2010D0381 — DE — 06.10.2016 — 002.001
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BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 8. Juli 2010 über Sofortmaßnahmen für aus Indien eingeführte Sendungen mit zum menschlichen Verzehr bestimmten Aquakulturerzeugnissen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4563) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 174 vom 9.7.2010, S. 51) |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION 2012/690/EU vom 6. November 2012 |
L 308 |
21 |
8.11.2012 |
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L 271 |
7 |
6.10.2016 |
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BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 8. Juli 2010
über Sofortmaßnahmen für aus Indien eingeführte Sendungen mit zum menschlichen Verzehr bestimmten Aquakulturerzeugnissen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4563)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/381/EU)
Artikel 1
Dieser Beschluss gilt für aus Indien eingeführte Sendungen mit Aquakulturerzeugnissen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind („Sendungen“).
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr der Sendungen in die Union zu, sofern diesen die Ergebnisse einer am Ursprungsort durchgeführten analytischen Untersuchung beiliegen, damit gewährleistet ist, dass sie keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.
Anhand der analytischen Untersuchung amtlicher Proben ist insbesondere nachzuweisen, ob in den Erzeugnissen Chloramphenicol, Tetracyclin, Oxytetracyclin, Chlortetracyclin oder Metaboliten von Nitrofuranen vorhanden sind.
Die Analyse der Proben muss unter Anwendung der Analysemethoden gemäß Artikel 3 und 4 der Entscheidung 2002/657/EG erfolgen.
(2) Abweichend von Absatz 1 lassen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen zu, denen keine Ergebnisse einer analytischen Untersuchung beiliegen, sofern der einführende Mitgliedstaat dafür Sorge trägt, dass jede Sendung bei ihrer Ankunft solchen Analysen zum Nachweis von Chloramphenicol, Tetracyclin, Oxytetracyclin, Chlortetracyclin und Metaboliten von Nitrofuranen unterzogen wird.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten stellen mithilfe geeigneter Probenahmepläne sicher, dass bei mindestens 50 % der Sendungen, die an den Grenzkontrollstellen auf ihrem Hoheitsgebiet zur Einfuhr gestellt werden, amtliche Proben entnommen werden. Enthält eine Sendung Aquakulturerzeugnisse aus mehr als einem Ursprungsbetrieb, so sind für jeden einzelnen Betrieb Proben zu entnehmen.
(2) Die nach Absatz 1 entnommenen amtlichen Proben werden Analysen zum Nachweis von Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe nach Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 470/2009, insbesondere von Chloramphenicol, Tetracyclin, Oxytetracyclin, Chlortetracyclin und Metaboliten von Nitrofuranen, unterzogen.
Artikel 4
Die Sendungen, bei denen amtliche Proben nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1 entnommen wurden, werden von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bis zum Abschluss der Analysen unter amtliche Aufsicht gestellt.
Diese Sendungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn durch die Analyseergebnisse bestätigt wird, dass sie in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 stehen.
Artikel 5
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die Analyseergebnisse mit, wenn diese Analysen den Nachweis eines pharmakologisch wirksamen Stoffes ergeben, der
a) gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 eingestuft und in einer Menge vorhanden ist, die die nach der genannten Verordnung festgelegte Rückstandshöchstmenge überschreitet, oder
b) nicht gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 eingestuft ist; gleichwohl muss der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die Ergebnisse dieser Analysen nicht unverzüglich mitteilen, wenn die Rückstandsmenge niedriger ist als
i) der für diesen Stoff nach der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festgelegte Referenzwert für Maßnahmen oder
ii) die für diesen Stoff nach der Entscheidung 2002/657/EG festgelegte Mindestleistungsgrenze.
Die Ergebnisse der Analysen werden der Kommission im Rahmen des Schnellwarnsystems nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gemeldet.
▼M2 —————
Artikel 6
Alle durch die Anwendung dieses Beschlusses entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihres jeweiligen Bevollmächtigten.
Artikel 7
Die Entscheidung 2009/727/EG wird aufgehoben.
Artikel 8
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.