31995D0456

95/456/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. März 1995 Staatliche Beihilfe Nr. C 1A/92 - Griechische Beihilferegelung für den Pharmasektor, Finanzierung durch Umlagen auf Arzneimittel und verwandte Produkte (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 265 vom 08/11/1995 S. 0030 - 0035


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. März 1995 Staatliche Beihilfe Nr. C 1A/92 - Griechische Beihilferegelung für den Pharmasektor, Finanzierung durch Umlagen auf Arzneimittel und verwandte Produkte (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (95/456/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

nachdem die Kommission den Beteiligten nach Artikel 93 eine Frist zur Äußerung gesetzt und die Äußerungen berücksichtigt hatte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Die griechische Nationale Arzneimittelorganisation (NAO) ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Gegründet wurde sie mit Gesetz Nr. 1316 vom 11. Januar 1983.

Der gesetzliche Auftrag der NAO lautete Schutz der Volksgesundheit und Wahrnehmung des öffentlichen Interesses in Herstellung, Einfuhr und Transport von Arzneimitteln und anderen verwandten Produkten, Aufbau von Industrie- und Handelsunternehmen sowie Forschung und Entwicklung im Pharma-Sektor.

Bis 1991 sah die Finanzierung der NAO folgendermaßen aus: Sie erhob direkt a) eine Abgabe von 15 % auf sämtliche in Griechenland verkaufte Arzneimittel, ob sie nun in Griechenland hergestellt waren, aus einem anderen Mitgliedstaat kamen oder aus einem dritten Land importiert wurden, b) eine Abgabe von 1 % auf alle auf dem griechischen Markt verkaufte Kosmetikartikel, unabhängig von deren Herkunft, aus Griechenland, aus der Gemeinschaft oder aus dritten Ländern, ferner c) andere Warenverkehrsabgaben auf Arzneimittel und verwandte Produkte auf dem griechischen Markt. NAO erhielt auch indirekt Geld vom Staat aus dem Haushalt.

Das Gesetz Nr. 1316/83 sah noch zwei weitere Rechtspersönlichkeiten vor, die unter der NAO angesiedelt waren, nämlich die Nationale Arzneimittelindustrie SA (NAI) für die Produktion und das Staatliche Arzneimitteldepot SA (SAD) für den Arzneimittelvertrieb. Beide wurden als juristische Person des privaten Rechts geführt.

Auch die NAI hatte einen gesetzlichen Auftrag: Herstellung, Einfuhr und Vertrieb von Arzneimitteln im Inland, Ausfuhr von Arzneimitteln und Beschaffung sonstiger Bedarfsgüter für den Eigenbedarf und zur Deckung der Marktnachfrage.

Das Aktienkapital bestand aus einer Aktie im Besitz der NAO. Das Grundkapital wurde von der NAO ratenweise 1985-1989 und 1991 eingezahlt. Die NAI besitzt eigene Einnahmequellen aus Erwerbstätigkeit.

Einfuhr, Ausfuhr und Vertrieb von Arzneimitteln war auch die gesetzliche Aufgabe von SAD. Auch hier wieder bestand das Aktienkapital aus einer Aktie im Besitz der NAO. Die NAO übernahm die Betriebskosten, ließ sich aber auch Gewinne auszahlen.

1991 änderte sich Aufgabenstellung und Finanzierung der NAO mit Gesetz Nr. 1759/88, Gesetz Nr. 1821/88 und vor allem Gesetz Nr. 1965/91, Gesetz Nr. 2001/91 und Gesetz Nr. 2065/92, Schutz und Verbesserung der Volksgesundheit lautet nun der Auftrag des Gesetzgebers sowie Wahrnehmung öffentlicher Interessen in der Arzneimittelversorgung. SAD hat dafür zu sorgen, daß es jederzeit genügend zuverlässige Arzneimittel höchster Qualität gibt, und die Pharmaforschung zu fördern.

Die Haupteinnahmequelle der NAO ist eine Umlage, die auf die Inlandsumsätze des Pharmagroßhandels erhoben wird: Die Umlage selbst beträgt 15 %, davon gehen 10 % an die NAO. Eine ähnliche Umlage wird auf die Inlandsumsätze des Kosmetikgroßhandels erhoben, sie beträgt 1 % und geht ganz an die NAO. Die Umlage trifft unterschiedslos Inlands- wie Auslandsprodukte, ob aus Mitgliedstaaten oder dritten Ländern. NAI und SAD gibt es nicht mehr, sie wurden mit Gesetz Nr. 1965/91 aufgelöst.

Im Rahmen der NAO und ihr unterstellt wurde 1991 ein Institut für Arzneimittelforschung und -technologie (IAFT) errichtet (Gesetz Nr. 1965/91). Das Institut besteht zwar rechtlich, arbeitet aber noch nicht. IAFT ist eine juristische Person des privaten Rechts, deren satzungsmäßige Aufgaben folgendes umfassen: Entwicklung von Pharmaforschung, Qualitätskontrolle, Entwicklung und Einfuhr von Pharmatechnik, Import/Export, Einfuhr nur, wenn der Bedarf nicht auf andere Weise (durch den privaten Sektor) gedeckt werden kann.

Das Institut soll teils durch Zuschüsse der NAO finanziert werden und teils über Einnahmen aus der Auftragsforschung, Darlehen und Verkaufserlöse. Ein Teil der öffentlichen Mittel, die der NAO zufließen, wird also an das Institut weitergeleitet.

II

Aufgrund einer Beschwerde hatte die Kommission von den griechischen Behörden mit Schreiben vom 22. Februar 1991 Auskünfte über Beihilfen für die NAI und das SAD verlangt. NAI und SAD gehören der Nationalen Arzneimittelorganisation (NAO). Die Kommission fragte auch gezielt nach den Umlagen, die in Griechenland auf Arzneimittel und Kosmetikartikel erhoben werden, da die NAO neben einem jährlichen Zuschuß vom Staat aus ihnen finanziert wird und indirekt die Gelder auch NAI und SAD zugute kommen.

Die griechischen Behörden antworteten am 2. Oktober 1991, äußerten sich aber nur allgemein zu den Zielen und der Finanzstruktur der NAO, und beschränkten sich darauf, eine Änderung des Gesetzes über die NAO vorzuschlagen. Unbeantwortet blieben die Fragen der Kommission nach Details, die schriftlich und in Besprechungen mit den griechischen Behörden gestellt worden waren - in einem Schreiben vom 25. April 1991 und in Besprechungen der Kommission mit dem griechischen Energieministerium am 18. November 1991.

Soweit der Kommission bei der Einleitung des Verfahrens bekannt, erhielten die beiden obengenannten Unternehmen trotz verschiedener Gesetzesnovellierungen beträchtliche Mittel vom Staat, ihrem einzigen Aktionär.

Nach Auffassung der Kommission lag hier ein klarer Fall für Artikel 92 Absatz 1 vor, für den keine der Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a), b), oder c) in Betracht kam.

Die Kommission hat daraufhin die griechische Regierung mit Schreiben vom 6. Februar 1992 von der Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 wegen einer abgabenfinanzierten Beihilferegelung unterrichtet und sie aufgefordert, sich innerhalb eines Monats nach Zustellung des Schreibens zu äußern und ggf. weitere Informationen über die Beihilferegelung vorzulegen.

Durch Bekanntmachung einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (1) erhielten die übrigen Mitgliedstaaten und Interessenten Gelegenheit, sich innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung der Mitteilung zu dem Vorgang zu äußern.

III

Die griechische Regierung bemühte sich zunächst um eine Fristverlängerung - die ihr zugestanden wurde - und nahm dann mit Schreiben vom 30. April 1992 Stellung.

Die griechischen Behörden beantworteten die Frage der Kommission nur teilweise. Die Kommission verlangte mit Schreiben vom 28. Juli 1992 eine vollständige Antwort.

Die griechische Regierung ersuchte um Fristverlängerung und beantwortete dann die Fragen mit Schreiben vom 2. und 23. Oktober 1992.

Wie aus den Angaben der griechischen Regierung hervorging, galt die Beihilferegelung für Einfuhren und bestand in einer Freistellung der von Arzneimitteln und verwandten Produkten (Kosmetikartikel) von allen Steuern und Abgaben einschließlich der Abgabe von 15 % und der Abgabe von 1 %. Die NAO gab auch Gelder für ein kleines Forschungsinstitut - das Institut für Arzneimittelforschung und -technologie (IAFT). Auch hier könnte eine Beihilfe vorliegen.

Die Kommission stellte den griechischen Behörden mit Schreiben vom 11. März 1993 weitere Fragen zu der Beihilferegelung. Die griechische Regierung antwortete am 21. April 1993, sie denke an eine steuerliche Neuregelung für die NAO.

Auf Ersuchen der griechischen Regierung fanden am 28. Mai 1993 in Athen Besprechungen statt. Die Vertreter der griechischen Regierung erklärten bei dieser Gelegenheit, ihre Regierung sei bereit, die NAO auf eine neue mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehende Rechtsgrundlage zu stellen.

Am 7. Juni 1993 erinnerte die Kommission die griechischen Behörden daran, daß sie aufgrund der Besprechung vom 28. Mai 1993 innerhalb von 15 Arbeitstagen die Maßnahmen mitzuteilen hätten, die sie zu treffen beabsichtigten, um die Regelung für die staatlichen Beihilfen im Pharma- und Kosmetiksektor mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen.

Am 18. Oktober 1993 teilten die griechischen Behörden der Kommission mit, es sei geplant, die parafiskalischen Abgaben von 15 % und 1 % künftig nicht mehr zu erstatten, und die NAO solle auch künftig nicht mehr 10 % des Umlageaufkommens erhalten. Aus internen Gründen sei es jedoch nicht möglich gewesen, das Gesetzgebungsverfahren bis zu diesem Zeitpunkt einzuleiten. Am 10. November 1993 teilte die Kommission der griechischen Regierung schriftlich mit, daß die Frist um weitere 15 Arbeitstage verlängert worden sei, damit die Gesetzesvorlagen für eine Übernahme des Gemeinschaftsrechts ausgearbeitet und im Parlament eingebracht werden können.

Am 28. Januar 1994 kamen die griechischen Behörden wieder auf ihr altes Argument zurück, die Abgaben seien keine Zwangsabgaben, da sie über den Haushalt des Gesundheits- und Sozialministeriums liefen, 10 % seien auch nur ein Näherungswert für die Zuschüsse, damit die NAO planen könne.

Auf die Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften hin haben weder Mitgliedstaaten noch Dritte Stellung genommen.

IV

Zur Beantwortung der Frage, ob die Besteuerung in Verbindung mit Transfer-Zahlungen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des EG-Vertrags darstellt, ist zu unterscheiden zwischen dem ursprünglichen Zustand der 1991 geltenden Regelung und der Regelung, die bis heute besteht.

Von Januar 1983 bis 1991 bestanden die untersuchten Maßnahmen a) in der Finanzierung der NAO durch eine Abgabe, die alle in- und ausländischen Arzneimittel mit 15 % belastete, und eine Abgabe von 1 % auf verwandte Produkte (Kosmetikartikel) und b) aus Transfer-Zahlungen von NAO an die Unternehmen NAI und SAD.

So hat die NAI in der Zeit von 1985 bis 1989 und 1991 von der NAO 6 Milliarden Drachmen erhalten. Hiervon waren 5 Milliarden Startkapital der NAI und 1 Milliarde eine Nachzahlung hierzu. Das Geld war bestimmt für den Kauf und/oder Bau von drei Pharma-Werken und den Druck von Informationsmaterial zu Fragen der Volksgesundheit. Die NAI-Werke haben nie produziert. Da die NAI nicht selber Medikamente produzierte, ließ sie sie im Auftrag bei Privatunternehmen fertigen. NAI hatte dank der Transfer-Zahlungen niedrigere Kosten und damit einen Vorsprung gegenüber der Konkurrenz in der Produktion und im Vertrieb von pharmazeutischen und verwandten Produkten. Sowohl die nationale Konkurrenz als auch die Gemeinschaftshersteller mußten nicht nur ihre Produktionskosten selbst in vollem Umfang tragen, sondern waren auch gezwungen, gleichzeitig die Entwicklung und wettbewerbliche Stärkung der NAO-Töchter zu finanzieren.

Die Transferzahlungen an SAD beliefen sich von 1985 bis 1991 auf insgesamt 1 185 476 663 Drachmen. Nach Angaben der griechischen Regierung diente das Geld in erster Linie zur Finanzierung von Importen, die über den privaten Sektor nicht zu bekommen waren, weil es sich um seltene oder sehr spezielle Mittel (Aids- und Nierenpräparate) handelte.

SAD konnte über diese Transfer-Zahlungen die Betriebskosten decken, hatte also keinerlei Finanzkosten, und konnte so mit privaten Importeuren konkurrieren, die ihrerseits ihre vollen Kosten zu tragen hatten.

Abgabeaufkommen sind den öffentlichen Mitteln zuzurechnen, wenn die Abgabe auf gesetzlicher Grundlage erhoben wird. Wenn in einem Mitgliedstaat öffentliche Mittel zur Finanzierung eines Unternehmens eingesetzt werden, das unter anderem staatliche Unternehmen fördert und damit deren Stellung gegenüber der Konkurrenz im Inland und in der Gemeinschaft stärkt, dann muß angenommen werden, daß dies den Wettbewerbern schadet. Daß die Transfer-Zahlungen über eine Abgabe finanziert wurden, die auch auf Einfuhren aus den übrigen Mitgliedstaaten erhoben wurden, brachte den griechischen Pharma- und Kosmetikherstellern einen weiteren Wettbewerbsvorsprung, da die Unternehmen in den übrigen Mitgliedstaaten gezwungen wurden, Aktionen mitzufinanzieren, die ihren griechischen Konkurrenten zugute kamen.

Seit 1991 und der Neuregelung durch die Gesetze Nr. 1965/91, Nr. 2000/91 und Nr. 2065/92 bestand die Beihilferegelung aus a) der Finanzierung der NAO über einen festen Anteil am Abgabenaufkommen (15 % auf Arzneimittel, 1 % auf verwandte Produkte), Freistellung des Exports von den Umlagen und b) mögliche staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung im Pharma-Sektor durch Schaffung des IAFT.

Zu dem ersten Punkt ist zu sagen, daß nach der Steuerrechtsregelung für die NAO sämtliche Einnahmen der NAO, also auch die aus den Abgaben (15 % auf Arzneimittel, 1 % auf verwandte Produkte), als staatliche Mittel gelten. Sie werden vom Schatzamt direkt erhoben und fließen in den Staatshaushalt. 10 % des Abgabenaufkommens dienen jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers der Finanzierung der NAO. Ein Teil dieser Mittel dient der Finanzierung der Arzneimittelforschung und -entwicklung im IAFT.

Zur Beantwortung der Frage, ob diese staatliche Beihilfe mit dem EG-Vertrag vereinbar ist, gilt es zu unterscheiden zwischen dem Teil, der teilweise der Finanzierung von Aufgaben im Bereich der Volksgesundheit dient, und dem, der in die angewandte Forschung und Entwicklung fließt.

Eine relativ marktferne Förderung der Volksgesundheit wird vermutlich kaum den Gemeinschaftshandel beeinträchtigen. Zu den Aufgaben der NAO gehört auch die Informierung der gesamten Bevölkerung Griechenlands sowie die Arzneimittelzulassung für den griechischen Markt. Die Zulassung nützt Herstellern des In- und Auslands, und auch die Zulassungsgebühren sind von allen Herstellern gleichermaßen zu tragen. Es liegt also keine besonders zuvorkommende Behandlung des griechischen Pharma-Sektors vor. Diese Tätigkeiten dürften den Gemeinschaftshandel kaum beeinträchtigen. Sie erfuellen nicht die Voraussetzung des Artikels 92 Absatz 1 und können nicht als Beihilfe angesehen werden.

Zu der anderen Seite des Abgabensystems, den Beihilfen für angewandte Arzneimittelforschung und -entwicklung, ist folgendes zu sagen: Das IAFT hat den satzungsmäßigen Auftrag, Arzneimittelforschung zu betreiben, sich um die Qualitätskontrolle zu kümmern und neue Technik zu entwickeln und zu importieren, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, die Nachfrage zu decken (keine privaten Einführer). Ein Teil der öffentlichen Mittel für die NAO wird an das IAFT weitergeleitet.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juni 1970 in der Rechtssache 47/69, französische Regierung gegen Kommission (2), ist die Finanzierung einer staatlichen Beihilfe über eine Zwangsabgabe ein wesentliches Beihilfe-Element. Wenn es um die Bewertung einer solchen Beihilfe geht, dann ist nicht nur die Beihilfe, sonder auch die Art der Finanzierung zu prüfen.

Selbst wenn das griechische Forschungsinstitut seine Forschungsergebnisse Interessenten aus anderen Mitgliedstaaten zugänglich machen würde, würde dies nicht unbedingt dazu führen, daß alle tatsächlich gleichermaßen davon profitieren würden, denn selbst wenn die Gleichbehandlung gesetzlich verankert wäre, hätten griechische Unternehmen in der Praxis zwangsläufig einen Vorsprung.

Spezialisierung, Bedarf und Schwächen eines Landes geben den Anstoß zu solcher Forschung. Zudem zahlen die Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten oft für die gleiche Forschung, entweder direkt oder über einen Finanzbeitrag für Forschungsinstitute des Landes, und sind somit nicht auf griechische Forschungsergebnisse angewiesen.

Selbst dort, wo geplante Forschungshilfen nach Form und Zielsetzung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, entwickelt die Finanzierung über Zwangsabgaben, denen auch Importe aus der Gemeinschaft unterliegen, eine über die Beihilfe hinausgehende Schutzwirkung, wie in dem vorgenannten Urteil vom 25. Juni 1970 festgestellt wurde.

Der Einsatz öffentlicher Mittel (Abgabenaufkommen) zur Finanzierung eines Forschungsinstituts, das mit seiner Arbeit Unternehmen gegenüber Konkurrenten im Inland und der Gemeinschaft stärkt, beeinträchtigt die Konkurrenten. Wenn die Transfer-Zahlungen noch zum Teil durch eine Abgabe auf Importe aus Mitgliedstaaten finanziert werden, erlangen hierdurch die griechischen Pharma- und Kosmetikhersteller einen weiteren Vorsprung, da Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten gezwungen werden, Maßnahmen mitzufinanzieren, die ihren griechischen Konkurrenten zugute kommen. Hier handelt es sich offensichtlich um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1.

Die bis 1991 bestehende Steuerregelung, d. h. die Gewährung von Beihilfen an die NAO und über sie an NAI und SAD, ist der Kommission nicht zuvor gemeldet worden, wie es die Verfahrensregeln des Artikels 93 Absatz 3 fordern.

Auch die Änderungen von 1991 an dem Beihilfesystem zugunsten von NAO und IAFT sind der Kommission nicht zuvor gemeldet worden, wie es die Verfahrensregeln des Artikels 93 Absatz 3 erfordern. In beiden Zeiträumen wurden die Beihilfen mithin rechtswidrig von der griechischen Regierung gewährt.

V

An Arzneimitteln und verwandten Produkten wurden in der Gemeinschaft 1991 über 24 Milliarden ECU umgesetzt. Im gleichen Jahr überstieg der Handel der Gemeinschaft mit den vier EWR-Ländern Finnland, Norwegen, Österreich und Schweden 2,7 Milliarden ECU.

Der griechische Arzneimittelmarkt, auf dem die betreffenden Unternehmen eine starke Stellung hatten, brachte es 1991 auf einen Umsatz von 320 Milliarden ECU. Im gleichen Jahr exportierten Mitgliedstaaten für 282 Millionen ECU Arzneimittel und Kosmetikprodukte nach Griechenland. Griechenland wiederum lieferte für 38 Millionen ECU in Mitgliedstaaten. Es gibt hier also offensichtlich einen Handel in der Gemeinschaft und einen Wettbewerb hinsichtlich dieser Produkte unter den Mitgliedstaaten.

Ebenso gab es Handel und Wettbewerb zwischen den Pharma- und Kosmetikherstellern der Gemeinschaft und den Herstellern der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums Finnland, Norwegen, Österreich und Schweden. Die Ausfuhren dieser vier Länder nach Griechenland beliefen sich auf 12 Millionen ECU, umgekehrt lieferte Griechenland für 183 000 ECU dorthin.

Die Beihilfen, die die NAO und über diese NAI und SAD bis 1991 bekamen, stärkten folglich die griechischen Hersteller gegenüber ihren Konkurrenten in der Gemeinschaft und im Europäischen Wirtschaftsraum. Diese Beihilfe, die teilweise über eine Abgabe finanziert wurde, die auch die Konkurrenz zu zahlen hatte, war also dazu angetan, im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 den Wettbewerb zu verfälschen und den Binnenhandel der Gemeinschaft zu beeinträchtigen.

Die Transfer-Zahlungen an die NAO und über diese an IAFT seit 1991 stärkten ebenfalls die griechischen Hersteller gegenüber ihren Konkurrenten. Diese Beihilfe ist gleichfalls dazu angetan, im Sinne von Artikel 92 Absatz 1, den Wettbewerb zu verfälschen und den Binnenhandel zu beeinträchtigen.

VI

Nach dem vorgenannten Urteil ist die Finanzierung einer Beihilfe über eine Zwangsabgabe ein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Beihilfe. Wenn es um die Beantwortung der Frage geht, ob eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, muß die Beihilfe, aber auch deren Finanzierung, an den Maßstäben des Gemeinschaftsrechts gemessen werden.

Nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages ist jede Beihilfe, die die dort genannten Voraussetzungen erfuellt, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die in Artikel 92 Absatz 2 ausgeführten Ausnahmen kommen hier nach Art und Zweck der Beihilfe nicht in Betracht.

Welche Art von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein können, ist aus Artikel 92 Absatz 3 zu entnehmen. Die Vereinbarkeit ist an der ganzen Gemeinschaft und nicht nur an einem Mitgliedstaat zu messen. Im Interesse eines funktionsfähigen Gemeinsamen Marktes müssen Ausnahmen von Artikel 92 Absatz 1, die sich auf Absatz 3 stützen, eng ausgelegt werden, wenn eine Beihilferegelung oder eine einzelne Beihilfezusage geprüft wird.

Die griechische Regierung war außerstande, eine regionalpolitische Begründung für die Pharma-Beihilfen zu liefern, und die Kommission vermochte auch keine solche zu erkennen. Folglich kommt die Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftsgebiete hier nicht in Betracht.

Für eine Freistellung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) als Beihilfe zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige - für die Zeit bis 1991 - gilt, daß die Beihilfe zwar die Entwicklung einzelner Unternehmen förderte, aber nichts für die Entwicklung auf Gemeinschaftsebene tat, wohl aber die Handelsbedingungen in einer Weise veränderten, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Beihilfe sorgte dafür, daß die Empfänger (NAI und SAD) nur einen Teil ihrer Kosten zu tragen brauchten und mit Billigangeboten ihren Marktanteil auf Kosten der Konkurrenz vergrößern konnten, während die Konkurrenz sich aus eigener Kraft finanzieren mußte.

Eine Freistellung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) kommt nicht in Betracht, da die Beihilfen an NAI und SAD weder ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse fördern noch eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Griechenlands beheben sollten, und die griechische Regierung hat sich hierauf auch nicht berufen.

Die Kommission ist daher der Ansicht, daß die Beihilfe, die bis 1991 der NAO und über diese NAI und SAD gewährt worden ist und die über eine Abgabe auf Arzneimittel und Kosmetikartikel finanziert wurde, keine der Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 92 Absatz 3 des EG-Vertrags erfuellt.

Seit 1991 erhält die NAO weiterhin Gelder vom griechischen Staat - 10 Prozent des Aufkommens der beiden Abgaben (15 % und 1 %).

Soweit sie dem Schutz der Volksgesundheit dienen, also relativ marktfernen Aufgaben, dürften diese Zahlungen den Handel nicht beeinträchtigen. Die NAO ist auch die Zulassungsstelle für Arzneimittel und erhebt hierfür Gebühren, aber sie behandelt hierbei alle Pharma-Hersteller gleich, die griechische Industrie erhält hierdurch keinen Wettbewerbsvorsprung. Diese Transfer-Zahlungen können also nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 gewertet werden.

Transfer-Zahlungen, die Forschung und Entwicklung zugute kamen und über die NAO an das IAFT gingen, werden aber vermutlich den Handel der Gemeinschaft beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1. Diese Beihilfen sollen der griechischen Pharma-Industrie helfen und werden kaum den Handel in einer Weise beeinträchtigen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wenn die griechische Pharma-Industrie selbst für die Forschung zahlt. An sich käme dann eine Freistellung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) in Betracht.

Diese Möglichkeit scheidet jedoch aus, weil dieser Bestandteil der Beihilfe teilweise über eine Besteuerung von Produkten aus der Gemeinschaft finanziert wird. Diese Art der Finanzierung der Beihilfe macht sie unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt.

Diese Beihilfe ist rechtswidrig, weil sie der Kommission nicht gemeldet worden ist. Sie muß daher aufgehoben werden, es sei denn, sie würde anders finanziert, so daß Produkte aus den übrigen Mitgliedstaaten nicht länger besteuert werden.

Die Kommission stellt fest, daß die Unternehmen, die bis 1991 von den Beihilfen profitierten, NAI und SAD, durch Gesetz Nr. 1965/91 (Bekanntmachung am 24. Dezember 1991) abgewickelt worden sind. Der Überschuß aus der Abwicklung ist schon dem Staatshaushalt zugeflossen. Diese Unternehmen stellten auch selbst keine Arzneimittel her, sondern ließen im Auftrag fertigen. Daher ist die Zurückzahlung der Beihilfe unmöglich.

Nach Angaben der griechischen Behörden hat IAFT die Arbeit noch nicht aufgenommen und auch keine Abgabengelder erhalten -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfe, die Griechenland in der Vergangenheit der Nationalen Arzneimittelorganisation und über diese den Tochtergesellschaften Nationale Arzneimittelindustrie SA und Staatliches Arzneimitteldepot SD gewährt hat und durch eine Abgabe auf Einfuhren aus Mitgliedstaaten finanziert wurde, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

Die Beihilfe, die Griechenland in Form von Transfer-Zahlungen an die Nationale Arzneimittelorganisation und über sie an das Institut für Arzneimittelforschung und -technologie zu gewähren beabsichtigt, ist, soweit sie teilweise über eine Abgabe auf importierte Arzneimittel und verwandte Produkte (Kosmetikartikel) finanziert wird, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und darf nicht gewährt werden.

Artikel 3

Griechenland unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung, in welcher Weise der Entscheidung Folge geleistet wurde.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet.

Brüssel, den 1. März 1995

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. C 48 vom 22. 2. 1992, S. 6.

(2) Slg. 1970, S. 487.