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1.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/18 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 21. Dezember 2005
über die von Italien (Autonome Provinz Trient) vorgesehene Beihilfe im Verkehrssektor
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5315)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/174/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
Mit Schreiben vom 27. November 2001, das vom Generalsekretariat am 3. Dezember 2001 registriert wurde, notifizierten die italienischen Behörden der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die mit dem Gesetz Nr. 6/99 der Autonomen Provinz Trient vom 13. Dezember 1999 (nachfolgend „Provinzialgesetz Nr. 6/99“) angenommenen besonderen Vorschriften für den Verkehrssektor. Die Notifizierung wurde vom Generalsekretariat der Europäischen Kommission unter Nr. N 833/01 registriert. |
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(2) |
Da die Notifizierung unvollständig war, forderte die Kommission mit Schreiben D(02) 1665 vom 1. Februar 2002 zusätzliche Informationen an. Eine Antwort auf dieses Schreiben ging am 5. April 2002 ein. Am 11. März 2002 fand eine Sitzung zwischen Vertretern der Kommission und der Autonomen Provinz Trient statt. Mit Schreiben vom 12. April 2002 forderte die Kommission bei den italienischen Behörden weitere Informationen an. Die Antwort auf diese Anfrage erfolgte mit Schreiben vom 17. Mai 2002, das am 28. Mai 2002 unter der Nr. SG A/5459 registriert wurde. Am 30. Mai 2002 fand eine weitere Sitzung zwischen Vertretern der Kommission und der Autonomen Provinz Trient statt. |
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(3) |
Am 24. Juli 2002 traf die Kommission eine positive Entscheidung (2) in Bezug auf die meisten im Provinzialgesetz Nr. 6/99 „Besondere Vorschriften für den Verkehrssektor“ (3) enthaltenen Maßnahmen zur Förderung der Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf andere Verkehrsträger. In Bezug auf eine in der Regelung vorgesehene Maßnahme, nämlich die Investitionsbeihilfe für Eisenbahnwaggons und neues oder erneuertes Rollmaterial, wurde jedoch das förmliche Prüfverfahren eingeleitet und unter der Nummer C 52/02 registriert. |
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(4) |
Der Beschluss der Kommission vom 24. Juli 2002 über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme zu der betreffenden Beihilfe auf. |
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(5) |
Italien nahm mit Schreiben vom 4. September 2002 Stellung. Von Dritten gingen keine Stellungnahmen bei der Kommission ein. |
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(6) |
Am 7. Februar 2003 notifizierten die italienischen Behörden eine neue Beihilferegelung zur Förderung des kombinierten Verkehrs in der Autonomen Provinz Trient unter dem Titel „Beihilfe zur Förderung des kombinierten Verkehrs“. Diese Beihilferegelung wurde unter N 64/03 registriert und mit Beschluss der Kommission vom 1. Oktober 2003 (5) genehmigt. |
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(7) |
Mit den am 8. April 2005 und am 13. Juni 2005 registrierten Schreiben der Autonomen Provinz Trient bzw. der Ständigen Vertretung Italiens bei der Europäischen Union wurden weitere Erläuterungen übermittelt. |
2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHME
2.1 Art der Beihilfe
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(8) |
Die Beihilfemaßnahme, zu der das Prüfverfahren eingeleitet wurde, betraf die Investitionsbeihilfe für Eisenbahnwaggons und neues oder erneuertes Rollmaterial, während zu den übrigen Maßnahmen der allgemeinen Regelung zur Förderung der Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf andere Verkehrsträger keine Einwände erhoben wurden. |
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(9) |
Ziel der allgemeinen Regelung ist die Reduzierung der Umweltauswirkungen durch die Förderung der Beschaffung von Verkehrsmitteln, die mit Technologien ausgerüstet sind, die eine geringere Schadstoffbelastung der Umwelt verursachen und strengere als die geltenden Umweltschutznormen einhalten. Die Maßnahme unterstützt kleine und mittlere Unternehmen und Konsortien, die Güterkraftverkehrsdienste für Dritte erbringen, im kombinierten Verkehr tätig sind oder Tätigkeiten im Schienenverkehr und in Verbindung mit dem Landverkehr ausüben, die in irgendeiner Weise mit dem kombinierten Schienenverkehr oder der Beförderung von Gütern oder Personen in Zusammenhang stehen. |
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(10) |
Im Rahmen der untersuchten Maßnahme war zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen, die in der Autonomen Provinz Trient tätig sind, eine Beihilfe zur Beschaffung von Eisenbahnwaggons und neuem oder erneuertem Rollmaterial in Höhe von bis zu 25 % der Kosten vorgesehen (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e des Provinzialgesetzes Nr. 6/99). |
2.2 Gründe für die Einleitung des Verfahrens
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(11) |
Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag und zur Anforderung näherer Auskünfte von den italienischen Behörden wurde auf der Grundlage einer ersten Prüfung des notifizierten Vorhabens gefasst. |
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(12) |
Die Kommission hatte insbesondere bezüglich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit Artikel 4 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (6) Bedenken, wonach für Investitionen von KMU in Eisenbahnwaggons Beihilfen bis zu einer Intensität von 15 % bei kleinen Unternehmen und 7,5 % bei mittleren Unternehmen zulässig sind. |
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(13) |
Die Kommission bezweifelte die Vereinbarkeit der notifizierten Beihilfeintensität von 25 % mit der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 festgelegten Höchstgrenze. Die Nichteinhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 angegebenen Höchstgrenzen war der einzige Grund für die Einleitung des Prüfverfahrens. |
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(14) |
Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Dritten erhalten. |
3. STELLUNGNAHME ITALIENS
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(15) |
Mit Schreiben vom 4. September 2004 gaben die italienischen Behörden über ihre Ständige Vertretung ihre Absicht bekannt, für die Beschaffung von Eisenbahnwaggons und neuem oder erneuertem Rollmaterial eine Beihilfe von bis zu 15 % der Kosten an kleine und von bis zu 7,5 % der Kosten an mittlere Unternehmen zu gewähren. |
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(16) |
Italien beabsichtigte, die untersuchte Beihilfe mit der Finanzierung in Höhe von 25 % der Miet-, Leasing- oder Abschreibungskosten spezieller Niederflureisenbahnwaggons für den begleiteten kombinierten Güterverkehr über eine Höchstdauer von drei Jahren zu kombinieren. |
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(17) |
Die Unternehmen, die diese Beihilfen erhalten, hätten weiterhin den nicht durch staatliche Hilfen abgedeckten Teil der Kosten getragen. Die Provinz habe die Beihilfeempfänger dazu angehalten, dafür Sorge zu tragen, dass die geforderten Entgelte veröffentlicht werden und diskriminierungsfrei, also für alle Nutzer und alle Streckenabschnitte gleich sind. |
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(18) |
Die zuständigen Behörden gaben an, dass die Autonome Provinz Trient angesichts fehlender intermodaler Strukturen alle Geschäftsinitiativen zur Bereitstellung von Niederflureisenbahnwaggons nach dem so genannten Windhundverfahren fördern werde, bis die entsprechenden Mittel verbraucht sind. Für den Fall, dass die Mittel sich als zu gering bemessen erweisen würden, behielt die Provinz sich jedoch vor, Aufforderungen zur Beantragung der Hilfe zu veröffentlichen und vorrangig Maßnahmen mit der höchsten täglichen Umschlagshäufigkeit zwischen Schiene und Straße auf Eisenbahnwaggons zu berücksichtigen, die von Umschlagspunkten in der Provinz abgehen. |
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(19) |
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die ursprüngliche Notifizierung die letztgenannte Maßnahme nicht umfasste. Außerdem bestätigte die Autonome Provinz Trient am 8. April 2005, dass die Einführung dieser Maßnahme nie erfolgt und auch nicht mehr beabsichtigt sei. |
4. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE
4.1 Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag
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(20) |
Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind, soweit im EG-Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
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(21) |
Aufgrund der vorgeschlagenen Beihilfemaßnahme würden die ausgewählten Beihilfeempfänger (in der Autonomen Provinz Trient tätige kleine und mittlere Unternehmen) staatliche Zuschüsse zum Aufwand für Investitionen in Eisenbahnwaggons und Rollmaterial erhalten, während andere in demselben Bereich tätige Unternehmen Italiens oder eines anderen Mitgliedstaats derartige Zuschüsse nicht erhalten würden. Die Maßnahmen stärken also die Wettbewerbsfähigkeit der Empfänger gegenüber anderen im innergemeinschaftlichen Handel tätigen Unternehmen. |
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(22) |
Demzufolge vertritt die Kommission die Auffassung, dass es sich bei der notifizierten Maßnahme um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 handelt und dass sie daher grundsätzlich verboten ist. |
4.2 Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme
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(23) |
Nach Einleitung des Prüfverfahrens haben sich die italienischen Behörden bereit erklärt, die geplante Beihilfeintensität von 25 % für die Beschaffung von Eisenbahnwaggons und neuem oder erneuertem Rollmaterial auf 15 % der Kosten bei kleinen und 7,5 % der Kosten bei mittleren Unternehmen zu senken. Die Beihilferegelung betrifft nur kleine und mittlere Unternehmen. |
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(24) |
Die Beihilfe kann daher als mit Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 in Einklang stehend gelten. |
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(25) |
Vor diesem Hintergrund kann die Kommission daher diese Beihilferegelung als mit dem EG-Vertrag vereinbar ansehen. |
5. SCHLUSSFOLGERUNG
Die Kommission
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die von Italien, Autonome Provinz Trient, vorgesehene Beihilfe im Verkehrssektor ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Die Durchführung dieser Beihilfe wird deshalb genehmigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 21. Dezember 2005
Für die Kommission
Jacques BARROT
Vizepräsident
(1) ABl. C 242 vom 8.10.2002, S. 8.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) Beihilfe N 833/2001 — Italien (Autonome Provinz Trient) - Provinzialgesetz Nr. 6/99 „Besondere Vorschriften für den Verkehrssektor“.
(4) Siehe Fußnote 1.