21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 365/86


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 19. Dezember 2006,

der Republik El Salvador die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung über den 1. Januar 2007 hinaus zuzugestehen

(2006/978/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2005/924/EG der Kommission (2) wurde El Salvador in die Liste der Entwicklungsländer aufgenommen, die vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 in Anspruch nehmen können.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 entscheidet der Rat darüber, ob Ländern, die besondere verfassungsrechtliche Zwänge hinsichtlich der Ratifizierung von höchstens zwei der sechzehn in Anhang III Teil A dieser Verordnung aufgeführten Übereinkommen geltend machen, die Sonderregelung über den 1. Januar 2007 hinaus weitergewährt wird.

(3)

Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 hat die Kommission dem Rat einen Bericht vorgelegt, in dem sie zu dem Schluss gelangt, dass El Salvador seinen Verpflichtungen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 nachgekommen ist, und die Weitergewährung der Sonderregelung über den 1. Januar 2007 hinaus vorschlägt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Einziger Artikel

Die Republik El Salvador kann die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 weiter in Anspruch nehmen.

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)   ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.

(2)   ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 50.