80/827/EWG: Entscheidung der Kommission vom 1. August 1980 zur Verneinung des wissenschaftlichen Charakters des Geräts ,,Tuthill-8" Celestron Schmidt Camera with accessories"
Amtsblatt Nr. L 244 vom 16/09/1980 S. 0017 - 0017
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0073
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. August 1980 zur Verneinung des wissenschaftlichen Charakters des Geräts "Tuthill-8" Celestron Schmidt Camera with accessories" (80/827/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Die britische Regierung hat mit Schreiben an die Kommission vom 28. Februar 1980 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät "Tuthill-8" Celestron Schmidt Camera with accessories", das zum Fotografieren von astronomisch schwach sichtbaren Objekten in einer Reihe von Wellenlängen zur Messung der linearen Polarisation verwendet wird, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 24. Juni 1980 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Die Prüfung hat ergeben, daß es sich um eine astronomische Kamera handelt. Sie besitzt nicht die objektiven Merkmale eines für die wissenschaftliche Forschung besonders geeigneten Geräts ; ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung nichtwissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Die Verwendung, die das Gerät in diesem speziellen Fall findet, allein kann ihm nicht den Charakter eines wissenschaftlichen Geräts verleihen, und es kann somit nicht als wissenschaftliches Gerät angesehen werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät "Tuthill-8" Celestron Schmidt Camera with accessories" ist nicht als wissenschaftliches Gerät anzusehen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 1. August 1980 Für die Kommission Étienne DAVIGNON Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 184 vom 15.7.1975, S. 1. (2)ABl. Nr. L 134 vom 31.5.1979, S. 1. (3)ABl. Nr. L 318 vom 13.12.1979, S. 32.