79/946/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Oktober 1979 zur Anerkennung von Nahrungsmittelhilfemaßnahmen, die von einer humanitären Organisation durchgeführt werden, im Hinblick auf deren Freistellung von Währungsausgleichsbeträgen (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 288 vom 15/11/1979 S. 0039 - 0039
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Oktober 1979 zur Anerkennung von Nahrungsmittelhilfemaßnahmen, die von einer humanitären Organisation durchgeführt werden, im Hinblick auf deren Freistellung von Währungsausgleichsbeträgen (Nur der französische Text ist verbindlich) (79/946/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen ; die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 987/79 (2), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1150/79 (4), wurden Durchführungsvorschriften für die mit der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 eingeführten Währungsausgleichsbeträge festgelegt. Ausfuhren nach dritten Ländern im Rahmen von Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 müssen von der Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen befreit werden, wenn diese Ausfuhren von humanitären Organisationen durchgeführt werden und nach einem gemeinschaftlichen Verfahren anerkannt worden sind. Die Prüfung der Geschäftsordnung des theosophischen Dienstordens führt zur Schlußfolgerung, daß diese Vereinigung eine humanitäre Organisation ist. Der theosophische Dienstorden plant, in Zukunft Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zu humanitären Zwecken, insbesondere Milchpulversendungen, durchzuführen. Im Laufe des ersten Vierteljahres 1979 haben solche Sendungen bereits stattgefunden. Dabei wurden auf diese Organisation Währungsausgleichsbeträge angewendet, die bei der Ausfuhr aus Frankreich erhoben wurden, ohne daß sie jedoch Erstattungen erhalten hat. Es erscheint daher gerechtfertigt, die vom theosophischen Dienstorden durchgeführten Nahrungsmittelhilfemaßnahmen rückwirkend ab 1. Januar 1979 anzuerkennen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme sämtlicher zuständiger Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die vom theosophischen Dienstorden, einer humanitären Organisation, durchgeführten Nahrungsmittelhilfemaßnahmen werden im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 mit Wirkung vom 1. Januar 1979 anerkannt. Artikel 2 Frankreich teilt der Kommission folgendes mit: - am 1. Februar jedes Jahres die vom theosophischen Dienstorden im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe ausgeführten Mengen, - unverzueglich jede Änderung der Art der Tätigkeit des theosophischen Dienstordens. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 25. Oktober 1979 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 106 vom 12.5.1971, S. 1. (2)ABl. Nr. L 123 vom 19.5.1979, S. 9. (3)ABl. Nr. L 139 vom 30.5.1975, S. 37. (4)ABl. Nr. L 144 vom 13.6.1979, S. 8.