13.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/93


BESCHLUSS (GASP) 2021/1143 DES RATES

vom 12. Juli 2021

über eine militärische Ausbildungsmission der Europäischen Union in Mosambik (EUTM Mozambique)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In seinen Schlussfolgerungen vom 22. April 2020 hat der Rat einen umfassenden Rahmen für den Dialog der Union und der Mitgliedstaaten mit Mosambik und für die Koordinierung mit anderen Akteuren bereitgestellt. Der Rat unterstrich insbesondere, dass die Sicherheitslage und die humanitäre Lage in der Provinz Cabo Delgado dringend Aufmerksamkeit erfordern, wobei die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte zu gewährleisten ist.

(2)

Am 30. März 2021 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) einen politischen Rahmen für ein Krisenkonzept für die Provinz Cabo Delgado gebilligt und die Auffassung vertreten, dass eine Maßnahme im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) angemessen wäre, deren Schwerpunkt die Ausbildung und Unterstützung der mosambikanischen Streitkräfte im Rahmen des integrierten Ansatzes der Union für die Krise in der Provinz Cabo Delgado bilden sollte.

(3)

Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 begrüßte der Präsident Mosambiks die Entsendung einer Mission der Union im Bereich der GSVP ohne Exekutivbefugnisse in Mosambik, mit der die mosambikanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte beim Aufbau von Kapazitäten für eine effizientere Reaktion auf Sicherheitsrisiken und humanitäre Risiken in der Provinz Cabo Delgado unterstützt werden sollen.

(4)

Am 28. Juni 2021 hat der Rat ein Krisenmanagementkonzept für eine mögliche militärische Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP in Mosambik in Verbindung mit einer möglichen Unterstützungsmaßnahme zur Lieferung von Ausrüstung — außer militärischer Ausrüstung oder militärischer Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden — gebilligt, um die mosambikanischen Streitkräfte im Hinblick auf ihren Einsatz in der Provinz Cabo Delgado zu unterstützen. In diesem Konzept wurde hervorgehoben, dass die geplante GSVP-Mission eines der Instrumente des integrierten Ansatzes der Union zur Bewältigung der Krise in der Provinz Cabo Delgado sein sollte, in Verbindung mit der Unterstützung für Friedenskonsolidierung, Konfliktverhütung und für Dialog, humanitäre Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit, sowie für die Förderung der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit. Mit diesem Konzept wurde das politisch-strategische Ziel der Union weiter hervorgehoben, den Einsatz professionalisierter mosambikanischer Verteidigungs- und Sicherheitskräfte zu unterstützen, die Präsenz rechenschaftspflichtiger Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen, um die Zivilbevölkerung zu schützen, und es den rechenschaftspflichtigen staatlichen Strukturen zu ermöglichen, nach Cabo Delgado zurückzukehren und ihre Dienste in der ganzen Provinz zu erbringen. In diesem Zusammenhang nimmt der Rat Kenntnis von der Gemeinsamen Mitteilung der Europäischen Kommission und des Hohen Vertreters zum EU-Aktionsplan für die Gleichstellung III.

(5)

Das PSK sollte unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und die strategische Leitung der militärischen Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP in Mosambik (EUTM Mozambique) wahrnehmen und die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) fassen.

(6)

Es ist erforderlich, internationale Übereinkünfte über den Status der unionsgeführten Einheiten und ihres Personals und über die Teilnahme von Drittstaaten an der EUTM Mozambique auszuhandeln und zu schließen.

(7)

Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV und gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität gehen die operativen Ausgaben mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen, die aufgrund dieses Beschlusses entstehen, zu Lasten der Mitgliedstaaten.

(8)

Nach Artikel 5 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet und beteiligt sich nicht an der Finanzierung dieser Operation —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mission

(1)   Die Union führt eine militärische Ausbildungsmission in Mosambik (EUTM Mozambique) durch, um ein effizienteres und wirksameres Vorgehen der mosambikanischen Streitkräfte gegen die Krise in der Provinz Cabo Delgado, das im Einklang mit den Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht steht, zu unterstützen.

(2)   Das strategische Ziel der EUTM Mozambique ist die Unterstützung des Kapazitätsaufbaus der Einheiten der mosambikanischen Streitkräfte, die zur Bildung einer künftigen schnellen Eingreiftruppe (Quick Reaction Force — QRF) ausgewählt wurden, damit sie die notwendigen und nachhaltigen Kapazitäten zur Wiederherstellung der Sicherheit in der Provinz Cabo Delgado aufbauen können.

(3)   Zu diesem Zweck leistet die EUT Mozambique Folgendes:

a)

Bereitstellung militärischer Ausbildung für die ausgewählten Einheiten der mosambikanischen Streitkräfte und ihre Führung, einschließlich operativer Vorbereitung, Spezialausbildung, einschließlich in Bezug auf Terrorismusbekämpfung, und Aus- und Fortbildung in Bezug auf die Einhaltung der Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung, sowie auf die Achtung der Rechtsstaatlichkeit;

b)

Unterstützung der Entwicklung von Führungs- und Kontrollstrukturen und -mechanismen der QRF, wie z. B. eines nachhaltigen Einsatzzyklus, und Schulung der QRF-Führung, damit diese ihre Aufgaben entsprechend ihrem operativen Ziel wahrnehmen kann;

c)

Schulung der ausgewählten Einheiten in der ordnungsgemäßen Handhabung und Wartung der Ausrüstung als Teil des Schulungsprogramms, wenn im Rahmen einer Unterstützungsmaßnahme der Union Ausrüstung — außer militärischer Ausrüstung oder militärischer Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden — geliefert wird;

d)

Einrichtung — in enger Koordinierung und Konsultation mit den mosambikanischen Behörden — eines Wissensmanagementzyklus, um das Verhalten der ausgebildeten Einheiten nach dem Beginn ihres Einsatzes in der Provinz Cabo Delgado zu verfolgen und die Einhaltung der Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts durch diese Einheiten zu bewerten.

(4)   Die EUTM Mozambique trägt zur Lageerfassung durch die Union hinsichtlich der Sicherheitslage in Mosambik, insbesondere in der Provinz Cabo Delgado, bei. Sie stellt der Delegation der Union in Maputo Fachwissen und Beratung in militärischen Fragen zur Verfügung.

(5)   Die EUTM Mozambique stimmt sich mit der Delegation der Union in Maputo, den Vereinten Nationen (VN) und den in Mosambik vertretenen Nichtregierungsorganisationen ab, um insbesondere eine Gleichstellungs- und Menschenrechtspolitik in Unterstützung der Mission umzusetzen und die Kohärenz mit der Unterstützung der Union in anderen relevanten Bereichen zu gewährleisten.

Artikel 2

Ernennung des Befehlshabers der EU-Mission und des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte

(1)   Der Direktor des Militärischen Planungs- und Durchführungsstabs (Military Planning and Conduct Capability — MPCC) ist Befehlshaber der Mission EUTM Mozambique.

(2)   Brigadegeneral Nuno LEMOS PIRES wird zum Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte der Mission EUTM Mozambique ernannt.

Artikel 3

Bestimmung des Hauptquartiers der Mission

(1)   Der MPCC ist die statische Befehls- und Führungsstruktur auf militärisch-strategischer Ebene außerhalb des Einsatzgebiets, die für die operative Planung und Durchführung der Mission EUTM Mozambique verantwortlich ist.

(2)   Das Hauptquartier der Missionseinsatzkräfte EUTM Mozambique befindet sich in Mosambik und arbeitet unter der Führung des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte.

(3)   Der MPCC umfasst bis zum Erreichen seiner vollen Einsatzfähigkeit eine in Brüssel angesiedelte Unterstützungsstelle des Hauptquartiers der Missionseinsatzkräfte.

Artikel 4

Planung und Einleitung der EUTM Mozambique

Ein Beschluss über die Einleitung der EUTM Mozambique wird vom Rat gefasst, nachdem der Missionsplan und die Einsatzregeln der EUTM Mozambique gebilligt wurden.

Artikel 5

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUTM Mozambique wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 38 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Änderung der Planungsdokumente, einschließlich des Missionsplans, und der Befehlskette. Diese Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, Beschlüsse zur Ernennung der nachfolgenden Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte zu fassen. Die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Ziele, den Umfang und die Beendigung der EUTM Mozambique sowie über die allgemeinen Bedingungen für die Umsetzung ihrer Aufgaben verbleibt beim Rat.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat in regelmäßigen Abständen Bericht.

(3)   Das PSK erhält in regelmäßigen Abständen vom Vorsitzenden des Militärausschusses der EU (EUMC) Berichte über die Durchführung der EUTM Mozambique. Es kann den Befehlshaber der EU-Mission und den Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

Artikel 6

Militärische Leitung

(1)   Der EUMC überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der EUTM Mozambique unter Verantwortung des Befehlshabers der EU-Mission.

(2)   Der EUMC erhält in regelmäßigen Abständen vom Befehlshaber der EU-Mission Berichte. Er kann den Befehlshaber der EU-Mission und den Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

(3)   Der Vorsitzende des EUMC ist erster Ansprechpartner für den Befehlshaber der EU-Mission.

Artikel 7

Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung

(1)   Der Hohe Vertreter sorgt für die Durchführung dieses Beschlusses sowie für seine Kohärenz mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich des Entwicklungsprogramms der Union und ihrer humanitären Hilfe.

(2)   Unbeschadet der Befehlskette erhält der Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte vom Leiter der Delegation der Union in Mosambik lokale politische Handlungsempfehlungen.

(3)   Die EUTM Mozambique stimmt ihre Tätigkeiten mit den bilateralen Tätigkeiten der Mitgliedstaaten in Mosambik sowie mit anderen internationalen Akteuren in der Region, insbesondere den VN, der Afrikanischen Union (AU) und der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC), mit bilateralen Akteuren, einschließlich der Vereinigten Staaten, und mit anderen wichtigen regionalen Akteuren ab.

Artikel 8

Beteiligung von Drittstaaten

(1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und des einheitlichen institutionellen Rahmens und im Einklang mit den einschlägigen Leitlinien des Europäischen Rates können Drittstaaten eingeladen werden, sich an der EUTM Mozambique zu beteiligen.

(2)   Der Rat ermächtigt das PSK, Drittstaaten um Beiträge zu ersuchen und auf Empfehlung des Befehlshabers der EU-Mission — in Abstimmung mit dem Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte — und des EUMC die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der angebotenen Beiträge zu fassen.

(3)   Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften geregelt, die gemäß Artikel 37 EUV und nach dem in Artikel 218 des AEUV geregelten Verfahren zu schließen sind. Haben die Union und ein Drittstaat ein Rahmenabkommen über die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union geschlossen, so gelten dessen Bestimmungen für die EUTM Mozambique.

(4)   Drittstaaten, die einen wesentlichen militärischen Beitrag zur EUTM Mozambique leisten, haben bei der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Mission beteiligten Mitgliedstaaten.

(5)   Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Staaten zu fassen, falls Drittstaaten wesentliche militärische Beiträge leisten.

Artikel 9

Rechtsstellung des EU-geführten Personals

Die Rechtsstellung der EU-geführten Einheiten und ihres Personals, einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren ihrer Mission erforderlicher Garantien, wird in einer Übereinkunft geregelt, die gemäß Artikel 37 EUV und nach dem in Artikel 218 AEUV geregelten Verfahren zu schließen ist.

Artikel 10

Finanzregelung

(1)   Die gemeinsamen Kosten der EUTM Mozambique werden gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 verwaltet.

(2)   Der als Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUTM Mozambique dienende Betrag beläuft sich auf 15 160 000 EUR. Der in Artikel 51 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 30 % für Mittelbindungen und 15 % für Zahlungen.

Artikel 11

Projektzelle

(1)   Die EUTM Mozambique kann über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten ohne Exekutivbefugnisse verfügen. Die EUTM Mozambique wird gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für das Mandat der Mission relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind, koordinieren, unterstützen und dazu beratend tätig sein.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist der Befehlshaber der EU-Mission befugt, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, um Projekte ohne Exekutivbefugnisse, die die sonstigen Maßnahmen der EUTM Mozambique in kohärenter Weise ergänzen, durchzuführen. In einem solchen Fall schließt der Verwalter für Operationen im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität nach Billigung durch den mit Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Ausschuss mit den betreffenden Staaten eine Vereinbarung, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Befehlshabers der EU-Mission bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzbeiträge entstanden sind, geregelt werden.

(3)   Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen des Befehlshabers der EU-Mission bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzbeiträge.

(4)   Das PSK beschließt, ob ein Finanzbeitrag eines Drittstaats zur Projektzelle angenommen wird.

Artikel 12

Weitergabe von Informationen

(1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUTM Mozambique generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU des Rates (2) soweit angezeigt und entsprechend den Erfordernissen der EUTM Mozambique an die Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, weiterzugeben, und zwar

a)

bis zu der Stufe, die in dem jeweils geltenden Geheimschutzabkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat vorgesehen ist, oder

b)

bis zur Stufe „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ in den sonstigen Fällen.

(2)   Der Hohe Vertreter ist überdies befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUTM Mozambique generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU des Rates entsprechend den operativen Erfordernissen der EUTM Mozambique an die VN, die AU, die SADC und die Vereinigten Staaten weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden die erforderlichen Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Stellen der VN, der AU, der SADC und der Vereinigten Staaten getroffen.

(3)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUTM Mozambique generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.

(4)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle für die EUTM Mozambique relevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (3) unterliegen.

(5)   Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Befugnisse wie auch die Befugnis, die in den Absätzen 2 und 3 genannten Vereinbarungen zu schließen, an Personal des Europäischen Auswärtigen Dienstes, den Befehlshaber der EU-Mission oder den Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte delegieren.

Artikel 13

Inkrafttreten und Beendigung

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die EUTM Mozambique läuft zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mission ihre volle Einsatzfähigkeit erreicht hat, aus.

(3)   Dieser Beschluss wird ab dem Zeitpunkt der Schließung des Hauptquartiers der EUTM Mozambique entsprechend der gebilligten Planung für die Beendigung der EUTM Mozambique aufgehoben, und zwar unbeschadet der in dem Beschluss (GASP) 2021/509 festgelegten Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung der EUTM Mozambique.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).

(2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

(3)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).