31978D0870

78/870/EWG: Beschluß des Rates vom 16. Oktober 1978 zur Ermächtigung der Kommission, Anleihen zur Investitionsförderung in der Gemeinschaft aufzunehmen

Amtsblatt Nr. L 298 vom 25/10/1978 S. 0009 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0016
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0164
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0016


BESCHLUSS DES RATES vom 16. Oktober 1978 zur Ermächtigung der Kommission, Anleihen zur Investitionsförderung in der Gemeinschaft aufzunehmen (78/870/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Anhörung des Europäischen Parlaments (1),

nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Wirtschaftstätigkeit, der Beschäftigungsgrad und die Investitionen sind in der Gemeinschaft ungenügend hoch und schlecht verteilt.

Neben den bereits bestehenden gemeinschaftlichen Finanzinstitutionen und Finanzierungsinstrumenten, die verstärkt einzusetzen sind, soll zur Anregung des wirtschaftlichen Wiederaufschwungs und zur Unterstützung der gemeinsamen Aktionen ein neuer Finanzierungsmechanismus geschaffen werden, der die bereits bestehenden gemeinschaftlichen Mechanismen ergänzt und einen zusätzlichen Beitrag zur Investitionstätigkeit in der Gemeinschaft leisten kann.

Eine gemeinschaftliche Aktion mit dieser Zielsetzung hätte eine Anstoßwirkung und ginge in ihren effektiven finanziellen Auswirkungen weit über den nominalen Betrag hinaus.

Diese Gemeinschaftsaktion sollte auf die Verwirklichung von Investitionsvorhaben gerichtet sein, die zu einer zunehmenden Konvergenz und Integration der Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten beitragen und mit den vorrangigen Zielsetzungen der Gemeinschaft im Einklang stehen.

Auf den Kapitalmärkten sind erhebliche anlagefähige Mittel vorhanden, die zur Investitionsfinanzierung in der Gemeinschaft eingesetzt werden können.

Die Gemeinschaft als solche besitzt eine Kreditwürdigkeit, die sie zur verstärkten Förderung der genannten Investitionen auf europäischer Ebene und zur Unterstützung der auf gemeinschaftlicher Ebene beschlossenen Maßnahmen bestmöglich einsetzen sollte.

Um zur Erreichung des angestrebten Zieles beizutragen, scheint unter den gegenwärtigen Umständen ein Anleihebetrag im Gegenwert von einer Milliarde ERE angemessen.

Die Anwendung dieses neuen Finanzierungsmechanismus erfolgt versuchsweise.

Die Europäische Investitionsbank hat sich bereit erklärt, sich an der Durchführung dieses Beschlusses zu beteiligen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Anleihen bis zu einem Betrag aufzunehmen, der einen (1)ABl. Nr. C 108 vom 8.5.1978, S. 32. (2)Stellungnahme vom 26./27.4.1978, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Anleihebetrag im Gegenwert von einer Milliarde ERE nicht überschreiten darf.

Der Erlös aus diesen Anleihen wird in Form von Darlehen zur Finanzierung von Investitionsvorhaben verwendet, die zu einer zunehmenden Konvergenz und Integration der Wirtschaftspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten beitragen. Diese Vorhaben müssen den vorrangigen Zielen der Gemeinschaft in den Bereichen Energie, Industrie und Infrastruktur entsprechen, wobei unter anderem der regionalpolitischen Auswirkung dieser Vorhaben sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen.

Dieser Mechanismus kann allein oder zusammen mit anderen gemeinschaftlichen Finanzierungsinstrumenten angewandt werden.

Artikel 2

Der Anleihebetrag wird in aufeinanderfolgenden Tranchen abgerufen.

Der Rat genehmigt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Anleihetranchen und legt die Leitlinien für die Förderungswürdigkeit der Vorhaben fest.

Die Kommission beschließt über die Förderungswürdigkeit der Vorhaben in Anwendung der vom Rat festgelegten Leitlinien.

Die Kommission nimmt unter Berücksichtigung der genehmigten Tranchen Anleihen auf dem Kapitalmarkt auf. Durch eine Anleihe können Darlehen mit verschiedenen Förderungszwecken finanziert werden.

Artikel 3

Die Anleihe- und die entsprechenden Darlehenstransaktionen lauten jeweils auf die gleiche Währungseinheit. Die Konditionen der Darlehen hinsichtlich der Rückzahlung des Kapitals, des Zinssatzes und der Zinszahlung werden so festgelegt, daß die Kosten und Ausgaben für Abschluß und Durchführung der Anleiheund Darlehenstransaktionen gedeckt sind.

Artikel 4

Die Anleihekonditionen werden von der Kommission entsprechend den Kapitalmarktbedingungen und je nach den sich aus der Laufzeit und anderen Bedingungen der entsprechenden Darlehen ergebenden Erfordernissen zum Besten der Gemeinschaft ausgehandelt. Die aufgenommenen Mittel werden an die Europäische Investitionsbank überwiesen, die sie erforderlichenfalls zwischenzeitlich anlegt.

Artikel 5

Zur Gewährung der Darlehen in Ausführung dieses Beschlusses ist der Bank eine Vollmacht erteilt. Die Bank führt die Transaktionen gemäß dieser Vollmacht im Namen, für Rechnung und auf Gefahr der Gemeinschaft durch. Die Darlehensanträge werden der Bank entweder direkt oder über die Kommission oder einen Mitgliedstaat zugeleitet. Nach Entscheidung der Kommission über die Förderungswürdigkeit jedes Vorhabens gemäß Artikel 2 prüft die Bank diese Anträge, entscheidet über die Darlehensgewährung und die Darlehenskonditionen und verwaltet die Darlehen, wobei sie die in ihrer Satzung vorgesehenen Verfahren und die üblichen Kriterien anwendet.

Über die der Bank erteilte Vollmacht wird zwischen der Kommission und der Bank ein Kooperationsabkommen geschlossen.

Artikel 6

Die Kommission unterrichtet den Rat und das Europäische Parlament jährlich über die mit der Aufnahme und Bedienung der Anleihen bzw. Darlehen verbundenen Einnahme- und Ausgabevorgänge. Sie fügt dem Haushaltsvoranschlag jährlich eine Übersicht über ihre Anleihepolitik bei.

Anhand dieser Informationen kann der Rat eine Bewertung der allgemeinen Funktionsweise des durch diesen Beschluß eingeführten Mechanismus vornehmen.

Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht über die bei der Ausführung dieses Beschlusses gemachten Erfahrungen vor, sobald der Betrag der aufgenommenen Anleihen den Gegenwert von 800 Millionen ERE erreicht hat, spätestens jedoch zwei Jahre nach Annahme dieses Beschlusses.

Die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfung bei der Kommission erfolgen gemäß der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 7

Die Europäische Rechnungseinheit (ERE) im Sinne dieses Beschlusses ist diejenige, die in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften festgelegt ist.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Oktober 1978.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. MATTHÖFER