1997D0280 — DE — 08.10.1997 — 001.001


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. April 1997

zur Feststellung, daß die Erzeugung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete in Österreich wegen qualitativer Merkmale der Nachfrage nicht entspricht

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(97/280/EG)

(ABl. L 112, 29.4.1997, p.54)

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►M1

Entscheidung der Kommission vom 29. September 1997

  L 275

12

8.10.1997




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. April 1997

zur Feststellung, daß die Erzeugung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete in Österreich wegen qualitativer Merkmale der Nachfrage nicht entspricht

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(97/280/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 536/97 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ist jede Neupflanzung von Reben bis zum 31. August 1998 untersagt. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch gemäß diesem Artikel für die Wirtschaftsjahre 1996/97 und 1997/98 Neupflanzungen auf Flächen genehmigen, auf denen folgende Weine erzeugt werden:

— Qualitätsweine b.A. und

— Tafelweine, die mit einer der nachstehenden Angaben gekennzeichnet sind: „Landwein“, „vin de pays“, „indicazione geografica tipica“, „vino de la tierra“, „vinho regional“, „regional wine“ usw.,

bei denen die Kommission anerkannt hat, daß die Nachfrage wegen qualitativer Merkmale weit größer als die Erzeugung ist.

Die österreichische Regierung hat am 6. Dezember 1996, 22. Januar und am 10. März 1997 die Anwendung dieser Regel auf bestimmte Gebiete beantragt.

Die Prüfung der gestellten Anträge hat ergeben, daß die betreffenden Qualitätsweine b.A. die gesetzten Bedingungen erfüllen. Die vorgeschriebene Begrenzung der Flächen auf 139 ha wird nicht überschritten.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die im Anhang angeführten Qualitätsweine b.A. entsprechen Artikel 6 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 822/87, sofern die ebenfalls im Anhang für die Gesamtheit der Qualitätsweine b. A. angegebenen Flächen nicht überschritten werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.

▼M1




ANHANG



Land

Ursprungsbezeichnung

Neue Anbauflächen

(ha)

Burgenland

Südburgenland

48,0000

Steiermark

Südsteiermark

5,0000

Weststeiermark

1,0000

Südoststeiermark

3,0000

Niederösterreich

Wachau

2,6197

Kremstal

4,3794

Kamptal

2,1428

Donauland

9,9024

Traisental

4,0301

Carnuntum

10,2134

Weinviertel

46,7318

Thermenregion

1,9784

 

Österreich insgesamt 

139,0000



( 1 ) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

( 2 ) ABl. Nr. L 83 vom 25. 3. 1997, S. 5.