1997D0126 — DE — 08.08.2008 — 001.001
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
|
BESCHLUSS DES RATES vom 6. Dezember 1996 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 053, 22.2.1997, p.1) |
Geändert durch:
|
|
|
Amtsblatt |
||
|
No |
page |
date |
||
|
L 212 |
3 |
7.8.2008 |
||
BESCHLUSS DES RATES
vom 6. Dezember 1996
über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits
(97/126/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein neues Abkommen ausgehandelt, das an die Stelle des am 2. Dezember 1991 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits ( 1 ), geändert durch das am 8. März 1995 unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits ( 2 ), tritt.
Dieses neue Abkommen sollte genehmigt werden —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen und die in Artikel 40 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vorzunehmen.
Artikel 3
Die Durchführungsvorschriften zu den Empfehlungen und Beschlüssen des gemäß Artikel 31 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschusses werden gegebenenfalls von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses erlassen.
Artikel 4
(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) ( 3 ) eingesetzten Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 4 ).
Der Zeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgelegt.
( 1 ) ABl. Nr. L 371 vom 31.12.1991, S. 1.
( 2 ) ABl. Nr. L 54 vom 10.3.1995, S. 25.
( 3 ) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).
( 4 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).