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23.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 56/21 |
BESCHLUSS (EU) 2023/404 DES RATES
vom 20. Februar 2023
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkts zur Änderung des Anhangs XLIV dieses Abkommens
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. September 2017 in Kraft. |
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(2) |
In der Präambel des Abkommens wird der Wunsch der Vertragsparteien anerkannt, einerseits den Reform- und Annäherungsprozess in der Ukraine voranzubringen und damit einen Beitrag zur schrittweisen wirtschaftlichen Integration und zur Vertiefung der politischen Assoziation zu leisten und andererseits die wirtschaftliche Integration durch einen weiterreichenden Prozess der Annäherung der Rechtsvorschriften zu fördern. |
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(3) |
In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens wird auf das Ziel Bezug genommen, die Ukraine in ihren Bemühungen zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden, unter anderem durch die schrittweise Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an diejenigen der Union. |
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(4) |
Nach Artikel 459 Absatz 1 des Abkommens haben die Vertragsparteien die Hilfe im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung auszuführen und beim Schutz der finanziellen Interessen der EU und der Ukraine gemäß Anhang XLIII des Abkommens zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien haben wirksame Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, unter anderem durch gegenseitige Amtshilfe und Rechtshilfe in den unter das Abkommen fallenden Bereichen, zu ergreifen. |
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(5) |
Die Ukraine hat ihre Rechtsvorschriften nach Artikel 459 Absatz 2 des Abkommens im Einklang mit den Bestimmungen in Anhang XLIV des Abkommens schrittweise anzugleichen. |
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(6) |
Artikel 474 des Abkommens sieht die allgemeine Verpflichtung der Ukraine vor, ihre Rechtsvorschriften, auf der Grundlage der unter anderem in Titel VI des Abkommens im Einzelnen festgelegten Zusagen schrittweise dem EU-Recht anzunähern. Die Zusagen zur schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften der Ukraine an das in Titel VI des Abekommens festgelegte EU-Recht. umfassen den Schutz der finanziellen Interessen der EU und der Ukraine im Rahmen der finanziellen Unterstützung, die über die einschlägigen Finanzierungsmechanismen und -instrumente der EU bereitgestellt wird, um die Ziele des Abkommens unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Ukraine, der sektorbezogenen Kapazitäten und der Fortschritte bei den Reformen zu erreichen. |
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(7) |
Gemäß Artikel 463 Absätze 1 und 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen, um die Ziele des Abkommens zu erreichen. Insbesondere kann er die Anhänge des Abkommens aktualisieren oder ändern, um der Entwicklung des EU-Recht und der anwendbaren Normen Rechnung zu tragen, die in von den Vertragsparteien für relevant erachteten internationalen Übereinkünften festgelegt sind. |
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(8) |
Seit Abschluss der Verhandlungen über das Abkommen wurde der Besitzstand der EU über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union, aus dem Bestimmungen in Anhang XLIV des Abkommens aufgenommen wurden, durch die Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ersetzt, sodass sich auch die Verpflichtungen der Ukraine im Rahmen der Umsetzung des Abkommens geändert haben. Diesen Änderungen des EU-Rechts muss in Anhang XLIV des Abkommens Rechnung getragen werden, der zu diesem Zweck geändert werden muss. |
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(9) |
Der Assoziationsrat wird daher Anhang XLIV des Abkommens ändern und die Frist für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Anhangs anpassen, um den neuen Änderungen des EU-Rechts Rechnung zu tragen. |
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(10) |
Es ist angebracht, den im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt bezüglich der Aktualisierung des Anhangs XLIV des Abkommens festzulegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der achten Tagung des mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrates zur Änderung im Zusammenhang mit der Aktualisierung von des Anhangs XLIV dieses Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.
(2) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2023 DES ASSOZIATIONSRATES EU-UKRAINE
vom …
im Hinblick auf die Änderung des Anhangs XLIV des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits
DER ASSOZIATIONSRAT EU-UKRAINE
gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, insbesondere auf Artikel 463,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. September 2017 in Kraft. |
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(2) |
In der Präambel des Abkommens wird der Wunsch der Vertragsparteien anerkannt, einerseits den Reform- und Annäherungsprozess in der Ukraine voranzubringen und damit einen Beitrag zur schrittweisen wirtschaftlichen Integration und zur Vertiefung der politischen Assoziation zu leisten und andererseits die wirtschaftliche Integration durch einen weiterreichenden Prozess der Annäherung der Rechtsvorschriften zu fördern. |
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(3) |
In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens betrifft das Ziel, die Ukraine in ihren Bemühungen zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden, unter anderem durch die schrittweise Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an diejenigen der Union. |
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(4) |
Nach Artikel 459 Absatz 1 des Abkommens haben die Vertragsparteien die Hilfe im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung auszuführen und beim Schutz der finanziellen Interessen der EU und der Ukraine gemäß Anhang XLIII des Abkommens zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien haben wirksame Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, unter anderem durch gegenseitige Amtshilfe und Rechtshilfe in den unter das Abkommen fallenden Bereichen, zu ergreifen. |
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(5) |
Die Ukraine hat ihre Rechtsvorschriften nach Artikel 459 Absatz 2 des Abkommens im Einklang mit den Bestimmungen in Anhang XLIV des Abkommens schrittweise anzugleichen. |
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(6) |
Artikel 474 des Abkommens sieht die allgemeine Verpflichtung der Ukraine vor, ihre Rechtsvorschriften, auf der Grundlage der unter anderem in Titel VI des Abkommens im Einzelnen festgelegten Zusagen schrittweise dem EU-Recht anzunähern. Die Zusagen zur schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften der Ukraine an das in Titel VI des Abekommens festgelegte EU-Recht umfassen den Schutz der finanziellen Interessen der EU und der Ukraine im Rahmen der finanziellen Unterstützung, die über die einschlägigen Finanzierungsmechanismen und -instrumente der EU bereitgestellt wird, um die Ziele des Abkommens unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Ukraine, der sektorbezogenen Kapazitäten und der Fortschritte bei den Reformen zu erreichen. |
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(7) |
Gemäß Artikel 463 Absätze 1 und 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen, um die Ziele des Abkommens zu erreichen. Insbesondere kann er die Anhänge des Abkommens aktualisieren oder ändern, um der Entwicklung des EU-Rechts und der anwendbaren Normen Rechnung zu tragen, die in von den Vertragsparteien für relevant erachteten internationalen Übereinkünften festgelegt sind. |
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(8) |
Seit Abschluss der Verhandlungen über das Abkommen wurde der Besitzstand der EU über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union, aus dem Bestimmungen in Anhang XLIV des Abkommens aufgenommen wurden, durch die Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ersetzt, so dass sich auch die Verpflichtungen der Ukraine im Rahmen der Umsetzung des Abkommens geändert haben. Diesen Änderungen des EU-Rechts müssen in Anhang XLIV des Abkommens Rechnung getragen werden, der zu diesem Zweck geändert werden muss. |
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(9) |
Der Assoziationsrat wird daher Anhang XLIV des Abkommens ändern und die Frist für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Anhangs anpassen, um den neuen Änderungen des EU-Rechts Rechnung zu tragen– |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XLIV des Abkommens wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu …
Im Namen des Assoziationsrates
Der Vorsitz
(1) ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.
(2) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. EU L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
ANHANG
„ANHANG XLIV ZU TITEL VI
FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT EINSCHLIESSLICH BETRUGSBEKÄMPFUNG
Die Ukraine verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Richtlinie anzunähern:
Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (1):
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Artikel 3 – Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union |
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Artikel 4 – Andere gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten |
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Artikel 6 – Verantwortlichkeit juristischer Personen |
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Artikel 7 – Strafen für natürliche Personen |
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Artikel 9 – Sanktionen gegen juristische Personen |
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Artikel 12 – Verjährungsfristen für gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten |
Zeitplan: Diese Bestimmungen werden bis zum 31. Dezember 2023 umgesetzt.