31996D0389

96/389/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 1996 zur Genehmigung des von Irland vorgelegten Plans zur Überwachung und Bekämpfung der Geflügelsalmonellose (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 155 vom 28/06/1996 S. 0060 - 0060


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Juni 1996 zur Genehmigung des von Irland vorgelegten Plans zur Überwachung und Bekämpfung der Gefluegelsalmonellose (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/389/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen (1), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Schreiben vom 3. April und 24. Mai 1996 hat Irland der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/117/EWG einen Plan zur Überwachung und Bekämpfung der Gefluegelsalmonellose vorgelegt.

Dieser Plan entspricht den einschlägigen Gemeinschaftskriterien und insbesondere den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 2 der genannten Richtlinie und muß entsprechend genehmigt werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der von Irland vorgelegte Plan zur Überwachung und Bekämpfung der Gefluegelsalmonellose wird hiermit genehmigt.

Artikel 2

Irland erläßt bis zum 30. Juni 1996 die zur Durchführung des Plans gemäß Artikel 1 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet.

Brüssel, den 17. Juni 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 38.