83/103/EWG: Entscheidung der Kommission vom 1. März 1983 zur Genehmigung des von der Republik Griechenland vorgelegten erweiterten Plans zur Tilgung der Rindertuberkulose (Nur der griechische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 066 vom 12/03/1983 S. 0013 - 0013
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. März 1983 zur Genehmigung des von der Republik Griechenland vorgelegten erweiterten Plans zur Tilgung der Rindertuberkulose (Nur der griechische Text ist verbindlich) (83/103/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 77/391/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder (1), geändert durch die Richtlinie 82/400/EWG (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, gestützt auf die Richtlinie 78/52/EWG des Rates vom 13. Dezember 1977 zur Festlegung der gemeinschaftlichen Kriterien für die einzelstaatlichen Pläne zur beschleunigten Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der enzootischen Leukose der Rinder (3), insbesondere auf Kapitel III, gestützt auf die Entscheidung 81/325/EWG der Kommission vom 24. April 1981 mit Billigung des Plans der Republik Griechenland zur beschleunigten Tilgung der Rindertuberkulose (4), gestützt auf die Richtlinie 82/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1982 zur Einführung einer zusätzlichen Gemeinschaftsmaßnahme für die Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Schreiben vom 2. November 1982 hat die Republik Griechenland der Kommission einen erweiterten Plan zur Tilgung der Rindertuberkulose notifiziert. Nach Prüfung und Berücksichtigung des Erfolges des ursprünglichen Plans wurde der erweiterte Plan als den Richtlinien 77/391/EWG, 78/52/EWG und 82/400/EWG entsprechend befunden. Der erweiterte Plan stellt die Weiterführung der im ursprünglichen Plan eingeführten Maßnahmen sicher; dieser ursprüngliche Plan galt bis zum 31. Dezember 1982. Somit ist die Bedingung für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses. Der Fondsausschuß ist gehört worden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der von der Republik Griechenland vorgelegte erweiterte Plan für die Tilgung der Rindertuberkulose wird hiermit genehmigt. Artikel 2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft richtet sich nach den erstattungsfähigen Ausgaben für am oder nach dem 1. Januar 1983 vorgenommene Schlachtungen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Republik Griechenland gerichtet. Brüssel, den 1. März 1983 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 44. (2) ABl. Nr. L 173 vom 19. 6. 1982, S. 18. (3) ABl. Nr. L 15 vom 19. 1. 1978, S. 34. (4) ABl. Nr. L 129 vom 15. 5. 1981, S. 67.