31999D0144

1999/144/EG, EGKS, Euratom: Beschluß des Rates und der Kommission vom 21. Dezember 1998 über den Abschluß des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den im Rahmen der Europäischen Union handelnden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits

Amtsblatt Nr. L 051 vom 26/02/1999 S. 0001 - 0002


BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1998 über den Abschluß des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den im Rahmen der Europäischen Union handelnden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits (1999/144/EG, EGKS, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 238 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit Zustimmung des Rates gemäß Artikel 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

nach Zustimmung des Rates gemäß Artikel 101 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

in der Erwägung, daß das am 10. Juni 1996 in Luxemburg unterzeichnete Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den im Rahmen der Europäischen Union handelnden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits genehmigt werden sollte -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den im Rahmen der Europäischen Union handelnden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits, die Protokolle zu diesem Abkommen sowie die der Schlußakte beigefügten Erklärungen und Briefwechsel werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.

Die in Absatz 1 genannten Texte werden diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

(1) Die Haltung, die die Gemeinschaft im Assoziationsrat und im Assoziationsausschuß, wenn dieser mit Ermächtigung des Assoziationsrates handelt, einnehmen soll, wird auf Vorschlag der Kommission vom Rat oder gegebenenfalls von der Kommission jeweils im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften festgelegt.

(2) Der Präsident des Rates führt gemäß Artikel 111 des Europa-Abkommens den Vorsitz im Assoziationsrat und trägt die Haltung der Gemeinschaft vor. Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz im Assoziationsausschuß gemäß dessen Geschäftsordnung und trägt die Haltung der Gemeinschaft vor.

(3) Der Beschluß über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Assoziationsrates oder des Assoziationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wird im Einzelfall vom Rat bzw. von der Kommission gefaßt.

Artikel 3

Der Präsident des Rates hinterlegt im Namen der Europäischen Gemeinschaft die Notifikationsurkunde nach Artikel 131 des Europa-Abkommens. Der Präsident der Kommission hinterlegt die Notifikationsurkunden im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARTENSTEIN

Für die Kommission

Der Präsident

J. SANTER

(1) ABl. C 347 vom 18.11.1996, S. 145.