2003/440/EG: Beschluss des Rates vom 8. Mai 2003 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über das Ökopunktesystem, das ab dem 1. Januar 2003 auf den Transitverkehr der Republik Kroatien durch Österreich anzuwenden ist und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens
Amtsblatt Nr. L 150 vom 18/06/2003 S. 0032 - 0032
Beschluss des Rates vom 8. Mai 2003 über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über das Ökopunktesystem, das ab dem 1. Januar 2003 auf den Transitverkehr der Republik Kroatien durch Österreich anzuwenden ist und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (2003/440/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über das Ökopunktesystem, das auf den kroatischen Transitverkehr durch Österreich anzuwenden ist, ausgehandelt. (2) Das am 15. November 2002 paraphierte Abkommen sollte vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet werden. (3) Es sollten Vorkehrungen für die vorläufige Anwendung des Abkommens mit Wirkung vom 1. Januar 2003 getroffen werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über das Ökopunktesystem, das auf den Transitverkehr der Republik Kroatien durch Österreich anzuwenden ist, wird - vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss - im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird das in Artikel 1 genannte Abkommen ab dem 1. Januar 2003 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2003. Im Namen des Rates Der Präsident M. Chrisochoïdis