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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/181

26.1.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/181 DES RATES

vom 12. Dezember 2025

über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss in Bezug auf die Änderung des Anhangs I des Abkommens zu vertretenden Standpunkt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 23. November 2017 gemäß dem Beschluss (EU) 2017/2240 des Rates (2) unterzeichnet.

(2)

Das Abkommen wurde mit dem Beschluss (EU) 2018/219 des Rates (3) geschlossen und ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

(3)

Gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Abkommens kann der gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens eingerichtete Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) Beschlüsse annehmen, die ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für die Vertragsparteien verbindlich sind.

(4)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens kann der Gemeinsame Ausschuss die Anhänge des Abkommens ändern.

(5)

Es ist angezeigt, die Kohärenz mit den Rechtsvorschriften wiederherzustellen, die infolge der Überarbeitung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) durch die Richtlinien (EU) 2023/958 (5) und (EU) 2023/959 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates für die Emissionshandelssysteme der Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelten.

(6)

Der Gemeinsame Ausschuss wird auf seiner neunten Sitzung oder früher im Wege des schriftlichen Verfahrens gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses voraussichtlich einen Beschluss zur Änderung des Anhangs I des Abkommens annehmen. Der Beschluss wird für die Union verbindlich sein.

(7)

Daher ist es zweckmäßig, den im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Änderung des Anhangs I des Abkommens festzulegen.

(8)

Um die Kompatibilität und Marktintegrität der verknüpften Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen zu wahren und Wettbewerbsverzerrungen sowie eine Verlagerung von CO2-Emissionen zu vermeiden, sollte der Standpunkt der Union im Gemeinsamen Ausschuss auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss auf seiner neunten Sitzung oder früher im Wege des schriftlichen Verfahrens gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses in Bezug auf die Änderung des Anhangs I des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Die Vertreter der Europäischen Union im Gemeinsamen Ausschuss können geringfügigen Änderungen des beigefügten Entwurfs eines Beschlusses zustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. LOSE


(1)   ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 3.

(2)  Beschluss (EU) 2017/2240 des Rates vom 10. November 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/2240/oj).

(3)  Beschluss (EU) 2018/219 des Rates vom 23. Januar 2018 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (ABl. L 43 vom 16.2.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/219/oj).

(4)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).

(5)  Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 115, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/958/oj).

(6)  Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/959/oj).


ENTWURF

BESCHLUSS NR. 1/2025 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ZUR VERKNÜPFUNG IHRER JEWEILIGEN SYSTEME FÜR DEN HANDEL MIT TREIBHAUSGASEMISSIONEN EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES

vom …

zur Änderung des Anhangs I des Abkommens

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Annahme des Beschlusses Nr. 2/2019 des Gemeinsamen Ausschusses (2) waren die im Abkommen festgelegten Bedingungen für die Verknüpfung erfüllt, sodass das Abkommen am 1. Januar 2020 in Kraft treten konnte.

(2)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens kann der Gemeinsame Ausschuss die Anhänge des Abkommens ändern.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens berührt das Abkommen nicht das Recht jeder Vertragspartei, für das Abkommen relevante Rechtsvorschriften zu ändern oder zu verabschieden; dies schließt ihr Recht ein, striktere Schutzmaßnahmen anzunehmen.

(4)

Mit den Richtlinien (EU) 2023/958 (3) und (EU) 2023/959 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geändert, um den Beitrag des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS) so anzupassen, dass er der vom Europäischen Rat im Dezember 2020 vereinbarten Nettoverringerung der Treibhausgasemissionen innerhalb der EU bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 entspricht.

(5)

Auf seiner siebten Sitzung vom 4. Dezember 2024 vereinbarte der Gemeinsame Ausschuss, Änderungen des Anhangs I des Abkommens, die sich aus der Überarbeitung der Richtlinie 2003/87/EG ergeben, durch eine einzige Aktualisierung des Anhangs im Jahr 2025 abzudecken.

(6)

Angesichts wesentlicher Entwicklungen in beiden Emissionshandelssystemen im Sinne von Artikel 13 Absatz 7 des Abkommens ist es angezeigt, die regulatorischen Änderungen, die aus der sich aus der Überarbeitung der Richtlinie 2003/87/EG ergeben, in den wesentlichen Kriterien des Anhangs I des Abkommens zu berücksichtigen, damit die Vereinbarkeit der beiden Emissionshandelssysteme gewahrt bleibt, die Marktintegrität gewährleistet ist und Wettbewerbsverzerrungen ausgeschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Teile A und B des Anhangs I des Abkommens werden durch den Wortlaut des Anhangs dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu … am …

Für den Gemeinsamen Ausschuss

Sekretariat für die Europäische Union

Der Vorsitz

Sekretariat für die Schweiz


(1)   ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2017/2240/oj.

(2)  Beschluss Nr. 2/2019 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 5. Dezember 2019 zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (ABl. L 314 vom 29.9.2020, S. 68, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1359/oj).

(3)  Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 115, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/958/oj).

(4)  Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/959/oj).

(5)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).

ANHANG

Teil A und B von Anhang I des Abkommens erhalten folgende Fassung:

„A.

Wesentliche Kriterien für ortsfeste Anlagen

 

Wesentliche Kriterien

Im EU-EHS

Im EHS der Schweiz

1.

Verbindlichkeit der Teilnahme am EHS

Die Teilnahme am EHS ist für die Anlagen obligatorisch, in denen die Tätigkeiten durchgeführt und die Treibhausgase (im Folgenden ‚THG‘) freigesetzt werden, die nachstehend aufgeführt sind.

Die Teilnahme am EHS ist für die Anlagen obligatorisch, in denen die Tätigkeiten durchgeführt und die THG freigesetzt werden, die nachstehend aufgeführt sind.

2.

Das EHS erstreckt sich mindestens auf die Tätigkeiten gemäß:

—

Anhang I der RicAnhang I der Richtlinie 2003/87/EG

in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung

—

Artikel 40 Absatz 1 und Anhang 6 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung.

3.

Das EHS erstreckt sich mindestens auf die THG gemäß:

—

Anhang II der Richtlinie 2003/87/EG

in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung.

—

Artikel 1 Absatz 1 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung.

4.

In dem EHS ist eine Obergrenze festzusetzen, die mindestens so streng ist wie diejenige in:

—

Artikel 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG

in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung.

Der lineare Kürzungsfaktor beträgt 4,3  % jährlich von 2024 bis 2027 und 4,4  % ab dem Jahr 2028. Er gilt gemäß der Richtlinie 2003/87/EG in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung für alle Sektoren.

—

Artikel 18 Absätze 1 und 2 des CO2-Gesetzes

—

Artikel 45 Absatz 1 und Anhang 8 Nummer 1 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung.

Der lineare Kürzungsfaktor beträgt 6,4  % im Jahr 2025, um durch diese Anpassung die gleiche Verringerung der Obergrenze für den Zeitraum 2021 bis 2025 zu erreichen wie durch den linearen Kürzungsfaktor des EU-EHS. Der lineare Kürzungsfaktor beträgt 4,3  % jährlich ab dem Jahr 2026 und 4,4  % ab dem Jahr 2028. Er gilt für alle Sektoren, die unter das EHS der Schweiz fallen.

5.

Marktstabilitätsmechanismus

Im Jahr 2015 führte die EU die Marktstabilitätsreserve ein (Beschluss (EU) 2015/1814), deren Funktionieren durch die Richtlinien (EU) 2018/410 und (EU) 2023/959 gestärkt wurde.

Gemäß den Rechtsvorschriften der EU veröffentlicht die Kommission ab 2017 jedes Jahr bis zum 15. Mai die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate. Diese Zahl ist ausschlaggebend dafür, ob einige der Zertifikate, die im Folgejahr zur Versteigerung bestimmt sind, in die Reserve eingestellt oder ob Zertifikate aus der Reserve freigegeben werden sollten.

—

Artikel 19 Absatz 6 des CO2-Gesetzes

—

Artikel 48 Absätze 1bis und 5 und Anhang 8 Ziffer 2 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung.

Die Rechtsvorschriften der Schweiz sehen eine Reduzierung der Versteigerungsmenge vor, die von der Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate abhängt. Darüber hinaus werden die Emissionszertifikate, die nicht einer Versteigerung zugeführt werden, am Ende des Handelszeitraums gelöscht.

6.

Der Umfang der Marktaufsicht des EHS ist mindestens so streng wie derjenige gemäß:

—

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (MiFID II)

—

Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (MiFIR)

—

Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission

—

Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie)

—

Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007

—

Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel vom 19. Juni 2015

—

Bundesgesetz über die Finanzinstitute vom 15. Juni 2018

—

Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997

in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung.

In der Schweizer Finanzmarktregulierung wird die Rechtsnatur von Emissionszertifikaten nicht definiert. Insbesondere gelten Emissionszertifikate im Gesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen nicht als Effekten und können daher nicht an Handelsplätzen gehandelt werden. Weil Emissionszertifikate nicht als Effekten gelten, gelten die Schweizer Vorschriften für den Effektenhandel nicht für den OTC-Handel mit Emissionszertifikaten auf dem Sekundärmarkt.

 

 

—

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (vierte Geldwäscherichtlinie)

in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung.

Derivatekontrakte gelten nach dem Gesetz über Finanzmarktinfrastrukturen als Effekten. Dazu gehören auch Derivate, deren Basiswert Emissionszertifikate sind. Derivate von Emissionszertifikaten, die Gegenstand des OTC-Handels zwischen nichtfinanziellen und finanziellen Gegenparteien sind, fallen unter die Bestimmungen des Gesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen.

7.

Zusammenarbeit bei der Marktaufsicht

Die Vertragsparteien treffen geeignete Kooperationsvereinbarungen in Bezug auf die Marktaufsicht. Diese Kooperationsvereinbarungen betreffen den Informationsaustausch und die Durchsetzung der Verpflichtungen, die sich aus ihrer jeweiligen Marktaufsichtsregelung ergeben. Die Vertragsparteien unterrichten den Gemeinsamen Ausschuss über derartige Vereinbarungen.

8.

Die qualitativen Beschränkungen für internationale Gutschriften sind mindestens so streng wie diejenigen gemäß:

Das Unionsrecht sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor.

Das Recht der Schweiz sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor.

9.

Die quantitativen Beschränkungen für internationale Gutschriften sind mindestens so streng wie diejenigen gemäß:

Das Unionsrecht sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor.

Das Recht der Schweiz sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor.

10.

Der Berechnung der kostenlosen Zuteilung liegen Benchmarks und Anpassungsfaktoren zugrunde. Zertifikate, die nicht kostenlos zugeteilt werden, werden versteigert oder entwertet. Zu diesem Zweck genügt das EHS zumindest:

—

Artikel 10, 10a, 10b und 10c der Richtlinie 2003/87/EG

—

Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021–2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der vom 1. Januar 2021 bis Dezember 2025 geltenden Fassung

—

Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union

—

Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 des CO2-Gesetzes

—

Artikel 45 Absätze 2 bis 6 und Artikel 46, 46a, 46b und 48 sowie Anhang 9 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung.

Im Zeitraum 2021 bis 2025 übersteigen die kostenlosen Zuteilungen nicht den Umfang der kostenlosen Zuteilungen an Anlagen im Rahmen des EU-EHS.

 

 

—

Delegierte Verordnung (EU) 2024/873 der Kommission vom 30. Januar 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 im Hinblick auf EU-weite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten

—

Delegierter Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission vom 15. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021–2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht

—

sektorübergreifender Korrekturfaktor im EU-EHS in den Zeiträumen 2021-2025 oder 2026-2030

—

Durchführungsverordnung (EU) 2025/772 der Kommission vom 16. April 2025 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten

in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung.

 

11.

Das EHS sieht Sanktionen vor, die hinsichtlich der Bedingungen und des Umfangs vergleichbar sind mit denjenigen gemäß:

—

Artikel 16 der Richtlinie 2003/87/EG

in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung.

—

Artikel 21 des CO2-Gesetzes

—

Artikel 56 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung.

12.

Die Überwachung und Berichterstattung im Rahmen des EHS sind mindestens genauso streng wie diejenigen gemäß:

—

Artikel 14 und Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG

—

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission

in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung.

—

Artikel 20 des CO2-Gesetzes

—

Artikel 50 bis 53, Anhang 16 Ziffer 1 und Anhang 17 Ziffer 1 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung.

13.

Die Prüfung und Akkreditierung im Rahmen des EHS sind mindestens genauso streng wie diejenigen gemäß:

—

Artikel 15 und Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG

—

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung.

—

Artikel 51 bis 54 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung.

B.

Wesentliche Kriterien für den Luftverkehr

 

Wesentliche Kriterien

Für die EU

Für die Schweiz:

1.

Verbindlichkeit der Teilnahme am EHS

Die Teilnahme am EHS ist für Luftverkehrstätigkeiten gemäß den nachstehend aufgeführten Kriterien obligatorisch.

Die Teilnahme am EHS ist für Luftverkehrstätigkeiten gemäß den nachstehend aufgeführten Kriterien obligatorisch.

2.

Erfassung von Luftverkehrstätigkeiten und der dadurch freigesetzten THG sowie Zuordnung von Flügen und ihren jeweiligen Emissionen entsprechend dem Grundsatz des abgehenden Flugs gemäß:

–

Richtlinie 2003/87/EG, in der durch die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union geänderten Fassung

1.

Geltungsbereich

Flüge, die von Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet abgehen oder dort enden, mit Ausnahme von Flügen, die von Flugplätzen im Gebiet des EWR abgehen.

Jede befristete Ausnahme in Bezug auf den Geltungsbereich des EHS, wie beispielsweise Ausnahmen im Sinne des Artikels 28a der Richtlinie 2003/87/EG, kann im Einklang mit dem EU-EHS auf das EHS der Schweiz angewandt werden. Bei Luftverkehrstätigkeiten werden ausschließlich CO2-Emissionen erfasst.

 

 

—

Delegierter Beschluss (EU) 2020/1071 der Kommission vom 18. Mai 2020 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Ausschluss von aus der Schweiz ankommenden Flügen aus dem Emissionshandelssystem der EU

—

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1416 der Kommission vom 17. Juni 2021 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Ausschluss von aus dem Vereinigten Königreich ankommenden Flügen aus dem Emissionshandelssystem der Union

—

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters

in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung.

2.

Einschränkungen des Geltungsbereichs

Der allgemeine Geltungsbereich gemäß Nummer 1 umfasst keine

1.

Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie von Staatschefs, Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministern durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist;

2.

Militär-, Zoll- und Polizeiflüge;

3.

Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen;

4.

Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne von Anhang 2 des Übereinkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 operiert werden;

5.

Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne geplante Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt;

 

 

Ab dem 1. Januar 2020 werden Flüge, die von Flugplätzen im Hoheitsgebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) abgehen und auf Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet enden, in das EU-EHS einbezogen.

—

Flüge, die von Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet und dem Vereinigten Königreich abgehen und auf Flugplätzen im Hoheitsgebiet des EWR enden, sind gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG vom EU-EHS ausgeschlossen.

6.

Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb oder Erhalt eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist, vorausgesetzt, dass diese Flüge nicht zur Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;

7.

Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung dienen;

8.

Flüge, die ausschließlich der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen bzw. Bord- oder Bodenausrüstung dienen;

9.

Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700  kg;

 

 

 

10.

Flüge gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber mit jährlichen Gesamtemissionen von weniger als 10 000  Tonnen auf Flügen, die unter das EHS der Schweiz fallen, oder mit weniger als 243 Flügen in drei aufeinanderfolgenden Viermonatszeiträumen im Geltungsbereich des EHS der Schweiz, sofern die Betreiber nicht unter das EU-EHS fallen;

11.

Flüge nichtgewerblicher Luftfahrzeugbetreiber mit jährlichen Gesamtemissionen von weniger als 1 000  Tonnen, die unter das EHS der Schweiz fallen, im Einklang mit der jeweiligen im EU-EHS angewandten Ausnahme, sofern die Betreiber nicht unter das EU-EHS fallen.

Diese Einschränkungen des Geltungsbereichs sind vorgesehen in:

—

Artikel 16a des CO2-Gesetzes

—

Artikel 46d, Artikel 55 Absatz 2 und Anhang 13 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung.

3.

Austausch einschlägiger Daten in Bezug auf die Anwendung der Einschränkungen des Geltungsbereichs für Luftverkehrstätigkeiten

Die beiden Vertragsparteien arbeiten in Bezug auf die Anwendung der Einschränkungen des Geltungsbereichs im EHS der Schweiz und im EU-EHS für gewerbliche und nichtgewerbliche Betreiber gemäß diesem Anhang zusammen. Insbesondere stellen beide Vertragsparteien die rechtzeitige Übermittlung aller einschlägigen Daten sicher, um die ordnungsgemäße Identifizierung von Flügen und Luftfahrzeugbetreibern, die unter das EHS der Schweiz und das EU-EHS fallen, zu ermöglichen.

4.

Obergrenze (Gesamtmenge der Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Zertifikate)

Artikel 3c der Richtlinie 2003/87/EG

in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung.

Artikel 3c Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung sieht eine Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern zugeteilten Zertifikate auf der Grundlage der den Luftfahrzeugbetreibern, die im Jahr 2023 Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG durchgeführt haben, insgesamt zugeteilten Zertifikate vor, gekürzt um den ab dem 1. Januar 2025 geltenden linearen Kürzungsfaktor nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG.

Gemäß Artikel 3c Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung wird bei Flügen, die von einem Flugplatz im EWR abgehen und an einem Flugplatz im EWR, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich enden, aber 2023 nicht unter das EU-EHS fielen, die Gesamtmenge der Zertifikate um die Zuteilungen erhöht, die vorgenommen worden wären, wenn diese Flüge im Jahr 2023 unter das EU-EHS gefallen wären. Es gilt der ab dem 1. Januar 2024 geltende lineare Kürzungsfaktor gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG.

Die Obergrenze ist ähnlich streng wie im EU-EHS, insbesondere in Bezug auf den Kürzungssatz über Jahre und Handelszeiträume hinweg. Die entsprechend der Obergrenze verfügbaren Zertifikate werden versteigert oder kostenlos zugeteilt.

Diese Zuteilung kann im Einklang mit den Artikeln 6 und 7 dieses Abkommens überprüft werden.

Ab 2024 wird die Gesamtmenge der Zertifikate für Flüge, die von einem Flugplatz in der Schweiz abgehen und an einem Flugplatz in einem Gebiet in äußerster Randlage der EU enden, um die Zuteilungen erhöht, die vorgenommen worden wären, wenn diese Flüge 2023 unter das EHS gefallen wären. Es gilt der lineare Kürzungsfaktor gemäß Anhang 15 der CO2-Verordnung.

Dies ist vorgesehen in:

—

Artikel 18 des CO2-Gesetzes

—

Artikel 46e und Anhang 15 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung.

5.

Zuteilung von Zertifikaten für den Luftverkehr durch Versteigerung

—

Artikel 3d Absätze 1 und 1a sowie Artikel 28a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG

in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung.

Die zu versteigernden Schweizer Zertifikate werden durch die zuständige Behörde der Schweiz versteigert. Die Schweiz hat Anspruch auf die Einnahmen aus der Versteigerung der Schweizer Zertifikate.

Dies ist vorgesehen in:

—

Artikel 19a Absätze 2 und 4 des CO2-Gesetzes

—

Artikel 48 und Anhang 15 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung.

In den Jahren 2024 und 2025 werden geänderte Benchmarks (siehe Kriterium 7) verwendet, die dieselbe Wirkung haben wie die erhöhte Versteigerungsquote im EU-EHS.

Diese Benchmarks sind vorgesehen in:

—

Artikel 46f Absatz 1 und Anhang 15 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung.

6.

Sonderreserve für bestimmte Luftfahrzeugbetreiber

Sonderreserven werden nicht mehr genutzt.

7.

Benchmark für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber

Artikel 3d Absatz 1a der Richtlinie 2003/87/EG in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung

Die Benchmark darf nicht höher sein als im EU-EHS.

Die jährliche Benchmark ist

—

0,000642186914222035 Zertifikate je Tonnenkilometer für die Jahre 2020 bis 2023

—

0,000481640185666526 Zertifikate je Tonnenkilometer für das Jahr 2024

—

0,000321093457111017 Zertifikate je Tonnenkilometer für das Jahr 2025

Diese Benchmarks sind vorgesehen in:

—

Artikel 46f Absatz 1 und Anhang 15 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung.

8.

Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber

Artikel 3d Absatz 1a der Richtlinie 2003/87/EG in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung

Die Zahl der den Luftfahrzeugbetreibern kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate wird durch Multiplikation ihrer gemeldeten Tonnenkilometerdaten im Bezugsjahr mit der geltenden Benchmark berechnet.

Diese kostenlose Zuteilung ist vorgesehen in:

—

Artikel 19a Absätze 3 und 4 des CO2-Gesetzes

—

Artikel 46f und 46g sowie Anhang 15 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung.

9.

Die qualitativen Beschränkungen für internationale Gutschriften sind mindestens so streng wie diejenigen gemäß:

Das Unionsrecht sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor.

Das Recht der Schweiz sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor.

10.

Quantitative Beschränkungen für die Nutzung internationaler Gutschriften

Das Unionsrecht sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor.

Das Recht der Schweiz sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor.

11.

Erhebung von Tonnenkilometerdaten für das Bezugsjahr

Ab 2024 gelten die Tonnenkilometerdaten nicht mehr.

Im Einklang mit der Verordnung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung ist das Bezugsjahr für die Erhebung von Daten über die Schweizer Luftverkehrstätigkeiten das Jahr 2018.

Dies ist vorgesehen in:

—

Artikel 19a Absätze 3 und 4 des CO2-Gesetzes

—

Artikel 46f und 46g sowie Anhang 15 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung.

12.

Überwachung und Berichterstattung

Artikel 14 und Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG

—

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission

—

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus

in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung.

Die Bestimmungen über die Überwachung und Berichterstattung über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG gelten ab 2025.

Die Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften sind ebenso streng wie im EU-EHS.

Dies ist vorgesehen in:

—

Artikel 20 des CO2-Gesetzes

—

Artikel 50 bis 52 und Anhänge 14, 16 und 17 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung.

13.

Prüfung und Akkreditierung

—

Artikel 15 und Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG

—

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung.

Die Prüfungs- und Akkreditierungsvorschriften sind ebenso streng wie im EU-EHS.

Dies ist vorgesehen in:

—

Artikel 52 Absätze 4 und 5 und Anhang 18 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung.

14.

Verwaltung

Es gelten die in Artikel 18a der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Kriterien. Zu diesem Zweck gilt die Schweiz gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG im Hinblick auf die Zuordnung der Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern zur Schweiz und zu den Mitgliedstaaten der EU (des EWR) als Verwaltungsmitgliedstaat.

Gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EU (des EWR) für sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung von ihnen zugeordneten Luftfahrzeugbetreibern verantwortlich, einschließlich der Aufgaben im Zusammenhang mit dem EHS der Schweiz (z. B. Annahme der Berichte über die geprüften Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten in der EU und in der Schweiz, Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern und Konten, Verpflichtungserfüllung und Durchsetzung).

Die Europäische Kommission einigt sich bilateral mit den zuständigen Behörden der Schweiz über die Übermittlung der einschlägigen Unterlagen und Informationen.

Die Kommission stellt insbesondere die Übertragung der Anzahl kostenlos zugeteilter EU-Zertifikate an von der Schweiz verwaltete Luftfahrzeugbetreiber sicher.

Die Schweiz ist für die Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern zuständig,

—

die über eine von der Schweiz erteilte gültige Betriebsgenehmigung verfügen oder

—

die den höchsten zugeordneten Schätzwert für Luftverkehrsemissionen in der Schweiz im Rahmen der verknüpften EHS aufweisen.

Die zuständigen Behörden der Schweiz sind für sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der der Schweiz zugeordneten Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich, einschließlich der Aufgaben im Zusammenhang mit dem EU-EHS (z. B. Annahme der Berichte über die geprüften Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten in der EU und in der Schweiz, Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern und Konten, Verpflichtungserfüllung und Durchsetzung).

Die zuständigen Behörden der Schweiz einigen sich bilateral mit der Europäischen Kommission über die Übermittlung der einschlägigen Unterlagen und Informationen.

Die zuständigen Behörden der Schweiz übertragen insbesondere die Anzahl kostenlos zugeteilter schweizerischer Zertifikate an von EU- (EWR-) Mitgliedstaten verwaltete Luftfahrzeugbetreiber.

 

 

Im Fall eines bilateralen Abkommens über die Verwaltung des Flugbetriebs in Verbindung mit dem EuroAirport Basel-Mulhouse-Freiburg, das keine Änderung der Richtlinie 2003/87/EG erfordert, wird die Europäische Kommission, soweit angebracht, die Umsetzung eines solchen Abkommens erleichtern, sofern es nicht zu Doppelzählungen führt.

Dies ist vorgesehen in:

—

Artikel 39 Absatz 1bis des CO2-Gesetzes

—

Artikel 46d und Anhang 14 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung.

15.

Abgabe von Zertifikaten

Bei der Bewertung der Verpflichtungserfüllung von Luftfahrzeugbetreibern anhand der Anzahl abgegebener Zertifikate rechnen die zuständigen Behörden der EU- (EWR-)Mitgliedstaaten die Zertifikate erst auf die unter das EHS der Schweiz fallenden Emissionen an und verwenden die restlichen abgegebenen Zertifikate für die Anrechnung auf die unter das EU-EHS fallenden Emissionen.

Bei der Bewertung der Verpflichtungserfüllung von Luftfahrzeugbetreibern anhand der Anzahl abgegebener Zertifikate rechnen die zuständigen Behörden der Schweiz die Zertifikate erst auf die unter das EU-EHS fallenden Emissionen an und verwenden die restlichen abgegebenen Zertifikate für die Anrechnung auf die unter das EHS der Schweiz fallenden Emissionen.

Dies ist vorgesehen in:

—

Artikel 55 Absatz 2bis der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung.

16.

Rechtliche Durchsetzung

Die Vertragsparteien setzen die Bestimmungen ihres jeweiligen EHS gegenüber Luftfahrzeugbetreibern durch, die ihren Verpflichtungen im entsprechenden EHS nicht nachkommen, und zwar unabhängig davon, ob der Betreiber von einer zuständigen Behörde der EU (des EWR) oder der Schweiz verwaltet wird, sofern die Durchsetzung durch die mit der Verwaltung des Betreibers betraute Behörde zusätzliche Maßnahmen erfordert.

17.

Zuordnung der Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern

Im Einklang mit Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG wird in der gemäß Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG durch die Europäische Kommission veröffentlichten Liste der Luftfahrzeugbetreiber der für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständige Verwaltungsmitgliedstaat, darunter die Schweiz, angegeben.

Die Schweiz übernimmt die Verwaltung der ihr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erstmals zugeordneten Luftfahrzeugbetreiber nach dem 30. September des Jahres der Zuordnung und sobald die vorläufige Registerverbindung betriebsbereit ist.

Die beiden Vertragsparteien arbeiten beim Austausch der einschlägigen Unterlagen und Informationen zusammen.

Die Zuordnung eines Luftfahrzeugbetreibers wirkt sich nicht auf die Erfassung des betreffenden Luftfahrzeugbetreibers im jeweiligen EHS aus (d. h. ein Betreiber, der unter das EU-EHS fällt und von der zuständigen Behörde der Schweiz verwaltet wird, hat im Rahmen des EU-EHS gleichwertige Verpflichtungen wie im Geltungsbereich des EHS der Schweiz und umgekehrt).

18.

Durchführungsmodalitäten

Etwaige weitere Modalitäten, die für die Organisation der Arbeit und Zusammenarbeit innerhalb der zentralen Anlaufstelle für Kontoinhaber aus dem Luftverkehr erforderlich sind, werden nach Unterzeichnung des Abkommens vom Gemeinsamen Ausschuss gemäß den Artikeln 12, 13 und 22 dieses Abkommens entwickelt und angenommen. Diese Modalitäten gelten ab dem Tag, ab dem dieses Abkommen angewandt wird.

19.

Unterstützung durch Eurocontrol

Für den den Luftverkehr betreffenden Teil dieses Abkommens nimmt die Europäische Kommission die Schweiz in das in Bezug auf das EU-EHS an Eurocontrol übertragene Mandat auf.

“


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/181/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)