31998D0596

98/596/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1998 zur Änderung der Entscheidung 97/602/EG des Rates über die Liste nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 und nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 35/97 der Kommission (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3064)

Amtsblatt Nr. L 286 vom 23/10/1998 S. 0056 - 0058


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Oktober 1998 zur Änderung der Entscheidung 97/602/EG des Rates über die Liste nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 und nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 35/97 der Kommission (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3064) (98/596/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 35/97 der Kommission vom 10. Januar 1997 über die Ausstellung von Bescheinigungen für Pelze und Waren, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates fallen (2), insbesondere Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a), gilt nur für die Einfuhr von Pelzen nicht in Gefangenschaft geborener und gezüchteter Tiere aus Ländern, die in der Liste des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 aufgeführt sind.

Die in der Entscheidung 97/602/EG des Rates (3), geändert durch die Entscheidung 98/188/EG der Kommission (4), enthaltene Liste kann nur vorläufigen Charakter haben und ist einer neu entstehenden Lage unverzüglich anzupassen, um den Handel mit Pelzen und Pelzprodukten nicht zu behindern, insbesondere bei Eintreten einer in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 beschriebenen Lage.

Nach den der Kommission seitens der Republik Kroatien übermittelten Angaben ist in diesem Land der Einsatz von Tellereisen verboten.

Mit Wirkung vom 1. Juni 1997 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates (5) durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (6) aufgehoben und ersetzt. Mithin wurde der Ausschuß nach Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 durch den Ausschuß nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ersetzt.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 genannten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 97/602/EG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Oktober 1998

Für die Kommission

Ritt BJERREGAARD

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 308 vom 9. 11. 1991, S. 1.

(2) ABl. L 8 vom 11. 1. 1997, S. 2.

(3) ABl. L 242 vom 4. 9. 1997, S. 64.

(4) ABl. L 70 vom 10. 3. 1998, S. 28.

(5) ABl. L 384 vom 31. 12. 1982, S. 1.

(6) ABl. L 61 vom 3. 3. 1997, S. 1.

ANHANG

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