11985I/PRO/07

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, PROTOKOLL NR. 7 UEBER DIE SPANISCHEN MENGENKONTINGENTE

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0424


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Protokoll Nr . 7

über die spanischen Mengenkontingente

( 1 ) Die Kontingente nach Artikel 43 sind Gesamtkontingente und werden ohne Diskriminierung gegenüber allen derzeitigen Mitgliedstaaten eröffnet . Sie stehen allen Marktteilnehmern ohne Beschränkung offen .

( 2 ) Die Kontingente werden in einer einzigen Rate zu Beginn des Kalenderjahres eröffnet .

Das Königreich Spanien kann diese Kontingente jedoch in zwei gleichen Raten eröffnen , wobei die zweite Rate mit dem zweiten Halbjahr beginnt . Verbleibt in diesem Fall von der ersten Rate ein Rest , so wird er auf die zweite Rate übertragen , um den jährlichen Gesamtbetrag einzuhalten .

( 3 ) Das Königreich Spanien unterrichtet die Kommission jährlich oder halbjährlich von der Kontingentseröffnung und veröffentlicht diese amtlich .

( 4 ) Die Frist für die Einreichung eines Lizenzantrags beträgt mindestens vier Wochen , gerechnet von der Veröffentlichung oder Unterrichtung ; nach Ablauf dieser Frist erteilt das Königreich Spanien die Lizenzen innerhalb einer Frist von höchstens zwanzig Arbeitstagen .

( 5 ) Die Geltungsdauer der Einfuhrlizenz beträgt mindestens sechs Monate .

( 6 ) Das Königreich Spanien unterrichtet die Kommission halbjährlich über die Ausschöpfung der Kontingente .