32003D0879

2003/879/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 2003 über die Beihilfe, die die Niederlande der N.V. Huisvuilcentrale Noord-Holland (HVC) gewähren wollen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1909)

Amtsblatt Nr. L 327 vom 16/12/2003 S. 0039 - 0045


Entscheidung der Kommission

vom 24. Juni 2003

über die Beihilfe, die die Niederlande der N.V. Huisvuilcentrale Noord-Holland (HVC) gewähren wollen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1909)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/879/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 27. November 2001 haben die Niederlande der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die Beihilfe gemeldet, die sie für den Bau eines Containerterminals gewähren wollen. Die Meldung wurde am 5. Dezember 2001 unter der Nummer N 840/2001 vom Generalsekretariat der Europäischen Kommission registriert. Mit Schreiben vom 5. Februar 2002 hat die Kommission nähere Informationen angefordert. Am 26. März 2002 fanden Fachgespräche zwischen Vertretern der Niederlande und der GD TREN statt. Am 28. Mai 2002 und am 5. Juni 2002 ging eine Antwort der Niederlande ein, die unter der Nummer SJ (2002) A/5441 bzw. GD TREN A/59943 registriert wurden.

(2) Mit Schreiben vom 17. Juli 2002 hat die Kommission den Niederlanden ihren Beschluss mitgeteilt, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Dieses Verfahren wurde unter der Nummer C 51/2002 registriert.

(3) Der Beschluss der Kommission, das Verfahren einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) bekannt gegeben. Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, sich zu der betreffenden Beihilfe zu äußern.

(4) Die Niederlande haben der Kommission ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 11. Oktober 2002 übermittelt, das am 16. Oktober 2002 registriert wurde.

(5) Die Kommission hat keine Stellungnahmen sonstiger interessierter Parteien erhalten.

2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG

2.1. Ziel der Beihilferegelung

(6) Die Beihilferegelung soll dem Bau eines Containerterminals in Alkmaar (Provinz Noord-Holland) zugute kommen und dazu beitragen, dass Hausmüll verstärkt auf dem Wasserweg statt auf der Straße befördert wird. Dieses Terminal, das vor allem für den Umschlag von Hausmüll aus den Gemeinden bestimmt ist, liegt in unmittelbarer Nähe einer Müllverbrennungsanlage in Alkmaar und ist seit April 2001 in Betrieb. Das Terminal soll ein wichtiges Glied in der wassergebundenen Transportkette von der Gemeinde Zaanstad und der Provinz Flevoland bis Alkmaar werden. Die Gesamtkosten für den Bau des Terminals belaufen sich auf 7714262 EUR. Das Terminal besteht aus einer Kaimauer am Noordhollandsch Kanaal, einem Containerlaufkran und einem Güterumschlagplatz.

2.2. Begünstigte

(7) Die Beihilfe soll dem Unternehmen N.V. Huisvuilcentrale Noord-Holland, nachstehend "HVC" genannt, zugute kommen. Die HVC betreibt eine Verbrennungsanlage zur Entsorgung von Hausmüll. Die HVC ist eine Aktiengesellschaft, deren Anteile sich in Händen von Kommunen und Kommunalverbänden im nördlichen Teil Noord-Hollands und in Flevoland sowie eines öffentlichen Stromversorgungsunternehmens befinden(3). Für die Entsorgung der von ihnen gesammelten Abfälle haben die Kommunen die HVC gegründet. Haupttätigkeit der HVC ist der Betrieb einer großen Müllverbrennungsanlage in Alkmaar, wo jährlich etwa 465000 Tonnen Müll entsorgt werden.

(8) Die Gemeinden, die in der Nähe der HVC-Müllverbrennungsanlage liegen, transportieren ihren Hausmüll selbst in Müllwagen über die Straße zur HVC-Anlage. Für die übrigen Gemeinden unterhält die HVC in Almere, Den Helder, Lelystad, Noordoostpolder, Oudeschild, Zaanstad und Urk Umschlagstationen, von wo aus sie den Transport zur Müllverbrennungsanlage in Alkmaar organisiert. Die HVC ist verpflichtet, fünf Jahre lang nach Inbetriebnahme des Terminals jährlich mindesten 115000 Tonnen Abfall aus Lelystad und mindestens 35000 Tonnen aus Zaanstad auf dem Wasserweg zu befördern. Falls es der HVC nicht gelingt, die Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses zu erfuellen, kann die Provinz aufgrund des "Algemene wet bestuursrecht" den Beitrag zurückfordern.

(9) Die HVC wälzt alle Transport- und Umschlagskosten durch einen Ausgleichstarif auf die Gemeinden ab. Die Gemeinden finanzieren diese Kosten durch die Erhebung von Müllabfuhrgebühren. Die Beförderung auf dem Wasserweg bedeutet eine Erhöhung der von den Gemeinden bezahlten Transportgebühr um etwa 3,60 EUR pro Tonne, was ein erheblicher Betrag im Verhältnis zu der Gesamtgebühr (2001 etwa 12,90 EUR pro Tonne) ist und einer Erhöhung um fast 28 % entspricht.

(10) Die Investitionsbeihilfe soll die Kosten der HVC für den Transport zur Müllverbrennungsanlage und damit auch die von den Gemeinden zu zahlende Gebühr in Grenzen halten. Die Transportgebühren für die Gemeinden sollen daher nur um 1,80 EUR pro Tonne steigen (etwa 14 %), d. h. einen Betrag, den die Gemeinden möglicherweise ohne Erhöhung der Müllabfuhrgebühren tragen können. Nach Angaben der Niederlande lässt sich das Projekt ohne den Beitrag der Provinz nicht realisieren und müsste aufgeben werden.

(11) Als Gegenleistung für den Zuschuss verpflichtete sich die HVC, das (seit April 2001 in Betrieb befindliche) Containerterminal in Alkmaar zu bauen und zu betreiben, das auch interessierte Dritte für den Umschlag nutzen können. Die HVC ist die Eigentümerin des Terminals und soll nach eigenen kaufmännischen Kriterien Umschlagdienste anbieten können. Für die Art der Betriebsführung gelten keine Verpflichtungen. Die HVC übt verschiedene Tätigkeiten aus: Müllverbrennung, Transporte und Betrieb von Umschlagstationen.

2.3. Beihilfefähige Kosten und Beihilfenintensität

(12) Die Beihilfe wird in Form eines einmaligen Investitionszuschusses von der Provinz Noord-Holland gewährt. Beihilfefähigen Kosten sind direkte Investitionen in den Bau des Mehrzweck-Containerterminals in Alkmaar. Die Investitionskosten belaufen sich auf 7714262 EUR. Der Zuschuss beläuft sich auf 5309226 EUR. Die Beihilfenintensität beträgt damit 68,82 %.

2.4. Gründe für die Einleitung des Verfahrens

(13) Der Beschluss der Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, um nähere Erläuterungen zu erhalten, war das Ergebnis einer ersten Untersuchung des gemeldeten Beihilfevorhabens und wurde insbesondere in der Besorgnis um die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe gefasst. In der Regel betrachtet die Kommission eine staatliche Beihilfe für Transportinfrastrukturvorhaben, deren Intensität 50 % überschreitet, als nicht vereinbar mit dem EG-Vertrag, sofern nicht nachgewiesen wird, dass der Hauptbegünstigte ohne staatliche Beihilfe keinen höheren Betrag aufbringen kann(4) und dass das Projekt ohne die geplante Beihilfe nicht verwirklicht würde.

(14) Die Kommission hegt insbesondere hinsichtlich folgender Punkte Zweifel:

a) Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Beihilfenintensität von 68 % für die Durchführung des Projekts angesichts der Tatsache, dass das Containerterminal bereits gebaut und seit April 2001 im Betrieb ist,

b) mögliche Auswirkung des Terminals auf andere Binnenschifffahrtsterminals,

c) mögliche Auswirkung des Terminals auf den Abfallentsorgungs- und -rückgewinnungsmarkt,

d) Art der Betriebsführung des Terminals nach Ablauf der ersten fünf Jahre.

3. ANMERKUNGEN DER NIEDERLANDE

(15) Die Niederlande haben darauf hingewiesen, dass sich die im Rahmen der HVC zusammenarbeitenden Gemeinden für den ausschließlichen Transport auf dem Wasserweg und damit für den Bau des Containerterminals nur entschieden haben, weil die Provinz Noord-Holland bereit war, durch den gemeldeten Zuschuss zu den Transportkosten beizutragen.

(16) Da alle Transport- und Umschlagskosten vom Staat getragen werden, vertreten die Niederlande die Auffassung, dass die HVC weder direkt noch indirekt durch den Zuschuss einen Vorteil erhält. Sollte der Zuschuss als Beihilfe betrachtet werden, variiert die Beihilfenintensität zwischen 68,8 % (falls der Zuschuss ausschließlich Alkmaar betrifft) und 27,3 % (falls der Zuschuss dem gesamten Projekt und damit auch den Anlagen in Zaanstad und Lelystad zugute kommt).

(17) Das Terminal in Alkmaar wirkt sich wegen seiner Lage nicht auf andere Binnenschifffahrtsterminals aus. Den Angaben zufolge besteht eine regionale Nachfrage nach Terminalkapazität fast ausschließlich auf Seiten der am Nordseekanal gelegenen Orte zwischen IJmuiden und Amsterdam. Der Grund dafür ist, dass es sehr viel billiger ist, Güter, die per Seeschiff antransportiert werden, auf der Straße statt auf dem Wasserweg weiter ins Binnenland zu befördern. Bei der Beförderung auf Binnenschiffen müssen die Güter nämlich in der Regel zweimal umgeladen zu werden (erst vom Seeschiff auf das Binnenschiff und dann von diesem auf einen Lastkraftwagen, der sie zum Bestimmungsort bringt), während die Güter beim Straßentransport nur einmal umgeladen zu werden brauchen (vom Seeschiff auf den Lastkraftwagen). Ein deutliches Zeichen dafür ist auch, dass seit der Inbetriebnahme des Terminals in Alkmaar im April 2001 dort keine Güter von Dritten umgeschlagen wurden.

(18) Der Zuschuss wird ausschließlich zur Bestreitung der Kosten für die Beförderung und den Umschlag von Hausmüll aus den Gemeinden und nicht für die Müllverbrennung der HVC verwendet. Überdies ist nicht anzunehmen, anderer Abfall als der Hausmüll der Anteilseigner, der in der Verbrennungsanlage der HVC verbrannt wird, per Binnenschiff antransportiert wird. Das Terminal verschafft der HVC auch keinen Vorteil gegenüber anderen Müllverbrennungsanlagen. Des Weiteren haben die Niederlande erklärt, dass die HVC auf jeden Fall nicht auf dem Markt für Abfallverwertung durch Verbrennung tätig ist.

(19) Die Niederlande haben schließlich darauf hingewiesen, dass das Terminal nach den ersten fünf Jahren in der gleichen Weise weiter betrieben werden soll. Der einzige Unterschied sei, dass die HVC nicht länger verpflichtet ist, bestimmte Mengen Hausmüll auf dem Wasserweg zu befördern. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass die Anteilseigner der HVC nach fünf Jahren beschließen, nichts mehr auf dem Wasserweg zu befördern. Die eventuelle Nutzung durch Dritte ändere daran nichts.

4. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

4.1. Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(20) Laut Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag "sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen."

(21) Die Beihilfevorschriften des Vertrags gelten ausschließlich für Unternehmen. Der Begriff Unternehmen umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung(5). Tätigkeiten, die im Anbieten von Gütern und Diensten auf einem bestimmten Markt bestehen, sind als wirtschaftliche Tätigkeiten zu betrachten(6).

(22) Die Beihilferegelungen der Gemeinschaft gelten ausschließlich für Maßnahmen, die alle in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angegebenen Kriterien erfuellen.

4.1.1. Übertragung staatlicher Mittel

(23) Im Rahmen der gemeldeten Maßnahme soll die HVC einen staatlichen Zuschuss für den Bau eines Terminals in Alkmaar erhalten. Damit ist klar, dass die gemeldete Maßnahme eine Übertragung staatlicher Mittel einschließt.

4.1.2. Begünstigung

(24) Der Zuschuss verschafft der HVC beim Transport und Umschlag des Hausmülls der Gemeinden keinen Vorteil, da er ausschließlich dazu dient, die von den Gemeinden zu zahlende Gebühr zu senken.

(25) Der Betrieb eines Containerterminals bringt der HVC jedoch auf dem Terminalmarkt (Angebot von Umschlagdiensten für interessierte Dritte) einen messbaren Vorteil gegenüber ihren Konkurrenten, auch wenn die bezuschusste Infrastruktur allen potenziellen Nutzern zu normalen Marktbedingungen zugänglich ist. Im Rahmen der gemeldeten Maßnahme erhält die HVC eine staatliche Beihilfe zur Deckung der Investitionskosten eines intermodalen Terminals, während andere inländische Unternehmen oder Unternehmen aus Mitgliedstaaten, die in dieser Branche tätig sind, keine derartige Beihilfe erhalten.

4.1.3. Selektivität

(26) Die Beihilferegelung begünstigt ein bestimmtes Unternehmen, die HVC, und hat deshalb selektiven Charakter.

4.1.4. Folgen für Handel und Wettbewerb

(27) Bezüglich der zur Entsorgung bestimmten Abfälle verfügen die Mitgliedstaaten kraft der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission(8), über bestimmte Befugnisse, den grenzüberschreitenden Abfalltransport einzuschränken, um den Grundsätzen Nähe, Vorrang der Verwertung und Entsorgungsautarkie Geltung zu verschaffen. Diese Grundsätze gelten nicht für die Beförderung von Abfall zum Zwecke der Rückgewinnung, die von einem anderen Unternehmen aus der Gemeinschaft durchgeführt werden könnte. Die Tätigkeiten der HVC in Bezug auf den zur Entsorgung bestimmten Müll (Transport, Umschlag und Verbrennung) haben somit höchstens einen sehr begrenzten Einfluss auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten.

(28) Das Containerterminal in Alkmaar soll auch für Umschlagstätigkeiten interessierter Dritter zur Verfügung stehen. Damit wird die HVC auf dem Containerterminalmarkt tätig, einem Markt, der nach den allgemeinen Vorschriften der Artikel 43 und 49 EG-Vertrag über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehrs liberalisiert ist. Infolgedessen kann eine Wirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht ausgeschlossen werden.

(29) Aufgrund der vorstehenden Überlegungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die gemeldete Beihilfe eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt und mit dem Gemeinschaftsmarkt unvereinbar ist, wenn sie nicht unter eine der im EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen fällt. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darauf hinweist, dass unter bestimmten Umständen für eine Beihilfe andere Vertragsbestimmungen (wie Artikel 73) gelten können.

4.2. Rechtsgrundlage der Würdigung

(30) Artikel 73 EG-Vertrag besagt, dass Beihilfen mit dem EG-Vertrag vereinbar sind, wenn sie den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen. Der in Artikel 73 verwendete Begriff Koordinierung beinhaltet mehr als die Förderung der Entwicklung eines Industriezweigs, er schließt eine Form staatlicher Planung ein.

(31) Im Allgemeinen ist die Schaffung der Infrastruktur für die Binnenschifffahrt Sache des Staates und fällt in seine Zuständigkeit für die Raumordnung und die Entwicklung eines integrierten, langfristig vertretbaren Verkehrssystems. Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur werden daher von einem Unternehmen, das auf dem Verkehrsinfrastrukturmarkt tätig ist, nicht ausschließlich aus kaufmännischen Erwägungen vorgenommen. Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass möglicherweise der Staat vor allem durch Koordinierung auf dem Gebiet der Investitionen in die Binnenschifffahrtsinfrastruktur eingreifen muss, da der Markt selbst die nötigen Investitionen aus rein kaufmännischen Gründen kaum vornehmen dürfte.

(32) Wie die Kommission bereits in ihrem Beschluss vom 17. Juli 2002 zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag angegeben hat, ist daher Artikel 73 EG-Vertrag die geeignete Grundlage, um die Investitionsbeihilfe für Umschlagsanlagen der Binnenschifffahrt zu untersuchen und ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsmarkt zu prüfen.

(33) Die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 543/97(10), dient der Umsetzung des Artikel 73 EG-Vertrag und sieht insbesondere die Befreiung von Beihilfen vor, die als notwendig für die Koordinierung des innerstaatlichen Verkehrs erachtet werden. Für die Binnenschifffahrt sind diese Befreiungen jedoch am 31. Dezember 1999 ausgelaufen und aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2255/96 des Rates vom 19. November 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70(11) nicht mehr anwendbar. Im derzeitigen Stadium ist die Kommission der Auffassung, dass Artikel 73 mangels Sekundärrechtsvorschriften direkt auf die Investitionsbeihilfe für die Binnenschifffahrt anwendbar ist(12).

(34) Deshalb wird die Kommission bei der Beurteilung der gemeldeten Beihilfe zum Bau eines Containerterminals in Alkmaar Artikel 73 direkt anwenden.

(35) In der Regel stellt die Kommission drei Bedingungen, die erfuellt sein müssen, damit die Beihilferegelung gemäß Artikel 73 EG-Vertrag als notwendig für die Koordinierung des Verkehrs angesehen werden kann(13):

a) Der staatliche Zuschuss zur Gesamtfinanzierung muss für die Durchführung des Projekts oder der Tätigkeit im Interesse der Gemeinschaft notwendig sein.

b) Der Zugang zu der bezuschussten Infrastruktur muss ohne diskriminierende Bedingungen gewährt werden.

c) Die Beihilfe darf nicht zu einer den Interessen der Gemeinschaft zuwiderlaufenden Wettbewerbsverfälschung führen.

a) Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beihilfe

(36) Die Gemeinschaft verfolgt schon seit einiger Zeit eine Politik zur Förderung eines intermodalen Verkehrssystems und zu einer stärkeren Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf andere, umweltfreundlichere Verkehrsmittel(14). Laut dem Weißbuch der Kommission über die Verkehrspolitik(15) ist die Beförderung auf dem Wasserweg für die Umwelt weniger schädlich als der Straßentransport. Ziel des neuen Marco-Polo-Vorschlags(16) ist es, die erwartete Zunahme des internationalen Güterstraßentransports um 12 Milliarden Tonnenkilometer pro Jahr von den überlasteten Straßen auf den Kurzstreckenseeverkehr, die Schiene und die Binnenwasserstraßen zu verlagern.

(37) Ein intermodales und langfristig vertretbares Verkehrssystem kann nach Ansicht der Kommission nur geschaffen werden, wenn Investitionen in die Infrastruktur Vorrang erhalten. Der Güterverkehr auf dem Wasserweg kann länger dauern und spezielle Anlagen erforderlich machen, die für den Straßenverkehr nicht nötig sind. Durch die Bezuschussung der Kosten kann die Binnenschifffahrt mit dem Straßentransport finanziell konkurrieren. Würde die Infrastruktur intermodaler Terminals nicht vom Staat mitfinanziert, wäre kein Unternehmen bereit zu investieren, da die Rentabilität ohne staatliche Mittel nicht gewährleistet werden kann. Im vorliegenden Fall stellt der Bau eines Containerterminals angesichts der relativ geringen Industrieansiedlung in der Region Alkmaar gewiss keine kaufmännisch vertretbare Alternative dar.

(38) Der Transport von Hausmüll auf dem Wasserweg statt über die Straße erhöht die Betriebskosten, von denen der größte Teil auf den Bau des Terminals in Alkmaar entfällt. Auch bei dem Zuschuss der Provinz müssen die betroffenen Gemeinden für den Transport auf dem Wasserweg jedes Jahr beträchtliche Mehrkosten tragen. Ohne den Zuschuss würde der Müll jedoch nach wie vor über die Straße zur HVC transportiert.

(39) Die Niederlande führen an, die Beihilfenintensität betrage nur 27,3 %, wenn alle Investitionen, die für den Transport auf dem Wasserwege notwendig sind (Anlagen in Zaanstad und Lelystad), berücksichtigt würden. Die Kommission teilt diese Auffassung nicht, da der Zuschuss der Provinz Noord-Holland ausschließlich für den Bau des Containerterminals in Alkmaar gezahlt wird, das bereits seit April 2001 in Betrieb ist und als gesondertes Projekt gemeldet wurde. Die Beihilfenintensität beträgt deshalb 68,8 % der Terminalkosten.

(40) Die Kommission ist gleichwohl der Ansicht, dass ein solch hoher geplanter Zuschuss für die Verwirklichung des Projekts notwendig und durch die Vorteile für die Umwelt gerechtfertigt ist, was im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft liegt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass durch den Zuschuss der Anstieg der Transportgebühren, welche die HVC den Gemeinden in Rechnung stellt, in Grenzen gehalten werden soll. Die eigentliche Beihilfe für die HVC ist damit niedriger, da ein erheblicher Teil in Form einer geringeren Erhöhung der Transportgebühren an die Gemeinden weiter gegeben wird. Über diesen Punkt verlangt die Kommission von den Niederlanden jedes Jahr einen Bericht, in dem diese nachzuweisen haben, dass der Zuschuss tatsächlich gemäß den Randnummern 9 und 10 dieser Entscheidung weitergegeben wurde.

b) Zugang zu der bezuschussten Infrastruktur ohne Diskriminierung

(41) Das Containerterminal wird vor allem für den Umschlag von Hausmüll aus den Gemeinden benutzt und soll dafür sorgen, dass mehr über die Binnenwasserwege statt über die Straßen transportiert wird. Das Terminal dient jedoch auch dem Umschlag fremder Güter zu diskriminierungsfreien Bedingungen und marktüblichen Tarifen. Gemäß den gemeldeten Bedingungen für die Gewährung eines Zuschusses hat die HVC insbesondere sicherzustellen, dass interessierten Dritten ein Umschlag zu Wettbewerbspreisen bei wettbewerbsfähiger Geschwindigkeit, ausreichender Lager- und Umschlagskapazität und den marktüblichen Öffnungszeiten angeboten wird.

(42) Die Provinz Noord-Holland hat die HVC verpflichtet, fünf Jahre lang bestimmte Mengen Hausmüll auf dem Wasserweg anzutransportieren. Es besteht jedoch kein Grund zu der Annahme, dass die Anteilseigner der HVC nach Ablauf dieses Zeitraums beschließen, nichts mehr auf dem Wasserweg zu befördern.

c) Keine unzulässige Wettbewerbsverfälschung

(43) Was die mögliche Tätigkeit der HVC auf dem Containerterminalmarkt betrifft, ist anzumerken, dass Dritte, obwohl es in der Region Alkmaar keine anderen Containerumschlagsanlagen gibt, seit April 2001 wenig oder gar kein Interesse an der Nutzung des Terminals in Alkmaar gezeigt haben. Daher liegt der Schluss nahe, dass die eventuelle Auswirkung des Terminals in Alkmaar auf andere Terminals sehr begrenzt ist.

(44) Die Niederlande argumentieren, dass die Begünstigte nicht auf dem Abfallverwertungsmarkt tätig ist. Nach den Angaben auf der Webseite der HVC(17) kann jedoch ein Interesse der Begünstigten an diesem Markt nicht völlig ausgeschlossen werden.

(45) Von interessierten Dritten sind allerdings keine Bemerkungen eingegangen. Die Kommission nimmt an, dass Konkurrenten, die Terminals betreiben oder auf dem Markt für Abfallverwertung tätig sind, die vorgesehene Beihilfe nicht als Bedrohung für ihre Wettbewerbsstellung am Markt betrachten.

(46) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Vorteile des Projekts für die Umwelt beträchtlich größer sind als die möglichen Folgen für den Wettbewerb und dass die Beihilfe somit auch nicht zu einer Wettbewerbsverfälschung führt, die den Interessen der Gemeinschaft zuwiderliefe.

(47) Hieraus folgt, dass die Zweifel, welche die Kommission am Anfang des Verfahrens geäußert hat, nicht mehr bestehen.

5. SCHLUSSFOLGERUNG

(48) Aufgrund der vorstehenden Überlegungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe mit dem EG-Vertrag im Sinne des Artikel 73 vereinbar ist -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemeldete Beihilfe, welche die Niederlande der HVC gewähren wollen, ist mit dem EG-Vertrag im Sinne des Artikels 73 vereinbar.

Artikel 2

Die Niederlande übermitteln der Kommission jedes Jahr einen Bericht, aus dem hervorgeht, dass die Beihilfe der Provinz tatsächlich für die Senkung der Mehrkosten verwendet wird, die den Gemeinden durch die Beförderung von Hausmüll auf dem Wasserweg entstehen.

In dem Bericht werden auch die von der HVC für Dritte geleisteten Umschlagdienste angegeben sowie der Gewinn, den diese Tätigkeit letztlich eingebracht hat.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 24. Juni 2003

Für die Kommission

Loyola De Palacio

Vizepräsidentin

(1) ABl. C 212 vom 6.9.2002, S. 2.

(2) Siehe Fußnote 1.

(3) Energie Noord West (ENW) hält eine Minderheitsbeteiligung von 15 % an HVC.

(4) Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2001, N 597/2000, Niederlande (ABl. C 102 vom 31.3. 2001, S. 8), Entscheidung der Kommission vom 14. September 2001, N 208/2000, Niederlande, SOIT (ABl. C 315 vom 4.11.2000, S. 22), Entscheidung der Kommission vom 15. November 2000, N 755/1999, Italien, Bozen (ABl. C 71 vom 3.3.2001, S. 71).

(5) Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 1991, Höfner und Elser/Macrotron, Rs. C-41/90, Slg. S. I-1979, Ziffer 21; Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, Rs. C-35/96, Slg. S. I-3851, Ziffer 36.

(6) Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, Rs. 118/85, Slg. S. 2599, Ziffer 3.

(7) ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1.

(8) ABl. L 349 vom 31.12.2001, S. 1.

(9) ABl L 130 vom 15.6.1970, S. 1.

(10) ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 6.

(11) ABl. L 304 vom 27.11.1996, S. 3.

(12) Entscheidung der Kommission vom 14. September 2000, N 208/2000, Niederlande, SOIT (ABl. C 315 vom 4.11.2000, S. 22); Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 2001, N 219/2001 Österreich, Pilotprogramme Donau (ABl. C 244 vom 1.9.2001, S. 2), und Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2001, N 597/2000, Niederlande, Beihilfen für den Anschluss von Unternehmen an das Binnenwasserstraßennetz (ABl. C 102 vom 31.3.2001, S. 8).

(13) Ibidem. Siehe auch KOM(2000) 5 endg. vom 26. Juli 2000, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gewährung von Beihilfen für die Koordinierung des Eisenbahnverkehrs, des Straßenverkehrs und der Binnenschifffahrt.

(14) Siehe Grünbuch der Kommission über faire und effiziente Preise im Verkehr, KOM(1995) 691 vom 20. Dezember 1995; Weißbuch der Kommission über faire Preise für die Infrastrukturbenutzung, KOM(1998) 466 vom 22. Juli 1998 und die Entschließung des Rates vom 14. Februar 2000 über die Förderung der Intermodalität und des intermodalen Güterverkehrs in der Europäischen Union (ABl. C 56 vom 29.2.2000, S. 1).

(15) Die Europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft, KOM(2001) 370 vom 12. September 2001.

(16) KOM(2002) 54 endg. vom 4. Februar 2002.

(17) http://www.huisvuilcentrale.nl

"Zu unseren Produkten, die verkauft und wieder verwendet werden, gehören Kompost, nachhaltige Energie (Strom und Wärme), Schrott, sonstige Metalle, Rost- und Kesselasche sowie Flugasche (...)".