02020D1639 — DE — 15.12.2025 — 001.001
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BESCHLUSS (GASP) 2020/1639 DES RATES vom 5. November 2020 (ABl. L 371 vom 6.11.2020, S. 3) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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L 2579 |
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16.12.2025 |
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BESCHLUSS (GASP) 2020/1639 DES RATES
vom 5. November 2020
über die allgemeinen Bedingungen, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an einzelnen SSZ-Projekten zu beteiligen
Artikel 1
Zweck
In diesem Beschluss werden die allgemeine Bedingungen festgelegt, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an einzelnen SSZ-Projekten zu beteiligen.
Artikel 2
Einladungsverfahren
Wenn sich die Projektmitglieder einstimmig darauf geeinigt haben,
dass sie den Drittstaat, der den Antrag gestellt hat, zur Teilnahme am Projekt einladen möchten,
den Umfang, die Form und gegebenenfalls die Phasen der Teilnahme des Drittstaats und
dass dieser Drittstaat die allgemeinen Bedingungen nach Artikel 3 erfüllt,
setzen der Koordinator bzw. die Koordinatoren des Projekts mit Unterstützung des SSZ-Sekretariats den Rat und den Hohen Vertreter durch eine entsprechende Mitteilung hiervon in Kenntnis. Diese Mitteilung enthält auch den vom Drittstaat eingereichten Antrag.
Artikel 3
Allgemeine Bedingungen
Ein Drittstaat kann in Ausnahmefällen zur Teilnahme an einem SSZ-Projekt eingeladen werden und seine Teilnahme fortsetzen, wenn er sämtliche nachstehenden allgemeinen Bedingungen erfüllt:
Er teilt die Werte, auf die sich die Union gründet und die in Artikel 2 EUV verankert sind, und die Grundsätze nach Artikel 21 Absatz 1 EUV sowie die Ziele der GASP gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und h EUV. Er darf den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht zuwiderhandeln, wozu auch die Achtung des Grundsatzes der gutnachbarschaftlichen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten gehört, und er muss einen politischen Dialog mit der Union führen, der sich im Falle einer Teilnahme des Drittstaats an einem SSZ-Projekt auch auf Sicherheits- und Verteidigungsaspekte erstrecken sollte;
er bewirkt einen erheblichen Mehrwert für das Projekt und trägt zur Verwirklichung seiner Ziele bei. Im Einklang mit der Priorität eines kooperativen europäischen Ansatzes und gemäß Artikel 4 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2018/909 müssen die Mittel, die er in das Projekt einbringt, die von den — an der SSZ teilnehmenden — Mitgliedstaaten gebotenen Mittel ergänzen, beispielsweise durch die Bereitstellung technischen Fachwissens oder zusätzlicher Fähigkeiten, einschließlich operativer oder finanzieller Unterstützung, wodurch er zum Erfolg des Projekts und somit zu Fortschritten bei der SSZ beträgt;
seine Teilnahme trägt zur Stärkung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) und der Zielvorgaben der Union gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. November 2016 bei, u. a. durch die Unterstützung von GSVP-Missionen und -Operationen;
seine Teilnahme darf nicht zu Abhängigkeiten von diesem Drittstaat oder zu durch ihn gegenüber Mitgliedstaaten der Union auferlegten Einschränkungen bei der Beschaffung von Rüstungsgütern, Forschung und Fähigkeitenentwicklung oder bei der Verwendung und Ausfuhr von Waffen oder Fähigkeiten und Technologien führen, durch die Fortschritte behindert oder eine gemeinsame oder sonstige Einsatzfähigkeit, die Ausfuhr oder der operative Einsatz der im SSZ-Projekt entwickelten Fähigkeit verhindert würden. Er muss in jedem Einzelfall auf geeigneter Ebene eine Übereinkunft über die Bedingungen einer weiteren gemeinsamen Nutzung außerhalb des SSZ-Rahmens von im Projekt entwickelten Fähigkeiten und Technologien schließen, damit verhindert wird, dass diese Fähigkeiten gegen die Union und ihre Mitgliedstaaten eingesetzt werden;
seine Teilnahme steht im Einklang mit den weiter gehenden SSZ-Verpflichtungen, die im Anhang des Beschlusses (GASP) 2017/2315 aufgeführt sind, insbesondere den Verpflichtungen, deren Erfüllung das SSZ-Projekt unterstützt, je nach den Besonderheiten des betreffenden Projekts. Bei Projekten, die auf die Fähigkeiten ausgerichtet sind, muss seine Teilnahme auch zur Erfüllung der Prioritäten beitragen, die sich aus dem Plan zur Fähigkeitenentwicklung und der koordinierten jährlichen Überprüfung der Verteidigung ergeben, sich positiv auf die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) auswirken und die europäische Verteidigungsindustrie wettbewerbsfähiger machen. Insbesondere muss die Teilnahme eines Drittstaats an einem Projekt zur Verfügbarkeit, Einsatzfähigkeit und Interoperabilität der Kräfte beitragen;
er hat ein Geheimschutzabkommen mit der Union, das in Kraft ist;
zwischen ihm und der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) besteht eine Verwaltungsvereinbarung, die gegebenenfalls gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/1835 in Kraft getreten ist, wenn das Projekt mit Unterstützung der EDA unter Berücksichtigung des einschlägigen Positionspapiers der EDA ( 1 ) durchgeführt wird; und
er hat sich in seinem in Artikel 2 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses genannten Teilnahmeantrag verpflichtet, die Achtung von Bestimmungen des Beschlusses (GASP) 2017/2315 und des Beschlusses (GASP) 2018/909 zu gewährleisten.
Artikel 4
Rechte und Pflichten von an einem SSZ-Projekt teilnehmenden Drittstaaten
Die Teilnahme eines Drittstaats an einem SSZ-Projekt hat die Vereinbarungen, die die Projektmitglieder untereinander gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2018/909 über die Projektausführung geschlossen haben, zu wahren. Ein an einem SSZ-Projekt teilnehmender Drittstaat hat die Rechte und Pflichten, die in einer Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 2 Absatz 6 des vorliegenden Beschlusses festgelegt werden, die die einstimmig beschließenden Projektmitglieder und der betreffende Drittstaat eingehen müssen. Diese Rechte und Pflichten müssen die allgemeinen Bedingungen nach Artikel 3 des vorliegenden Beschlusses wahren und können Folgendes beinhalten:
Teilnahme des Drittstaats an im Rahmen des SSZ-Projekts anberaumten Sitzungen,
Aufgaben und Zuständigkeiten des an einem SSZ-Projekt teilnehmenden Drittstaats,
Umfang der Einbeziehung des Drittstaats in den Entscheidungsprozess im Rahmen des SSZ-Projekts,
Umfang und Bereiche des Informationsaustauschs zwischen den Projektmitgliedern und dem am SSZ-Projekt teilnehmenden Drittstaat.
Artikel 5
Überprüfungsmechanismus
Artikel 6
Beendigung oder Aussetzung der Teilnahme eines Drittstaats an einem SSZ-Projekt
Wenn die Teilnahme eines Drittstaats an einem SSZ-Projekt beendet wird, setzt bzw. setzen der Koordinator bzw. die Koordinatoren des Projekts mit Unterstützung des SSZ-Sekretariats den Rat und den Hohen Vertreter hiervon in Kenntnis.
Wenn die Projektmitglieder beschließen, die Teilnahme dieses Drittstaats an einem SSZ-Projekt auszusetzen, setzt bzw. setzen der Koordinator oder die Koordinatoren des Projekts mit Unterstützung des SSZ-Sekretariats den Rat und den Hohen Vertreter hiervon in Kenntnis. Auf der Grundlage dieser Mitteilung und nach einer Stellungnahme des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees kann der Rat gemäß Artikel 46 Absatz 6 EUV und Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 beschließen, die Teilnahme des Drittstaats an dem Projekt zu beenden.
Artikel 7
Bezug zu den gemeinsamen Vorschriften für die Steuerung von SSZ-Projekten
Vorbehaltlich der Bedingungen und Verfahren für die Beteiligung von Rechtsträgern an SSZ-Projekten, die nach der Überprüfung des Beschlusses (GASP) 2018/909 gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegt werden können, gilt Folgendes:
Rechtsträger dürfen sich an der Durchführung von SSZ-Projekten nach dem 31. Dezember 2030 nur auf der Grundlage von Verträgen oder Vergabeverfahren, die bis zu diesem Tag abgeschlossen oder eingeleitet wurden, beteiligen;
Rechtsträger, die ihren Sitz oder ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in einem Drittstaat haben oder von einem Drittstaat kontrolliert werden, der nicht vor dem 31. Dezember 2021 gemäß Artikel 2 Absatz 5 zur Teilnahme an einem SSZ-Projekt eingeladen wurde, dürfen sich nach diesem Datum nur dann an der Durchführung von SSZ-Projekten beteiligen, wenn der Rat dies gemäß Artikel 46 Absatz 6 EUV beschließt.
Artikel 8
Überprüfung
Dieser Beschluss wird bei Bedarf und spätestens Ende 2022 überprüft.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
ANHANG
VORLAGE FÜR EINE VERWALTUNGSVEREINBARUNG ZWISCHEN DEN PROJEKTMITGLIEDERN UND EINEM DRITTSTAAT
1. Einleitung
2. Zielsetzungen des Projekts
3. Gründe, Umfang, Form und Reichweite der Teilnahme
4. Erfüllung der allgemeinen Teilnahmebedingungen durch den Drittstaat
5. Rechte und Pflichten
6. Individueller Beitrag des Drittstaats zum Projekt
7. Datum der tatsächlichen Teilnahme, Dauer und Überprüfung
8. Beendigung oder Aussetzung
9. Haftung
10. Sicherheitsfragen, Offenlegung und Verwendung von Informationen
11. Streitbeilegung
12. Schlussbestimmungen
( 1 ) Positionspapier der EDA zu der Verpflichtung der Drittstaaten, die an SSZ-Projekten teilnehmen möchten, eine Verwaltungsvereinbarung mit der EDA einzugehen (EDA 201911157).