31990D0062

90/62/EWG: Beschluß des Rates vom 12. Februar 1990 zur Garantieleistung der Gemeinschaft bei der Europäischen Investitionsbank für Verluste im Rahmen von Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen

Amtsblatt Nr. L 042 vom 16/02/1990 S. 0068 - 0068
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0121
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0121


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BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Februar 1990

zur Garantieleistung der Gemeinschaft bei der Europäischen Investitionsbank für Verluste im Rahmen von Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen

(90/62/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Völker Ungarns und Polens (im folgenden »die beiden Länder" genannt) haben enge historische Bindungen zu den Völkern der Gemeinschaft. Diese Bindungen wurden durch die kürzlich geschlossenen Handels- und Kooperationsabkommen verstärkt. Die beiden Länder führen zur Zeit grössere politische und soziale Reformen durch.

Die beiden Länder haben eine grundlegende Wirtschaftsreform eingeleitet.

Diese Wirtschaftsreformen werden in beträchtlichem Masse zur nachhaltigen Förderung gegenseitig nutzbringender Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den beiden Ländern und der Gemeinschaft beitragen. Die intensiveren Beziehungen werden daher in der gesamten Gemeinschaft eine harmonische Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit fördern.

Die beiden Länder haben einen grossen Bedarf an Anlageinvestitionen. Für diese Anlageinvestitionen wird Fremdkapital benötigt. Die Gemeinschaft und zwölf weitere Länder haben eine Zusammenarbeit vereinbart, um den beiden Ländern Hilfe zu leisten. Die Europäische Investitionsbank (nachstehend »Bank" genannt) könnte einen bedeutenden Beitrag hierzu leisten.

Der Rat hat die Bank aufgefordert, Darlehen mit der in diesem Beschluß geregelten Garantie für Anlageinvestitionsvorhaben in den beiden Ländern zu vergeben; die Bank hat dem zugestimmt.

Die Bank und die Kommission vereinbaren die Bedingungen für die Gewährung dieser Garantie -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Gemeinschaft leistet der Europäischen Investitionsbank volle Garantie für etwaige Zahlungsausfälle im Zusammenhang mit allen Darlehen an Ungarn und Polen.

Zu diesem Zweck legen die Bank und die Kommission die Bedingungen für die Gewährung der Garantie fest.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. REYNOLDS

(1) ABl. Nr. C 283 vom 9. 11. 1989, S. 10.

(2) ABl. Nr. C 15 vom 22. 1. 1990.