2003/835/EG: Beschluss des Rates vom 27. November 2003 zur Aufhebung des Beschlusses zur Ermächtigung des Generalsekretärs des Rates, im Zusammenhang mit der Eingliederung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union in Bezug auf den Abschluss von Verträgen über die Einrichtung und den Betrieb des "Helpdesk Server" der Managementeinheit und des Sirene-Netzes (Phase II) als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten zu handeln und solche Verträge zu verwalten
Amtsblatt Nr. L 318 vom 03/12/2003 S. 0022 - 0022
Beschluss des Rates vom 27. November 2003 zur Aufhebung des Beschlusses zur Ermächtigung des Generalsekretärs des Rates, im Zusammenhang mit der Eingliederung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union in Bezug auf den Abschluss von Verträgen über die Einrichtung und den Betrieb des "Helpdesk Server" der Managementeinheit und des Sirene-Netzes (Phase II) als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten zu handeln und solche Verträge zu verwalten (2003/835/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf Artikel 7 des Protokolls zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union (nachstehend "Schengen-Protokoll" genannt), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Durch den Beschluss 1999/322/EG des Rates vom 3. Mai 1999 wurde der Generalsekretär des Rates ermächtigt, im Zusammenhang mit der Eingliederung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union bei dem Abschluss von Verträgen über die Einrichtung und den Betrieb des "Helpdesk Server" der Managementeinheit und des Sirene-Netzes (Phase II) als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten zu handeln und solche Verträge zu verwalten(1). (2) Die in Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses 1999/322/EG des Rates vom 3. Mai 1999 genannte Vereinbarung, die am 23. August 1996 mit France Telecom Network Services Belgium (später Global One Belgium) über die Lieferung, Einrichtung und Verwaltung des Sirene-Netzes - Phase II geschlossen wurde, ist am 23. August 2001 abgelaufen. (3) Die in Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 1999/322/EG genannte Vereinbarung mit Digital Equipment SA über die Einrichtung und den Betrieb eines Helpdesk Server ist ebenfalls abgelaufen. (4) Im Zusammenhang mit diesen beiden Vereinbarungen sind keine Fragen oder Verpflichtungen mehr offen. (5) Daher ist es nicht erforderlich, dass der Generalsekretär des Rates die ihm durch den Beschluss 1999/322/EG vom 3. Mai 1999 übertragenen Aufgaben weiterhin wahrnimmt. (6) Der Beschluss 1999/322/EG sollte daher aufgehoben werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Der Beschluss 1999/322/EG wird aufgehoben. Artikel 2 (1) Der vorliegende Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. (2) Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 27. November 2003. Im Namen des Rates Der Präsident R. Castelli (1) ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 49.