9.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/15


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2008

über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Polen im Jahr 2007

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3047)

(Nur der polnische Text ist verbindlich)

(2008/557/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Gemäß Artikel 3a der genannten Entscheidung kann den Mitgliedstaaten eine gemeinschaftliche Finanzhilfe für bestimmte Maßnahmen zur Tilgung der Aviären Influenza gewährt werden.

(2)

Artikel 3a Absatz 3 der Entscheidung 90/424/EWG legt fest, für welchen Prozentsatz der den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden kann.

(3)

In Polen sind im Jahr 2007 Ausbrüche der Aviären Influenza aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellt ein ernstes Risiko für den Tierbestand der Gemeinschaft dar. Polen hat die Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG zur Bekämpfung dieser Ausbrüche getroffen.

(4)

Polen hat die technischen und verwaltungstechnischen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission (2) vollständig erfüllt.

(5)

Polen hat der Kommission am 4. Februar 2008 und am 13. März 2008 Informationen über die entstandenen Kosten übermittelt und in der Folge alle nötigen Angaben über die Entschädigungszahlungen und operativen Ausgaben vorgelegt.

(6)

Nach der Änderung der Entscheidung 90/424/EWG durch die Entscheidung 2006/53/EG des Rates (3) fällt die Aviäre Influenza nicht mehr unter die Verordnung (EG) Nr. 349/2005. Daher ist es notwendig, in der vorliegenden Entscheidung ausdrücklich vorzusehen, dass die Gewährung einer Finanzhilfe für Polen bestimmten Vorschriften der genannten Verordnung unterliegt.

(7)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Finanzhilfe der Gemeinschaft für Polen

(1)   Polen kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten gewährt werden, die diesem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit den in Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG genannten Maßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza im Jahr 2007 entstanden sind.

(2)   Für die Zwecke dieser Entscheidung sind die Artikel 2 bis 5, die Artikel 7 und 8 und Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 entsprechend anzuwenden.

Artikel 2

Zahlungsmodalitäten

Als Teil der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird eine erste Tranche von 845 000 EUR gezahlt.

Artikel 3

Adressat

Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 27. Juni 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)   ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

(3)   ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37.