99/662/EG: Beschluß des Rates vom 19. Juli 1999 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung der OECD-Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) und der Programme zur Überwachung ihrer Einhaltung
Amtsblatt Nr. L 263 vom 09/10/1999 S. 0006 - 0006
BESCHLUSS DES RATES vom 19. Juli 1999 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung der OECD-Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) und der Programme zur Überwachung ihrer Einhaltung (1999/662/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1 sowie Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das am 16. Januar 1997 in Brüssel paraphierte Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der OECD-Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) und der Programme zur Überwachung ihrer Einhaltung wurde von der Kommission im Einklang mit den ihr erteilten Verhandlungsrichtlinien ausgehandelt und sollte genehmigt werden. (2) Bestimmte Aufgaben bei der Durchführung wurden dem mit dem Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuß übertragen, insbesondere die Vollmacht, bestimmte Angaben in den beiden Anhängen zu ändern. (3) Es sind die für das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens erforderlichen internen Verfahren festzulegen. Die Kommission sollte zu bestimmten technischen Änderungen des Abkommens und bestimmten Entscheidungen über dessen Durchführung ermächtigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung der OECD-Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) und die Programme zur Überwachung ihrer Einhaltung wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens und die Vereinbarte Niederschrift sind diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates übermittelt im Namen der Gemeinschaft die in Artikel 16 des Abkommens genannte Note(1). Artikel 3 (1) Die Kommission, unterstützt von dem vom Rat benannten Sonderausschuß, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 10 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuß. Nach Konsultation des Sonderausschusses nimmt die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 und den Artikeln 6, 7, 9 und 12 des Abkommens und dessen Anhang II die Notifikationen, die Konsultationen und den Informationsaustausch vor, stellt und beantwortet erforderlichenfalls die Anträge auf Überprüfungen und Beteiligung an den Kontrollen und trifft die Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Satz 2. (2) Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuß wird im Falle von Änderungen des Anhangs I, die gemäß Artikel 4 Satz 2 des Abkommens beschlossen werden, und von Änderungen des Anhangs II, die gemäß Artikel 5 des Abkommens beschlossen werden, von der Kommission nach Konsultation des Sonderausschusses nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegt. (3) Alle übrigen Beschlüsse werden auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit gefaßt. Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 1999. Im Namen des Rates Der Präsident T. HALONEN (1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.