22.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/73


BESCHLUSS (EU) 2017/2425 DES RATES

vom 18. Dezember 2017

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, der durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingerichtet wurde, zu dem umfassenden Fahrplan zu vertreten ist, den die Republik Moldau zu der Umsetzung des Abkommens im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens vorgelegt hat

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde mit dem Beschluss (EU) 2016/839 des Rates (1) geschlossen und ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

(2)

Nach Artikel 272 Absätze 1 und 2 des Abkommens legt die Republik Moldau dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ einen umfassenden Fahrplan für die Umsetzung des Kapitels zum öffentlichen Beschaffungswesen mit zeitlichen Vorgaben und Etappenzielen vor, der sämtliche Reformen im Zusammenhang mit der Annäherung an den Besitzstand der Union und dem Aufbau institutioneller Kapazitäten beinhaltet.

(3)

Nach Artikel 272 Absatz 3 des Abkommens dient der Fahrplan nach einer befürwortenden Stellungnahme des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ als Referenzdokument für Titel V Kapitel 8 des Abkommens. Die Union bemüht sich nach besten Kräften, die Republik Moldau bei der Umsetzung des Fahrplans zu unterstützen.

(4)

Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ hat einen Beschluss zu fassen, um eine befürwortende Stellungnahme zu dem umfassenden Fahrplan, den die Republik Moldau zu der Umsetzung des Abkommens im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens vorgelegt hat, im Namen der Union abzugeben. Nach Artikel 438 Absatz 3 des Abkommens ist der Beschluss des Handelsausschusses für die Vertragsparteien verbindlich; diese ergreifen alle geeigneten Maßnahmen zu seiner Umsetzung.

(5)

Es ist angemessen, den im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der von der Republik Moldau vorgelegte Fahrplan den in Artikel 272 Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen entspricht —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. SIMSON


(1)  Beschluss (EU) 2016/839 des Rates vom 23. Mai 2016 über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 28).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/… DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU — REPUBLIK MOLDAU IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“

vom …

zur Abgabe einer befürwortenden Stellungnahme zum umfassenden Fahrplan im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens

DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ —

gestützt auf das am 27. Juni 2014 in Brüssel unterzeichnete Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, insbesondere auf Artikel 272 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde mit dem Beschluss (EU) 2016/839 des Rates (1) geschlossen und ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

(2)

Artikel 272 Absätze 1 und 2 des Abkommens sieht vor, dass die Republik Moldau dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ einen umfassenden Fahrplan für die Umsetzung der Rechtsvorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen mit zeitlichen Vorgaben und Etappenzielen übermittelt, der sämtliche Reformen im Zusammenhang mit der Annäherung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union und dem Aufbau institutioneller Kapazitäten beinhalten sollte.

(3)

Nach Artikel 272 Absatz 3 ist eine befürwortende Stellungnahme des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ erforderlich, damit der umfassende Fahrplan als Referenzdokument für den Umsetzungsprozess, d. h. für die Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens an den Besitzstand der Union, dienen kann.

(4)

Nach Artikel 438 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsausschuss befugt, in den Fällen Beschlüsse zu fassen, die im Abkommen vorgesehen sind. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der Assoziationsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien.

(5)

Nach Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens tritt der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zusammen, um sich mit Handel und Handelsfragen nach Titel V des Abkommens zu befassen.

(6)

Der von der Republik Moldau für das öffentliche Beschaffungswesen vorgelegte Fahrplan genügt den in Artikel 272 Absätze 1 und 2 des Abkommens festgelegten Anforderungen.

(7)

Es ist daher angemessen, dass der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ einen Beschluss fasst, in dem eine befürwortende Stellungnahme zu dem von der Republik Moldau vorgelegten umfassenden Fahrplan für das öffentliche Beschaffungswesen abgegeben wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zu der nationalen Strategie für das öffentliche Beschaffungswesen für den Zeitraum 2016-2020 und zu dem mit der Regierungsverordnung Nr. 1332 der Republik Moldau vom 14. Dezember 2016 angenommenen Aktionsplan für deren Umsetzung wird eine befürwortende Stellungnahme abgegeben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“

Der Vorsitz


(1)  Beschluss (EU) 2016/839 des Rates vom 23. Mai 2016 über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 28).