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20.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/30 |
BESCHLUSS (EU) 2019/984 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 5. Juni 2019
zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates hinsichtlich der Frist für die Anwendung der besonderen Vorschriften über die höchstzulässige Länge von Führerhäusern, die eine verbesserte Aerodynamik und Energieeffizienz sowie eine bessere Sicherheit bieten
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Richtlinie 96/53/EG des Rates (3) wurde durch die Richtlinie (EU) 2015/719 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geändert, um den Energieverbrauch und die Treibhausgasemissionen zu verringern, die Rechtsvorschriften an die technische Entwicklung und die sich ändernden Markterfordernisse anzupassen und den intermodalen Transport zu erleichtern. |
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(2) |
Die Energieeffizienz von Kraftfahrzeugen ließe sich durch aerodynamische Verbesserungen der Führerhäuser deutlich steigern. Diese Verbesserungen waren jedoch unter Beachtung der durch die Richtlinie 96/53/EG vorgegebenen Höchstlängen nicht realisierbar, ohne das Ladevermögen der Fahrzeuge zu verringern. Deshalb wurde mit der Richtlinie (EU) 2015/719 eine Ausnahmeregelung von diesen Höchstlängen eingeführt. |
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(3) |
Die Ausnahme für Höchstlängen gemäß der Richtlinie(EU) 2015/719 gilt ab dem Zeitpunkt drei Jahre nach dem Tag der Umsetzung oder der Anwendung der erforderlichen Änderungen bei den technischen Anforderungen für die Typgenehmigung. |
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(4) |
Damit die Vorteile aerodynamischer Führerhäuser bei der Energieeffizienz schwerer Nutzfahrzeuge, aber auch bei besseren Sichtverhältnisse für die Fahrer, der Sicherheit für andere Verkehrsteilnehmer sowie der Sicherheit und dem Komfort für die Fahrer so bald wie möglich zum Tragen kommen, muss sichergestellt werden, dass solche aerodynamischen Führerhäuser ohne unnötige Verzögerung eingeführt werden können, sobald die erforderlichen Anforderungen für die Typgenehmigung bestehen. |
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(5) |
Der Verkehrssektor und die Ausrüstungshersteller müssen genügend Zeit haben, um neue Dienstleistungen und Produkte zu entwickeln. Damit die Vorteile flexiblerer Vorschriften für die Gestaltung von Führerhäusern ausgeschöpft werden können, muss die Kommission Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass möglichst bald die erforderlichen technischen Bestimmungen erlassen werden können, damit die Markteinführung einer neuen Generation von Führerhäusern möglichst reibungslos und zügig vonstattengehen kann. Darüber hinaus sollten sich die Kommission und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Funktionen im mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichteten Technischen Ausschuss — Kraftfahrzeuge nach Kräften darum bemühen, dass umgehend eine Stellungnahme abgegeben wird. Stimmen die von der Kommission beabsichtigten Maßnahmen nicht mit der Stellungnahme des Ausschusses überein oder wird keine Stellungnahme abgegeben, so wird die Kommission unverzüglich gemäß Artikel 5a Absatz 4 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (6) handeln. |
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(6) |
Die Richtlinie 96/53/EG sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 9a der Richtlinie 96/53/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
In Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält der Text nach Buchstabe d folgende Fassung: „Die Kommission ergreift zu diesem Zweck im Rahmen der Richtlinie 2007/46/EG die erforderlichen Maßnahmen, um bis zum 1. November 2019 für die Typgenehmigung von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu sorgen.“ |
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2. |
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Absatz 1 gilt ab dem 1. September 2020.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 5. Juni 2019.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
A. TAJANI
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. CIAMBA
(1) ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 286.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Mai 2019.
(3) Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59).
(4) Richtlinie (EU) 2015/719 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 1).
(5) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).
(6) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).