedstaaten, als auch für das Gemeinwesen in seiner Gesamtheit und den Beihilfeempfänger im Besonderen. Die Frage, wer letztendlich in den Genuss dieser Verjährungsfrist kommt, hat jedoch nichts mit deren Berechnungsweise zu tun, die in Artikel 15 Verfahrensverordnung festgelegt ist. In diesem Artikel geht es nicht um Dritte. Er beschränkt sich auf die Beziehung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten. Er räumt dem Beihilfeempfänger keinen besonderen Anspruch ein und verpflichtet die Kommission in keiner Weise gegenüber Dritten. Der Empfänger der Beihilfe wird nur im Zusammenhang mit der Bestimmung des Zeitpunktes genannt, ab dem die Verjährungsfrist läuft, d. h. "mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger ... gewährt wird". Artikel 15 weicht mithin in keiner Weise von dem normalen Verfahren ab, das ausschließlich zwischen dem betroffenen Mitgliedstaat und der Kommission stattfindet. Dabei bestehen die anderen Beteiligten eingeräumten Rechte in den Verfahrensrechten, die sich aus Artikel 88 Absatz 2 ergeben. (224) Die Kommission weist darauf hin, dass der Empfänger einer Beihilfe überprüfen muss, ob die ihm gewährte Beihilfe gemeldet worden ist(125). Erfolgte diese Meldung nicht und gibt es keine Genehmigung, dann besteht keinerlei Rechtssicherheit. Der Kommission gegenüber kann keine Unterrichtungspflicht zum Schutz eines Beihilfeempfängers geltend gemacht werden, der sich nicht in einer Situation befindet, in der ein solcher Schutz erforderlich ist. 7.5.1.2. Außergewöhnliche Umstände (225) Scott macht geltend, dass der Empfänger einer rechtswidrig gewährten Beihilfe die Möglichkeit hat, sich auf außergewöhnliche Umstände zu berufen, aufgrund derer er berechtigterweise annahm, die Beihilfe sei rechtmäßig. (226) Nach Auffassung von Scott sind die Gründe, nach denen die rechtswidrig gewährten Beihilfen im vorliegenden Fall nicht zurückgezahlt werden müssten, folgende: a) [...] (jede Begünstigung, in deren Genuss Scott möglicherweise beim Betrieb gekommen ist), sei ausgeglichen worden durch den Kauf des Grundstücks und des Werks durch P & G zum Verkehrswert, sodass kein aus der Beihilfegewährung resultierender Wettbewerbsvorteil den Wettbewerb mehr beeinträchtige; folglich bestehe gegenwärtig keine Wettbewerbsverzerrung, die über die Rückzahlung der Beihilfe beseitigt werden müsste. b) [...] (Scott verbleibt gegenwärtig keinerlei Vorteil aus der Gewährung von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen), da der Buchwert des Grundstücks und des Werks zum Zeitpunkt ihres Verkaufs an P & G deutlich geringer als die Gesamtkosten dieser Vermögenswerte für Scott gewesen sei und da diese Vermögenswerte an P & G zu einem Preis unter der Hälfte ihres Buchwerts veräußert worden seien. c) Aufgrund der mangelnden Transparenz, mit der die Kommission die einzelnen ihr von Frankreich 1982 notifizierten bzw. mitgeteilten Gesetze zu Beihilfen behandelt habe, die von französischen, örtlichen und regionalen Gebietskörperschaften gewährt werden konnten, sei es für ein Unternehmen so gut wie unmöglich gewesen, Auskünfte über den Rechtsstatus dieser Rechtsvorschriften vom Gemeinschaftsstandpunkt zu erhalten. (227) Diesem Vorbringen kann in keinem Punkt gefolgt werden. (228) Das erste und das zweite Argument sind nicht relevant. Die Kommission verweist darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung das Nichtvorhandensein eines restlichen Vorteils für den Enderwerber (mehrere Jahre nach der Beihilfegewährung) nicht von Bedeutung ist, da die Wirtschaftstätigkeit des ursprünglichen Zielunternehmens, das später aufgekauft wurde, im vorliegenden Fall Scott, ununterbrochen weiterging. Solange die rechtswidrige Beihilfe nicht zurückgezahlt ist, bleibt die Wettbewerbsverzerrung bestehen. Sie ist der verbleibenden juristischen Person zuzuschreiben, auch wenn Scott nicht mehr in diesem Papiersektor tätig ist. Hierzu weist die Kommission darauf hin, dass im Gegensatz zum Erwerb des Unternehmens Scott durch KC das Unternehmen P & G lediglich die Vermögenswerte des Standortes La Saussaye gekauft hat. Die Beihilfe ist also von Scott und nicht von P & G zurückzufordern(126). Der Umstand, dass Scott seit der Beihilfegewährung einen anderen Eigentümer hat, ist nicht von Bedeutung. (229) Zum dritten Argument verweist die Kommission auf ihre Schlussfolgerungen in den Randnummern 100 bis 121. (230) Nach Auffassung der französischen Behörden kann KC berechtigt darauf vertrauen, nicht zur Rückzahlung der Beihilfe herangezogen zu werden, weil insbesondere jegliche Sorgfaltsmaßnahme der Firma KC gegenüber Scott im Zeitraum des Erwerbs eine etwaige Beihilfegewährung für Scott nicht habe erkennen lassen. Die einzige Möglichkeit zur Erkennung einer solchen Beihilfe hätte für KC darin bestanden, entweder die einschlägige örtliche und überregionale Presse bzw. die Sitzungsprotokolle der örtlichen Behörden zu durchsuchen oder die zuständigen Behörden zu befragen (Randnr. 96). (231) Dieses Argument greift nicht, auch wenn die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, dass im vorliegenden Fall Scott als Begünstigter die Beihilfe zurückzuzahlen hat. (232) Die Kommission verweist darauf, dass ein beihilfebegünstigtes Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen darf, wenn diese unter Beachtung des in Artikel 88 vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde. Einem sorgfältigen Gewerbetreibenden ist es regelmäßig möglich, sich zu vergewissern, ob dieses Verfahren beachtet wurde(127). KC hätte vor dem Abkauf der Scott-Anteile feststellen können, ob dieses Unternehmen sich von der Einhaltung des Verfahrens überzeugt hatte. (233) Zu keinem Zeitpunkt haben die französischen Behörden nachgewiesen, inwiefern das angeführte berechtigte Vertrauen von KC auf irgendeinen Akt der Kommission zurückzuführen sei. Weder das Unternehmen Scott, als es die Beihilfe erhielt, noch die Firma KC, als sie Scott aufkaufte, fragten bei der Kommission nach - oder geben vor, bei der Kommission nachgefragt zu haben -, ob die Beihilfe notifiziert und genehmigt war. Der Umstand, dass KC trotz erwiesener Sorgfalt keine Probleme im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen zum Zeitpunkt seines Aufkaufs von Scott erkennen konnte, ist kein berechtigter Grund dafür, die Beihilfe nicht zurückzufordern. Hierzu kann die Kommission nur betonen, wie wichtig es für ein kaufwilliges Unternehmen ist, alle erforderliche Sorgfalt auch im Hinblick auf Probleme aufzubringen, die sich möglicherweise durch staatliche Beihilfen ergeben. (234) Was die Möglichkeit betrifft, die KC zur Verfügung stand, um das Vorhandensein einer staatlichen Beihilfe im Vorzugspreis für das Grundstück festzustellen, so weist die Kommission darauf hin, dass die Begünstigung von Scott durch die Gebietskörperschaften deutlich aus der Vereinbarung Scott ersichtlich ist, die zwischen diesem Unternehmen und den Gebietskörperschaften geschlossen wurde (Randnrn. 191 bis 203). Normalerweise müsste Scott über eine Kopie dieser Vereinbarung verfügen. (235) Die Kommission gelangt folglich zu dem Schluss, dass die von Scott bzw. von den französischen Behörden vorgebrachten Argumente ihr keinen Grund geben, die Rückforderung der mit dem Markt unvereinbaren Beihilfe nicht zu veranlassen. 7.5.2. VORZUGSTARIF FÜR DIE ABWASSERENTSORGUNG (236) Desgleichen ist die Begünstigung, die in Form des Vorzugstarifs für die Abwasserentsorgung gewährt wurde und deren Wert von den französischen Behörden im Zusammenhang mit dem Verfahren der Beihilferückforderung zu bestimmen ist (Randnrn. 191 bis 203), als rechtswidrig und als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären. Die Kommission verweist darauf (Randnrn. 217 bis 218), dass sie, wenn eine rechtswidrig gewährte Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird, gemäß Artikel 14 Verfahrensverordnung verpflichtet ist, von dem betroffenen Mitgliedstaat zu verlangen, die Beihilfe vom Begünstigten zurückzufordern. (237) Die Frage, ob die Verjährungsfrist unterbrochen wurde oder nicht, stellt sich bezüglich des Vorzugstarifs für die Abwasserentsorgung nicht, da diese Maßnahme seit dem Jahr ihrer Einführung 1989 ständig angewendet wird. Wegen der Beständigkeit der Anwendung des Vorzugstarifs für die Abwasserentsorgung trifft keines der von Scott vorgebrachten Argumente zu, denn nicht nur Scott, sondern auch KC kamen in den Genuss dieser Vergünstigung. (238) Die Kommission gelangt folglich zu dem Schluss, dass die von Scott bzw. von den französischen Behörden vorgebrachten Argumente ihr keinen Grund geben, die Rückforderung der mit dem Markt unvereinbaren Beihilfe nicht zu veranlassen. 8. SCHLUSSFOLGERUNGEN (239) Ausgehend von diesen Feststellungen und insbesondere aus nachfolgenden Gründen: a) es gibt keine objektiven oder glaubhaften Gründe dafür, dass die Gebietskörperschaften vernünftigerweise erwarten konnten, aus ihrer Investition, d. h. aus der Umwandlung einer landwirtschaftlichen Fläche in ein Gewerbegebiet und der Errichtung von Werks- und Lagergebäuden vor dem Verkauf des Grundstücks an Scott, über den von Scott gezahlten Preis eine angemessene Rendite zu erzielen; b) Festsetzung des Degressionskoeffizienten auf 0,25 bei einem Verbrauch über 150000 m3, der hauptsächlich Scott zugute kam, ohne dass diese Begünstigung durch kommerzielle Gründe oder aus generellen steuerpolitischen Erwägungen gerechtfertigt wäre; stellt die Kommission fest, dass Frankreich in Verletzung des Artikels 88 Absatz 3 folgende Beihilfen zugunsten von Scott widerrechtlich gewährt hat: a) Ad-hoc-Vorzugspreis für ein 48 ha großes Gewerbegrundstück im Gewerbepark La Saussaye im Wert von 39,58 Mio. FRF (6,03 Mio. EUR) bzw. in Höhe eines aktualisierten Wertes von 80,77 Mio. FRF (12,3 Mio. EUR) und b) Vorzugstarif für die Abwasserentsorgung bei einem Wasserverbrauch ab 150000 m3 gemäß Artikel R. 372 der Kommunalordnung, dessen Wert von den französischen Behörden im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Beihilferückforderung zu bestimmen ist. Die Beihilfen nach Buchstabe a) und b) müssen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen werden. Demzufolge haben die französischen Behörden zur Wiederherstellung der Wirtschaftsbedingungen, die das Unternehmen hätte bewältigen müssen, wenn die mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfen ihm nicht gewährt worden wären, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die sich aus den Beihilfen ergebenden Vorteile zu beseitigen und die Beihilfen vom Empfänger zurückzufordern. Die Beihilfen sind nach französischem Verfahrensrecht zurückzufordern. Die zurückzufordernden Beihilfen sind ab dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung bis zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Rückzahlung zu einem Satz zu verzinsen, der als Bezugspunkt für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents von Beihilfen mit regionaler Zielsetzung in Frankreich gilt(128) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Form des Vorzugspreises für ein Grundstück und eines Vorzugstarifs für die Abwasserentsorgung, die Frankreich zugunsten von Scott gewährt hat und die sich bei dem Vorzugspreis für das Grundstück auf 39,58 Mio. FRF (6,03 Mio. EUR) beläuft bzw. einen aktualisierten Wert von 80,77 Mio. FRF (12,3 Mio. EUR) erreicht und sich bei der zweiten Vergünstigung auf einen Betrag beläuft, der von den französischen Behörden nach der von der Kommission festgelegten Berechnungsart zu bestimmen ist, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1) Frankreich ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um von dem Begünstigten die im Artikel 1 genannte und ihm bereits rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe zurückzufordern. (2) Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach nationalem Verfahrensrecht, soweit die Verfahren die sofortige Durchführung dieser Entscheidung tatsächlich ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt an, ab dem sie dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zum Zeitpunkt ihrer Rückzahlung erhoben werden. Die Zinsen werden auf der Grundlage des Bezugssatzes berechnet, der für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents von Beihilfen mit regionaler Zielsetzung git. Artikel 3 Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die es getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 12. Juli 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 301 vom 30.9.1998, S. 4. (2) "Les interventions des collectivités territoriales en faveur des entreprises" (Interventionen der Gebietskörperschaften zugunsten von Unternehmen), öffentlicher Sonderbericht des Rechnungshofes, November 1996, Paris. (3) ABl. C 301 vom 30.9.1998, S. 4. (4) Darlegungen von Scott vom 23.11.1998, Punkt B1. (5) Darlegungen von Scott vom 23.11.1998, Punkt B1. (6) Präambel des zwischen Bouton Brochard Scott SA, der Stadt Orléans und dem Département Loiret abgeschlossenen Vereinbarungsprotokolls vom 31.8.1987 (nachstehend "Vereinbarung Scott"); Präambel der Vereinbarung zur Erschließung der Grundstücke von La Saussaye et La Planche vom 12.9.1987, abgeschlossen zwischen dem Département Loiret, der Stadt Orléans und der Sempel (nachstehend "Vereinbarung Sempel"); Auszug aus den Sitzungsprotokollen des Stadtrates von Orléans, Sitzung von Freitag, dem 27.5.1994, (nachstehend "Sitzungsprotokolle Stadtrat 1994"), S. 1. (7) Punkt 3.1 der Vereinbarung Sempel und Sitzungsprotokolle Stadtrat von 1994, S. 1. (8) Mit Schreiben vom 17.3.1997 und vom 29.5.1997 hatten die französischen Behörden der Kommission mitgeteilt, dass die Flächen von der Stadt zu einem Preis von 15 FRF/m2 erworben worden waren. Laut Punkt 2.2 der Sitzungsprotokolle des Stadtrates von 1994 lag der ursprüngliche Wert der Flächen bei 10,9 Millionen FRF, was 16 FRF/m2 ergibt. (9) Laut Schreiben der französischen Behörden vom 21.4.1997, S. 3. (10) Artikel 4 Vereinbarung Scott. (11) Punkt 1.1 Sitzungsprotokolle Stadtrat von 1994. (12) Die dem Département Loiret und der Stadt Orléans vorgelegte Abwicklungsbilanz der Sempel zum Gewerbegebiet La Saussaye und La Planche vom 26.7.1993, S. 1. (13) Punkt 2.1 Sitzungsprotokolle Stadtrat von 1994; Schreiben der französischen Behörden vom 3.6.1997, S. 2. In seinem Schreiben vom 23.11.1998, Punkt B2, behauptet Scott jedoch, die Flächen für den Standort Orléans im März 1988 erworben zu haben. (14) Punkt 2.1 Sitzungsprotokolle Stadtrat von 1994. (15) Schreiben der französischen Behörden vom 21.4.1997, S. 3. (16) Schreiben der französischen Behörden vom 26.11.1998, S. 1. (17) Schreiben der französischen Behörden vom 6.10.1999, S. 5. (18) Ebenda. (19) Auszug aus den Protokollen des Stadtrates Orléans, Sitzung vom 16.12.1988 (nachstehend "Protokoll des Stadtrates von 1988"), S. 2. (20) Erlass 77-241 vom 7.3.1977. (21) Aus den Protokollen des Stadtrates von 1988 (S. 2) geht hervor, dass "es zur Gewährleistung der Ausgeglichenheit des Abwasserhaushalts 1989 erforderlich ist, den Tarif um 5 % gegenüber dem gegenwärtigen Tarif zu erhöhen, d. h. von 2,40 F auf 2,52 F". (22) Protokolle Stadtrat von 1988, S. 3. (23) Aus den Protokollen des Stadtrates von 1988 (S. 2) geht hervor, dass "um die Großverbraucher zur Senkung ihrer Einleitungen zu bewegen, mit Beschluss des Stadtrates vom 19.12.1980 eine Erhöhung der Progression der Degression für den Mengenanteil ab 50000 m3 festgelegt wurde". (24) Geschäftsgeheimnis. (25) Laut Abwasserrechnung für Kimberly Clark für das Jahr 1996. (26) Geschäftsgeheimnis. (27) Laut Abwasserrechnung für das Krankenhaus La Source für das Jahr 1996. (28) ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3. (29) Weitere Informationen siehe ABl. C 301 vom 30.9.1998, S. 4. (30) In diesem Zusammenhang verweist die Kommission darauf, dass die französischen Behörden in ihrem Schreiben vom 2.6.1999 ausdrücklich erklärt hatten, dass sie "nicht bereit sind, der Kommission die angeforderten Dokumente (Vereinbarung örtliche Gebietskörperschaften - Sempel, Verkaufsverträge mit anderen Unternehmen) zu übermitteln, insofern es sich um Dokumente handelt, die nichts mit dem Fall zu tun haben und zum Teil privater Natur sind". (31) Artikel "Scott Paper. Les collectivités locales approuvent massivement". (32) Artikel "Scott Paper: 1000 emplois à emballer", La Nouvelle République, 18.-19.7.1987. (33) Le Canard Enchaîné, 14.1.1998, "Le papier hygiénique américain a absorbé 550000 F de subventions par emploi créé". (34) Artikel "Procter & Gamble Ex-Scott Paper: premiers nuages sur le site de Saint-Cyr". (35) Les Échos, "Kimberly Clark: nouvelle implantation dans le Loiret", 22.10.1998. (36) XVII. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1987, Ziffer 220. (37) Rechtssache C-312/90, Spanien/Kommission, Slg. 1992, S. 4131. (38) Rechtssache 120/73, Lorenz, Slg. 1973, S. 1471. (39) Schreiben der französischen Behörden vom 25. November 1998, S. 2-3; Schreiben der französischen Behörden vom 30.4.1999, S. 1 sowie Schreiben der französischen Behörden vom 15.10.1999, S. 1-2. (40) Schreiben der französischen Behörden vom 25.11.1998, S. 3; Schreiben der französischen Behörden vom 30.4.1999, S. 2 sowie Schreiben der französischen Behörden vom 21.2.2000, S. 2-4. (41) In ihrem Schreiben vom 30.4.1999, S. 2, führen die französischen Behörden folgende Erklärung für den Unterschied zwischen dem von Scott gezahlten Preis/m2 und dem von den anderen Investoren im Gewerbegebiet gezahlten Preis an: "- die Grundstücksgröße, da beim Verkauf eines großflächigen Grundstücks die Überbrückungskosten für den Grundeigentümer geringer sind als in dem angenommenen Fall mehrerer Verkäufe von kleineren Grundstücken ... [...] Die Kosten für die Erschließung des Grundstücks sind im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen, da die Sempel die 68 ha erschlossen hat, - die Aufwertung des gesamten Gebiets infolge der Ansiedlung von Scott; - der Verkauf des Grundstücks an Scott fand 1987 statt, während die anderen Grundstücksverkäufe im Zeitraum 1990 bis 1994 lagen." (42) Schreiben der französischen Behörden vom 21.2.2000, S. 2-4. (43) Schreiben der französischen Behörden vom 21.2.2000, S. 4. (44) Schreiben vom 6.10.1999, S. 1. (45) Schreiben vom 7.1.2000, S. 1. (46) Schreiben vom 7.1.2000, S. 1. (47) Schreiben der französischen Behörden vom 25.11.1998, S. 3-4 und Schreiben der französischen Behörden vom 6.10.1999, S. 2-3. (48) Schreiben vom 7.1.2000, S. 1. (49) Schreiben der französischen Behörden vom 25.11.1998, S. 3-4 und Schreiben der französischen Behörden vom 6.10.1999, S. 2-3. (50) Schreiben der französischen Behörden vom 7.10.2000, S. 4. (51) Ebenda. (52) Schreiben der französischen Behörden vom 21.2.2000, Anhang 1. (53) Schreiben der französischen Behörden vom 25.11.1998, S. 3; Schreiben der französischen Behörden vom 30.4.1999, S. 1; Schreiben der französischen Behörden vom 6.10.1999, S. 2, sowie Schreiben der französischen Behörden vom 7.1.2000, S. 1-2. (54) Schreiben der französischen Behörden vom 10.1.2000, S. 3-5; Mitteilung C 36/92 (ex NN 108/92) zu den Bestimmungen eines Vertrags zwischen der Stadt Friedberg (Hessen) und der Fresenius AG über den Verkauf eines Grundstücks (ABl. C 21 vom 25.1.1994, S. 4). (55) Schreiben der französischen Behörden vom 7.1.2000, S. 3. (56) Schreiben der französischen Behörden vom 25.11.1998, S. 5-6, Schreiben der französischen Behörden vom 30.4.1999, S. 2 und Schreiben der französischen Behörden vom 6.10.1999, S. 4. (57) Schreiben der französischen Behörden vom 10.1.2000, S. 3; siehe Fußnote 34. (58) Schreiben der französischen Behörden vom 25.11.1998, S. 5; Schreiben der französischen Behörden vom 30.4.1999, S. 3; Schreiben der französischen Behörden vom 6.10.1999, S. 5, und Schreiben der französischen Behörden vom 10.1.2000, S. 1-2. (59) Schreiben der französischen Behörden vom 6.10.1999, S. 5. (60) Schreiben der französischen Behörden vom 7.1.2000, S. 2. (61) Schreiben der französischen Behörden vom 6.10.1999, S. 6. (62) Schreiben der französischen Behörden vom 7.1.2000, S. 4. (63) Verbundene Rechtssachen C-324/90 und C-342/90, Pleuger, Slg. 1994, S. I-1173, Randnr. 26 der Begründung. (64) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (65) Siehe Fußnote 35. (66) Siehe Fußnote 36. (67) Vertrag Scott, Artikel 11, S. 4. (68) Siehe Fußnote 36. (69) Schreiben Scotts vom 23.11.1998, S. 11. (70) Rechtssache C-312/90, Spanien/Kommission, Slg. 1992, S. I-4117. (71) Verordnung 82-809 vom 22.9.1982 über Beihilfen der Gebietskörperschaften, deren Zusammenschlüsse oder der Regionen für den Erwerb oder die Anmietung von Gebäuden Journal officiel de la République française vom 24.9.1982 (nachstehend "Verordnung 82-809"), S. 2853. (72) Paragraf 4 des Gesetzes 82-6 wurde durch das Gesetz 96-142 vom 21.2.1996 aufgehoben. (73) Rechtssache C-295/97, Piaggio/Dornier (nachstehend "Piaggio"), Slg. 1999, S. I-3735, Randnrn. 45-49 der Begründung. (74) Journal officiel de la Republique française vom 8.1.1982, S. 222. (75) "L'action économique des collectivités locales", Innenministerium (Hauptabteilung örtliche Gebietskörperschaften), Paris 1992 (nachstehend "Bericht des Innenministeriums"), "Droit administratif: L'encadrement juridique des aides des collectivités territoriales aux entreprises", N° 1 Sonderheft von La Semaine Juridique Nr. 5 vom 29.1.1998 (nachstehend "Artikel aus La Semaine Juridique") und "Les interventions des collectivités territoriales en faveur des entreprises", öffentlicher Sonderbericht des Rechnungshofs, November 1996, Paris (nachstehend "Bericht des Rechnungshofs"). (76) Verordnung 82-379 vom 6.5.1982 über die Raumordnungsprämie (nachstehend "Verordnung 82-379"), Journal officiel de la République française vom 7.5.1982, S. 1294; siehe Bericht des Rechnungshofs, S. 16 und 62 sowie Bericht des Innenministeriums, S. 94. (77) Bericht des Rechnungshofs, S. 19, 31, 37 und 62; Artikel aus La Semaine Juridique, S. 24 sowie Bericht des Innenministeriums, S. 94. (78) Bericht des Rechnungshofs, S. 16, 62 und 126, Artikel aus La Semaine Juridique, S. 41-42 und Bericht des Innenministeriums, S. 14 und 94. In dem letzteren Bericht (S. 94) wird ausgeführt: "Da die indirekten Beihilfen außer den Beihilfen für Industriegebäude frei vergeben werden können, sind dafür keine speziellen Vorschriften erlassen worden. Sie gehören somit nicht zu den Regelungen, die der Kommission notifiziert sind bzw. ihr notifiziert werden müssen, da sie im Allgemeinen die Förderung des wirtschaftlichen Umfelds des betreffenden Gebiets zum Ziel haben und somit nicht unter Artikel 92 fallen." (79) ABl. L 11 vom 12.1.1985, S. 28. (80) Im Gegensatz zu der Feststellung in der Entscheidung 93/193/EWG der Kommision vom 23. Dezember 1992 über die Beihilfen zur Niederlassung von Unternehmen in Modane (Savoyen) ABl. L 85 vom 6.4.1993, S.22 ("Im Rahmen von Artikel 1 der von der Kommission gleichzeitig mit dem Raumordnungsprämiensystem genehmigten Verordnung 82-809 vom 22. September 1982 können die Gebietskörperschaften in diesem Kanton tätig werden [...]"), ist die genannte Verordnung der Kommission niemals notifiziert worden. (81) Schreiben der französischen Behörden vom 6.10.1999, S.5. (82) Sitzungsprotokolle des Stadtrates von 1988, S. 2. (83) Verordnung 77-241 vom 7.3.1977. (84) Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, S. 3809 und Rechtssache 248/84, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1987, S. 4013. (85) Rechtssache 290/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1985, S. 439; verbundene Rechtssachen 67, 68 und 70/85, Van der Kooy, Slg. 1988, S. 219, und Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, S. I-1603. (86) Rechtssache 82/77, Van Tiggele, Slg. 1978, S. 25, sowie verbundene Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Sloman Neptun, Slg. 1993, S. I-887. (87) Artikel 2 besagt: "Die Gebietskörperschaften werden die festgelegten erforderlichen Erschließungsarbeiten wie Parkplätze, Verkehrswege, Versorgungsnetze, Gestaltung des Geländes usw. nach dem Lastenheft von Scott für das Verarbeitungswerk mit Lager (30000 m2 der Fläche von ca. 25 ha) von der spezialisierten Firma Sempel (Société d'Économie Mixte por l'Équipement du Loiret, deren Mehrheitsaktionäre sie sind) durchführen lassen." (88) In Ziffer 3.1 der Vereinbarung zur Erschließung der Gewerbeflächen von La Saussaye und La Planche ist vorgesehen: "Die Stadt verpflichtet sich, der Sempel die zu erschließenden Flächen gemäß den im Anhang beigefügten Plänen und Bezugsangaben für die Summe von 1 Franc (ein Franc) zu verkaufen." (89) Schreiben der französischen Behörden vom 17.4.1997, S. 1. (90) Artikel 4 Absatz 2 der Vereinbarung besagt: "In der ersten Phase werden diese Erschließungsarbeiten auf 50 Millionen FRF veranlagt, wobei als vereinbart gilt, dass Scott unter den vorstehend in Artikel 2 festgelegten Bedingungen ein Werk (Verarbeitungswerk mit Lager) von ca. 30000 m2 einrichtet, dessen Gebäude es von der Sempel für einen Preis von 31 Millionen FRF erwirbt [...]." (91) Ziffer 12.3 der Vereinbarung besagt: "[...] der Preis für die Veräußerung der Werks- und Lagergebäude sowie der zugehörigen Flächen an die Gesellschaft Scott Paper in Höhe von 31 Millionen FRF einschließlich aller Gebühren und Abgaben". (92) Ziffer 12.1 der Vereinbarung besagt: "Die örtlichen Gebietskörperschaften verpflichten sich, der Sempel eine finanzielle Unterstützung zu gewähren, die sich auf insgesamt 20 Mio. FRF einschließlich aller Nebenkosten für die Stadt Orléans beläuft." "Diese Summen werden von den Gebietskörperschaften an die Sempel in jährlichen Raten zur Tilgung der von der Sempel für die Durchführung der Erschließungsarbeiten aufgenommenen Darlehen bis zu einer maximalen Höhe von 50 Mio. FRF im Verhältnis der Beteiligung jeder der Gebietskörperschaften gezahlt." (93) Siehe Fußnote 26. (94) Mitteilung, II. Grundsätze, 1. Verkauf durch ein bedingungsfreies Bietverfahren, Punkt a) Definition des Begriffs "hinreichend publiziertes Angebot". (95) Schreiben der französischen Behörden vom 7.1.2000, Anlage I. (96) Artikel 2 des Vereinbarungsprotokolls zwischen Scott und den örtlichen Gebietskörperschaften besagt: "Die Gebietskörperschaften werden die festgelegten erforderlichen Erschließungsarbeiten wie Parkplätze, Verkehrswege, Versorgungsnetze, Gestaltung des Geländes usw. nach dem Lastenheft von Scott für das Verarbeitungswerk mit Lager (30000 m2 der Fläche von ca. 25 ha) von der spezialisierten Firma Sempel (Société d'Économie Mixte pour l'Équipement du Loiret, deren Mehrheitsaktioäre sie sind) durchführen lassen." (97) Vom Gerichtshof in der Rechtssache 40/85, Belgien/Kommission ("Boch"), Slg. 1986, S. 2321 bekräftigter Grundsatz. (98) Entscheidung der Kommission vom 17.7.1996 über eine staatliche Beihilfe der Stadt Mainz an die Grundstücksverwaltungsgesellschaft Fort Malakoff Mainz mbH & Co. KG, ABl. L 283 vom 5.11.1996, S. 43. Punkt IV: "Bei der Klärung der Frage, ob die öffentliche Hand sich im vorliegenden Fall wie ein unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder Kapitalgeber verhalten hat, können etwaige künftige Steuereinnahmen nicht berücksichtigt werden. Auch dann, wenn die öffentliche Hand Grundeigentum verkauft, müssen die Bedingungen im Einklang mit dem normalen Verhalten eines privaten Kapitalgebers stehen, der sich nicht in der Lage des Staates befindet, welcher dem Gemeinwohl dienende Aufgaben wahrnimmt und dafür Steuern erheben kann." Siehe auch verbundene Rechtssachen C-278/92, C-275/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, S. I-4103, Randnr. 22 der Begründung. (99) Siehe Fußnote 34. (100) Im XVII. Bericht über die Wettbewerbspolitik heißt es: "Entgegen dem ursprünglichen Vorhaben wird die Daimler-Benz AG nun für industrielle Zwecke ungeeignetes Agrarland erwerben, dessen Erschließung das Unternehmen selbst finanzieren wird. Die Erschließungskosten werden derzeit auf rund 132 Mio. DEM (63,6 Mio. ECU) geschätzt." In dem Beschluss selbst wird festgestellt (Randnr. 2, Bewertung), dass das Unternehmen nunmehr alle Erschließungskosten selbst tragen wird. (101) In der Entscheidung selbst (Randnr. 2, Bewertung) wird ausgeführt, dass das Land und die örtlichen Behörden als Eigentümer des Grundstücks ebenfalls gemäß den üblichen Gepflogenheiten vor Verkauf eines Grundstücks die üblichen Räumungskosten zu tragen haben. (102) Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten, ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3, Ziffer 28. (103) Zitat aus der Zeitung Tribune Desfossés vom 20.1.1998: "Kimberly schließt seine Tore" "[...] Des Weiteren wurde das seit mehreren Tagen von den 175 Beschäftigten besetzte Werk gestern geräumt. Die Überproduktion an Haushaltspapier in Frankreich sowie die kolossalen Verluste, die das Werk seit seiner Inbetriebnahme eingebracht hatte - sie lagen über 500 Millionen Franc - machten diese Entscheidung unumgänglich." (104) Zitat aus Le Monde vom 9.1.1998: "Im Rahmen seiner weltweiten Umstrukturierung schließt Kimberly Clark sein Werk in Orléans": "[...] Während der Markt nur sehr langsam wächst (2-3 % pro Jahr), haben sich die Überkapazitäten vervielfacht und belaufen sich auf über 90000 Tonnen in Europa." (105) Zitat aus dem Figaro vom 9.1.1998: "Im Rahmen seiner weltweiten Umstrukturierung schließt Kimberly Clark sein Werk in Orléans": "[...] Die Schließung des Standortes ist Teil eines Planes zur weltweiten Umstrukturierung dieses führenden Haushaltspapierherstellers (Papiertaschentücher, Toilettenpapier, Küchenpapier). In Frankreich ist Kimberly von einer Stagnation des Marktes für Haushaltspapier (+2% pro Jahr) bei einer Überkapazität von 50000 Tonnen pro Jahr und abgelaufenen Verlusten von fast 4 Milliarden Franc innerhalb von 10 Jahren betroffen [...]". Zitat aus der Zeitung Courrier Val de Loire-Sologne (16.-22. Januar 1998): "Der Präsident des Generalrates von Loiret, Eric Doligé, zur Ankündigung der geplanten Schließung des Werkes Kimberly-Clark in Saint-Cyr-en-Val": "[...] Diese Situation wird von der Unternehmensgruppe begründet mit: einer Produktionsüberkapazität in Frankreich von etwa 49 %". (106) Siehe Fußnote 61, Randnr. 26 der Begründung. Vorschrift später kodifiziert mit Artikel 13 Absatz 1 Verfahrensverordnung. (107) Entscheidung der Kommission in der Sache C 20/94 (NN 27/94) betreffend Beihilfen zur Erschließung des Standortes der Gesellschaft Kimberly-Clark-Industries in Toul/Villey-Saint-Étienne (Meurthe-et-Moselle), Mitteilung veröffentlicht im ABl. C 283 vom 27.10.1995. (108) Punkt 2.1 der Vereinbarung Sempel sieht u. a. vor: "den Unterbau, auf dem die Werks- und Lagergebäude errichtet werden, sowie den Überbau, wobei diese Bauarbeiten gemäß einem mit dem Industrieunternehmen, der Gesellschaft Scott Paper, zu schließenden Vertrag auszuführen sind". (109) Der aktualisierte Wert ist unter Einbeziehung der Jahre 1987 und 2000 errechnet worden. (110) Siehe Website http://europa.eu.int/comm/dg04/aid/tauxref.htm. (111) Rs. 730/79, Philip Morris/Commission, Slg. 1980, S. 2671, Randnr. 11 der Begründung. (112) Scott Paper Company Annual Report 1987, S. 1. (113) Panorama der EU-Industrie 1990, Kapitel 19-18. (114) Rs. 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, S. 4067, Randnr. 19 der Begründung. (115) A.a.O. (116) Siehe Fußnote 113. (117) Siehe Fußnote 84. (118) Rs. C-241/94, Frankreich/Kommission ("Kimberly Clark"), Slg. 1996, S. I-4551, Randnrn. 23 und 24 der Begründung. (119) Siehe Fußnote 61. Vorschrift kodifiziert mit Artikel 13 Absatz 1 Verfahrensverordnung. (120) Rs. T-67/94, Ladbroke Racing Ltd/Kommission, Slg. 1998, S. II-1, Randnr. 187 der Begründung. (121) Siehe Fußnote 111. (122) Siehe Rs. 70-72, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1973, S. 813; Rs. 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, S. 901, und Rs. C-5/89, Kommission/Bundesrepublik Deutschland ("BUG-Alutechnik"), Slg. 1990, S. I-3437. (123) Erwägungsgrund 13 Verfahrensverordnung. (124) Siehe Erwägungsgrund 14 Verfahrensverordnung. (125) Rs. C-5/89, Kommission/Bundesrepublik Deutschland ("BUG-Alutechnik"), Slg. 1990, S. I-3437, Randnr. 14 der Begründung, und Rs. C-24/95, Land Rheinland-Pfalz/Alcan, Slg. 1997, S. I-1591, Randnr. 25 der Begründung. (126) Rs. C-305/89, Italien/Kommission ("Alfa Romeo/Finmeccanica"), Slg. 1991, S. I-1603. (127) Rs. C-5/89, Kommission/Bundesrepublik Deutschland ("BUG-Alutechnik"), Slg. 1990, S. I-3437, Randnr. 14 der Begründung. (128) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(91) D/4577 vom 4.3.1991. Siehe auch Rs. C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, S. I-959, Vorschrift kodifiziert mit Artikel 14 Absatz 2 Verfahrensverordnung.