16.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/27


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

über die Zuweisung zusätzlicher Seetage in den ICES-Gebieten IIa (EG-Gewässer), IV und VIId an Belgien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6541)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(2008/51/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2007) (1), insbesondere auf Anhang IIA Nummer 10,

auf Antrag Belgiens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang IIA Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 ist die Höchstzahl von Tagen festgelegt, an denen sich Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte (ausgenommen Baumkurren) mit einer Maschenöffnung von 70 mm oder mehr, bzw. Kiemen- und Verwickelnetze, ausgenommen Trammelnetze, mitführen, in der Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2008 im Skagerrak, in den ICES-Gebieten IV und VIId sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa aufhalten dürfen.

(2)

Gemäß Anhang IIA Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats und auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2002 erfolgt sind, für Schiffe mit solchen Fanggeräten eine zusätzliche Anzahl Seetage in jenem geografischen Gebiet gewähren.

(3)

Belgien hat am 29. Juni 2007 und am 2. Oktober 2007 Angaben übermittelt, durch die nachgewiesen wird, dass Schiffe, die seit dem 1. Januar 2002 stillgelegt sind, im Jahr 2001 für 2,15 % des Fischereiaufwands belgischer Fischereifahrzeuge, die in jenem geografischen Gebiet anwesend waren und Kiemen- und Verwickelnetze (ausgenommen Trammelnetze) mitführten, bzw. für 41,96 % des Fischereiaufwands belgischer Fischereifahrzeuge, die in jenem geografischen Gebiet anwesend waren und Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze (ausgenommen Baumkurren) mit einer Maschenöffnung von 70 mm oder mehr mitführten, verantwortlich waren.

(4)

In Anbetracht der vorgelegten Angaben sind Belgien für das betreffende geografische Gebiet (insgesamt oder in Teilen davon) im Anwendungszeitraum des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 41/2007, d. h. für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2008, für Schiffe, die Kiemen- und Verwickelnetze (ausgenommen Trammelnetze) mitführen, drei zusätzliche Seetage, ferner Schiffen, die Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze (ausgenommen Baumkurren) mit einer Maschenöffnung von 70 mm oder mehr, aber weniger als 90 mm mitführen, 86 zusätzliche Seetage, sowie Schiffen, die Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze (ausgenommen Baumkurren) mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, aber weniger als 100 mm mitführen, 88 zusätzliche Seetage, und Schiffen, die Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze (ausgenommen Baumkurren) mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr mitführen, 40 zusätzliche Seetage zuzuweisen.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Höchstzahl von Tagen, an denen sich Fischereifahrzeuge unter der Flagge Belgiens, die Fanggeräte gemäß Anhang IIA Nummern 4.1.c.i, 4.1.c.ii, 4.1.c.iii und 4.1.c.iv der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 mitführen, im Skagerrak und in den ICES-Gebieten IIa (EG-Gewässer), IV und VIId aufhalten dürfen und die in Tabelle I desselben Anhangs für Fälle festgesetzt ist, in denen keine besonderen Bedingungen gemäß Nummer 8.1 desselben Anhangs gelten, wird um drei Seetage erhöht.

(2)   Die Höchstzahl von Tagen, an denen sich Fischereifahrzeuge unter der Flagge Belgiens, die Fanggeräte gemäß Anhang IIA Nummer 4.1.a.ii der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 mitführen, in den ICES-Gebieten IIa (EG-Gewässer) und IV aufhalten dürfen und die in Tabelle I desselben Anhangs für Fälle festgesetzt ist, in denen keine besonderen Bedingungen gemäß Nummer 8.1 desselben Anhangs gelten, wird um 86 Seetage erhöht.

(3)   Die Höchstzahl von Tagen, an denen sich Fischereifahrzeuge unter der Flagge Belgiens, die Fanggeräte gemäß Anhang IIA Nummer 4.1.a.iii der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 mitführen, in den ICES-Gebieten IIa (EG-Gewässer), IV und VIId aufhalten dürfen und die in Tabelle I desselben Anhangs für Fälle festgesetzt ist, in denen keine besonderen Bedingungen gemäß Nummer 8.1 desselben Anhangs gelten, wird um 88 Seetage erhöht.

(4)   Die Höchstzahl von Tagen, an denen sich Fischereifahrzeuge unter der Flagge Belgiens, die Fanggeräte gemäß Anhang IIA Nummern 4.1.a.iv und 4.1.a.v der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 mitführen, in den ICES-Gebieten IIa (EG-Gewässer), IV und VIId und im Skagerrak aufhalten dürfen und die in Tabelle I desselben Anhangs für Fälle festgesetzt ist, in denen keine besonderen Bedingungen gemäß Nummer 8.1 desselben Anhangs gelten, wird um 40 Seetage erhöht.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 2007

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).