02013D0680 — DE — 14.09.2020 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 15. November 2013

zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, die Anwendung einer von den Artikeln 168, 169, 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern

(2013/680/EU)

(ABl. L 316 vom 27.11.2013, S. 39)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1277 DES RATES vom 9. September 2020

  L 300

35

14.9.2020




▼B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 15. November 2013

zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, die Anwendung einer von den Artikeln 168, 169, 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern

(2013/680/EU)



Artikel 1

Dänemark und Schweden werden ermächtigt, abweichend von den Artikeln 168, 169, 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG beim Abzug oder der Erstattung der Mehrwertsteuer auf die Gebühren für die Benutzung der festen Verbindung über den Öresund zwischen den beiden Ländern folgende Regelung anzuwenden:

a) 

Im Königreich Dänemark ansässige Steuerpflichtige können ihr Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, die sie für die Benutzung des in schwedischem Hoheitsgebiet gelegenen Teils der Verbindung schulden, im Wege ihrer periodischen Steuererklärung in Dänemark verrechnen.

b) 

Im Königreich Schweden ansässige Steuerpflichtige können ihr Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, die sie für die Benutzung des in dänischem Hoheitsgebiet gelegenen Teils der Verbindung schulden, im Wege ihrer periodischen Steuererklärung in Schweden verrechnen.

c) 

Nicht in einem dieser beiden Mitgliedstaaten ansässige Steuerpflichtige müssen sich an die schwedischen Behörden wenden, um nach dem Verfahren der Richtlinie 2008/9/EG des Rates ( 1 ) oder der Richtlinie 86/560/EWG des Rates ( 2 ) die Erstattung der Mehrwertsteuer auf die Benutzungsgebühren, einschließlich der für die Benutzung des in dänischem Hoheitsgebiet gelegenen Teils der Verbindung geschuldeten Mehrwertsteuer, zu beantragen.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2014 bis zum ►M1  31. Dezember 2027 ◄ .

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden gerichtet.



( 1 ) Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23).

( 2 ) Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 326 vom 21.11.1986, S. 40).