31980D0334

80/334/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1979 zur Festsetzung einer Geldbuße gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 gegen das Unternehmen "Fabbrica Pisana" in Pisa (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 075 vom 21/03/1980 S. 0030 - 0034


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1979 zur Festsetzung einer Geldbusse gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 gegen das Unternehmen "Fabbrica Pisana" in Pisa (Nur der italienische Text ist verbindlich) (80/334/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 14 und 15,

nach Anhörung des betroffenen Unternehmens am 12. Oktober 1979 gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sowie den Vorschriften der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission (2),

nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, die gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 am 30. November 1979 eingeholt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I 1. Am 22. März 1978 erteilte der Generaldirektor für Wettbewerb zwei Beamten der Direktion Inspektion den schriftlichen Prüfungsauftrag für eine Nachprüfung bei der Gesellschaft Fabbrica Pisana SpA, gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17.

Diese Nachprüfung begann am 3. Mai 1978 am Mailänder Sitz dieses Unternehmens in Gegenwart zweier leitender Angestellter, des Leiters der Rechtsabteilung und des kaufmännischen Direktors, und wurde am 10. Juli 1978 in Gegenwart des kaufmännischen Direktors fortgesetzt. Bei beiden Nachprüfungen war auch ein Vertreter der zuständigen italienischen Behörde anwesend.

Hauptziel dieser Nachprüfung war es, Informationen über Herstellung und Vertrieb von Glas innerhalb der Gemeinschaft einzuholen und insbesondere Kenntnis vom gesamten Briefwechsel zwischen der Fabbrica Pisana mit anderen Glasherstellern oder mit irgendeiner Treuhand- oder Verwaltungsgesellschaft zu nehmen, die von den betreffenden Erzeugern mit der Koordinierung und/oder der Kontrolle der Erzeugung und/oder des Vertriebs von Glas seit 1. Januar 1975 beauftragt sind.

2. Nachdem die Beamten der Kommission ihre Prüfungsaufträge vorgelegt hatten, machten sie die Gesellschaft auf die Bestimmungen der Artikel 14 und 15 der Verordnung Nr. 17 über die Nachprüfungsbefugnisse der Kommission aufmerksam, insbesondere auf die Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 1, der im Wortlaut der Prüfungsaufträge enthalten ist und besagt, daß die Kommission durch Entscheidung Geldbussen gegen Unternehmen verhängen kann, die sich zwar mit den Nachprüfungen einverstanden erklären, aber vorsätzlich oder fahrlässig die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegen.

Die Leiter des Unternehmens erklärten sich auf entsprechende Frage mit der Durchführung der Nachprüfung einverstanden.

3. Die Beamten der Kommission prüften am 3. Mai 1978 den Briefwechsel zwischen der Gesellschaft Fabbrica Pisana und den Verbänden der Großhändler (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. bzw. Verarbeiter sowie den Briefwechsel mit anderen italienischen oder ausländischen Glasherstellern seit 1. Januar 1975.

Zu letzterem Punkt hat die Gesellschaft Fabbrica Pisana erklärt, es gäbe keinen anderen Briefwechsel mit den übrigen Glasherstellern als den Briefwechsel über Verkäufe oder Einkäufe von Erzeugnissen.

4. Die Beamten der Kommission haben die Gesellschaft Fabbrica Pisana am 10. Juli 1978 aufgefordert, alle Geschäftsunterlagen über etwaige Produktions- oder Vertriebsabsprachen zwischen Glasherstellern in Italien oder anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft seit dem 1. Januar 1975 vorzulegen.

Die Gesellschaft Fabbrica Pisana hat als Antwort auf diese Aufforderung erklärt, ihr seien derartige Vereinbarungen nicht bekannt, aber sie sei bereit, den Beamten der Kommission alle Unterlagen und Bücher der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen.

5. Durch genaue Prüfung in den Büros der Gesellschaft Fabbrica Pisana befindlicher Bücher konnte festgestellt werden, daß es eine Kopie eines Schreibens von Fabbrica Pisana an die Treuhandgesellschaft Fides Unione Fiduciaria SpA in Mailand vom 7. März 1977 gibt ; mit diesem Schreiben wurden die Abrechnungen für den Zeitraum April 1976 bis Januar 1977 je Kunde vorgelegt und eine Sitzung vom 14. März 1977 am Sitz der Fides bestätigt.

Nach dieser Entdeckung haben die Beamten der Kommission die Fabbrica Pisana aufgefordert - diese Aufforderung ist im Protokoll festgehalten -, ihnen alle Unterlagen - Schreiben, Briefwechsel, Aufzeichnungen und interne Mitteilungen, Berichte, Protokolle, Zusammenfassungen - aus der Zeit nach dem 1. Januar 1975 über Kontakte, Beratungen, Sitzungen, Verhandlungen oder Treffen mit Vertretern anderer Glashersteller und einer Treuhand- oder Verwaltungsgesellschaft vorzulegen, die von den Erzeugern mit der Koordinierung und/oder der Kontrolle der Erzeugung und/oder Vertrieb von Glas beauftragt wurden.

Die Gesellschaft Fabbrica Pisana hat schriftlich im gleichen Protokoll geantwortet, daß sie Unterlagen der Gesellschaft zur Verfügung gestellt hätte, die dann von den Beamten der Kommission geprüft wurden.

Die Beamten der Kommission haben unverzueglich im Protokoll die Bemerkung eingefügt, daß "der vorgelegte Briefwechsel und die Unterlagen für den betreffenden Zeitraum nicht vollständig waren".

II 6. Im Verlauf einer Nachprüfung, die am 7. Februar 1979 gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 am Mailänder Sitz der Fides durchgeführt wurde, haben die Beamten der Kommission Kopien der folgenden Unterlagen angefertigt: a) Protokoll vom 30. März 1976 über eine bis 1978 geltende Vereinbarung zwischen den Gesellschaften Fabbrica Pisana Saint-Gobain, SIV-Società Italiana Vetro SpA und Fabbrica Lastre di Vetro P. Sciarra SpA. Der Inhalt dieses Protokolls lässt sich wie folgt zusammenfassen: - ein Spezialisierungsabkommen für bestimmte Flachglaskategorien, gültig ab 1. April 1976,

- eine Vereinbarung zur Beschränkung der Verkäufe auf dem italienischen Markt mit Zuteilung von Kontingenten,

- die Beauftragung der Gesellschaft Fides mit der Kontrolle der erzeugten und verkauften Mengen, insbesondere durch Nachprüfungen in der Buchhaltung und in den Lagern der Unternehmen,

- ein System zur Kontrolle der Höhe der Listenpreise und der tatsächlich von den Erzeugern angewandten Preise.

b) Schreiben der Fabbrica Pisana vom 8. April 1976 an die Gesellschaft Fides Unione Fiduciaria. Durch dieses Schreiben wird der ab 1. April 1976 für die gesamte Laufzeit des Abkommens vom 30. März 1976 geltende Auftrag der Fides bestätigt, alle Informationen und Unterlagen zu sammeln und davon Kopien anzufertigen, die für die Durchführung des Auftrags entsprechend dem Protokoll vom 30. März 1976 erforderlich sind. Den Beauftragten der Gesellschaft Fides wird damit Zugang zu allen Büros, Gebäuden und Lagern der Gesellschaft verschafft. Ausserdem wird bestätigt, daß die Fabbrica Pisana damit einverstanden ist, daß die eingeholten Auskünfte an die Gesellschaften Lastre di Vetro P. Sciarra und SIV-Società Italiana Vetro weitergegeben werden. Das Schreiben gibt ausserdem Aufschluß über die Verteilung der Kosten, die durch die Gebühren der Fides entstehen : 50 % zu Lasten der Gesellschaft Fabbrica Pisana, 25 % zu Lasten der Gesellschaft Sciarra und 25 % zu Lasten der Gesellschaft SIV.

c) Schreiben der Fides an die Gesellschaft Fabbrica Pisana, Pisa, vom 21. Juni 1976. Dieses Schreiben enthält die Namen der Personen, die von Fides mit der Durchführung der Kontrollen beauftragt wurden.

d) Schreiben von Fides an die Fabbrica Pisana vom 22. September 1976 (nur für den Dienstgebrauch, zu Händen des geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds). Mit diesem Schreiben übersendet Fides die Rechnung Nr. MR 219 vom 22. September 1976 für ihre Dienstleistungen.

e) Schreiben von Fides an Fabbrica Pisana vom 4. August 1977. Mit diesem Schreiben werden die mündlichen Vereinbarungen bestätigt, wonach Fides beauftragt ist, eine regelmässige Auswertung der Daten über den Inlandsverbrauch vorzulegen, die sich aus der Einfuhr und Ausfuhr und der gesamten Inlandsproduktion ergeben.

f) Zehn von Fides an das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied von Fabbrica Pisana gesandte Korrespondenzverzeichnisse über die der Fides im Auftrag der Gesellschaft Fabbrica Pisana durchgeführten Arbeiten: >PIC FILE= "T0012985">

7. Alle diese Unterlagen betreffen eine Absprache vom 30. März 1976 zwischen Glasherstellern, für die ein Kontroll- und Ausführungsauftrag der Treuhandgesellschaft Fides in Mailand erteilt wurde, die im Auftrag dieser Hersteller handelte.

Die während der Nachprüfung vom 3. Mai und 10. Juli 1978 schriftlich und mündlich gestellten Fragen betrafen ausdrücklich diese Unterlagen.

Die Gesellschaft Fabbrica Pisana hat jedoch den Beauftragten der Kommission keine dieser Unterlagen vorgelegt.

III 8. Die Gesellschaft Fabbrica Pisana hat in ihrer schriftlichen Antwort vom 16. Juli 1979 auf die von der Kommission vorgebrachten Beschwerdepunkte und im Verlaufe der Anhörung vom 12. Oktober 1979 folgende Einwendungen erhoben: - im Verlaufe der Inspektion vom 3. Mai 1978, an der für die Gesellschaft Fabbrica Pisana der Leiter der Rechtsabteilung und der kaufmännische Direktor teilnahmen, hätten die von den Beamten der Kommission angeforderten Informationen ausschließlich den Flachglasmarkt und die Tätigkeit der Gesellschaft im allgemeinen betroffen, während die Fragen nach den Beziehungen zwischen Produzenten lediglich beiläufig gestellt worden seien.

- Dagegen seien bei der Inspektion vom 10. Juli 1978 eingehende Fragen nach den Beziehungen zwischen Flachglasherstellern und einer etwaigen Treuhandgesellschaft, die in ihrem Auftrag handelte, dem kaufmännischen Direktor, der an diesem Tag als einziger Leiter der Gesellschaft anwesend gewesen sei, tatsächlich gestellt worden. Dieser, der dieses Amt in der Gesellschaft erst seit kurzem innegehabt habe, hätte keine Angaben über diese Vereinbarung gemacht, weil er darüber nicht unterrichtet gewesen sei und nicht daran teilgenommen habe.

9. Die Gesellschaft Fabbrica Pisana meint jedoch, sie hätte ihre Verpflichtungen, den Beamten der Kommission die angeforderten Unterlagen vorzulegen, durch die Erklärung ihres Vertreters erfuellt, daß ihnen alle Bücher der Gesellschaft zur Verfügung gestellt worden seien.

Die Beamten der Kommission, denen nicht bekannt war, wo sich die angeforderten Unterlagen befanden, haben die Bücher an den verschiedenen Stellen oder Büros der Gesellschaft geprüft, jedoch nicht diejenigen, die sich bei der Verwaltung befanden und sich tatsächlich auf die betreffende Vereinbarung bezogen.

Die Fabbrica Pisana behauptet, daß es hierzu ausschließlich durch ein aussergewöhnliches Zusammentreffen von Umständen gekommen sei, wie die Abwesenheit des Generaldirektors am 10. Juli 1978, die Tatsache, daß die Beamten der Kommission die Archive der Verwaltung, wo die den Vertrag vom 30. März 1976 betreffenden Unterlagen im Hinblick auf eine wirksame Durchführung und Buchhaltung des Abkommens aufbewahrt worden waren, nicht durchgesehen haben, sowie die Unkenntnis des kaufmännischen Direktors von der betreffenden Vereinbarung.

IV 10. Nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission zur Erfuellung der ihr in Artikel 89 des Vertrages übertragenen Aufgaben bei Unternehmen alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen. Zu diesem Zweck verfügen die beauftragten Bediensteten der Kommission über die in Artikel 14 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Befugnisse, unter anderem die Befugnis, die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen zu prüfen, Abschriften oder Auszuege aus diesen Unterlagen anzufertigen und alle Geschäftsräume zu betreten.

Nach Artikel 14 Absatz 2 derselben Verordnung üben die mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags aus, in dem der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung bezeichnet sind und in dem auf die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c) dieser Verordnung vorgesehenen Zwangsmaßnahmen für den Fall hingewiesen wird, daß die angeforderten Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorgelegt werden.

Nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von einhundert bis fünftausend Rechnungseinheiten festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig bei Nachprüfungen gemäß Artikel 14 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegen.

Die Gesellschaft Fabbrica Pisana hat sich am 3. Mai und 10. Juli 1978 mit der Nachprüfung und allen Verpflichtungen, die sich daraus gemäß Artikel 14 und 15 der Verordnung Nr. 17 ergeben, einverstanden erklärt. Die Beauftragten der Kommission haben keineswegs die Kompetenz oder den Umfang der einschlägigen Kentnisse der Vertreter der Gesellschaften, die Gegenstand dieser Nachprüfungen sind, zu beurteilen oder anzuzweifeln. Die Bestellung dieser Vertreter ist allein Sache der von den Prüfungsaufträgen betroffenen Unternehmen. In diesem Fall war die Fabbrica Pisana zuvor über die Nachprüfungen unterrichtet worden, die am 3. Mai und 10. Juli 1978 durchgeführt werden sollten, so daß sie auf jeden Fall alle erforderlichen Vorkehrungen treffen konnte, um ihre Vertreter zu bestellen.

Der Einwand, daß die Gesellschaft Fabbrica Pisana ihren Verpflichtungen nachgekommen wäre, indem sie den mit der Untersuchung Beauftragten allgemein alle Bücher der Gesellschaft zur Verfügung gestellt hätte, muß zurückgewiesen werden, da die Verpflichtung der Unternehmen, die von den Beamten der Kommission angeforderten Unterlagen vollständig vorzulegen, nicht nur als Möglichkeit des Zugangs zu allen Unterlagen, sondern als Verpflichtung zu verstehen ist, alle vorhandenen Unterlagen, die angefordert werden, tatsächlich vorzulegen.

Im übrigen kann der Einwand, die Beamten der Kommission hätten die Archive der Verwaltung nicht eingesehen, nicht anerkannt werden, weil kein Vertreter des Unternehmens sie darauf hingewiesen hatte, daß die angeforderten Unterlagen in diesem Bereich aufbewahrt wurden oder würden, wo nichts von vornherein vermuten ließ, daß sich Unterlagen dieser Art dort befinden könnten.

11. In diesem Fall hätte die Gesellschaft Fabbrica Pisana, die spätestens am 10. Juli 1978 über die Art und den tatsächlichen Umfang der Aufforderungen durch die Beamten der Kommission unterrichtet war, wie durch das an Ort und Stelle während der Nachprüfung verfasste Protokoll belegt wird, durchaus ihren guten Willen unter Beweis stellen können, indem sie die Kommission unmittelbar nach diesem Zeitpunkt über ihre Absicht unterrichtete, ihr sämtliche angeforderten Unterlagen zu Verfügung stellen zu wollen.

Im übrigen lässt die Kopie des Schreibens von Fabbrica Pisana an Fides vom 7. März 1977, die von den Beamten der Kommission im Verlaufe der Nachprüfung vom 10. Juli 1978 entdeckt wurde, keinen Zweifel daran zu, daß den leitenden Angestellten von Fabbrica Pisana die genaue Art der von der Kommission angeforderten Unterlagen bekannt war.

Ausserdem ist vernünftigerweise davon auszugehen, daß die Gesellschaft Fabbrica Pisana unverzueglich durch ihren Auftragnehmer, die Gesellschaft Fides, von dessen Ablehnung, eine Nachprüfung am 8. Juni 1978 über die Vereinbarungen auf dem Sektor Glas zu dulden, unterrichtet worden ist.

Das der Kommission zu diesem Zeitpunkt unbekannte Schreiben der Fabbrica Pisana vom 6. Oktober 1978 an die Fides, mit dem sie die Treuhandgesellschaft ermächtigte, ihre Unterlagen den Beamten der Kommission vorzulegen, falls diese es erneut verlangen, kann auf keinen Fall den guten Willen dieser Gesellschaft beweisen, sondern lediglich als eine Vorsichtsmaßnahme für den Fall betrachtet werden, daß die Kommission eine Nachprüfung durch Entscheidung gegen Fides anordnet, was am 30. Januar 1979 auch tatsächlich geschehen ist.

12. Die Gesellschaft Fabbrica Pisana kann sich daher nicht darauf berufen, daß die am 3. Mai und 10. Juli 1978 angeforderten Unterlagen nur wegen des aussergewöhnlichen Zusammentreffens von Umständen, wie die Abwesenheit des Generaldirektors, die Unkenntnis des kaufmännischen Direktors und die nicht erfolgte Prüfung der Archive der Verwaltung durch die mit dieser Untersuchung beauftragten Beamten der Kommission, nicht vorgelegt wurden, da auf jeden Fall die Unternehmen selbst und in eigener Verantwortung ihre Vertreter für die von der Kommission veranlassten Nachprüfungen zu bestellen und die gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 angeforderten Unterlagen selbst vorzulegen haben.

13. Die Gesellschaft Fabbrica Pisana hat dadurch, daß sie den Beamten der Kommission bei einer Nachprüfung, die gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 erfolgte, offensichtlich unvollständige Unterlagen vorgelegt hat, vorsätzlich gegen die Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 verstossen, denn sie konnte weder über den Umfang der Nachprüfungsbefugnisse der Kommission noch über die genaue Art der gesuchten Unterlagen in Unkenntnis sein, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß die Nachprüfung an zwei getrennten Tagen, nämlich am 3. Mai und 10. Juli, stattfand und daß ihre Auftragsnehmerin, Fides, sich geweigert hatte, eine Nachprüfung am 8. Juni 1978 in ihren Geschäftsräumen zu dulden.

Die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 sind damit erfuellt.

14. Der Verstoß, für den das betreffende Unternehmen verantwortlich ist, wiegt insofern schwer, als die Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen die Aufgabe der Kommission hinsichtlich der Überwachung der Erhaltung der Wettbewerbsregeln des Vertrages zusätzlich erschwert hat.

Deshalb ist eine der Schwere des durch die Gesellschaft Fabbrica Pisana begangenen Verstosses entsprechende Geldbusse festzusetzen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die unvollständige Vorlage von Unterlagen durch die Gesellschaft Fabbrica Pisana anläßlich einer von der Kommission aufgrund von Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 am 3. Mai und 10. Juli 1978 durchgeführten Nachprüfung stellt einen Verstoß gegen die Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung Nr. 17 dar.

Artikel 2

Die Kommission verhängt gegen die Gesellschaft Fabbrica Pisana eine Geldbusse in Höhe von fünftausend Rechnungseinheiten entsprechend 5 795 050 italienische Lire. Dieser Betrag ist innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung an das beteiligte Unternehmen auf das folgende Konto der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu überweisen : COMIT Roma 971.699/13/25.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 192 des Vertrages.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Unternehmen Fabbrica Pisana SpA, Via Aurelia 1, Pisa, Italien, gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 1979

Für die Kommission

Raymond VOÜL

Mitglied der Kommission