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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/802 |
7.4.2026 |
BESCHLUSS (EU) 2026/802 DES RATES
vom 16. März 2026
über den im Namen der Europäischen Union hinsichtlich des Beschlusses der Teilnehmer an der Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge in Anhang III des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite über Änderungen an der Berechnung des marktorientierten Aufschlags zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die im Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) enthaltenen und innerhalb der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entwickelten Leitlinien, einschließlich der Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge (im Folgenden „Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge“) in Anhang III des Übereinkommens, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) umgesetzt und damit in der Union rechtsverbindlich. |
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(2) |
Gemäß Anlage II Abschnitt 2 der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge sind die mittleren Credit Spreads (Median Credit Spreads, im Folgenden „MCS“) einer der Inputs, die erforderlich sind, um den marktorientierten Aufschlag zu erhalten, der bei der Berechnung der Mindestprämiensätze für Geschäfte anzuwenden ist, die der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge unterliegen. Die zur Bestimmung des MCS verwendeten Daten wurden zuvor über den London Interbank Offered Rate (im Folgenden „LIBOR“) bereitgestellt. Infolge der Einstellung des LIBOR werden diese Daten derzeit über den Secured Overnight Financing Rate (im Folgenden „SOFR“) bereitgestellt. Diese Umstellung bei den Basiszinssätzen von LIBOR auf SOFR hat zu einem höheren MCS-Wert geführt, der sich nachteilig auf die Risikoprämie auswirkt. |
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(3) |
Die Teilnehmer an der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge (im Folgenden „Teilnehmer“) entscheiden im schriftlichen Verfahren über Änderungen des Artikels 28 der Anlage II zur Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge, mit denen eine dauerhafte Anpassung der Credit Spreads von – 29 Basispunkten in die Berechnung des marktorientierten Aufschlags eingeführt würde. Daher würden diese Änderungen den Anstieg des MCS ausgleichen, der sich aus der Umstellung des Basissatzes von LIBOR auf SOFR ergibt, und Planbarkeit für Luftfahrzeughersteller und andere Nutzer der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge schaffen. |
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(4) |
Es ist angezeigt, den im schriftlichen Verfahren zur Annahme des Beschlusses der Teilnehmer zu Änderungen von Anhang II Artikel 28 der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da dieser Beschluss gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 für die Union verbindlich und geeignet ist, den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich zu beeinflussen. |
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(5) |
Daher sollte der von der Union zu vertretende Standpunkt darin bestehen, die Änderungen von Anhang II Artikel 28 der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge gemäß dem Entwurf der Änderungen von Anhang II Artikel 28 der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist, zu unterstützen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union hinsichtlich des Beschlusses der Teilnehmer an der Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge in Anhang III des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite über Änderungen an der Berechnung des marktorientierten Aufschlags anzunehmen ist, besteht darin, die Änderungen an der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge gemäß dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf der Änderungen von Anhang II Artikel 28 der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge (2) zu unterstützen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. März 2026.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. DAMIANOS
(1) Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1233/oj).
(2) Siehe Dokument ST 6599/26 ADD1 unter http://register.consilium.europa.eu.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/802/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)