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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2026/685

30.1.2026

BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 19. Januar 2026

zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

(C/2026/685)

DAS PRÄSIDIUM DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 223 Absatz 2,

gestützt auf das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (1),

gestützt auf Artikel 25 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (2) („Durchführungsbestimmungen“) werden der monatliche Höchstbetrag der erstattungsfähigen Krankenversicherungsbeiträge für die Mitglieder, die auf ihren Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten gemäß der Gemeinsamen Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften (3) verzichtet haben, die reisebezogenen Vergütungen und Erstattungsobergrenzen und das Tagegeld bei Bedarf jährlich vom Präsidium angepasst. Die Anhebung der Beträge darf die Höhe der von Eurostat veröffentlichten jährlichen Inflationsrate der Europäischen Union für den Monat Oktober des Vorjahres nicht übersteigen

(2)

Die von Eurostat am 19. November 2025 veröffentlichte Inflationsrate der Union für Oktober 2025 liegt bei 2,5 %. Die neuen Beträge, die sich aus der Anpassung ergeben, müssten ab dem 1. Februar 2026 gelten und die Durchführungsbestimmungen entsprechend geändert werden.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsbestimmungen werden wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Verzichten Anspruchsberechtigte auf ihren Anspruch auf Erstattung der Krankheitskosten, haben sie Anspruch auf Erstattung von zwei Dritteln des für die Krankenversicherung zahlbaren Beitrags bis zu einem Höchstbetrag von 410 EUR pro Monat.“.

2.

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Bis die Höchstbeträge für die Erstattung gemäß den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes erreicht sind, beträgt die Erstattungsobergrenze 0,59 EUR/km.“.

3.

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

für die Teilstrecke zwischen 0 und 50 km: 26,56 EUR,“.

4.

Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Der jährliche Höchstbetrag für die Erstattung der in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b angefallenen Reisekosten wird auf 5 638 EUR festgesetzt.“.

5.

Artikel 22 Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der jährliche Höchstbetrag für die Erstattung der tatsächlichen Reisekosten, die bei Reisen angefallen sind, die die Vorsitzenden von Ausschüssen oder Unterausschüssen unternehmen, um an einer Konferenz oder Veranstaltung mit einem in die Zuständigkeit ihres Ausschusses bzw. Unterausschusses fallenden europäischen Thema und mit parlamentarischer Dimension teilzunehmen, wird auf 5 008 EUR festgesetzt. Die Teilnahme erfordert die vorherige Genehmigung des Präsidenten des Parlaments nach einer Überprüfung der verfügbaren Mittel im Rahmen des genannten Höchstbetrags.“.

6.

Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Erfolgt die in Absatz 1 genannte Anwesenheit im Gebiet der Union, erhalten die Abgeordneten eine Pauschalvergütung in Höhe von 359 EUR.“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Februar 2026.


(1)  Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/684/oj).

(2)  Beschluss des Präsidiums vom 11. September 2023 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments und zur Aufhebung des Beschlusses des Präsidiums vom 19. Mai und 9. Juli 2008 (ABl. C, C/2024/2814, 26.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2814/oj).

(3)  Gemeinsame Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften, von den Anstellungsbehörden der Organe im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen, vorgesehen in Artikel 72 des Statuts der Beamten der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/685/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)