96/457/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 1996 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Quinoxyfen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 189 vom 30/07/1996 S. 0112 - 0113
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Juni 1996 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Quinoxyfen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Text von Bedeutung für den EWR) (96/457/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/12/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Erstellung einer Liste von in der Gemeinschaft zugelassenen Wirkstoffen von Pflanzenschutzmitteln vorgesehen. DowElanco Europe reichte bei den Behörden des Vereinigten Königreichs am 1. August 1995 Unterlagen im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffes Quinoxyfen in Anhang I der Richtlinie ein. Die Behörden des Vereinigten Königreichs unterrichteten die Kommission über die ersten Ergebnisse einer Vollständigkeitsprüfung der Informationen hinsichtlich der Anforderungen gemäß Anhang II sowie - für mindestens eines der diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel - hinsichtlich der Anforderungen gemäß Anhang III. In der Folge übermittelte das Unternehmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten seine Unterlagen. Die Kommission leitete die Unterlagen in der Sitzung der Arbeitsgruppe "Pflanzenschutzrecht" vom 20. März 1996, in der die Mitgliedstaaten den Erhalt der Unterlagen bestätigten, an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weiter. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie ist auf Gemeinschaftsebene festzustellen, ob die Unterlagen grundsätzlich die Informationsanforderungen von Anhang II sowie - zumindest für ein den betreffenden Wirkstoff enthaltendes Pflanzenschutzmittel - diejenigen von Anhang III erfuellen. Dies ist notwendig, um die eingehende Prüfung der Unterlagen fortzusetzen. Ferner soll den Mitgliedstaaten hiermit die Möglichkeit gegeben werden, für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff eine vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 1 erfuellt sind, insbesondere die Bedingung, eine eingehende Beurteilung des Wirkstoffs und des diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinie vorzunehmen. Unbeschadet einer solchen Entscheidung kann der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Informationen bereitzustellen, wenn sich während der eingehenden Prüfung herausstellt, daß solche Angaben für den Erlaß der Entscheidung notwendig sind. Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben sich geeinigt, daß das Vereinigte Königreich die eingehende Prüfung der Unterlagen fortsetzt und der Kommission die Schlußfolgerungen seiner Prüfung so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres, übermittelt, gegebenenfalls mit Empfehlungen zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme und diesbezüglichen Bedingungen. Bei Erhalt des einschlägigen Berichts wird die eingehende Prüfung unter Heranziehung von Gutachten aus allen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz fortgesetzt. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von DowElanco Europe bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffes Quinoxyfen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 20. März 1996 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden, erfuellen grundsätzlich die an die Informationen gestellten Anforderungen von Anhang II. Für Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten, erfuellen die eingereichten Unterlagen grundsätzlich die in Anhang III an die Informationen gestellten Anforderungen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 28. Juni 1996 Für die Kommission Ritt BJERREGAARD Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1. (2) ABl. Nr. L 65 vom 15. 3. 1996, S. 20.