20.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 231/115


BESCHLUSS (EU) 2023/1794 DES RATES

vom 18. September 2023

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen hinsichtlich der Annahme seiner Verfahrensordnung zur Auswahl des Vorsitzenden zu vertretenden Standpunkts

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen zielt als plurilaterales Übereinkommen im Rahmen der Welthandelsorganisation auf eine gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte zwischen seinen Vertragsparteien ab. Die überarbeitete Fassung dieses Übereinkommens (im Folgenden „überarbeitetes GPA“) trat am 6. April 2014 in Kraft.

(2)

Mit Artikel XXI Absatz 1 des überarbeiteten GPA wird ein Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „Ausschuss“) eingesetzt, um den Vertragsparteien Gelegenheit zu bieten, über alle das Funktionieren des überarbeiteten GPA oder das Verfolgen seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten.

(3)

Nach Artikel XXI Absatz 1 des überarbeiteten GPA wählt der Ausschuss einen Vorsitzenden.

(4)

Der Entwurf der Verfahrensordnung zur Auswahl des Vorsitzenden wurde vom Ausschuss am 12. Mai 2023 verteilt.

(5)

Es ist zweckmäßig, den im Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Annahme seiner Verfahrensordnung festzulegen, da diese für die Union verbindlich sein wird.

(6)

Der vom Ausschuss am 12. Mai 2023 verteilte Entwurf der Verfahrensordnung zur Auswahl des Vorsitzenden sollte daher angenommen werden, um die Arbeitsweise des Ausschusses zu regeln —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen eingesetzten Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zu vertreten ist, besteht darin, die Annahme seiner Verfahrensordnung zur Auswahl des Vorsitzenden zu unterstützen.

Der Wortlaut dieser Verfahrensordnung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. PLANAS PUCHADES


Geschäftsordnung für die Auswahl des Vorsitzenden des WTO-Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „Ausschuss“)

(1)   

Die Vertragsparteien wählen jährlich aus dem Kreis ihrer Vertreter im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen einen Vorsitzenden aus.

(2)   

Die Vertragsparteien können auf der Grundlage des Arbeitsplans des Vorsitzenden für das folgende Jahr beschließen, die Amtszeit des Vorsitzenden zu verlängern.

(3)   

Ein Bewerber wird auf der Grundlage seiner Befähigung, seiner Erfahrung, seiner Verfügbarkeit und seiner Kompetenzen zur Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben zum Vorsitzenden ausgewählt. Der Vorsitzende wird ad personam tätig sein.

(4)   

Der scheidende Vorsitzende führt Konsultationen durch, um die Auswahl zu erleichtern. Gibt es keinen Vorsitzenden, so können die Vertragsparteien einvernehmlich einen Interimsvorsitzenden ernennen oder die Vertragspartei, die den vorherigen Vorsitz gestellt hat, zu solchen Konsultationen einladen.

(5)   

Vor oder während der Konsultationen erhalten die Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden die Möglichkeit, den Vertragsparteien für den Vorsitz im Ausschuss vorgeschlagene Pläne vorzulegen.

(6)   

Die Ernennung erfolgt in der ersten ordentlichen Ausschusssitzung des Jahres. Wird das Amt des Vorsitzenden innerhalb eines Jahres frei, so bemühen sich die Vertragsparteien, innerhalb kürzester Frist einen Nachfolger zu finden.

(7)   

Die Ernennung wird am Ende der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Sitzung wirksam. Gibt es zu diesem Zeitpunkt keinen Vorsitzenden, so wird er sofort wirksam.

(8)   

Der Vorsitzende übt sein Amt bis zum Ende der ersten ordentlichen Sitzung des folgenden Kalenderjahres aus, es sei denn, er ist nicht mehr in der Lage, sein Amt zu einem früheren Zeitpunkt auszuüben oder niederzulegen.

(9)   

Gelingt es den Vertragsparteien nicht, einen Konsens über die Auswahl eines Vorsitzenden zu erzielen, sodass der Ausschuss seiner Verpflichtung, mindestens einmal jährlich zusammenzutreten, nicht nachkommen kann, kann der Ausschuss einvernehmlich einen Interimsvorsitzenden aus dem Kreis der Kandidaten ernennen oder alternativ die Vertragspartei, die den vorherigen Vorsitz innehatte, auffordern, die Sitzungen des Ausschusses vorübergehend zu erleichtern, bis ein Vorsitzender ernannt werden kann.

(10)   

Die Vertragsparteien können beschließen, diese Geschäftsordnung weiter zu ergänzen. Die Geschäftsordnung kann innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Annahme überprüft werden.