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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/444 |
3.3.2026 |
BESCHLUSS (EU) 2026/444 DES RATES
vom 11. Februar 2026
über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung von kanadischen Rechtsträgern und Gütern mit Ursprung in Kanada an Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 23. Juni 2025 schloss die Union eine Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft mit Kanada. Kanada hat die Union förmlich um die Aufnahme von Verhandlungen zum Abschluss einer bilateralen Übereinkunft gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (1) zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ ersucht. |
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(2) |
Am 18. September 2025 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie mit Kanada über den Abschluss zweier verschiedener Abkommen, die die Beteiligung von Rechtsträgern mit Sitz in den genannten Ländern und von Gütern mit Ursprung in deren Hoheitsgebiet an Beschaffungen im Rahmen des durch die Verordnung (EU) 2025/1106 eingerichteten SAFE-Instruments (im Folgenden „SAFE-Instrument“) ermöglichen. |
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(3) |
Die Verhandlungen zwischen der Union und Kanada wurden mit der Paraphierung des Abkommens erfolgreich abgeschlossen. Die Kommission hat ein bilaterales Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung von kanadischen Rechtsträgern und Gütern mit Ursprung in Kanada an Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments ausgehandelt. |
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(4) |
Der Abschluss dieses Abkommens ermöglicht eine verstärkte industrielle Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich und spiegelt den gemeinsamen Wunsch wider, die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Kanada im Bereich Sicherheit und Verteidigung zu vertiefen und eine engere, ausgewogene und für beide Seiten vorteilhafte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Kanada zur Unterstützung der praktischen Verteidigungszusammenarbeit zu fördern. |
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(5) |
Das Abkommen sollte daher unterzeichnet werden. |
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(6) |
Das Abkommen sollte bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung von kanadischen Rechtsträgern und Gütern mit Ursprung in Kanada an Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments (im Folgenden „Abkommen“) wird — vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens — genehmigt (2).
Artikel 2
(1) Das Abkommen wird, im Einklang mit dessen Artikel 15 und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Mitteilungen, ab dem späteren der Tage, an denen jede Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass ihre zu diesem Zwecke erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind, vorläufig angewandt.
(2) Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig anzuwenden ist, wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 11. Februar 2026.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
K. KALLAS
(1) Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ (ABl. L, 2025/1106, 28.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1106/oj).
(2) Der Wortlaut des Abkommens ist in ABl. L, 2026/445, 3.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2026/445/oj, veröffentlicht.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/444/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)