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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/181 |
26.1.2026 |
BESCHLUSS (EU) 2026/181 DES RATES
vom 12. Dezember 2025
über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss in Bezug auf die Änderung des Anhangs I des Abkommens zu vertretenden Standpunkt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 23. November 2017 gemäß dem Beschluss (EU) 2017/2240 des Rates (2) unterzeichnet. |
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(2) |
Das Abkommen wurde mit dem Beschluss (EU) 2018/219 des Rates (3) geschlossen und ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. |
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(3) |
Gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Abkommens kann der gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens eingerichtete Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) Beschlüsse annehmen, die ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für die Vertragsparteien verbindlich sind. |
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(4) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens kann der Gemeinsame Ausschuss die Anhänge des Abkommens ändern. |
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(5) |
Es ist angezeigt, die Kohärenz mit den Rechtsvorschriften wiederherzustellen, die infolge der Überarbeitung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) durch die Richtlinien (EU) 2023/958 (5) und (EU) 2023/959 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates für die Emissionshandelssysteme der Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelten. |
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(6) |
Der Gemeinsame Ausschuss wird auf seiner neunten Sitzung oder früher im Wege des schriftlichen Verfahrens gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses voraussichtlich einen Beschluss zur Änderung des Anhangs I des Abkommens annehmen. Der Beschluss wird für die Union verbindlich sein. |
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(7) |
Daher ist es zweckmäßig, den im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Änderung des Anhangs I des Abkommens festzulegen. |
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(8) |
Um die Kompatibilität und Marktintegrität der verknüpften Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen zu wahren und Wettbewerbsverzerrungen sowie eine Verlagerung von CO2-Emissionen zu vermeiden, sollte der Standpunkt der Union im Gemeinsamen Ausschuss auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss auf seiner neunten Sitzung oder früher im Wege des schriftlichen Verfahrens gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses in Bezug auf die Änderung des Anhangs I des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Die Vertreter der Europäischen Union im Gemeinsamen Ausschuss können geringfügigen Änderungen des beigefügten Entwurfs eines Beschlusses zustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
S. LOSE
(1) ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 3.
(2) Beschluss (EU) 2017/2240 des Rates vom 10. November 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/2240/oj).
(3) Beschluss (EU) 2018/219 des Rates vom 23. Januar 2018 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (ABl. L 43 vom 16.2.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/219/oj).
(4) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).
(5) Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 115, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/958/oj).
(6) Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/959/oj).
ENTWURF
BESCHLUSS NR. 1/2025 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ZUR VERKNÜPFUNG IHRER JEWEILIGEN SYSTEME FÜR DEN HANDEL MIT TREIBHAUSGASEMISSIONEN EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES
vom …
zur Änderung des Anhangs I des Abkommens
DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Annahme des Beschlusses Nr. 2/2019 des Gemeinsamen Ausschusses (2) waren die im Abkommen festgelegten Bedingungen für die Verknüpfung erfüllt, sodass das Abkommen am 1. Januar 2020 in Kraft treten konnte. |
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(2) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens kann der Gemeinsame Ausschuss die Anhänge des Abkommens ändern. |
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(3) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens berührt das Abkommen nicht das Recht jeder Vertragspartei, für das Abkommen relevante Rechtsvorschriften zu ändern oder zu verabschieden; dies schließt ihr Recht ein, striktere Schutzmaßnahmen anzunehmen. |
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(4) |
Mit den Richtlinien (EU) 2023/958 (3) und (EU) 2023/959 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geändert, um den Beitrag des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS) so anzupassen, dass er der vom Europäischen Rat im Dezember 2020 vereinbarten Nettoverringerung der Treibhausgasemissionen innerhalb der EU bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 entspricht. |
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(5) |
Auf seiner siebten Sitzung vom 4. Dezember 2024 vereinbarte der Gemeinsame Ausschuss, Änderungen des Anhangs I des Abkommens, die sich aus der Überarbeitung der Richtlinie 2003/87/EG ergeben, durch eine einzige Aktualisierung des Anhangs im Jahr 2025 abzudecken. |
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(6) |
Angesichts wesentlicher Entwicklungen in beiden Emissionshandelssystemen im Sinne von Artikel 13 Absatz 7 des Abkommens ist es angezeigt, die regulatorischen Änderungen, die aus der sich aus der Überarbeitung der Richtlinie 2003/87/EG ergeben, in den wesentlichen Kriterien des Anhangs I des Abkommens zu berücksichtigen, damit die Vereinbarkeit der beiden Emissionshandelssysteme gewahrt bleibt, die Marktintegrität gewährleistet ist und Wettbewerbsverzerrungen ausgeschlossen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Teile A und B des Anhangs I des Abkommens werden durch den Wortlaut des Anhangs dieses Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu … am …
Für den Gemeinsamen Ausschuss
Sekretariat für die Europäische Union
Der Vorsitz
Sekretariat für die Schweiz
(1) ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2017/2240/oj.
(2) Beschluss Nr. 2/2019 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 5. Dezember 2019 zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (ABl. L 314 vom 29.9.2020, S. 68, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1359/oj).
(3) Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 115, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/958/oj).
(4) Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/959/oj).
(5) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).
ANHANG
Teil A und B von Anhang I des Abkommens erhalten folgende Fassung:
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„A. |
Wesentliche Kriterien für ortsfeste Anlagen
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B. |
Wesentliche Kriterien für den Luftverkehr
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“
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/181/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)