2002/377/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2001 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Neue Harzer Werke GmbH durchgeführt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3018)
Amtsblatt Nr. L 134 vom 22/05/2002 S. 0051 - 0062
Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2001 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Neue Harzer Werke GmbH durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3018) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/377/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem/den genannten Artikel(n), in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 23. Februar 1999 übermittelte Deutschland Informationen über eine Beihilfe für die zweite Umstrukturierung der Neue Harzer Werke GmbH (im Folgenden: NHW) auf der Grundlage eines Plans aus dem Jahr 1996. Da die Beihilfe zum Zeitpunkt der Übermittlung teilweise als Darlehen an das Unternehmen gewährt wurde, erhielt die Beihilfeakte die Nummer NN 38/99. (2) Die Kommission setzte mit Schreiben vom 13. Juli 2000(1) Deutschland davon in Kenntnis, dass sie das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wegen des Zuschusses der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (im Folgenden: BvS-Zuschuss) in Höhe von 2 Mio. DEM an NHW eingeleitet hat. Gleichzeitig forderte die Kommission Deutschland auf, ihr innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens alle zur Beurteilung der Vereinbarkeit der vorerwähnten neuen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt sachdienlichen Unterlagen, Angaben und Daten zu übermitteln. Die nachfolgenden Problembereiche wurden gesondert benannt: - ein vollständiger Umstrukturierungsplan, der eine sachgerechte Beurteilung erlaubt und Folgendes enthält: - Eine vollständige und auf dem neuesten Stand befindliche Aufstellung zu den Investitionen und deren Finanzierung, - Maßnahmen zur Senkung der Personalkosten, - eine vollständige und aktuelle Marktanalyse, - Informationen zu den Ergebnissen des Unternehmens in den Jahren 1996 und 1997 sowie in den Folgejahren. - die genauen Bedingungen für die von der Nord LB und der Kreditanstalt für Wiederaufbau gewährten Darlehen; - eine Bestätigung, dass die Darlehenszinsen durch die NHW gezahlt werden; - Notwendigkeit der während der Umstrukturierung erworbenen 20 % Beteiligung in der Eisenguss Torgelow GmbH; - vollständige Information zur Kapazität und Auslastung der beiden Fertigungsstrecken des Unternehmens; - aktuelle Angaben zur Unternehmensentwicklung 1999 und insbesondere zur (testierten) Gewinn- und Verlustrechnung. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Die Kommission hat alle Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. Es sind jedoch keine Stellungnahmen von Beteiligten eingegangen. (4) Deutschland übermittelte seine Bemerkungen zur Einleitung des Verfahrens mit Schreiben vom 10. Oktober 2000, 22. Dezember 2000, 16. Februar 2001, 7. Juni 2001 und 23. Juli 2001. (5) Die Kommission hält fest, dass die Einleitung des Prüfverfahrens C 31/2000 nur den BvS-Zuschuss umfasst. Ziel der vorliegenden Bewertung ist es nun das Prüfverfahren C 31/2000 hinsichtlich dieses BvS-Zuschuss abzuschließen. Zugleich werden Beihilfen in Höhe von 2,774 Mio. DEM, die zunächst von einer genehmigten Beihilfenregelung abgedeckt schienen, im Rahmen einer Erweiterung des Verfahren C 31/2000 überprüft. II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 1. DAS BEGÜNSTIGTE UNTERNEHMEN (6) Der Beihilfeempfänger, die NHW, hat seinen Sitz in Sachsen-Anhalt, Deutschland, einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag. Mit rund 177 Beschäftigten erzielte das Unternehmen 1999 einen Umsatz von 20,765 Mio. DEM und verzeichnete dabei einen Betriebsverlust von 2,797 Mio. DEM. (7) NHW ist im Bereich der Eisengießerei tätig. Das Unternehmen erzeugt Kesselglieder, gusseiserne Kesselblöcke und Heizkessel für den Wohnbau. Es verfügt über eine weitere Fertigungsstrecke für Zylinderlaufbuchsen aus hochlegiertem Gusseisen mit einem Bohrdurchmesser von 130 mm bis 450 mm für Schiffsmotoren. Im Jahr 1999 wurden 63 % des Umsatzes mit der Kesselerzeugung und 33 % mit der Produktion von Laufbuchsen erwirtschaftet. 2. VORGESCHICHTE a) DIE PRIVATISIERUNG IM JAHR 1991 (8) Im Jahr 1870 wurde das Unternehmen als "Berg- und Hüttenwerke AG Werke zu Rübeland und Zorge" zur Herstellung von gusseisernen Ausstattungen gegründet. 1948 wurde es in die "VEB Harzer Werke" umgewandelt und später an das "Kombinat SKL Magdeburg" übertragen. Im Jahr 1990 ging das Unternehmen in das Eigentum der Treuhandanstalt über und wurde in die "SKL Harzer Werke GmbH Blankenburg" umgewandelt. (9) Mit dem Vertrag vom 28. März 1991 wurde das Unternehmen privatisiert, zu einem Preis von 500000 DEM an Herrn und Frau Stöckmann übertragen und in "Harzer Werke GmbH" (im Folgenden: HW) umbenannt. Gemäß dem Privatisierungsvertrag wurden im Rahmen des ersten Treuhandregimes von 1991 staatliche Beihilfen in Höhe von insgesamt 53,25 Mio. DEM gewährt. Es wurde ein offenes, transparentes und bedingungsfreies Bieterverfahren durchgeführt, bei dem die Anteile dem Hoechstbietenden zugesprochen wurden. (10) Am 1. März 1996 wurde ein Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der HW eröffnet. Die Gründe für die Insolvenz waren der Zusammenbruch des osteuropäischen Marktes, Managementfehler und zu hohe Gemeinkosten. b) DIE ZWEITE UMSTRUKTURIERUNG (MÄRZ 1996) (11) Im März 1996 wurden die Aktiva der in Gesamtvollstreckung befindlichen HW in eine "Mantelgesellschaft" eingebracht, deren Eintragung vom Konkursverwalter veranlasst wurde. Mit einem Vertrag vom 27. März 1996 wurde diese Rechtsperson von dem neuen Investor, Herrn Brunke, übernommen, der sie in "Neue Harzer Werke GmbH" umbenannte. Im März 1998 wurden zusätzliche Gesellschafter aufgenommen, und seither verteilt sich das Eigentum wie folgt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (12) Im Juni 1998 beteiligten sich Herr Brunke und die NHW jeweils mit 20 % an der "Eisenguss Torgelow GmbH", einem Unternehmen, das ebenfalls von der Kommission in der Beihilfesache NN 6/2000 geprüft wird. Im Juli 2000 wurde die fragliche Beteiligung an die TKU TreuReal Kapital- und Unternehmensberatung GmbH verkauft. (13) Im Juli 2000 zog sich der Investor von der Geschäftsführung der NHW zurück und stieg bald danach auch aus dem Gesellschaftervertrag aus. c) DAS GESAMTVOLLSTRECKUNGSVERFAHREN GEGEN DIE NHW (SEPTEMBER 2000) (14) Am 1. September 2000(3) musste ein Gesamtvollstreckungsverfahren gegen die NHW eröffnet werden. Die Hauptgründe dafür waren die Rezession im Wohnbau und wiederum zu hohe Gemeinkosten. Die Gläubigerversammlung sprach sich für die Erhaltung des Unternehmens aus und beauftragte den Konkursverwalter mit der Einleitung des Insolvenzplanverfahrens(4). (15) Alle Gläubigergruppen außer derjenigen, in der sich die "Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben" (im Folgenden: BvS) und das "Landesförderinstitut"(5) (im Folgenden: LFI) befanden, nahmen den Insolvenzplan an. Ende 2000 bestätigte das Insolvenzgericht den Plan nach dem deutschen Konkursrecht, d. h. gemäß § 245 Insolvenzordnung. Er wurde der Kommission Anfang 2001 vorgelegt. Das zentrale Element des Insolvenzplans ist ein Vergleich zwischen den Gläubigern, durch den Verbindlichkeiten in Höhe von 16,115 Mio. DEM erlassen werden, um das Problem der Überschuldung des Unternehmens zu lösen. (16) Anfang 2001 hob das Landgericht Magdeburg den Beschluss des Insolvenzgerichts aufgrund einer falschen Auslegung von § 245 InsO auf. Mit dieser Entscheidung wurde der Vergleich durch die Senkung des Forderungsverzichts der Gruppe, in der sich die BvS und das LFI befanden, auf 95 % an die Quote der anderen Gläubigergruppen angepasst. Dieser Plan wurde in der Verhandlung vom 28. Juni 2001 von allen Gläubigergruppen und dem Insolvenzgericht unterstützt. Im Juli 2000 wurde er der Kommission vorgelegt. (17) Laut den neuesten Informationen ist die "Asset GmbH" der neue Anteilseigner der NHW. Über diese Transaktion lagen jedoch keine weiteren Informationen vor. 3. DIE UMSTRUKTURIERUNG a) DER URSPRÜNGLICHE PLAN AUS DEM JAHR 1996, WIE ER DER KOMMISSION IM JAHR 1999 VORGELEGT WURDE (18) Beim Konkurs der HW im Jahr 1996 wurde ein Umstrukturierungsplan erstellt, der sich über vier Jahre erstreckte. Die Wiederherstellung der Rentabilität war für 1999 vorgesehen. Mit Schreiben vom 10. Februar 2000 teilte Deutschland jedoch mit, dass dieses Ziel nicht erreicht werden würde. i) Organisatorische Aspekte (19) Laut dem Plan aus dem Jahr 1996 umfasste die Umstrukturierung verschiedene Elemente: - Anpassung des Produktmixes: Die Produktion von Radiatoren und Laufbuchsen bis zu einem Innendurchmesser von 130 mm wurde eingestellt. Das Unternehmen konzentrierte sich auf die Erzeugung von Heizgeräten, Kesseln und Laufbuchsen mit einem Innendurchmesser über 130 mm. Außerdem wurde mit der Produktion von Laufbuchsen für Automotoren begonnen. - Verringerung der Beschäftigtenzahl von durchschnittlich über 200 in der Zeit vor der Übernahme im Jahr 1996 auf durchschnittlich weniger als 160 im Jahr 2000, um die niedrige Produktivität des Unternehmens zu verbessern: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Kommission stellt jedoch fest, dass das Unternehmen im Jahr 1999 immer noch durchschnittlich 177 Mitarbeiter beschäftigte. - Erneuerung veralteter Maschinen und Anlagen: Zwischen 1996 und 1999 sollten 10,7 Mio. DEM investiert werden; davon waren rund 52 % für die Kesselerzeugung und ungefähr 48 % für die Laufbuchsenerzeugung bestimmt. Die Kommission stellt fest, dass gemäß dem Insolvenzplan von 1996 bis Mitte 2000 12,813 Mio. DEM investiert wurden. (20) Die Produktionskapazität wurde auf der Grundlage der Hoechstzahl an jährlichen Fertigungsstunden der gesamten Belegschaft eingeschätzt. Deutschland entschied sich für diese Art der Bewertung, da die Produktion der NHW je nach den Spezifikationen der einzelnen Kunden variiert. Es gingen keine Informationen über die tatsächliche Kapazitätsauslastung ein. (21) Überblick (Hoechstzahl der jährlichen Fertigungsstunden): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (22) NHW verfügt derzeit über drei Öfen. Für die Herstellung von Heizgeräten wurden im Jahr 1995 zwei Öfen mit einer Kapazität von jeweils 4 Tonnen pro Stunde durch einen Ofen mit einer Kapazität von vier Tonnen pro Stunde ersetzt. In der Laufbuchsenproduktion wurden 1999 zwei Öfen mit einer Kapazität von jeweils 1,5 Tonnen pro Stunde gegen zwei Öfen mit einer Kapazität von je 3 Tonnen pro Stunde ausgetauscht. Deutschland hat erklärt, dass diese lediglich abwechselnd produzieren könnten und die Kapazität daher nicht steigen würde. ii) Kosten der Umstrukturierung (23) Gemäß dem Plan von 1996 umfassten die Kosten für die Umstrukturierung Folgendes: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (24) Die Umstrukturierung sollte von staatlichen Stellen und dem Investor, wie in der folgenden Tabelle dargestellt, unterstützt werden: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (25) Die Gesamtkosten für die Umstrukturierung wurden mit 16,49 Mio. DEM angegeben. Gemäß dem Plan würden staatliche Stellen 9,707 Mio. DEM und der Investor 6,783 Mio. DEM beitragen. b) DER IM JAHR 2001 VORGELEGTE INSOLVENZPLAN (26) Die Kommission erhielt den Insolvenzplan während des Prüfverfahrens. Zu beachten ist, dass im Juli 2001 eine leicht abgeänderte Version des Insolvenzplans von den Gläubigern und dem Insolvenzgericht genehmigt wurde. (27) Das Ziel des Insolvenzplans besteht in der Fortführung des Betriebs der NHW, um sie auf einen neuerlichen Verkauf vorzubereiten. Sein zentrales Element ist ein Vergleich, durch den Verbindlichkeiten in Höhe von 13,749 Mio. DEM erlassen werden, um das Problem der Überschuldung des Unternehmens zu lösen. Die Erzeugung von Heizgeräten und Laufbuchsen wird beibehalten, wobei das Unternehmen jedoch den Schwerpunkt auf die Laufbuchsen legen wird. Für das Jahr 2001 wird mit einem Umsatz von 10,155 Mio. DEM für Heizgeräte und von 9,412 Mio. DEM für Laufbuchsen gerechnet. Für 2002 wird eine Umsatzsteigerung um 5,6 % angestrebt. Die Gemeinkosten sollen angepasst und insbesondere die Personalkosten sollen durch eine Verringerung der Mitarbeiter von 160 auf 133 um 2,436 Mio. DEM jährlich gesenkt werden. Die NHW sollte im Jahr 2001 einen Betriebserfolg von 0,507 Mio. DEM erreichen. Die Produktionskapazität wird weiterhin auf der Grundlage der Hoechstzahl an Fertigungsstunden eingeschätzt, wobei für 2001 108750 Stunden vorgesehen sind. 4. MARKTANALYSE (28) Die Laufbuchsen werden dem Produktmarkt Gusseisen (NACE Rev. 1 27.51) zugerechnet. Deutschland erklärte, dass der Markt für Laufbuchsen 1997 stabil war und dies auch in den nächsten Jahren bleiben würde. Hauptabnehmer der Laufbuchsen für Großdieselmotoren ist Caterpillar MAK in Kiel. (29) Die Heizgeräte gehören ebenfalls zum Produktmarkt für Gusseisen. Deutschland teilte mit, dass 70 % der Kesselproduktion im Wohnbau eingesetzt werden. Dieser Markt schrumpfte 1996 in Westdeutschland. In den neuen Bundesländern wurde eine Zunahme um 5 % erwartet. Die Kommission wurde darüber informiert, dass die Zukunftsaussichten ziemlich gut seien, da neue, zwingende Umweltstandards eingeführt worden waren und nun dringend Maßnahmen zu deren Einhaltungen zu setzen wären. Ungefähr 70 % des Kesselmarkts entfallen auf nur fünf große Unternehmen: Buderus, Viessmann, Junkers, Vaillant und Wolf. Die wichtigsten Kunden sind Stiebel Eltron, Rapido Wärmetechnik, August Brötje und Klöckner. 5. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (30) Bei der Einleitung des Verfahrens stellte die Kommission fest, dass die staatlichen Maßnahmen Nr. 1 bis Nr. 5 in Höhe von insgesamt 9,707 Mio. DEM als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu würdigen sind. Davon wurden 2 Mio. DEM als neue Beihilfe eingestuft. Da diese als Umstrukturierungsbeihilfe gedacht war, musste sie gemäß Artikel 88 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten von 1994(6) (im Folgenden: Leitlinien) geprüft werden. (31) Die Kommission hatte ernste Vorbehalte im Hinblick auf die Eignung des Umstrukturierungsplans von 1996 zur Wiederherstellung der Rentabilität der NHW. Das Schreiben Deutschlands wurde zitiert, in dem bestätigt wurde, dass das im Plan von 1996 vorgesehene Ziel der Wiederherstellung der Rentabilität im Jahr 1999 nicht erreicht wurde. (32) In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe stellte die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens fest, dass sie nicht in der Lage sei zu ermessen, ob der Beitrag des Investors als erheblich betrachtet werden kann. Sie konnte insbesondere nicht beurteilen, ob die Bankdarlehen von NordLB und KfW zu Marktbedingungen gewährt wurden. Außerdem war unklar, ob alle Investitionen für die Umstrukturierung von wesentlicher Bedeutung waren und ob die Beihilfe daher auf ein notwendiges Mindestmaß beschränkt war, da sich das Unternehmen 1998 mit 20 % an der "Eisenguss Torgelow GmbH" beteiligte, was im Plan nicht vorgesehen war. (33) Weiterhin stellte die Kommission in Frage, ob der Plan von 1996 umgesetzt wurde, da die NHW mehr Mitarbeiter zu haben schien, als im Plan von 1996 vorgesehen waren. (34) Die Kommission stellte auch fest, dass die übermittelten Informationen nicht ausreichten, um zu beurteilen, ob bei der Übertragung von HW an den Investor im Jahr 1996 eine Beihilfe vorlag. III. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS (35) Die Kommission wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Unternehmen am 21. Juli 2000 in die Gesamtvollstreckung gegangen war(7). Deutschland betonte, zum Zeitpunkt der Erstellung des Plans 1996 davon überzeugt gewesen zu sein, die Rentabilität der NHW wiederherstellen zu können. (36) Deutschland gab an, dass die Gläubigerversammlung sich für die Erhaltung des Unternehmens ausgesprochen und den Konkursverwalter mit der Einleitung des Insolvenzplanverfahrens(8) beauftragt hatte. Dem Vortrag Deutschlands zufolge sei der Insolvenzplan als Abänderung des Plans von 1996 zu bewerten und würde gemeinsam mit Letzterem das Kriterium der Rentabilität erfuellen. IV. WÜRDIGUNG (37) Im Rahmen der Einleitung des Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wurde Deutschland mittels einer Anordnung ersucht, der Kommission ausreichende Auskünfte zu erteilen, damit die zu prüfenden Maßnahmen gewürdigt werden können. Die daraufhin übermittelten Auskünfte erwiesen sich jedoch als ungenügend. Die Kommission wird daher ihre Bewertung auf der Grundlage der vorliegenden Informationen vornehmen(9). 1. BEIHILFEEMPFÄNGER (38) Deutschland behauptet, dass das Unternehmen als kleines oder mittleres Unternehmen (im Folgenden: KMU) im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen(10) (im Folgenden: Empfehlung) einzustufen ist. Als Herr Brunke das Unternehmen im März 1996 übernahm, wurde es gemäß den verfügbaren Informationen(11) als KMU eingestuft. Auf der Grundlage der Angaben im Beihilfeakt NN 6/2000 Eisenguss Torgelow GmbH ist es jedoch fraglich, ob die NHW das Kriterium der Unabhängigkeit ab 1998 erfuellt hat. Dieser Punkt ist allerdings irrelevant, da die zu prüfende Beihilfe zu einer Zeit gewährt wurde, als das Unternehmen als KMU zu betrachten war. 2. BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 87 ABSATZ 1 EG-VERTRAG (39) Bei der Einleitung des Verfahrens stellte die Kommission vorläufig fest, dass die der NHW gewährten Maßnahmen Nr. 1 bis Nr. 5 als Beihilfe einzustufen sind. Dieser Beurteilung wurde von Deutschland in seinen Bemerkungen nicht widersprochen. Es ist tatsächlich so, dass die Unterstützung aus staatlichen Mitteln gewährt wurde, dem Empfänger Vorteile gewährt hat, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt hat, weil der Empfänger in einem Sektor tätig ist, der Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels ist und hierdurch den Wettbewerb verfälscht hat oder zu verfälschen drohte. (40) Die Kommission stellte bei der Einleitung des Verfahrens die Frage, ob beim Verkauf der HW an den Investor Herrn Brunke im Jahr 1996 Beihilfeelemente vorlagen. Sie hält jedoch fest, dass die Übertragung durch den Konkursverwalter der in Gesamtvollstreckung befindlichen HW vorgenommen wurde. Unter den Anteilseignern der HW befand sich 1996 keine staatliche Stelle, da das Unternehmen bereits 1991 privatisiert worden war. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen vertritt die Kommission die Auffassung, dass beim Verkauf der HW durch den Konkursverwalter an den Investor im Jahr 1996 keine Beihilfe vorlag. 3. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT a) BESTEHENDE BEIHILFEN (41) Für die Beihilfen Nr. 1 bis Nr. 4 in Höhe von insgesamt 7,707 Mio. DEM wurde angeführt, dass sie im Rahmen einer von der Kommission gebilligten Regelung gewährt wurden. Bei der Einleitung des Prüfverfahrens hatte die Kommission ernste Vorbehalte im Hinblick darauf, ob die Beihilfen die Bedingungen der Regelung, auf deren Basis sie angeblich gewährt worden waren, erfuellten. (42) Beihilfe Nr. 1 in Höhe von 4,402 Mio. DEM wurde im Rahmen einer regionalen, von der Kommission gebilligten Regelung(12) gewährt. Der Standort dieses Investitionsprojekts befindet sich in einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, in dem die Beihilfeintensität für KMU höchstens 50 % brutto beträgt. Laut Investitionsplan wurden zwischen 1996 und 1999(13) Investitionen in Höhe von 12,132 Mio. DEM durchgeführt. Nachdem die gesamte Regionalbeihilfe, einschließlich Beihilfe Nr. 1 und Nr. 2, 4,933 Mio. DEM beträgt, entspricht die Intensität 40,7 %. Die Anforderungen der Regelung wurden daher erfuellt. Auf Grundlage der verfügbaren Information wird die Beihilfe daher als bestehende Beihilfe erachtet und nicht von der Kommission geprüft werden. Dennoch wird sie im Zusammenhang mit dem Kriterium der Angemessenheit gemäß den Umstrukturierungsleitlinien berücksichtigt werden. (43) Auch Beihilfe Nr. 2 in Höhe von 0,531 Mio. DEM wurde im Rahmen einer von der Kommission genehmigten Regelung(14) gewährt. Nachdem die Anforderungen, insbesondere bezüglich der höchsten Beihilfeintensität von 10 % brutto für KMU mit Sitz in der ehemaligen DDR erfuellt wurden(15), wird die Maßnahme auf Grundlage der verfügbaren Information als bestehende Beihilfe betrachtet und nicht von der Kommission geprüft. Dennoch wird sie im Zusammenhang mit dem Kriterium der Angemessenheit berücksichtigt werden. (44) Beihilfe Nr. 3 wurde angeblich im Rahmen einer von der Kommission gebilligten Regelung(16) gewährt. Beihilfe Nr. 4 in Höhe von 0,774 Mio. DEM wurde ebenfalls im Rahmen einer bestehenden Regelung(17) erteilt. Zu beachten ist, dass Beihilfe Nr. 3 und Nr. 4 im Rahmen der Erweiterung des Verfahrens C 31/2000 geprüft werden. b) NEUE BEIHILFE (45) Wie bereits bei der Einleitung des Verfahrens festgestellt, wird die Beihilfe Nr. 5 in Höhe von 2 Mio. DEM als neue Beihilfe betrachtet. Eine solche Beihilfe ist in der Regel mit dem Gemeinsamen Markt nur dann vereinbar, wenn sie die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Beihilfeverbot gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellt. Dementsprechend hat die Kommission überprüft, ob die in Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag genannten Ausnahmen relevant sind. (46) Die in Absatz 2 des Artikels 87 EG-Vertrag enthaltenen Ausnahmen könnten als Grundlage herangezogen werden, um die Beihilfen als kompatibel mit dem Markt einzustufen. Die Beihilfen sind indessen a) weder sozialer Art noch werden sie einzelnen Verbrauchern gewährt, ebenso wenig dienen sie b) der Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, noch sind sie c) für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen. Genauso wenig sind die Ausnahmen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben b) und d) EG-Vertrag einschlägig, die sich auf Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse bzw. auf die Förderung der Kultur und des kulturellen Erbes beziehen. Deutschland hat auch keinen Versuch unternommen, die Beihilfen auf Grundlage der vorerwähnten Ausnahmen zu rechtfertigen. (47) Hinsichtlich der Ausnahme in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag hat die Kommission berücksichtigt, dass die neuen deutschen Bundesländer zu den Fördergebieten im Sinne dieses Artikels gehören, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. In diesem Zusammenhang sollte indes daran erinnert werden, dass in Übereinstimmung mit Ziffer 2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(18) (im Folgenden: Regionalleitlinien) einzelne Ad-hoc-Beihilfen zugunsten nur eines Unternehmens erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb in dem betroffenen Markt haben, jedoch möglicherweise nur geringfügig zur regionalen Entwicklung beitragen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass diese Beihilfen die Voraussetzungen der Regionalleitlinien nicht erfuellen, solange nicht das Gegenteil nachgewiesen ist. Infolgedessen wird die Ausnahme grundsätzlich nur für sektorenübergreifende Beihilferegelungen gewährt, die in dem jeweiligen Gebiet sämtlichen Unternehmen der fraglichen Wirtschaftszweige zugänglich sind. Deutschland hat nicht nachgewiesen, dass das Gleichgewicht zwischen den aus der Beihilfe resultierenden Wettbewerbsverfälschungen und den Vorteilen für die Entwicklung eines benachteiligten Gebiets gewährleistet ist. Ziffer 4 der Regionalleitlinien sieht im Übrigen vor, dass der Beitrag des Empfängers zumindest 25 % beträgt, um zu gewährleisten, dass die produktiven Investitionen rentabel und gesund sind. Diese Voraussetzung ist hier gleichfalls nicht erfuellt. (48) Im vorliegenden Fall wurden die Maßnahmen als Beihilfen umschrieben, die dem Unternehmen gewährt wurden, um seine Rentabilität wiederherzustellen. Dementsprechend berücksichtigt die Kommission insbesondere die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) vorgesehene Ausnahme, wonach Beihilfen zulässig sind, mit denen die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige gefördert werden soll, sofern sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Folglich würdigt die Kommission die Maßnahmen gemäß den Leitlinien in der Fassung von 1994(19). Diese Fassung ist weiterhin auf nicht angemeldete Beihilfen anwendbar, wenn diese vor der Veröffentlichung der Fassung aus dem Jahr 1999(20) gewährt wurden. Dies trifft bei der Beihilfe zu, die im Zusammenhang mit dem Plan von 1999 gewährt wurde. i) Förderwürdigkeit des Unternehmens (49) Bei der Eröffnung des Verfahrens stellte die Kommission fest, dass die NHW für eine Umstrukturierungshilfe gemäß den Leitlinien in Frage kommt. ii) Rentabilität (50) Gemäß Absatz 3.2.2 Ziffer i) der Leitlinien muss durch den Umstrukturierungsplan die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wiederhergestellt werden. (1) Der Umstrukturierungsplan aus dem Jahr 1996 (51) Gemäß dem ursprünglichen Plan aus dem Jahr 1996 sollte die Rentabilität der NHW 1999, wie in der folgenden Tabelle dargelegt, wiederhergestellt sein. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (52) Bei der Eröffnung des Verfahrens wurden aufgrund der nur geringfügigen Umsatzsteigerungen in den Jahren 1997 und 1998, der hohen Personalkosten und der wachsenden Verluste Vorbehalte im Hinblick auf das Kriterium der Rentabilität geäußert. (53) Nach Ansicht der Kommission wurde der Umsatz des Unternehmens im Plan von 1996 zu hoch angesetzt. (54) Das Betriebsergebnis war 1998 mit einem Minus von 1,375 Mio. DEM weiterhin negativ. Zur Erreichung der Rentabilität im Jahr 1999 sah der Plan von 1996 eine Umsatzsteigerung um fast 30 % vor. Der Betriebserfolg sollte 1999 auf 1,294 Mio. DEM steigen, was eine Verbesserung um mehr als 200 % dargestellt hätte. (55) Beinahe 50 % des Umsatzes im Jahr 1999 sollten im deutschen Bausektor und insbesondere im deutschen Wohnbau erzielt werden, also in Bereichen, die seit 1995 unter starkem Wettbewerbsdruck stehen. Die gesamte Bautätigkeit in Deutschland ist seit 1995 von einer Krise gekennzeichnet, die noch nicht zu Ende ist(21). Auch im Neubausektor ist die Produktion abgesehen von einer Zunahme im Jahr 1997 zurückgegangen, und zwar 1995 um 3,4 %, 1996 um 4,3 %, 1988 um 1,6 % und 1999 um 1,8 %. Die Zahl der Neubauten sinkt seit 1995 in Deutschland. Vor allem die neuen Bundesländer sind davon betroffen, wo die Zahl der Neubauten in 3 Jahren um mehr als ein Drittel zurückging. Angesichts dieser Tatsachen scheint die im Plan für 1996 vorgesehene Umsatzsteigerung zu optimistisch zu sein. (56) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Gemeinkosten, die einer der Gründe für die Insolvenz der HW im Jahr 1996 waren, im Plan von 1996 ungenügend behandelt wurden. (57) Was die Personalaufwendungen anbelangt, scheint die im Plan vorgesehene Verringerung von 203 auf 177 Beschäftigte bis Mitte 1996 unzureichend gewesen zu sein. Der Anteil der Personalkosten konnte nicht gesenkt werden, im Gegenteil: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (58) Vielmehr war der Anteil der Kosten während der gesamten Umstrukturierung weiterhin viel zu hoch: er lag zu Beginn der Umstrukturierung im Jahr 1996 bei 40 % und stieg auf über 50 % im Jahr 1999. Auch wenn die jährlichen Einnahmen pro Mitarbeiter von 72000 DEM im Jahr 1996 auf ca. 100000 DEM 1999 stiegen, liegen sie im Übrigen deutlich unter dem Durchschnitt von 160000 DEM pro Jahr in einem vergleichbaren Unternehmen dieser Branche(22). Der im Plan von 1996 vorgesehene Abbau von 25 Arbeitskräften reichte demnach nicht aus, um die Effizienz des Unternehmens zu verbessern. (59) Die ebenfalls übermäßig hohen sonstigen betrieblichen Aufwendungen, insbesondere die hohen Wartungskosten, schienen im Plan von 1996 nicht angesprochen worden zu sein. Der Anteil dieser Kosten betrug zu Beginn der Umstrukturierung 9 % und stieg auf 13 % im Jahr 2000. (60) Die Kommission ist daher der Ansicht, dass mit dem Plan von 1996 die Rentabilität der NHW nicht wiederhergestellt werden konnte. (61) Wie bereits erwähnt, teilte Deutschland der Kommission vor der Verfahrenseinleitung mit, dass die NHW - anders als im Plan von 1996 vorgesehen - 1999 nicht in die Gewinnzone kam. Später wurde die Kommission über das Gesamtvollstreckungsverfahren gegen die NHW informiert. All dies bestätigt die Bewertung der Kommission unter Erwägungsgrund 60. (2) Der Insolvenzplan aus dem Jahr 2000 (62) Deutschland argumentiert, dass der Insolvenzplan aus dem Jahr 2000 als Teil der Umstrukturierung von 1996 zu betrachten sei. Seiner Meinung nach sind der Plan von 1996 und der Insolvenzplan bei der Beurteilung nach dem Kriterium der Rentabilität zusammen zu betrachten. (63) Nach Ansicht der Kommission kann jedoch der Insolvenzplan nicht als Teil der Umstrukturierung von 1996 betrachtet werden. (64) Die Kommission stellt fest, dass sich der Investor, Herr Brunke, im Juli 2000 aus dem Unternehmen zurückzog, wodurch die Grundlage des Plans von 1996 geändert wurde. Bei Fällen in den neuen Bundesländern hat die Kommission akzeptiert, dass es bei einer Umstrukturierung auch zum Rückzug eines Investors kommen kann(23). Diese Auslegung war jedoch nur in Verbindung mit dem Übergang von der Plan- zur Marktwirtschaft, in dem sich die neuen Bundesländer befanden, gerechtfertigt, da die Situation für die in Umstrukturierung befindlichen Unternehmen unvorhersehbar war und durch vom Markt unabhängige Faktoren beeinflusst wurde. Die Insolvenz der NHW im Jahr 2000 scheint nicht mit aus dem außerhalb des Unternehmens stattfindenden Übergangsprozess zu resultieren, sondern wurde vom Management verursacht, das falsch oder zu spät auf die Stagnation im Wohnbau reagierte. Diese Einschätzung wird durch den Insolvenzplan(24) bestätigt. (65) Die Kommission stellt auch fest, dass im September 2000 ein Gesamtvollstreckungsverfahren gegen die NHW eröffnet wurde. Aufgrund des Konkurses hört die ursprüngliche Rechtspersönlichkeit (NHW GmbH) gemäß dem deutschen GmbH-Gesetz(25) auf zu bestehen. In der Praxis hat die Kommission akzeptiert, dass es im Zuge einer Umstrukturierung auch zum Konkurs und Weiterverkauf des Unternehmens, zu einer so genannten "Auffanglösung", kommen kann. Dieses Vorgehensweise war allerdings ebenfalls durch den Übergangsprozess von der Planwirtschaft zur Marktwirtschaft begründet, in dem sich die neuen Bundesländer befanden. Gemäß der Schlussfolgerung unter Erwägungsgrund 60 scheint die Insolvenz des Unternehmens im Jahr 2000 jedoch eher durch Managementfehler und daher unternehmensintern verursacht worden zu sein. (66) Angesichts dieser Überlegungen ist die Kommission der Meinung, dass der Rückzug des Investors und die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens einen Bruch im Umstrukturierungsprozess von 1996(26) darstellten. Daher vertritt die Kommission die Ansicht, dass der Plan von 1996 und der Insolvenzplan nicht als eine einheitliche Maßnahme gewürdigt werden sollten. Die Umstrukturierung umfasst daher zwei Teile: der erste Teil, für den der Plan aus dem Jahr 1996 gilt, würde sich vom März 1996 bis zum Konkurs der NHW im Jahr 2000 erstrecken, während der zweite Teil, der vom Insolvenzplan abgedeckt wird, mit dem Konkurs beginnen würde. (67) Der Insolvenzplan wird daher in der gegenständlichen Bewertung zur Beurteilung der Wiederherstellung der Rentabilität derzeit nicht berücksichtigt. Wie bereits festgehalten, reichte der Plan von 1996 allein nicht aus, um die Rentabilität der NHW wiederherzustellen. iii) Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (68) Gemäß Absatz 3.2.2 Ziffer iii) der Leitlinien muss die Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung stehen. (1) Erheblicher Beitrag des Investors (69) Von den Beihilfeempfängern sollte ein erheblicher Beitrag aus eigenen Mitteln zum Umstrukturierungsplan geleistet werden. Bei der Eröffnung des Verfahrens stellte die Kommission in Frage, ob der Beitrag des Investors erheblich war. (70) Gemäß dem Prüfverfahren der Kommission wurde die zweite Umstrukturierung sowohl von staatlichen Stellen als auch vom Investor unterstützt: (71) Wie bereits erwähnt, leisten staatliche Stellen einen Beitrag von 9,707 Mio. DEM. (72) Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen kann man davon ausgehen, dass der Investor 0,5 Mio. DEM beiträgt. Da bezüglich des Mietkaufs über 1,179 Mio. DEM während des Prüfverfahrens keine zusätzlichen Angaben vorgelegt wurden, war die Kommission grundsätzlich nicht in der Lage zu beurteilen, ob dieser zu Marktbedingungen vereinbart wurde. Nachdem die Anordnung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(27) bei der Verfahrenseinleitung den Mietkauf nicht einschloss, ist er bei dieser Bewertung dennoch als Beitrag des Investors zu würdigen. Wie in der folgenden Tabelle dargestellt, hat die Einstufung des Mietkaufs keinerlei Auswirkungen auf die Überlegung, ob der Beitrag des Investors erheblich war. (73) Die anderen Beiträge können indessen nicht als Investorenbeitrag eingestuft werden: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> - Nachdem ungeachtet der Informationsanordnung keine zusätzlichen Informationen über die Bedingungen der Darlehen der KfW vorlagen, konnte die Kommission nicht beurteilen, ob das Darlehen zu Marktbedingungen gewährt wurde. - Dieselbe Argumentation gilt für den Investitionskredit der NordLB. - Der Cashflow kann nicht als Beitrag des Investors gewürdigt werden(28). Der Cashflow ist zu einem großen Teil auf der Grundlage von staatlichen Interventionen in der Vergangenheit zu erzielen. Außerdem musste er zu dem Zeitpunkt, als der Plan 1996 erstellt wurde, erst erwirtschaftet werden und war daher als bedingt anzusehen. (74) Daher werden diese Maßnahmen nicht als Beitrag des Investors gewürdigt und auch nicht bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt. (75) Demnach belaufen sich die gesamten Umstrukturierungskosten auf 16,49 Mio. DEM, von denen staatliche Stellen 9,707 Mio. DEM bzw. 58,9 % und der Investor 1,679 Mio. DEM bzw. 10,2 % (oder möglicherweise nur 0,5 Mio. DEM bzw. 3 %) tragen. In Anbetracht aller Umstände in diesem Fall kann dieser Beitrag des Investors nicht, wie in den Leitlinien vorgesehen, als erheblich betrachtet werden. (2) Beschränkung auf das notwendige Mindestmaß (76) Gemäß den Leitlinien können Investitionen nur unterstützt werden, wenn sie für die Umstrukturierung von wesentlicher Bedeutung sind. Andernfalls beschränkt sich die Beihilfe nicht auf das notwendige Mindestmaß. (77) Bei der Eröffnung des Verfahrens äußerte die Kommission Vorbehalte darüber, ob sich die Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß beschränkte, zumal das Unternehmen während der Umstrukturierung einen Anteil von 20 % an der Eisenguss Torgelow GmbH erwarb. (78) Wie aus den Informationen des Beihilfeaktes NN 6/2000 hervorgeht, erwarb Herr Brunke durch den Vertrag vom 4. April 1998 einen Anteil von 40 % (20 % direkt und 20 % über die NHW)(29). Im Juli 2000, als die NHW in Konkurs ging, wurden die Anteile von 40 % von der TKU TreuReal Kapital- und Unternehmensberatung übernommen(30). Da keine Informationen über das Ziel dieser Beteiligung übermittelt wurden, kann die Kommission nicht beurteilen, ob sie für die Umstrukturierung von 1996 wesentlich war. (79) Die Kommission vertritt daher der Ansicht, dass die Beihilfe nicht auf das notwendige Mindestmaß beschränkt war. iv) Umsetzung des Plans (80) Gemäß Absatz 3.2.2 Ziffer iv) der Leitlinien muss der Beihilfeempfänger den Umstrukturierungsplan zur Gänze umsetzen. (81) Bei der Eröffnung des Verfahrens stellte die Kommission die Erfuellung dieser Anforderung in Frage, da die NHW mehr Mitarbeiter zu haben schien, als im Plan von 1996 vorgesehen waren. (82) Die Kommission stellt fest, dass das Unternehmen im Jahr 1999 über 177 Mitarbeiter verfügte, was bedeutet, dass der im Plan vorgesehene Personalabbau zwischen 1998 und 1999 nicht zeitgerecht durchgeführt wurde. Der Personalabbau von 177 auf rund 160 Mitarbeiter im Jahr 2000 erfolgte zur Abwendung der drohenden Insolvenz des Unternehmens und nicht zur Umsetzung des Plans. (83) Daher ist die Kommission der Meinung, dass der Plan nicht vollständig von der NHW umgesetzt wurde. V. SCHLUSSFOLGERUNG (84) Der BvS-Zuschuss in Höhe von 2 Mio. DEM ist als neue Beihilfe einzustufen. Nachdem die in den Leitlinien vorgesehenen Kriterien nicht erfuellt wurden, wird die Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erachtet. (85) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die fragliche Beihilfe in Zuwiderhandlung gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig gewährt hat. Deutschland muss den Zuschuss der BvS in Höhe von 2 Mio. DEM einschließlich der Zinsen gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften zurückfordern. (86) Bezüglich der Beihilfen Nr. 3 und Nr. 4, die im Rahmen von Regelungen gewährt worden sein sollen, hält die Kommission fest, dass sie im Rahmen der Erweiterung der Prüfverfahrens C 31/2000 überprüft werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ANGENOMMEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Deutschland in Höhe von 1022588 EUR (2 Mio. DEM) zugunsten der Neue Harzer Werke GmbH durchgeführt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1) Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von dem Empfänger zurückzufordern. (2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. (3) Im Sinne dieses Artikels bedeutet "Empfänger" nicht nur die NHW, sondern auch jedes andere Unternehmen, an das Vermögensgegenstände dergestalt übertragen worden sind, dass die Übertragung die Aufhebung der Wirkung von Absatz 1 nach sich zieht. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 17. Oktober 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) SG(2000) D/104924. (2) ABl. C 301 vom 21.10.2000, S. 16. (3) Die BvS meldete Forderungen im Wert von 2 Mio. DEM und Zinsen in Höhe von 0,487 Mio. DEM im Gesamtvollstreckungsverfahren an. Sachsen-Anhalt machte über das Landesförderinstitut (im Folgenden: LFI) Forderungen von insgesamt 4,3 Mio. DEM geltend. (4) Die Möglichkeit eines Insolvenzplanverfahrens wurde durch die neue Insolvenzordnung 1999 eingeführt. In einer der ersten Verhandlungen entscheidet sich die Gläubigerversammlung für die Liquidierung oder Fortführung des Unternehmens. Sie kann dann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan zu erstellen, bei dem es sich je nach der gewählten Option um einen Liquidations- oder Umstrukturierungsplan handelt. Der Plan muss von den Gläubigern, die in Gruppen zusammengefasst sind, angenommen werden, wobei die Mehrheit der Stimmen und Forderungen entscheidet. Das Insolvenzgericht muss den Plan bestätigen. Gemäß § 245 InsO ist diese Bestätigung gegenüber der Ablehnung einer Gruppe maßgebend. (5) Das LFI, eine Einrichtung des Landes, ist für das Programm N 74/95 Konsolidierungsfonds des Landes Sachsen-Anhalt zuständig. (6) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (7) Siehe Schreiben vom 12.8.2001. (8) Siehe Schreiben vom 27.12.2000. (9) Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, (ABl. L 83 vom 27.3.1999). (10) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. (11) Im Jahr 1995 beschäftigte es 203 Angestellte und erreichte einen Umsatz von 21 Mio. DEM. Das Kriterium der Unabhängigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Empfehlung wurde ebenfalls erfuellt. (12) N 123/97 "Gemeinschaftsaufgabe: Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur", 26. Rahmenplan; die gemäß diesem Rahmenplan gewährten Maßnahmen werden als regionale Investitionsbeihilfe eingestuft. (13) Siehe Insolvenzplan S. 16. (14) N 494/A/95 Investitionszulagengesetz 1993 in der Fassung von 1996; die gemäß diesem Gesetz gewährten Maßnahmen werden als regionale Investitionsbeihilfe eingestuft. (15) Nachdem bis 31.12.1998 Investitionen in Höhe von insgesamt 6,607 Mio. DEM durchgeführt wurden, beträgt die Beihilfeintensität 8,03 %. (16) N 337/96 Richtlinie zur Förderung von Konsolidierungsbeteiligungen im Mittelstand (Sachsen-Anhalt). (17) N 74/95 Konsolidierungsfonds des Landes Sachsen-Anhalt. (18) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (19) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (20) Siehe Absatz 7.5 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Mitteilung an die Mitgliedstaaten mit Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen) 1999, ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (21) Verband der Europäischen Bauwirtschaft, "Die Bautätigkeit in Europa", 2000. (22) Siehe Insolvenzplan, S. 13. (23) Siehe zum Beispiel Beihilfesache C 42/97 Everts GmbH, Schreiben vom 4.10.1999, SG(99) D/7944, S. 10. (24) Siehe Insolvenzplan, S. 18. (25) § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG. (26) Siehe auch Beihilfesache C 36/2000 Graf v. Henneberg, Schreiben vom 27.4.2001, SG (2001) D/288186, S. 23. (27) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (28) NN 5/2000 Messacon GmbH, Schreiben vom 27.10.2000, SG(2000) D/107934; N 4/2000 Schiffsanlagenbau Barth GmbH, Schreiben vom 8.1.2001, SG(2001) D/200101. (29) NN 6/2000 Eisenguss Torgelow GmbH, Schreiben vom 3.3.2000. (30) NN 6/2000 Eisenguss Torgelow GmbH, Schreiben vom 4.7.2000.