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6.2.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 35/11 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 4. Februar 2010
über den Rechnungsabschluss bestimmter Zahlstellen in Griechenland, Malta, Portugal und Finnland für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2007 finanzierten Ausgaben
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 474)
(Nur der finnische, der griechische, der maltesische, der portugiesische und der schwedische Text sind verbindlich)
(2010/62/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 30 und Artikel 32 Absatz 8,
nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit den Entscheidungen 2008/396/EG (2) und 2009/87/EG (3) der Kommission wurden für das Haushaltsjahr 2007 die Rechnungen aller Zahlstellen mit Ausnahme der griechischen Zahlstelle „OPEKEPE“, der italienischen Zahlstelle „ARBEA“, der maltesische Zahlstelle „MRAE“, der portugiesischen Zahlstellen „IFADAP“ und „IFAP“ sowie der finnischen Zahlstelle „MAVI“ abgeschlossen. |
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(2) |
Nach der Vorlage weiterer Informationen und nach zusätzlichen Prüfungen kann die Kommission nun einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungen der griechischen Zahlstelle „OPEKEPE“, der maltesischen Zahlstelle „MRAE“, der portugiesischen Zahlstellen „IFADAP“ und „IFAP“ sowie der finnischen Zahlstelle „MAVI“ fassen. |
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(3) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (4) werden zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund der in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 jener Verordnung genannten Rechnungsabschlussentscheidung von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten ist, die in dem betreffenden Haushaltsjahr geleisteten Vorschusszahlungen von den für das betreffende Jahr (2007) gemäß Absatz 1 jener Verordnung anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die Vorschusszahlungen für die im zweiten Monat nach der Rechnungsabschlussentscheidung getätigten Ausgaben um den betreffenden Betrag. |
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(4) |
Gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden bei Unregelmäßigkeiten die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat und zu 50 % vom Gemeinschaftshaushalt getragen, wenn die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung erfolgt ist, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn sie Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist. Nach Artikel 32 Absatz 3 derselben Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zusammen mit den Jahresrechnungen eine zusammenfassende Übersicht über die infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Wiedereinziehungsverfahren. Die genauen Modalitäten, wie die Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Berichterstattung über die wiedereinzuziehenden Beträge nachzukommen haben, enthält die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 885/2006. In Anhang III der genannten Verordnung sind die Muster der Übersichten 1 und 2 vorgegeben, die die Mitgliedstaaten im Jahr 2008 zu übermitteln hatten. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Übersichten entscheidet die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei den mehr als vier bzw. mehr als acht Jahre zurückliegenden Unregelmäßigkeiten. Eine solche Entscheidung ergeht unbeschadet späterer Konformitätsentscheidungen gemäß Artikel 32 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005. |
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(5) |
Gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Wiedereinziehung nicht weiterzuverfolgen. Diese Entscheidung kann jedoch nur getroffen werden, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird diese Entscheidung innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung getroffen, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, so sollten die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 100 % vom Gemeinschaftshaushalt getragen werden. In der zusammenfassenden Übersicht gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind die Beträge ausgewiesen, bei denen der Mitgliedstaat die Einstellung der Wiedereinziehungsverfahren beschlossen hat, und ist die Begründung hierfür angegeben. Diese Beträge werden nicht dem betreffenden Mitgliedstaat angelastet und sind folglich vom Gemeinschaftshaushalt zu tragen. Eine solche Entscheidung ergeht unbeschadet späterer Konformitätsentscheidungen gemäß Artikel 32 Absatz 8 der genannten Verordnung. |
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(6) |
Beim Rechnungsabschluss für die betreffenden Zahlstellen muss die Kommission die bereits aufgrund der Entscheidungen 2008/396/EG und 2009/87/EG von den betreffenden Mitgliedstaaten einbehaltenen Beträge berücksichtigen. |
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(7) |
Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 greift der vorliegende Beschluss späteren Beschlüssen der Kommission, mit denen Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden, von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen werden, nicht vor — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Rechnungen der griechischen Zahlstelle „OPEKEPE“, der maltesische Zahlstelle „MRAE“, der portugiesischen Zahlstellen „IFADAP“ und „IFAP“ sowie der finnischen Zahlstelle „MAVI“ über die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2007 finanzierten Ausgaben werden mit dem vorliegenden Beschluss abgeschlossen.
Die Beträge, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Beschluss wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ergebenden Beträge, sind im Anhang ausgewiesen.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik, die Republik Malta, die Portugiesische Republik und die Republik Finnland gerichtet.
Brüssel, den 4. Februar 2010
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
(2) ABl. L 139 vom 29.5.2008, S. 33.
ANHANG
ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN
HAUSHALTSJAHR 2007
VOM MITGLIEDSTAAT WIEDEREINZUZIEHENDER BZW. AN IHN ZU ZAHLENDER BETRAG
Hinweis: Eingliederungsplan 20102010: 05 07 01 06, 05 02 16 02, 6701, 6702, 6803.
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MS |
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2007 — Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen der Zahlstellen, deren Rechnungen |
Summe a + b |
Kürzungen und Aussetzungen für das gesamte Haushaltsjahr |
Kürzungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (1) |
Summe einschließlich Kürzungen und Aussetzungen |
An den Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr geleistete Zahlungen |
Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender (–) oder an ihn zu zahlender (+) Betrag |
Vom Mitgliedstaat wiedereingezogener (–) oder an ihn gezahlter (+) Betrag gemäß der Entscheidung 2008/396/EG |
Vom Mitgliedstaat wiedereingezogener (–) oder an ihn gezahlter (+) Betrag gemäß der Entscheidung 2009/87/EG |
Vom Mitgliedstaat noch wiedereinzuziehender (–) oder noch an ihn zu zahlender (+) Betrag (2) |
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abgeschlossen wurden |
abgetrennt wurden |
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= in der Jahreserklärung gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen |
= in den Monatsmeldungen insges. gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen |
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a |
b |
c = a + b |
d |
e |
f = c + d + e |
g |
h = f – g |
i |
i' |
j = h – i – i' |
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EL |
EUR |
2 377 709 692,71 |
0,00 |
2 377 709 692,71 |
–3 777 975,35 |
–5 925 969,19 |
2 368 005 748,17 |
2 374 149 976,67 |
–6 144 228,50 |
0,00 |
0,00 |
–6 144 228,50 |
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MT |
EUR |
1 968 874,78 |
0,00 |
1 968 874,78 |
–16 690,38 |
0,00 |
1 952 184,40 |
1 953 932,59 |
–1 748,19 |
0,00 |
0,00 |
–1 748,19 |
|
PT |
EUR |
718 788 155,94 |
0,00 |
718 788 155,94 |
– 283 116,74 |
– 210 898,70 |
718 294 140,50 |
717 209 444,82 |
1 084 695,68 |
0,00 |
295 352,51 |
789 343,17 |
|
FI |
EUR |
579 761 052,62 |
0,00 |
579 761 052,62 |
–1 768 694,94 |
–17 427,95 |
577 974 929,73 |
577 803 602,60 |
171 327,13 |
0,00 |
0,00 |
171 327,13 |
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MS |
|
Ausgaben (3) |
Zweckgeb. Einnahmen (3) |
Zuckerfonds |
Artikel 32 (=e) |
Insgesamt (=h) |
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Ausgaben (4) |
Zweckgeb. Einnahmen (4) |
||||||
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05 07 01 06 |
6701 |
05 02 16 02 |
6803 |
6702 |
|||
|
i |
j |
k |
l |
m |
n = i + j + k + l + m |
||
|
EL |
EUR |
– 218 259,31 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
–5 925 969,19 |
–6 144 228,50 |
|
MT |
EUR |
–1 682,32 |
–65,87 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
–1 748,19 |
|
PT |
EUR |
1 000 241,87 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
– 210 898,70 |
789 343,17 |
|
FI |
EUR |
189 819,66 |
–1 064,58 |
0,00 |
0,00 |
–17 427,95 |
171 327,13 |
(1) Bei den Kürzungen und Aussetzungen handelt es sich um diejenigen, die im Zahlungssystem berücksichtigt wurden. Hinzu kommen insbesondere Berichtigungen aufgrund der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen in den Monaten August, September und Oktober 2008.
(2) Bei der Berechnung des vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehenden oder an ihn zu zahlenden Betrags wird für die abgeschlossenen Rechnungen der Ausgabenbetrag der Jahreserklärung zugrunde gelegt (Spalte a). Bei den abgetrennten Rechnungen sind es die in den Monatsmeldungen insgesamt gemeldeten Ausgaben (Spalte b). Anwendbarer Wechselkurs gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission.
(3) Weist der Anteil der zweckgebundenen Einnahmen einen Saldo zugunsten des Mitgliedstaats auf, so ist der Betrag unter Posten 05 07 01 06 zu melden.
(4) Weist der Anteil der zweckgebundenen Einnahmen beim Zuckerfonds einen Saldo zugunsten des Mitgliedstaats auf, so ist der Betrag unter Posten 05 02 16 02 zu melden.
Hinweis: Eingliederungsplan 20102010: 05 07 01 06, 05 02 16 02, 6701, 6702, 6803.