96/502/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1996 zur Genehmigung des von Schweden vorgelegten Plans zur Überwachung und Bekämpfung der Geflügelsalmonellose (Nur der schwedische Wortlaut ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 204 vom 14/08/1996 S. 0018 - 0018
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Juli 1996 zur Genehmigung des von Schweden vorgelegten Plans zur Überwachung und Bekämpfung der Gefluegelsalmonellose (Nur der schwedische Wortlaut ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/502/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen (1), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Schreiben vom 28. Mai 1996 und 13. Juni 1996 hat Schweden der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/117/EWG einen Plan zur Überwachung und Bekämpfung der Gefluegelsalmonellose vorgelegt. Dieser Plan entspricht den einschlägigen Gemeinschaftskriterien und insbesondere den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 2 der genannten Richtlinie und muß entsprechend genehmigt werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der von Schweden vorgelegte Plan zur Überwachung und Bekämpfung der Gefluegelsalmonellose wird hiermit genehmigt. Artikel 2 Schweden erläßt bis zum 31. Juli 1996 die zur Durchführung des Plans gemäß Artikel 1 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet. Brüssel, den 25. Juli 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 38.