80/1300/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1980 über Gesundheitsschutzmaßnahmen für Einfuhren von bestimmtem frischem Fleisch aus dem Staat Rio Grande do Sul, Brasilien
Amtsblatt Nr. L 377 vom 31/12/1980 S. 0051 - 0051
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 20 S. 0141
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 20 S. 0141
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1980 über Gesundheitsschutzmaßnahmen für Einfuhren von bestimmtem frischem Fleisch aus dem Staat Rio Grande do Sul, Brasilien (80/1300/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 77/98/EWG (2), insbesondere auf die Artikel 16 und 28, in Erwägung nachstehender Gründe: Die bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Brasilien geforderten viehseuchenrechtlichen Bedingungen und tierärztlichen Beurkundungen sind in der Entscheidung 78/694/EWG der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 79/690/EWG (4), insbesondere aufgrund der damaligen Lage im Zusammenhang mit der Maul- und Klauenseuche in Brasilien, festgelegt worden. Aufgrund der grossen Zahl von Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche im Bundesstaat Rio Grande do Sul, Brasilien, war es notwendig, durch Entscheidung 80/798/EWG der Kommission (5) die Genehmigung zur Einfuhr von bestimmtem Frischfleisch aus diesem Staat bis zum 30. September 1980 auszusetzen. Diese Genehmigung wurde durch die Entscheidung 80/960/EWG der Kommission (6) nochmals bis 31. Dezember 1980 ausgesetzt. Infolge einer Verbesserung der Lage kann die Einfuhrsperre jetzt widerrufen werden. Jedoch für Fleisch, das während oder vor dem Verbot erzeugt wurde, darf wegen der Gesundheitsrisiken von den Mitgliedstaaten keine Genehmigung für die Einfuhr nach der Gemeinschaft erteilt werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die vorübergehende Einfuhrsperre für frisches Fleisch von Rindern aus dem Staat Rio Grande do Sul, Brasilien, wird aufgehoben. (2) Für frisches Fleisch, das vor dem 1. Januar 1981 in Rio Grande do Sul erzeugt wurde oder von dort stammt, bleibt die Einfuhrgenehmigung weiterhin ausgesetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 23. Dezember 1980 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. (2)ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 81. (3)ABl. Nr. L 236 vom 26.8.1979, S. 29. (4)ABl. Nr. L 201 vom 9.8.1979, S. 34. (5)ABl. Nr. L 234 vom 5.9.1980, S. 34. (6)ABl. Nr. L 269 vom 14.10.1980, S. 14.