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8.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/6 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 13. Januar 2023
über die Einsetzung des Ad-hoc-Lenkungsausschusses zur Erleichterung der Koordinierung der Nachfragebündelung und der gemeinsamen Beschaffung von Gas
(2023/C 48/05)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2576 des Rates vom 19. Dezember 2022 über mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, zuverlässige Preis-Referenzwerte und den grenzüberschreitenden Austausch von Gas (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die anhaltende Energiekrise hat die Abhängigkeit der Union von fossilen Brennstoffen aus Russland offenbart und die Auswirkungen unkoordinierter Maßnahmen deutlich gemacht, die von den Mitgliedstaaten als Reaktion darauf ergriffen wurden, dass Russland die Gasversorgung als Waffe einsetzt, was zu überhöhten Preisen geführt hat. |
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(2) |
Die Zusammenarbeit im Energiebereich ist ein Kernanliegen der Europäischen Union. Eine enge Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Akteuren, insbesondere den Mitgliedstaaten und den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft, ist für ein geschlossenes Handeln bei der Bewältigung der Energiekrise von entscheidender Bedeutung. |
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(3) |
Die EU-Energieplattform wurde am 7. April 2022 auf der Grundlage eines entsprechenden Mandats des Europäischen Rates ins Leben gerufen und ging mit einer Reihe von Maßnahmen im Bereich der Beschaffung von Erdgas, Flüssigerdgas (LNG) und Wasserstoff einher: internationale Kontaktaufnahme, Nachfragebündelung sowie effiziente Nutzung der Gasinfrastrukturen der Union und insbesondere der LNG-Terminals zur Unterstützung der Versorgungssicherheit der Union und des Zugangs zu erschwinglicher Energie. |
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(4) |
Am 20. Oktober 2022 billigte der Europäische Rat den Grundsatz der gemeinsamen Beschaffung von Gas, nach dem Verhandlungen mit verlässlichen Partnern Vorrang eingeräumt wird und diese Verhandlungen koordiniert werden, um für beide Seiten vorteilhafte Partnerschaften aufzubauen, wobei das kollektive marktpolitische Gewicht der Union zum Tragen gebracht und die EU-Energieplattform in vollem Umfang genutzt wird. |
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(5) |
Mit der Verordnung (EU) 2022/2576 wird ein Rechtsrahmen geschaffen, um die Mitgliedstaaten mithilfe der EU-Energieplattform bei der Vorbereitung auf den Winter 2023/2024 und insbesondere bei der Befüllung ihrer Speicheranlagen zu unterstützen. |
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(6) |
Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/2576 enthält Transparenzbestimmungen zur Gewährleistung einer besseren Koordinierung und von mehr Energiesolidarität zwischen den Mitgliedstaaten. Wenn geplante Gaskäufe nach Auffassung der Kommission negative Auswirkungen auf das Funktionieren der gemeinsamen Beschaffung und des Binnenmarkts, auf die Versorgungssicherheit oder die Energiesolidarität haben könnten, kann die Kommission Empfehlungen aussprechen. Diese Empfehlungen wären an die entsprechenden in der Union niedergelassenen Erdgasunternehmen oder gasverbrauchenden Unternehmen bzw. an die Behörden der Mitgliedstaaten gerichtet und würden diese dazu auffordern, geeignete Maßnahmen für eine bessere Koordinierung in Erwägung zu ziehen. |
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(7) |
Bevor die Kommission eine solche Empfehlung ausspricht, sollte sie den Ad-hoc-Lenkungsausschuss informieren, der die Kommission dabei unterstützen sollte zu bewerten, ob die geplanten Gaskäufe die Versorgungssicherheit in der Union erhöhen und mit dem Grundsatz der Energiesolidarität im Einklang stehen und ob eine weitere Koordinierung die gemeinsame Beschaffung verbessern könnte. Daher sollte der Ad-hoc-Lenkungsausschuss eingesetzt werden. |
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(8) |
Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch die Mitglieder der Gruppe festgelegt werden. |
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(9) |
Personenbezogene Daten sollten auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeitet werden (2) — |
BESCHLIEẞT:
Artikel 1
Der Ad-hoc-Lenkungsausschuss
Der Ad-hoc-Lenkungsausschuss wird eingesetzt.
Artikel 2
Auftrag und Aufgaben des Ad-hoc-Lenkungsausschusses
(1) Die Kommission konsultiert den Ad-hoc-Lenkungsausschuss zu Entwürfen von Empfehlungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/2576 bezüglich folgender Fragen:
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1. |
ob eine weitere Koordinierung im Hinblick auf die Einleitung einer Ausschreibung für die Gasbeschaffung oder geplante Gaskäufe die gemeinsame Beschaffung verbessern könnte; |
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2. |
ob die Einleitung einer Ausschreibung für die Gasbeschaffung oder geplante Gaskäufe negative Auswirkungen auf den Binnenmarkt, die Versorgungssicherheit oder die Energiesolidarität haben könnten; |
(2) Der Ad-hoc-Lenkungsausschuss fungiert als Stelle für eine verstärkte Koordinierung auf Unionsebene und soll die Nachfragebündelung und die gemeinsame Gasbeschaffung, auch aus Drittländern, erleichtern;
(3) Gegebenenfalls unterrichtet die Kommission den Ad-hoc-Lenkungsausschuss über die Tätigkeiten der Energieplattform;
(4) Die Kommission unterrichtet den Ad-hoc-Lenkungsausschuss über die Auswirkungen der Beteiligung von Unternehmen an der gemeinsamen Beschaffungsplattform auf die Versorgungssicherheit in der Union und auf die Energiesolidarität.
Artikel 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder im Ad-hoc-Lenkungsausschuss sind Behörden der Mitgliedstaaten.
(2) Jede Behörde eines Mitgliedstaats benennt ihren Vertreter und stellt sicher, dass ihr Vertreter über ein hohes Maß an Fachwissen in Energiefragen und insbesondere im Gasbereich verfügt.
(3) Jeder Vertreter kann von einem technischen Experten unterstützt werden.
Artikel 4
Vorsitz
Den Vorsitz des Ad-hoc-Lenkungsausschusses führt der für interinstitutionelle Beziehungen und Vorausschau zuständige Vizepräsident der Europäischen Kommission.
Artikel 5
Arbeitsweise
(1) Der Ad-hoc-Lenkungsausschuss wird auf Ersuchen des Vorsitzes tätig.
(2) Die Sitzungen des Ad-hoc-Lenkungsausschusses finden in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission statt, können jedoch je nach den gegebenen Umständen auch virtuell abgehalten werden.
(3) Die Generaldirektion Energie der Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte für den Ad-hoc-Lenkungsausschuss wahr. An den Arbeiten interessierte Kommissionsbedienstete aus anderen Dienststellen können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.
(4) Der Ad-hoc-Lenkungsausschuss kann mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, dass die Beratungen öffentlich abgehalten werden.
(5) Die Protokolle zu den einzelnen Tagesordnungspunkten und die Stellungnahmen des Ad-hoc-Lenkungsausschusses müssen aussagekräftig und vollständig sein. Sie werden vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzes erstellt.
(6) Der Ad-hoc-Lenkungsausschuss nimmt seine Stellungnahmen soweit möglich einvernehmlich an.
Artikel 6
Untergruppen
Der Vorsitz kann zur Prüfung spezifischer Fragen Untergruppen einsetzen, deren Mandat die Kommission festlegt. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen der Kommission für Expertengruppen (im Folgenden „horizontale Bestimmungen“) (3) und erstatten dem Ad-hoc-Lenkungsausschuss Bericht. Sie werden nach Erfüllung ihres Auftrags aufgelöst.
Artikel 7
Geladene Experten
Der Vorsitz kann Experten mit spezifischem Fachwissen zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt ad hoc zu den Arbeiten des Ad-hoc-Lenkungsausschusses oder seiner Untergruppen einladen.
Artikel 8
Teilnahme an Sitzungen und Beobachter
(1) Das Sekretariat der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Sekretariat“) kann bei Fragen von beiderseitigem Interesse auf Einladung der Kommission als Beobachter an den Sitzungen des Ad-hoc-Lenkungsausschusses teilnehmen. In diesem Fall benennt das Sekretariat seine Vertreter.
(2) Vertreter der Vertragsparteien der Energiegemeinschaft können bei Fragen von beiderseitigem Interesse auf Einladung der Kommission als Beobachter an den Sitzungen des Ad-hoc-Lenkungsausschusses teilnehmen.
(3) Beobachter und ihre jeweiligen Vertreter sowie die Vertreter der Vertragsparteien der Energiegemeinschaft können vom Vorsitz zur Teilnahme an den Beratungen des Ad-hoc-Lenkungsausschusses und der Untergruppen zugelassen werden und ihr Fachwissen einbringen. Sie beteiligen sich jedoch nicht an der Formulierung von Stellungnahmen des Ad-hoc-Lenkungsausschusses.
Artikel 9
Geschäftsordnung
Der Ad-hoc-Lenkungsausschuss gibt sich auf seiner ersten Sitzung mit qualifizierter Mehrheit eine Geschäftsordnung.
Artikel 10
Schutz wirtschaftlich sensibler Informationen
(1) Die Mitglieder des Ad-hoc-Lenkungsausschusses behandeln sensible Informationen, unter anderem wirtschaftlich sensible Informationen, mit der gebotenen Vertraulichkeit; sie geben diese Informationen nicht an Unternehmen weiter und verwenden sie ausschließlich zur Erfüllung der im vorliegenden Beschluss festgelegten Aufgaben des Ad-hoc-Lenkungsausschusses.
(2) Personenbezogene Daten, die möglicherweise im Rahmen der Nachfragebündelung und der gemeinsamen Beschaffung verarbeitet werden, werden auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sowie der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeitet.
Artikel 11
Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen
Die Mitglieder des Ad-hoc-Lenkungsausschusses sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — wie alle Mitglieder der Organe und deren Mitarbeiter — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (5) und (EU, Euratom) 2015/444 (6) der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Verstoßen sie gegen diese Verpflichtungen, kann die Kommission geeignete Maßnahmen treffen.
Artikel 12
Transparenz
(1) Der Ad-hoc-Lenkungsausschuss und etwaige Untergruppen werden in das Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Gremien (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) aufgenommen.
(2) In Bezug auf die Zusammensetzung des Ad-hoc-Lenkungsausschusses und der Untergruppen werden die folgenden Angaben im Register der Expertengruppen veröffentlicht:
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1. |
die Namen der im Ad-hoc-Lenkungsausschuss vertretenen Behörden der Mitgliedstaaten; |
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2. |
die Namen der Beobachter. |
(3) Alle einschlägigen Dokumente, darunter Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer, werden im Register der Expertengruppen veröffentlicht. Insbesondere werden die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente rechtzeitig vor der Sitzung veröffentlicht; die Veröffentlichung des Protokolls erfolgt zeitnah im Anschluss an die Sitzung. Ausnahmen von der Veröffentlichung (7) sind nur möglich, wenn davon auszugehen ist, dass durch die Offenlegung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) beeinträchtigt würde.
Artikel 13
Sitzungskosten
(1) Die Teilnahme an den Tätigkeiten des Ad-hoc-Lenkungsausschuss und seiner Untergruppen wird nicht vergütet.
(2) Die für die Teilnahme an den Tätigkeiten des Ad-hoc-Lenkungsausschusses und seiner Untergruppen anfallenden Reisekosten werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.
Brüssel, den 13. Januar 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(3) Beschluss C(2016) 3301 der Kommission zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission.
(4) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(5) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
(6) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
(7) Durch diese Ausnahmen sollen die öffentliche Sicherheit, militärische Belange, die internationalen Beziehungen, die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, die Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen, geschäftliche Interessen, Gerichtsverfahren und Rechtsberatung, Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten sowie der Entscheidungsprozess des Organs geschützt werden.
(8) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43)