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15.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 238/18 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 13. September 2005
zur Änderung der Entscheidung 2003/63/EG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für nicht zum Pflanzen bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in bestimmten Provinzen Kubas vorübergehende Ausnahmen von der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu gewähren
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3406)
(2005/649/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG dürfen nicht zum Pflanzen bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel (*1) mit Ursprung in Kuba nicht in die Gemeinschaft verbracht werden. Die Richtlinie lässt jedoch Ausnahmen von dieser Regel zu, soweit eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist. |
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(2) |
Mit der Entscheidung 2003/63/EG der Kommission (2) wurde unter besonderen Bedingungen eine Ausnahme für nicht zum Pflanzen bestimmte Kartoffeln mit Ursprung in Kuba gewährt. |
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(3) |
Deutschland und das Vereinigte Königreich haben eine Verlängerung dieser Ausnahme beantragt. |
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(4) |
Die Umstände, die zur Gewährung dieser Ausnahme geführt haben, sind unverändert. Daher sollte die Ausnahme weiter gelten. |
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(5) |
Die Entscheidung 2003/63/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
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(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2003/63/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Einfuhrmitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor dem 1. September jedes Kalenderjahrs, in dem Einfuhren stattfinden, die gemäß dieser Entscheidung eingeführten Mengen und übermitteln einen ausführlichen technischen Bericht über die amtlichen Untersuchungen gemäß dem Anhang Nummer 2 Buchstabe f. Die Kommission erhält eine Kopie von jedem Pflanzengesundheitszeugnis.“ |
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2. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Artikel 1 gilt für nicht zum Pflanzen bestimmte Kartoffeln, die während folgender Zeiträume in die Gemeinschaft eingeführt werden:
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Artikel 2
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. September 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/16/EG der Kommission (ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 19).
(*1) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.